Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2134/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4238/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung von Beitragsbescheiden.
Die am 1982 geborene Antragstellerin war bis zum 28. Februar 2013 bei den Antragsgegnerinnen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Seither ist sie (weiterhin) arbeitslos. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragte sie nicht. Gegenüber den Antragsgegnerinnen gab die Antragstellerin unter dem 23 April 2013 an, weiterhin deren Mitglied sein zu wollen sowie nicht erwerbstätig zu sein. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 3. Juli 2013 stellte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die freiwillige Mitgliedschaft der Antragstellerin bei ihr und die Pflichtversicherung bei der Antragsgegnerin zu 2 seit 1. März 2013 fest und setzte für die Zeit ab 1. Juni 2013 die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt EUR 154,51 fest.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 setzte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2015 unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze auf insgesamt EUR 717,75 fest, weil die Antragstellerin mehrfach auf Einkommensanfragen nicht reagiert habe. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, sie verfüge über keinerlei Einkünfte. Auf staatliche Leistungen habe sie keinen Anspruch, weil sie bei ihrer Mutter wohne. Ihre Ersparnisse seien aufgebraucht. Mit Bescheid vom 1. Juli 2015 korrigierte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – daraufhin die Beitragshöhe ab dem 1. Juli 2015 unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage (EUR 945,00) auf einen monatlichen Betrag von insgesamt EUR 164,43.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 mahnte die Antragsgegnerin zu 1 den rückständigen Beitrag für November 2015, Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von insgesamt EUR 173,93 an. Hiergegen und gegen den Beitragsbescheid vom 27. Dezember 2015, mit dem die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge ab dem 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage (EUR 968,33) auf monatlich insgesamt EUR 170,43 festsetzte, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Januar 2016 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 kündigte die Antragstellerin ihre Mitgliedschaft bei den Antragsgegnerinnen rückwirkend zum 31. Oktober 2015. Die Antragsgegnerin zu 1 wies sie darauf hin (Schreiben vom 12. Februar 2016), dass eine Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. März 2016 möglich sei, allerdings nur bei Nachweis über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz. Der Antragstellerin wertete dieses Schreiben der Antragsgegnerin zu 1 als Kündigungsbestätigung. Einen entsprechenden Nachweis legte die Antragstellerin bis zuletzt nicht vor.
Am 2. Mai 2016 erhielt die Antragstellerin ein Schreiben des Hauptzollamtes, in dem die Zahlung der Beiträge für November 2015 angemahnt und die Zwangsvollstreckung angedroht wurde. Mit Schreiben vom 16. Mai 2016 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu 1 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Sie sei seit dem 1. November 2015 nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerinnen. Sie habe keinerlei Einkünfte oder sonstige Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Vollziehung hätte eine unbillige Härte zur Folge. Ohnehin sei die Vollstreckung aufgrund ihrer Lage aussichtslos. Unter dem 24. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin zu 1 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Unter dem 25. Mai 2016 ergänzte sie, eine unbillige Härte liege nicht vor. Der Schuldner müsse das Vorliegen der Voraussetzungen belegen. Die Antragstellerin habe bislang keine aussagekräftige Vermögensauskunft abgegeben. Allein die Aussage, dass sie über keine Geldmittel oder kein Einkommen verfüge, reiche nicht.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 forderte die Antragsgegnerin zu 1 die Antragstellerin auf, Angaben zu ihren Einkünften zu machen. Mit Schreiben vom 15. Juni und 7. Juli 2016 erinnerte die Antragsgegnerin zu 1 unter Fristsetzung an die Übersendung des ausgefüllten Fragebogens. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass andernfalls ihre Beiträge unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 4.237,50 errechnet würden. Die Antragstellerin lehnte entsprechende Angaben unter Hinweis auf das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft ab. Außerdem bat sie um Übersendung einer Kopie ihres Vertrages über eine freiwillige Mitgliedschaft.
Mit Bescheid vom 12. August 2016 setzte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. September 2016 unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze (EUR 4.237,50) auf insgesamt EUR 745,81 fest (EUR 593,25 Krankenversicherung, EUR 42,38 Zusatzbeitrag, EUR 110,18 Pflegeversicherung).
