Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 3620/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung eines Existenzgründungsvorhabens in Höhe von 15.000,00 EUR als Zuschuss.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2015 von dem Beklagten die Übernahme von Kosten einer (geplanten) Selbständigkeit gefordert hatte und zur Begründung ausgeführt hatte, er habe aufgrund seiner Behinderung einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten in Höhe von 15.000,00 EUR, teilte der Beklagte ihm unter dem 09.09.2015 mit, dass der Kläger die Förderungen für sein Existenzgründungsvorhaben beantragen könne. Die Voraussetzungen hierfür seien ihm bereits erläutert worden. Eine grundsätzliche Übernahme der Kosten für die Selbständigkeit in Höhe von 15.000,00 EUR aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers sei jedoch nicht möglich. Sofern der Kläger weitere Fragen haben, könne ein Termin für ein klärendes Gespräch vereinbart werden.
Unter dem 14.09.2015 wandte der Kläger hiergegen ein, dass es sich um eine Diskriminierung von schwerbehinderten Menschen handele. Er habe einen Anspruch auf die Gewährung von Förderungsgeldern für seine selbständige Tätigkeit.
Der Kläger hat am 22.09.2015 Klage erhoben.
Er meint, dass der Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2015 die Gewährung einer Förderung seines Existenzgründungsvorhabens aufgrund seiner Schwerbehinderung abgelehnt habe. Dies sei ein massiv diskriminierendes Vorgehen des Beklagten. Behinderte Menschen hätten einen Anspruch auf Förderungsgelder für eine selbständige Tätigkeit beim Bestehen einer Arbeitslosigkeit. Er beabsichtige die Eröffnung eines Porzellanladens. Er wolle Porzellan und Bleikristall verkaufen. Um diese Waren anzuschaffen, benötige er den beantragten Betrag.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Schreibens vom 09.09.2015 zu verurteilen, ihm finanzielle Leistungen in Höhe von 15.000,00 EUR zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass ihm keine Rechtsgrundlage bekannt sei, aufgrund derer schwerbehinderten Menschen eine Förderung in Höhe von 15.000,00 EUR gewährt werden könne. Mit dem streitigen Schreiben sei dem Kläger lediglich die Rechtsgrundlage für eine Förderung des Existenzgründungsvorhabens mitgeteilt worden und ihm sei erläutert worden, dass eine grundsätzliche Übernahme von Kosten für eine Selbständigkeit aufgrund einer Schwerbehinderung nicht in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Antrag auf Förderung eines Existenzgründungsvorhabens gestellt hat. Vielmehr ist er mit Schreiben vom 09.09.2015 auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen worden. Diese wurde offensichtlich bis zum heutigen Tage nicht nachgeholt.
Mangels Antragstellung kann die Kammer in dem Schreiben vom 09.09.2015 auch keinen anfechtbaren Bescheid erkennen. Zwar hat der Beklagte in diesem Schreiben ausgeführt, dass eine grundsätzliche Übernahme der Kosten für die geplante Selbständigkeit in Höhe von 15.000,00 EUR aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers nicht möglich sei, doch handelt es sich zur Überzeugung der Kammer bei dem Schreiben vom 09.09.2015 lediglich um ein Informationsschreiben und nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz.
Nach § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt, d. h. durch die Maßnahme ohne einen weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt bzw. die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 24). Der Beklagte wollte den Kläger mit dem Schreiben vom 09.09.2015 lediglich auf die erforderliche Antragstellung hinweisen und ihm mitteilen, dass eine grundsätzliche Förderung – ohne nähere Prüfung – nicht erfolgen könne. Einer Verwaltungsaktqualität kommt dem Schreiben daher nicht in Betracht.
