Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2850/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3871/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1955 geborene Kläger hat von 1975-1981 ein Theologiestudium absolviert und mit der Diplomprüfung beendet. Anschließend hat er den Beruf eines Steinmetz und Steinbildhauers erlernt und die Meisterprüfung 1991 abgeschlossen. Diesen Beruf hat er dann laufend ausgeübt, teils in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und teils selbstständig. Das letzte Beschäftigungsverhältnis endete am 15. Januar 2012. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog der Kläger seit 1. Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 16. September 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er legte einen Befundbericht seines behandelnden Orthopäden Za. vom 11. November 2013 vor, nach dem bei ihm neben Wirbelsäulen- und Schultergelenksbeschwerden Verschleißbildungen am Femoropatellargelenk bestanden, die ein erhebliches Hindernis für die bisher durchgeführte berufliche Tätigkeit darstellten. Die Beklagte veranlasste eine ärztliche Begutachtung des Klägers durch Dr. R., Fachärztin für Allgemeinmedizin, Diabetologie. Diese kam im Gutachten vom 27. November 2014 zum Ergebnis, bei dem Kläger bestünden chronisch rezidivierende Knieschmerzen beidseits bei Chondropathia patellae beidseits und chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom und Lumboischialgie beidseits. Die Tätigkeit als Steinmetz sei nicht mehr leidensgerecht, jedoch könne der Kläger einen Verweisungsberuf wie z.B. Registrator mit einem Leistungsvermögen von über 6 Stunden ausführen. Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei angezeigt.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 ab. Zur Begründung des hiergegen am 9. Januar 2015 eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf das Ausmaß seiner orthopädischen Leiden, die inzwischen auch zu einer rasch einsetzenden Erschöpfbarkeit bereits unter leichtesten Anforderungen und zu einer seelischen Instabilität geführt hätten. Bereits die Erledigung von Alltagsaktivitäten sei inzwischen deutlich erschwert. Er legte ein ärztliches Attest seines Hausarztes Dr. M. vom 27. Januar 2015 vor, in dem Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden sowie ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom bei Trennungskonflikt und Schlafstörungen bescheinigt werden. Außerdem wurde vorgelegt ein Befundbericht des Orthopäden Za., nach dem dieser am 2. Februar 2015 bei dem Kläger lumbale Schmerzen nach einer Überlastung beim Umzug festgestellt und antiphlogistische Medikation sowie Einleitung einer krankengymnastischen Trainingstherapie empfohlen hatte.
Mit Bescheid vom 6. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger befristet bis 31. März 2018 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht.
Nach Auswertung dieser Atteste durch den ärztlichen Dienst (Dr. La., 17. Juli 2015) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2015 zurück, da der Kläger eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit als Registrator, als Verkäufer im Baumarkt oder als Hausmeister noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Oktober 2015 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Orthopäde Za. hat mitgeteilt, der Kläger habe sich bei ihm in der Zeit vom 11. November 2013 bis 2. Februar 2015 insgesamt dreimal vorgestellt. Eine Berufstätigkeit als Steinmetz oder auch bei anderen Arbeiten mit hoher Gewichtsbelastung bzw. ungünstiger Körperhaltung könne die Reizzustände im Bereich der Füße sowie die statisch-myalgischen Wirbelsäulenbeschwerden verstärken bzw. unterhalten. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten mindestens sechs Stunden bis vollschichtig erfolgen. Der Hausarzt Dr. M. hat angegeben, den Kläger seit 27. Januar 2015 aufgrund dessen Wohnortwechsels nicht mehr behandelt zu haben.