Hiergegen legte die Antragstellerin (ohne Unterschrift und Datumsangabe) Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, trotz mehrfacher Aufforderung sei bislang kein Nachweis über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses vorgelegt worden. Ungeachtet dessen sei ein solcher Vertrag wirksam gekündigt. Seit dem 1. November 2015 bestünde keine Mitgliedschaft mehr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Antragstellerin vom 8. Januar 2016 zurück. Klage hat sie hiergegen nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 mahnten die Antragsgegnerinnen die Beiträge für September 2016 in Höhe von EUR 757,81 (einschl. Säumniszuschlag und Mahngebühr) an. Darüber hinaus stünden noch weitere EUR 1.842,80 aus. Hiergegen sowie "gegen alle vergangenen und zukünftigen Mahnbescheide" legte die Antragstellerin am 9. November 2016 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 mahnten die Antragsgegnerinnen die Beiträge für November 2016 in Höhe von EUR 757,81 (einschl. Säumniszuschlag und Mahngebühr) an. Darüber hinaus stünden noch weitere EUR 3.409,42 aus.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2017 setzte die Antragsgegnerin zu 1 wegen einer Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte und einer höheren Beitragsbemessungsgrenze (EUR 4.350,00) – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von monatlich 774,30 EUR fest.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 4. Januar 2017 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 27. März 2017 wurde die Antragstellerin erneut aufgefordert, über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen. Eine Reaktion blieb aus.
Mit Schreiben vom 23. August 2017 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu 1 einen Antrag auf Aussetzung der Beitragszahlung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens. Sie falle unter § 6 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie sei versicherungsfrei, weil sie hilfebedürftigen Menschen oder Tieren unentgeltlich helfe. Aufgrund von Glaubens- und Gewissensgründen sei es ihr nicht möglich, Mitglied einer Krankenkasse zu sein.
Am 31. August 2017 beantragte sie beim Sozialgericht Reutlingen (SG) einstweiligen Rechtsschutz und begehrte, die Zwangsvollstreckung aus den Beitragsbescheiden vom 1. Juli 2015, 27. Dezember 2015, 12. August 2016 und 2. Januar 2017 hinsichtlich rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nebst Nebenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 10.052,34 einzustellen. Am 30. August 2017 habe der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Reutlingen versucht, die Vollstreckung durchzuführen. Eine Pfändung sei aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse unterblieben. Die geltend gemachten Forderungen seien nicht berechtigt. Sie habe Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden sei. Die Dringlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass sie beim Gerichtsvollzieher nunmehr die eidesstattliche Versicherung abgeben solle.
Die Antragsgegnerinnen traten dem Antrag entgegen.
Das SG führte am 29. September 2017 einen Erörterungstermin durch. Der Antragstellerin wurde nahegelegt, die Einkommensanfrage zu beantworten. Im Hinblick auf den bevorstehenden Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nahmen die Antragsgegnerinnen den Vollstreckungsantrag zurück.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 lehnte das SG den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus, das Begehren der Antragstellerin sei sachdienlich dahingehend auszulegen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Beitragsbescheide anzuordnen. Der Bescheid vom 1. Juli 2015 sei allerdings mangels Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen. Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2015 sei mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 bestandskräftig entschieden worden. An der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom 12. August 2016 und 2. Januar 2017 bestünden keine Zweifel. Die Antragstellerin sei als freiwilliges Mitglied bei den Antragsgegnerinnen kranken- und pflegeversichert. Das Versicherungsverhältnis sei nicht wirksam gekündigt worden. Die Antragstellerin habe weder das Bestehen einer Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige noch eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachgewiesen (§ 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V). Eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nr. 7 SGB V scheide aus, weil sie keine Diakonisse oder satzungsmäßiges Mitglied einer sonstigen geistlichen Genossenschaft sei. Die Beitragshöhe sei ebenfalls zutreffend berechnet. Die zwingende und abschließende Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, die über § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung gelte, sehe vor, dass bei freiwilligen Mitgliedern als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gelte. Diese Mindesteinnahmegrenze gelte auch in Härtefällen. Bei der Festsetzung der Beiträge seien die Antragsgegner auf die Mitwirkung des freiwilligen Mitglieds angewiesen. Aus § 206 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 6 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler (BVSzGs) ergebe sich die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin. Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt würden, seien gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BVSzGs für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Ein späterer Nachweis bewirke frühestens die Änderung der Beitragsbemessung ab dem ersten Tag des auf die Vorlage folgenden Monats. Die Antragstellerin sei mehrmals zur Vorlage von Einkommensauskünften aufgefordert worden. Sie sei ausdrücklich auf die drohende Festsetzung der Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze hingewiesen worden. Die Antragstellerin habe beharrlich auf die Kündigung ihrer Mitgliedschaft verwiesen, obwohl die Antragsgegnerinnen wiederholt auf die Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen hätten. Die bloße Angabe über kein Einkommen zu verfügen, entbinde nicht von einer Beantwortung der Anfrage, die nicht nur das Einkommen, sondern auch die persönliche Lebenssituation abfrage, die ebenfalls für die Beitragsbemessung von Bedeutung sein könne. Da die Rechtsfolge aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BVSzGs zwingend sei, hätten die Antragsgegnerinnen die Beiträge ab dem 1. September 2016 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festsetzen müssen. Die Antragstellerin habe bis zuletzt die Beantwortung nicht nachgeholt. Darüber hinaus sei eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung der Beitragsbescheide zu erkennen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erweise sich unter Berücksichtigung der mittlerweile aufgelaufenen Beitragsschulden nicht als unverhältnismäßig. Auch bei völliger Einkommens- oder Vermögenslosigkeit stelle die Vollziehung eines Beitragsbescheides grundsätzlich keine unbillige Härte dar, denn die Beitragslast treffe jeden Beitragspflichtigen, unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenslage.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 setzte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge ab dem 1. Oktober 2017 unter Ansatz des neunzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von insgesamt EUR 176,52 fest.
Am 3. November 2017 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 5. Oktober 2017 zugestellten Beschluss des SG Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung ausgeführt, das Versicherungsverhältnis bestehe seit dem 1. November 2015 nicht mehr, weil sie finanziell nicht für die Beiträge aufkommen könne. Den Nachweis einer anderen Mitgliedschaft könne sie nicht führen, weil sie sich keine Mitgliedschaft leisten könne. Die Antragsgegnerinnen hätten keine Nachweise über ihre Mitgliedschaft vorgelegt. Ein angeblicher Vertrag sei ihr nicht ausgehändigt worden. Auch die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Bestätigung einer Mitgliedschaft nach § 9 SGB V und § 188 SGB V innerhalb von drei Monaten sei nicht erfolgt. Auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei sie lediglich mündlich (im Rahmen des Erörterungstermins beim SG) hingewiesen worden. Sie bezweifle, dass dieser einschlägig sei. In ihrem Fall werde nicht berücksichtigt, dass ihr ein Existenzminium zustünde. Es sei ein Widerspruch in sich, dass jemand, der in ihrer Situation sei, aber nicht bei seinen Eltern lebe, Sozialleistungen erhalte und die Krankenkassenbeiträge bezahlt bekomme, während sie ohne Einkommen und Vermögen Beiträge "aus der eigenen Tasche" zahlen müsse. Der Beschluss verstoße deshalb auch gegen § 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass es auf EU-Ebene keine Krankenversicherungspflicht gebe. Leistungen stünden ihr gemäß § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu.
Die Antragstellerin beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Oktober 2017 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 anzuordnen und die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 1. Juli 2015 sowie 27. Dezember 2015 und 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 vorläufig einzustellen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 hat die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge ab dem 1. Januar 2018 unter Ansatz des neunzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von insgesamt EUR 179,66 festgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerinnen sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung von Beitragsforderungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr festgesetzt worden sind.
2. Mit ihrem beim SG gestellten Antrag auf "einstweilige Anordnung" will die Antragstellerin erreichen, dass die Antragsgegnerinnen keine Vollstreckung wegen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betreiben. Soweit Beitragsbescheide – dies sind die Bescheide vom 2. Januar, 5. Oktober und 21. Dezember 2017 – nicht bestandskräftig sind, weil die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Januar 2017 Widerspruch einlegte und die weiteren Beitragsbescheide vom 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 Gegenstand dieses noch anhängigen Widerspruchsverfahrens sind (§ 86 SGG), kann sie die Vollstreckung verhindern, indem die aufschiebende Wirkung des jeweiligen Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) angeordnet wird. Soweit Beitragsbescheide – dies sind die Bescheide vom 1. Juli 2015 sowie 27. Dezember 2015 und 12. August 2016, der nach § 86 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2015 anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 – bestandskräftig sind, weil die Klägerin gegen diese Bescheide keinen Widerspruch (Bescheid vom 1. Juli 2015) oder keine Klage (Bescheide vom 27. Dezember 2015 und 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016) erhob, kann die Antragstellerin die Vollstreckung aus diesen bestandskräftigen Bescheiden nur noch durch entsprechende Rechtsmittel gegen die von den Antragsgegnerinnen eingeleitete Zwangsvollstreckung (§ 198 Abs. 1 SGG i.V.m. den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung [ZPO]) verhindern.
