Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SF 58/16 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
werden auf die Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers (Erinnerungsführer) vom 15.02.2016 und auf die Erinnerung des Bezirksrevisors beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als Vertreter des Land Nordrhein-Westfalens (Erinnerungsgegner) vom 25.07.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15.01.2016 die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 499,23 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nach nochmaliger Überprüfung und entgegen der ursprünglich vertretenen Auffassung geht das Gericht nunmehr davon aus, dass im Termin am 20.10.2014 ein Gesamtvergleich geschlossen wurde in Form eines Teil-Anerkenntnisses in Verbindung mit einer Klagerücknahme im Übrigen. Dies löst die Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG aus. (Zu einer solchen Konstellation siehe auch SG Cottbus, Beschluss vom 22.10.2015 – S 30 SF 186/15 E – juris, Rn. 19).
Für die Annahme eines Gesamt-Vergleichs spricht vorliegend insbesondere, dass im Termin am 20.10.2014 nicht die schriftlich gestellten Anträge aus der Klageschrift vom 12.03.2013 übernommen und einer von ihnen anerkannt, der andere zurückgenommen wurde. Mit der im Termin am 20.10.2014 vorgenommenen Regelung erfolgte vielmehr eine Übernahme von (anteiligen) Leistungen, die sich auf beide streitigen Ansprüche bezog. Damit wurde der Gesamt-Rechtsstreit teilweise zu Gunsten des Klägers, teilweise zu seinen Ungunsten geklärt. Dies ist aber die typische Situation eines Vergleichs.
Das beklagte Jobcenter hat dementsprechend die ihm gegenüber in gleicher Höhe wie vorliegend geltend gemachten Kosten (2/5) anstandslos übernommen. Dieser Betrag (332,82 EUR) war von dem Gesamtbetrag (832,05 EUR), der ansonsten nicht streitig ist, gemäß § 58 Abs. 2 RVG in Abzug zu bringen, so dass ein festzusetzender Betrag in Höhe von 499,23 EUR verbleibt.
Die von dem Erinnerungsgegner aufgeworfenen Fragen stellen sich danach nicht mehr.
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Gründe:
Nach nochmaliger Überprüfung und entgegen der ursprünglich vertretenen Auffassung geht das Gericht nunmehr davon aus, dass im Termin am 20.10.2014 ein Gesamtvergleich geschlossen wurde in Form eines Teil-Anerkenntnisses in Verbindung mit einer Klagerücknahme im Übrigen. Dies löst die Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG aus. (Zu einer solchen Konstellation siehe auch SG Cottbus, Beschluss vom 22.10.2015 – S 30 SF 186/15 E – juris, Rn. 19).
Für die Annahme eines Gesamt-Vergleichs spricht vorliegend insbesondere, dass im Termin am 20.10.2014 nicht die schriftlich gestellten Anträge aus der Klageschrift vom 12.03.2013 übernommen und einer von ihnen anerkannt, der andere zurückgenommen wurde. Mit der im Termin am 20.10.2014 vorgenommenen Regelung erfolgte vielmehr eine Übernahme von (anteiligen) Leistungen, die sich auf beide streitigen Ansprüche bezog. Damit wurde der Gesamt-Rechtsstreit teilweise zu Gunsten des Klägers, teilweise zu seinen Ungunsten geklärt. Dies ist aber die typische Situation eines Vergleichs.
Das beklagte Jobcenter hat dementsprechend die ihm gegenüber in gleicher Höhe wie vorliegend geltend gemachten Kosten (2/5) anstandslos übernommen. Dieser Betrag (332,82 EUR) war von dem Gesamtbetrag (832,05 EUR), der ansonsten nicht streitig ist, gemäß § 58 Abs. 2 RVG in Abzug zu bringen, so dass ein festzusetzender Betrag in Höhe von 499,23 EUR verbleibt.
Die von dem Erinnerungsgegner aufgeworfenen Fragen stellen sich danach nicht mehr.
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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