Das SG hat dann von Amts wegen ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. H. eingeholt, das dieser am 20. März 2016 erstellt hat. Der Gutachter ist zum Ergebnis gekommen, bei dem Kläger bestünden schmerzhafte Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf massive altersuntypische Strukturschäden und ohne neurologische Begleiterscheinungen, schmerzhafte Funktionsstörungen beider Kniegelenke ohne klinischen oder radiologischen Hinweis auf altersuntypischen Verschleiß und Fersenschmerzen rechts bei verspannter Fußsohlenmuskulatur. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich keine Anzeichen dafür gefunden, dass die jahrelange vollschichtige Berufstätigkeit als Steinmetz trotz der ungewöhnlich hohen körperlichen Belastung in den letzten Jahren oder Jahrzehnten zu einer altersuntypischen gravierenden Strukturschädigung in den schmerzhaften Körperregionen geführt haben könnte. Vor diesem Hintergrund wäre die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch möglich. Unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst angegebenen Art und des Umfangs seiner Schmerzen, solle man ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit jedoch nicht mehr abverlangen. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen seien dem Kläger vollschichtig zumutbar.
Abschließend hat das SG den Augenarzt Dr. K. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat am 21. April 2016 angegeben, der Kläger sei vom 22. Dezember 2015 bis 24. Dezember 2015 stationär in der Augenklinik des Universitätsklinikums Ulm behandelt und wegen einer Netzhautablösung am linken Auge operiert worden. Der Kläger solle zum Schutz des besseren rechten Auges sowie bei jetzt eingeschränktem Stereosehen aufgrund des schlechteren linken Auges Arbeiten an schnell drehenden Maschinen sowie Arbeiten an scharfen Maschinen und auch das Balancieren in großen Höhen vermeiden. Schweres Heben solle vermieden werden, leichte körperliche Arbeiten seien aber möglich.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, seien nicht erfüllt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden am Tag auszuüben. Dies ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des Dr. H., dem das SG sich anschließe. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger dürfte als Facharbeiter einzustufen sein, sei jedoch zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
Gegen den am 10. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18. Oktober 2016 eingelegte Berufung des Klägers. Er verweist auf sein Vorbringen in der Widerspruchsbegründung sowie der Klagebegründung und trägt ergänzend vor, er habe bereits nach etwa drei bis vier Stunden so starke Schmerzen, dass er auch leichte Tätigkeiten nicht mehr weiter ausüben könne und auch die seitens des SG genannte Verweisungstätigkeit als Registrator könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2015 zu verurteilen, ihm ab 1. September 2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf die dortigen Ausführungen.
Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 3. März 2017 mitgeteilt, weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt und für die Stellung eines Beweisantrags nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde eine Frist bis 31. März 2017 gesetzt.
Der Kläger hat keinen Antrag nach § 109 SGG gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - sowie für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - § 240 Abs.1 SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil er in der Lage ist, leichte Tatigkeiten z.B. als Registrator, die ihm unter Berücksichtigung seines bisherigen beruflichen Werdegangs sozial zumutbar sind, bei Beachtung näher aufgeführter qualitativer Einschränkungen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Zum Gutachten des Dr. H. ist noch ergänzend anzumerken, dass bereits der vom Kläger während der Anamneseerhebung geschilderte normale Tagesablauf nicht für gravierende gesundheitliche Einschränkungen spricht, die zu einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung führen würden: Der Kläger versorgt seinen Einpersonenhaushalt selbstständig und baut auf einem mehrere 100 m² großen gepachteten Gartengrundstück in größerem Umfang Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf an. Die mit Haus- und Gartenarbeiten verbundenen körperlichen Anforderungen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung teilweise mit zumindest mittelschweren