3. Die – so sachdienlich gefasste (§ 123 SGG) – Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) Der Widerspruch der Antragstellerin wegen der Bescheide vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 entfalten entgegen der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da die angefochtenen Bescheide Regelungen über die Beitragspflicht treffen (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
b) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Bescheide anzuordnen, ist nicht begründet.
aa) Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht nimmt eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetz wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, wenn also ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – m.w.N. und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004 – L 5 B 2/04 KR ER – juris, Rn. 19 m.w.N.). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht).
bb) Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung liegen diese Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht vor. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist nicht wahrscheinlicher als seine Erfolglosigkeit.
(1) Die Antragsgegnerin zu 1 war berechtigt, im Namen der Antragsgegnerin zu 2 auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Antragsgegnerin zu 1 in ihren Bescheiden vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 gegeben.
(2) Die Bescheide sind aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Bescheide ist jeweils § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die Bescheide vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 ändern jeweils den letzten vorangegangenen Bescheid über die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Die Beitragsfestsetzung erfolgte jeweils ohne zeitliche Befristung und damit durch Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Mit den im Streit stehenden Bescheiden hat die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – jeweils die vorangegangenen Bescheide aufgehoben. Den Bescheiden ist zusammen mit den jeweils von ihnen ersetzten Bescheiden ausreichend deutlich zu entnehmen, dass die bisherige Beitragsfestsetzung ab dem jeweils genannten Beginn keine Geltung mehr haben soll, also die entsprechende Regelung aufgehoben wird.
(a) Zum 1. Januar 2017 (Bescheid vom 2. Januar 2017) ist insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte erhöht hat. Außerdem stieg die Beitragsbemessungsgrundlage auf EUR 4.350,00. Unter Ansatz dieser hat die Antragsgegnerin zu 1 auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Beitragshöhe zutreffend festgesetzt.
Dass der Bemessung der Beiträge die Beitragsbemessungsgrundlage von EUR 4.350,00 zugrunde zu legen war, folgt aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016. Die Regelung in diesem Bescheid beschränkt sich – ebenso wie die Regelung in den späteren Bescheid vom 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 – darauf, die Änderungen hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen der Beiträge (beitragspflichtige Einnahmen und Beitragssatz) umzusetzen. Die Regelung, dass die Antragstellerin freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin zu 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung und pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin zu 2 in der sozialen Pflegeversicherung ist und damit dem Grunde nach Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat, erfolgte bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 3. Juli 2013.
Unabhängig davon setzte die Antragsgegnerin zu 1 mit dem Bescheid vom 12. August 2016 zum 1. September 2016 die Beiträge unter Berücksichtigung der Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu Recht in Abänderung des vorangegangenen Bescheids fest, weil die Antragstellerin die Anfragen der Antragsgegnerinnen zur Höhe ihres Einkommens vom 31. Mai 2016, 15. Juni 2016 und 7. Juli 2016 nicht beantwortet hatte. Die Beiträge waren deshalb – anders als im vorausgegangenen Bescheid vom 27. Dezember 2015 – unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 4.237,50 festzusetzen.
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus der Antragstellerin in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin zu 1 die freiwillige Mitgliedschaft der Antragstellerin ab dem 1. März 2013 festgestellt. Die Antragstellerin erklärte unter dem 23. April 2013 ausdrücklich den Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft. Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Das Versicherungsverhältnis bestand ab 1. September 2016 fort. Nach § 191 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V. Die Antragstellerin hat die freiwillige Mitgliedschaft nicht wirksam gekündigt. Die Kündigung wird nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sie hat bis zuletzt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen. Sie bezieht insbesondere keine Leistungen nach dem SGB II, obwohl dies ihre (behaupteten) Einkommens- und Vermögensverhältnisse nahelegen und einen Antrag beim Jobcenter erwarten ließen.
Eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V scheidet aus, weil die Antragstellerin nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehört. Die Vorschrift umfasst nur Personen geistlicher Genossenschaften, nicht sonstige ehrenamtlich Tätige (vgl. Felix in Schlegel/Voelzke jurisPK § 6 SGB V Rn. 50).
