S 2 KG 37/07

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 2 KG 37/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 BK 1/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 KG 3/16 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Kinderzuschlages für ihre Söhne B., geboren 1994, und C., geboren 1998.

Die Klägerin beantragte am 17.12.2004 bei der Beklagten Kinderzuschlag. Aus dem Antrag geht hervor, dass sie Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (Unternehmensberatung) hat und Unterhaltszahlungen für ihren Sohn C. erhält (Bl. 1 und 2 Verw.akte). Dazu legte sie ergänzend eine Einnahmen- Überschussrechnung zum 15.12.2004 vor mit einem Verlust von 2863,04 EUR (Bl. 11 Verw.akte), für das Jahr 2005 schätzte sie monatliche Betriebseinnahmen in Höhe von 500,- EUR (Bl. 20 Verw.akte).

Die Klägerin bewohnt mit ihren zwei Kindern eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie. Dazu erklärte sie, es gäbe Belastungen in Höhe von 487,- EUR. Ferner legte sie ein Schreiben der D. vom 30.3.2004 vor, mit einer monatlichen Abschlagszahlung für "Wärme" in Höhe von 37,- EUR, einen Gebührenbescheid für 2004 mit vierteljährlichen Zahlungen für Abfall und Straßenreinigung in Höhe von 59,94 EUR; einen Bescheid über vierteljährliche Grundbesitzabgaben (Grundsteuer und Kanalanlieger) in Höhe von 75,96 EUR, einen Wohngebäudeversicherungsbescheid vom 9.2.2004 mit einem jährlichen Beitrag von 158,72 EUR und eine Beitragsrechnung zur KfZ-Versicherung mit einem jährlichen Haftpflichtanteil von 183,52 EUR.

Mit Bescheid vom 21.1.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag ab (Bl. 31 Verw.akte). Das Einkommen erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze. Mit Schreiben vom 25.1.2005 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 8.9.2007 als unbegründet zurückwies.

Mit bei Gericht am 10.10.2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 21.1.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2007, Kinderzuschlag für ihre beiden Söhne in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 5.9.2011 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Eine Entscheidung des Gerichtes durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war möglich, denn der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden angehört.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlages. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.1.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2007 erweist sich als rechtmäßig.

Das Gericht folgt den Begründungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 8.9.2007 und sieht insoweit von einer wiederholenden Darstellung ab, § 136 Absatz 3 SGG.

Klarstellend und ergänzend stützt sich das Gericht auf folgende Berechnungen: Die Mindesteinkommensgrenze der Klägerin nach § 6a Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) errechnet sich aus:

Regelleistung nach § 20 Absatz 2 SGB II 345,- EUR
Zzgl. Mehrbedarfszuschlag wegen Allein-Erziehung § 21 Absatz 3 Nr. 1 SGB II 124,- EUR (36% der Regelleistung)
Anteilige Kosten der Unterkunft 348,10 EUR
Mindesteinkommensgrenze 817,10 EUR

Die Kosten der Unterkunft setzen sich aus folgenden Beträgen zusammen:
Monatliche Schuldzinsen 487,- EUR
Heizungskosten 37,- EUR
Gebäudeversicherung 13,22 EUR (158,72 EUR./. 12)
Grundbesitzabgaben insgesamt 33,97 EUR (59,94 zzgl. 75,96 EUR./. 4)
abzüglich Warmwasserpauschale 13,68 EUR (6,22 EUR, 2 x 3,73 EUR)
insgesamt 557,51 EUR

Es entfallen von diesen Gesamtkosten 62,44 % auf die Klägerin, das entspricht einem Anteil in Höhe von 348,10 EUR monatlich.

Das Einkommen oder Vermögen der Klägerin muss mindestens einen Betrag erreichen von monatlich 817,10 EUR. Dies ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben der Klägerin offensichtlich nicht gewährleistet.

Durch den Kinderzuschlag soll (zusammen mit dem Kindergeld) der Bedarf von Kindern gedeckt werden, deren Eltern zwar mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken können (notwendiges Mindesteinkommen des Elternteiles oder der Eltern), nicht jedoch (oder nicht vollständig) den ihrer Kinder. Der Lebensunterhalt der Kinder soll gesichert werden, ohne dass sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem SGB II (2. Sozialgesetzbuch) in Anspruch nehmen müssen. Zweck der Gewährung des Kinderzuschlages ist vor diesem Hintergrund ausschließlich die Deckung des notwendigen Bedarfes der Kinder – nicht aber höheres Einkommen für die Eltern.

Dieser Zweck kann bei Nichterreichen der Mindesteinkommensgrenze nicht erfüllt werden, denn die betroffenen Eltern sind in diesem Fall aufgrund ihres zu geringen Einkommens nicht in der Lage, bereits den eigenen (pauschalierten) Bedarf abzudecken.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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