Hebe- und Tragelasten sowie für den Haltungs- und Bewegungsapparat ungünstigen Arbeitshaltungen verbunden und können als erheblich und hinsichtlich der körperlichen Anforderungen über leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes hinausgehend angesehen werden. Die Tatsache, dass der Kläger diese Arbeiten täglich bewältigt und zumindest bezüglich der Gartenarbeit beim Sachverständigen angegeben hat "Damit bin ich beschäftigt, das macht Spaß.", stützt sein Vorbringen aus dem Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren, er könne auch leichte Tätigkeiten nach etwa 3-4 Stunden wegen starker Schmerzen nicht weiter ausüben, nicht. Weiter ist zu erwähnen, dass es nach Feststellung des Sachverständigen Dr. H. trotz der jahrelangen Belastung durch körperlich schwere Arbeit im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen bisher bei dem Kläger zu keinen dauerhaften Gefühlsstörungen, Muskelschwächen oder Lähmungen in den oberen oder unteren Gliedmaßen gekommen ist und altersuntypische Gesundheitsschäden nicht feststellbar sind. Die seit 30 Jahren bestehenden Schmerzen in beiden Kniegelenken treten nur unter besonderen Belastungen auf, wobei es nicht zu lokalen entzündlichen Reizerscheinungen kommt. Schlüssig und nachvollziehbar kommt Dr. H. zum Ergebnis, dass die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer Chondropathia patellae lediglich auf eigenen Angaben des Klägers über lokale Schmerzen beruht. Denn wenn tatsächlich ein ausgeprägtes Chondropathieproblem beider Kniegelenke seit über 30 Jahren vorläge, müsse man zwischenzeitlich mit hochgradigen arthrotischen Veränderungen hinter der Kniescheibe rechnen, die sich bis jetzt jedoch nicht hätten nachweisen lassen und für die sich auch im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Anhaltspunkte gefunden hätten. Dass die vom Kläger geschilderten Fersenschmerzen nicht zu einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung führen, ergibt sich ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar aus dem Sachverständigengutachten des Dr. H ... Dieser hat bei der gutachterlichen Untersuchung eine ungewöhnliche Verspannung der Fußsohlenmuskulatur als auslösende Ursache der Fersenschmerzen festgestellt. Diese Verspannung ist nach seinen Angaben durch Friktionsmassagen innerhalb weniger ambulanter Behandlungen kausal zu therapieren. Eine dauerhafte Leistungsminderung besteht insoweit nicht. Dr. H. hat – für den Senat überzeugend – festgestellt, dass weder im Bereich der Wirbelsäule, noch der Kniegelenke oder der Füße gravierende altersuntypische Strukturschäden feststellbar sind, die durch berufliche Belastungen richtungsweisend verschlimmert werden könnten. Unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Schmerzsymptomatik ergeben sich allerdings folgende qualitativen Einschränkungen: Dem Kläger sind schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten mit besonderen Kniebelastungen (Arbeiten im Knien oder in der Hockstellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit häufigem umfangreichen Treppensteigen, Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigen Gelände und Arbeiten mit Sprungbelastungen) nicht mehr zumutbar. Noch möglich sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (gelegentliches Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis 8 kg in Rumpfvorneige oder Seitneigung) in unterschiedlichen Körperhaltungen (ohne langes Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule). Arbeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft sind mit geeigneter Schutzkleidung möglich, wobei ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen ungünstig ist. Da Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen sich nicht mit der Forderung nach einer regelmäßig wechselnden Körperhaltung vereinbaren lassen, sind sie ebenfalls zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Auskunft des vom SG als sachverständigen Zeugen gehörten Dr. K. kann der Kläger außerdem keine Arbeiten an schnell drehenden oder an scharfen Maschinen verrichten und muss das Balancieren in großen Höhen vermeiden. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H., denen sich der Senat insoweit bereits unter Berücksichtigung des vom Kläger geschilderten regelmäßigen Tagesablaufs anschließt, dazu in der Lage, eine Wegstrecke von über 500 m viermal pro Arbeitstag in unter 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und auch einen PKW zu benutzen.