Für freiwillige Mitglieder richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 SGB V. Diese Vorschrift würde überdies auch dann zur Anwendung kommen, wenn – wovon die Antragstellerin ausgeht – keine freiwillige Mitgliedschaft vorläge. Denn dann wäre die Antragstellerin mangels anderweitigen Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin zu 1 (und damit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung). Für Mitglieder der sogenannten Auffangversicherung gelten nach § 227 SGB V die Vorschriften für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder entsprechend.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (in der seit 1. August 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 16 Buchst. a Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014 [BGBl. I, S. 1133]) sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Dies regelte schon zuvor § 6 Abs. 5 Satz 1 BVSzGs (bei fraglicher Rechtsgrundlage, dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Dezember 2013 – B 12 KR 15/11 R, juris). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V darf auch in Härtefällen nicht unterschritten werden, etwa dann, wenn die beitragsrelevanten tatsächlichen Einnahmen des Versicherten wesentlich unter dieser Grenze liegen oder Einkommen überhaupt nicht vorhanden ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom Urteil vom 26. September 1996 – 12 RK 46/95 – juris, Rn. 15). Das BSG hat in seiner Rechtsprechung, der der Senat folgt, die gesetzliche Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen in der freiwilligen Versicherung für Mitglieder, die nur unter dieser Grenze liegende oder überhaupt keine Einkünfte haben, ausnahmslos für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1991 – 12 RK 37/90 – juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. November 1997 – 12 RK 61/96 – juris, Rn. 20). Es sind deshalb jedenfalls die Mindestbeiträge zu entrichten.
Die Antragstellerin hat keine Einnahmen nachgewiesen. Sie hat die Anfragen der Antragsgegnerinnen nicht beantwortet, obwohl es nach §§ 206 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 50 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ihr als Versicherte oblag, den Antragsgegnerinnen auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse und Pflegekasse übertragenen Aufgaben relevanten Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Da die Antragstellerin kein Arbeitslosengeld II bezieht, muss sie auf andere Weise ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Hierüber musste sie den Antragsgegnerinnen im Einzelnen Auskunft erteilen. Die bloße Mitteilung, sie verfüge über keinerlei Mittel, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, genügte nicht.
Ausgehend von dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 von monatlich EUR 4.237,50 (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016) hat die Antragsgegnerin zu 1 im Bescheid vom 12. August 2016 den Beitrag auch rechnerisch zutreffend berechnet. Aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2017 auf monatlich EUR 4.350,00 (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017) erfolgte mit Bescheid vom 2. Januar 2017 die rechnerisch zutreffende Berechnung der Beiträge ab dem 1. Januar 2017.
Die Pflicht der Antragstellerin, die Beiträge zu entrichten, folgt aus dem Gesetz. Nach § 250 SGB V, § 59 Abs. 4 SGB XI trägt der Versicherungspflichtige die Beiträge selbst.
(b) Ab dem 1. Oktober 2017 (Bescheid vom 5. Oktober 2017) hat die Antragsgegnerin zu 1 die Beiträge wieder herabgesetzt auf die Mindestbeitragshöhe. Die Mindestbemessungsgrenze im Jahr 2017 betrug EUR 991,67 (90. Teil der Bezugsgröße von EUR 2.975,00 monatlich; § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017).
(c) Ab dem 1. Januar 2018 (Bescheid vom 21. Dezember 2017) erhöhte sich die Mindestbemessungsgrenze auf EUR 1.015,00 (90. Teil der Bezugsgröße von EUR 3.045,00 monatlich; § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018). Zugleich senkte die Antragsgegnerin zu 1 ihren Zusatzbeitragssatz um 0,1 Prozentpunkte. Unter Ansatz dieser geänderten Berechnungsgrundlagen errechnete sie Antragsgegnerin die Beitragshöhe ebenfalls zutreffend.
cc) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 SGG geboten. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer durch die spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder gut gemacht werden können. Allein die mit der Zahlung auf eine rechtmäßige Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2017 – L 11 KR 265/17 ER-B, nicht veröffentlicht; LSG Nordrhein-Westfalen 10. Januar 2012 – L 8 R 774/11 B ER – juris, Rn. 36). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Möglichkeit besteht, sich mit den Antragsgegnerinnen auf eine Stundung oder Ratenzahlung zu verständigen. Darüber hinaus besteht bei Bedürftigkeit der Antragstellerin die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden fortan vom Leistungsträger übernommen (vgl. § 251 Abs. 4 SGB V und § 59 Abs. 1 SGB XI). Der Verweis der Antragstellerin auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II geht fehl. Denn diese Vorschrift erfasst nur unverheiratete Kinder unter 25 Jahren. Die 1982 geborene Antragstellerin ist älter als 25 Jahre.