Die Klage war daher mit der sich aus §§ 183, 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Ein Aussetzen dieses sozialgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund der fehlenden Durchführung des nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG notwendigen Vorverfahrens hatte dabei nicht zu erfolgen. Es liegen weder Antrag noch Bescheid vor, auf die ein Vorverfahren folgen könnte.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung eines Existenzgründungsvorhabens in Höhe von 15.000,00 EUR als Zuschuss.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2015 von dem Beklagten die Übernahme von Kosten einer (geplanten) Selbständigkeit gefordert hatte und zur Begründung ausgeführt hatte, er habe aufgrund seiner Behinderung einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten in Höhe von 15.000,00 EUR, teilte der Beklagte ihm unter dem 09.09.2015 mit, dass der Kläger die Förderungen für sein Existenzgründungsvorhaben beantragen könne. Die Voraussetzungen hierfür seien ihm bereits erläutert worden. Eine grundsätzliche Übernahme der Kosten für die Selbständigkeit in Höhe von 15.000,00 EUR aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers sei jedoch nicht möglich. Sofern der Kläger weitere Fragen haben, könne ein Termin für ein klärendes Gespräch vereinbart werden.
Unter dem 14.09.2015 wandte der Kläger hiergegen ein, dass es sich um eine Diskriminierung von schwerbehinderten Menschen handele. Er habe einen Anspruch auf die Gewährung von Förderungsgeldern für seine selbständige Tätigkeit.
Der Kläger hat am 22.09.2015 Klage erhoben.
Er meint, dass der Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2015 die Gewährung einer Förderung seines Existenzgründungsvorhabens aufgrund seiner Schwerbehinderung abgelehnt habe. Dies sei ein massiv diskriminierendes Vorgehen des Beklagten. Behinderte Menschen hätten einen Anspruch auf Förderungsgelder für eine selbständige Tätigkeit beim Bestehen einer Arbeitslosigkeit. Er beabsichtige die Eröffnung eines Porzellanladens. Er wolle Porzellan und Bleikristall verkaufen. Um diese Waren anzuschaffen, benötige er den beantragten Betrag.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Schreibens vom 09.09.2015 zu verurteilen, ihm finanzielle Leistungen in Höhe von 15.000,00 EUR zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass ihm keine Rechtsgrundlage bekannt sei, aufgrund derer schwerbehinderten Menschen eine Förderung in Höhe von 15.000,00 EUR gewährt werden könne. Mit dem streitigen Schreiben sei dem Kläger lediglich die Rechtsgrundlage für eine Förderung des Existenzgründungsvorhabens mitgeteilt worden und ihm sei erläutert worden, dass eine grundsätzliche Übernahme von Kosten für eine Selbständigkeit aufgrund einer Schwerbehinderung nicht in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Antrag auf Förderung eines Existenzgründungsvorhabens gestellt hat. Vielmehr ist er mit Schreiben vom 09.09.2015 auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen worden. Diese wurde offensichtlich bis zum heutigen Tage nicht nachgeholt.
Mangels Antragstellung kann die Kammer in dem Schreiben vom 09.09.2015 auch keinen anfechtbaren Bescheid erkennen. Zwar hat der Beklagte in diesem Schreiben ausgeführt, dass eine grundsätzliche Übernahme der Kosten für die geplante Selbständigkeit in Höhe von 15.000,00 EUR aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers nicht möglich sei, doch handelt es sich zur Überzeugung der Kammer bei dem Schreiben vom 09.09.2015 lediglich um ein Informationsschreiben und nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz.
Nach § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt, d. h. durch die Maßnahme ohne einen weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt bzw. die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 24). Der Beklagte wollte den Kläger mit dem Schreiben vom 09.09.2015 lediglich auf die erforderliche Antragstellung hinweisen und ihm mitteilen, dass eine grundsätzliche Förderung – ohne nähere Prüfung – nicht erfolgen könne. Einer Verwaltungsaktqualität kommt dem Schreiben daher nicht in Betracht.
Die Klage war daher mit der sich aus §§ 183, 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Ein Aussetzen dieses sozialgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund der fehlenden Durchführung des nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG notwendigen Vorverfahrens hatte dabei nicht zu erfolgen. Es liegen weder Antrag noch Bescheid vor, auf die ein Vorverfahren folgen könnte.
Rechtskraft
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