Abgesehen davon, dass nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. dem Kläger sogar die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Steinmetz möglich wäre, hält der Senat fest, dass der Kläger jedenfalls auf eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit als Registrator bzw. Mitarbeiter einer Poststelle verwiesen werden kann und somit nicht berufsunfähig ist. Auch Facharbeiter müssen sich zumutbar auf eine Tätigkeit als Registrator verweisen lassen, da diese Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der nächst niedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt ist. Die Tätigkeit eines Registrators umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in der Registratur die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg sowie Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 – L 13 R 250/14). Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass sich der Kläger in Tätigkeiten als Registrator innerhalb von drei Monaten einarbeiten könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Theologiestudium erfolgreich mit Diplom abgeschlossen und jahrelang als Steinmetz und Bildhauer sowohl versicherungspflichtig als auch selbstständig gearbeitet hat. Sein bisheriger beruflicher Werdegang war daher mit erheblichen geistigen und intellektuellen Anforderungen und auch mit gewissen administrativen Tätigkeiten verbunden, so dass bei der Einarbeitung in eine oben beschriebene Tätigkeit über das normale übliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten nicht zu erwarten sind.
Schließlich ist ergänzend noch anzumerken, dass auch der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren nicht dazu führt, dass der angefochtene Gerichtsbescheid zu beanstanden wäre. Der durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretene Kläger hat keine Verschlechterung der bekannten Erkrankungen, keine neu aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und auch keine bislang nicht bekannten fachärztlichen Behandlungen angegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vom behandelnden Orthopäden Za. mitgeteilte Behandlungsfrequenz (drei Facharztbesuche innerhalb von 16 Monaten) nicht für eine Verschlechterung der orthopädischen Leiden spricht. Soweit der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren inzwischen entstandene psychische Beeinträchtigungen erwähnt hat, ist ein relevanter Leidensdruck nicht erkennbar, da über inzwischen mehrere Jahre keine fachpsychiatrische Behandlung durchgeführt bzw. seitens des Hausarztes veranlasst worden ist. Anhaltspunkte für eine Änderung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ergeben sich nach Aktenlage nicht. Einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG hat der Kläger nicht gestellt. Weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen waren daher nicht zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1955 geborene Kläger hat von 1975-1981 ein Theologiestudium absolviert und mit der Diplomprüfung beendet. Anschließend hat er den Beruf eines Steinmetz und Steinbildhauers erlernt und die Meisterprüfung 1991 abgeschlossen. Diesen Beruf hat er dann laufend ausgeübt, teils in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und teils selbstständig. Das letzte Beschäftigungsverhältnis endete am 15. Januar 2012. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog der Kläger seit 1. Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 16. September 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er legte einen Befundbericht seines behandelnden Orthopäden Za. vom 11. November 2013 vor, nach dem bei ihm neben Wirbelsäulen- und Schultergelenksbeschwerden Verschleißbildungen am Femoropatellargelenk bestanden, die ein erhebliches Hindernis für die bisher durchgeführte berufliche Tätigkeit darstellten. Die Beklagte veranlasste eine ärztliche Begutachtung des Klägers durch Dr. R., Fachärztin für Allgemeinmedizin, Diabetologie. Diese kam im Gutachten vom 27. November 2014 zum Ergebnis, bei dem Kläger bestünden chronisch rezidivierende Knieschmerzen beidseits bei Chondropathia patellae beidseits und chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom und Lumboischialgie beidseits. Die Tätigkeit als Steinmetz sei nicht mehr leidensgerecht, jedoch könne der Kläger einen Verweisungsberuf wie z.B. Registrator mit einem Leistungsvermögen von über 6 Stunden ausführen. Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei angezeigt.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 ab. Zur Begründung des hiergegen am 9. Januar 2015 eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf das Ausmaß seiner orthopädischen Leiden, die inzwischen auch zu einer rasch einsetzenden Erschöpfbarkeit bereits unter leichtesten Anforderungen und zu einer seelischen Instabilität geführt hätten. Bereits die Erledigung von Alltagsaktivitäten sei inzwischen deutlich erschwert. Er legte ein ärztliches Attest seines Hausarztes Dr. M. vom 27. Januar 2015 vor, in dem Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden sowie ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom bei Trennungskonflikt und Schlafstörungen bescheinigt werden. Außerdem wurde vorgelegt ein Befundbericht des Orthopäden Za., nach dem dieser am 2. Februar 2015 bei dem Kläger lumbale Schmerzen nach einer Überlastung beim Umzug festgestellt und antiphlogistische Medikation sowie Einleitung einer krankengymnastischen Trainingstherapie empfohlen hatte.
Mit Bescheid vom 6. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger befristet bis 31. März 2018 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht.
Nach Auswertung dieser Atteste durch den ärztlichen Dienst (Dr. La., 17. Juli 2015) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2015 zurück, da der Kläger eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit als Registrator, als Verkäufer im Baumarkt oder als Hausmeister noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Oktober 2015 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Orthopäde Za. hat mitgeteilt, der Kläger habe sich bei ihm in der Zeit vom 11. November 2013 bis 2. Februar 2015 insgesamt dreimal vorgestellt. Eine Berufstätigkeit als Steinmetz oder auch bei anderen Arbeiten mit hoher Gewichtsbelastung bzw. ungünstiger Körperhaltung könne die Reizzustände im Bereich der Füße sowie die statisch-myalgischen Wirbelsäulenbeschwerden verstärken bzw. unterhalten. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten mindestens sechs Stunden bis vollschichtig erfolgen. Der Hausarzt Dr. M. hat angegeben, den Kläger seit 27. Januar 2015 aufgrund dessen Wohnortwechsels nicht mehr behandelt zu haben.
Das SG hat dann von Amts wegen ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. H. eingeholt, das dieser am 20. März 2016 erstellt hat. Der Gutachter ist zum Ergebnis gekommen, bei dem Kläger bestünden schmerzhafte Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf massive altersuntypische Strukturschäden und ohne neurologische Begleiterscheinungen, schmerzhafte Funktionsstörungen beider Kniegelenke ohne klinischen oder radiologischen Hinweis auf altersuntypischen Verschleiß und Fersenschmerzen rechts bei verspannter Fußsohlenmuskulatur. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich keine Anzeichen dafür gefunden, dass die jahrelange vollschichtige Berufstätigkeit als Steinmetz trotz der ungewöhnlich hohen körperlichen Belastung in den letzten Jahren oder Jahrzehnten zu einer altersuntypischen gravierenden Strukturschädigung in den schmerzhaften Körperregionen geführt haben könnte. Vor diesem Hintergrund wäre die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch möglich. Unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst angegebenen Art und des Umfangs seiner Schmerzen, solle man ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit jedoch nicht mehr abverlangen. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen seien dem Kläger vollschichtig zumutbar.
Abschließend hat das SG den Augenarzt Dr. K. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat am 21. April 2016 angegeben, der Kläger sei vom 22. Dezember 2015 bis 24. Dezember 2015 stationär in der Augenklinik des Universitätsklinikums Ulm behandelt und wegen einer Netzhautablösung am linken Auge operiert worden. Der Kläger solle zum Schutz des besseren rechten Auges sowie bei jetzt eingeschränktem Stereosehen aufgrund des schlechteren linken Auges Arbeiten an schnell drehenden Maschinen sowie Arbeiten an scharfen Maschinen und auch das Balancieren in großen Höhen vermeiden. Schweres Heben solle vermieden werden, leichte körperliche Arbeiten seien aber möglich.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, seien nicht erfüllt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden am Tag auszuüben. Dies ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des Dr. H., dem das SG sich anschließe. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger dürfte als Facharbeiter einzustufen sein, sei jedoch zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
Gegen den am 10. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18. Oktober 2016 eingelegte Berufung des Klägers. Er verweist auf sein Vorbringen in der Widerspruchsbegründung sowie der Klagebegründung und trägt ergänzend vor, er habe bereits nach etwa drei bis vier Stunden so starke Schmerzen, dass er auch leichte Tätigkeiten nicht mehr weiter ausüben könne und auch die seitens des SG genannte Verweisungstätigkeit als Registrator könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2015 zu verurteilen, ihm ab 1. September 2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf die dortigen Ausführungen.
Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 3. März 2017 mitgeteilt, weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt und für die Stellung eines Beweisantrags nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde eine Frist bis 31. März 2017 gesetzt.
Der Kläger hat keinen Antrag nach § 109 SGG gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - sowie für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - § 240 Abs.1 SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil er in der Lage ist, leichte Tatigkeiten z.B. als Registrator, die ihm unter Berücksichtigung seines bisherigen beruflichen Werdegangs sozial zumutbar sind, bei Beachtung näher aufgeführter qualitativer Einschränkungen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Zum Gutachten des Dr. H. ist noch ergänzend anzumerken, dass bereits der vom Kläger während der Anamneseerhebung geschilderte normale Tagesablauf nicht für gravierende gesundheitliche Einschränkungen spricht, die zu einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung führen würden: Der Kläger versorgt seinen Einpersonenhaushalt selbstständig und baut auf einem mehrere 100 m² großen gepachteten Gartengrundstück in größerem Umfang Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf an. Die mit Haus- und Gartenarbeiten verbundenen körperlichen Anforderungen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung teilweise mit zumindest mittelschweren Hebe- und Tragelasten sowie für den Haltungs- und Bewegungsapparat ungünstigen Arbeitshaltungen verbunden und können als erheblich und hinsichtlich der körperlichen Anforderungen über leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes hinausgehend angesehen werden. Die Tatsache, dass der Kläger diese Arbeiten täglich bewältigt und zumindest bezüglich der Gartenarbeit beim Sachverständigen angegeben hat "Damit bin ich beschäftigt, das macht Spaß.", stützt sein Vorbringen aus dem Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren, er könne auch leichte Tätigkeiten nach etwa 3-4 Stunden wegen starker Schmerzen nicht weiter ausüben, nicht. Weiter ist zu erwähnen, dass es nach Feststellung des Sachverständigen Dr. H. trotz der jahrelangen Belastung durch körperlich schwere Arbeit im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen bisher bei dem Kläger zu keinen dauerhaften Gefühlsstörungen, Muskelschwächen oder Lähmungen in den oberen oder unteren Gliedmaßen gekommen ist und altersuntypische Gesundheitsschäden nicht feststellbar sind. Die seit 30 Jahren bestehenden Schmerzen in beiden Kniegelenken treten nur unter besonderen Belastungen auf, wobei es nicht zu lokalen entzündlichen Reizerscheinungen kommt. Schlüssig und nachvollziehbar kommt Dr. H. zum Ergebnis, dass die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer Chondropathia patellae lediglich auf eigenen Angaben des Klägers über lokale Schmerzen beruht. Denn wenn tatsächlich ein ausgeprägtes Chondropathieproblem beider Kniegelenke seit über 30 Jahren vorläge, müsse man zwischenzeitlich mit hochgradigen arthrotischen Veränderungen hinter der Kniescheibe rechnen, die sich bis jetzt jedoch nicht hätten nachweisen lassen und für die sich auch im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Anhaltspunkte gefunden hätten. Dass die vom Kläger geschilderten Fersenschmerzen nicht zu einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung führen, ergibt sich ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar aus dem Sachverständigengutachten des Dr. H ... Dieser hat bei der gutachterlichen Untersuchung eine ungewöhnliche Verspannung der Fußsohlenmuskulatur als auslösende Ursache der Fersenschmerzen festgestellt. Diese Verspannung ist nach seinen Angaben durch Friktionsmassagen innerhalb weniger ambulanter Behandlungen kausal zu therapieren. Eine dauerhafte Leistungsminderung besteht insoweit nicht. Dr. H. hat – für den Senat überzeugend – festgestellt, dass weder im Bereich der Wirbelsäule, noch der Kniegelenke oder der Füße gravierende altersuntypische Strukturschäden feststellbar sind, die durch berufliche Belastungen richtungsweisend verschlimmert werden könnten. Unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Schmerzsymptomatik ergeben sich allerdings folgende qualitativen Einschränkungen: Dem Kläger sind schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten mit besonderen Kniebelastungen (Arbeiten im Knien oder in der Hockstellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit häufigem umfangreichen Treppensteigen, Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigen Gelände und Arbeiten mit Sprungbelastungen) nicht mehr zumutbar. Noch möglich sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (gelegentliches Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis 8 kg in Rumpfvorneige oder Seitneigung) in unterschiedlichen Körperhaltungen (ohne langes Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule). Arbeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft sind mit geeigneter Schutzkleidung möglich, wobei ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen ungünstig ist. Da Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen sich nicht mit der Forderung nach einer regelmäßig wechselnden Körperhaltung vereinbaren lassen, sind sie ebenfalls zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Auskunft des vom SG als sachverständigen Zeugen gehörten Dr. K. kann der Kläger außerdem keine Arbeiten an schnell drehenden oder an scharfen Maschinen verrichten und muss das Balancieren in großen Höhen vermeiden. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H., denen sich der Senat insoweit bereits unter Berücksichtigung des vom Kläger geschilderten regelmäßigen Tagesablaufs anschließt, dazu in der Lage, eine Wegstrecke von über 500 m viermal pro Arbeitstag in unter 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und auch einen PKW zu benutzen.
Abgesehen davon, dass nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. dem Kläger sogar die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Steinmetz möglich wäre, hält der Senat fest, dass der Kläger jedenfalls auf eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit als Registrator bzw. Mitarbeiter einer Poststelle verwiesen werden kann und somit nicht berufsunfähig ist. Auch Facharbeiter müssen sich zumutbar auf eine Tätigkeit als Registrator verweisen lassen, da diese Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der nächst niedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt ist. Die Tätigkeit eines Registrators umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in der Registratur die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg sowie Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 – L 13 R 250/14). Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass sich der Kläger in Tätigkeiten als Registrator innerhalb von drei Monaten einarbeiten könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Theologiestudium erfolgreich mit Diplom abgeschlossen und jahrelang als Steinmetz und Bildhauer sowohl versicherungspflichtig als auch selbstständig gearbeitet hat. Sein bisheriger beruflicher Werdegang war daher mit erheblichen geistigen und intellektuellen Anforderungen und auch mit gewissen administrativen Tätigkeiten verbunden, so dass bei der Einarbeitung in eine oben beschriebene Tätigkeit über das normale übliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten nicht zu erwarten sind.
Schließlich ist ergänzend noch anzumerken, dass auch der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren nicht dazu führt, dass der angefochtene Gerichtsbescheid zu beanstanden wäre. Der durch rechtskundige Bevollmächtigte vertretene Kläger hat keine Verschlechterung der bekannten Erkrankungen, keine neu aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und auch keine bislang nicht bekannten fachärztlichen Behandlungen angegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vom behandelnden Orthopäden Za. mitgeteilte Behandlungsfrequenz (drei Facharztbesuche innerhalb von 16 Monaten) nicht für eine Verschlechterung der orthopädischen Leiden spricht. Soweit der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren inzwischen entstandene psychische Beeinträchtigungen erwähnt hat, ist ein relevanter Leidensdruck nicht erkennbar, da über inzwischen mehrere Jahre keine fachpsychiatrische Behandlung durchgeführt bzw. seitens des Hausarztes veranlasst worden ist. Anhaltspunkte für eine Änderung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ergeben sich nach Aktenlage nicht. Einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG hat der Kläger nicht gestellt. Weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen waren daher nicht zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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