Somit ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung weder aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch wegen einer unbilligen nicht durch Überwiegen der öffentlichen Interessen gebotenen Härte anzuordnen. Vielmehr hat bei dieser Sachlage das vom Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG berücksichtigte öffentliche Interesse an der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sozialleistungsträger durch vollständige und pünktliche Erzielung ihrer Einnahmen Vorrang.
c) Die Vollstreckung aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 1. Juli 2015 sowie 27. Dezember 2015 und 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 ist nicht vorläufig einzustellen.
Für die Vollstreckung gilt nach § 198 Abs. 1 SGG das Achte Buch der ZPO entsprechend, soweit sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Der Vollstreckungsschuldner kann deshalb die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel erheben.
aa) Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO und damit auch eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO scheidet aus, weil die Antragsgegnerinnen nicht auf der Grundlage eines Urteils vollstrecken, sondern aufgrund bestandskräftiger Bescheide.
bb) Auch die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO sind nicht gegeben. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 765a Rdnr. 8a). Eine unbillige Härte liegt – wie oben dargelegt – nicht vor.
cc) Schließlich ist die Vollstreckung auch nicht aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einzustellen.
Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich nach § 200 Abs. 1 SGG die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Das gleiche bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Antragsgegnerinnen sind bundesunmittelbare Versicherungsträger (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) und damit bundesunmittelbare Körperschaften. Denn ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus.
Die Vollstreckung wegen Geldforderungen richtet sich nach dem Ersten Abschnitt des VwVG. Nach § 1 Abs. 1 VwVG werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner (wer dies ist bestimmt § 2 VwVG) durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung regeln § 3 Abs. 2 bis 4 VwVG. Zuständig für die Vollstreckung sind nach § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz (FinVG) die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
Nach § 257 Abs. 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind, 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, 4. die Leistung gestundet worden ist. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Die Bescheide vom 1. Juli 2015 sowie 27. Dezember 2015 und 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 sind vollstreckbar, weil ihre Vollziehung weder ausgesetzt noch durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Diese Bescheide sind nicht aufgehoben. Der Anspruch auf die Beiträge ist nicht erloschen. Die Antragsgegnerinnen haben die Beiträge nicht gestundet.
4. Die Kostenerstattung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung von Beitragsbescheiden.
Die am 1982 geborene Antragstellerin war bis zum 28. Februar 2013 bei den Antragsgegnerinnen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Seither ist sie (weiterhin) arbeitslos. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragte sie nicht. Gegenüber den Antragsgegnerinnen gab die Antragstellerin unter dem 23 April 2013 an, weiterhin deren Mitglied sein zu wollen sowie nicht erwerbstätig zu sein. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 3. Juli 2013 stellte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die freiwillige Mitgliedschaft der Antragstellerin bei ihr und die Pflichtversicherung bei der Antragsgegnerin zu 2 seit 1. März 2013 fest und setzte für die Zeit ab 1. Juni 2013 die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt EUR 154,51 fest.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 setzte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2015 unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze auf insgesamt EUR 717,75 fest, weil die Antragstellerin mehrfach auf Einkommensanfragen nicht reagiert habe. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, sie verfüge über keinerlei Einkünfte. Auf staatliche Leistungen habe sie keinen Anspruch, weil sie bei ihrer Mutter wohne. Ihre Ersparnisse seien aufgebraucht. Mit Bescheid vom 1. Juli 2015 korrigierte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – daraufhin die Beitragshöhe ab dem 1. Juli 2015 unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage (EUR 945,00) auf einen monatlichen Betrag von insgesamt EUR 164,43.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 mahnte die Antragsgegnerin zu 1 den rückständigen Beitrag für November 2015, Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von insgesamt EUR 173,93 an. Hiergegen und gegen den Beitragsbescheid vom 27. Dezember 2015, mit dem die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge ab dem 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage (EUR 968,33) auf monatlich insgesamt EUR 170,43 festsetzte, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Januar 2016 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 kündigte die Antragstellerin ihre Mitgliedschaft bei den Antragsgegnerinnen rückwirkend zum 31. Oktober 2015. Die Antragsgegnerin zu 1 wies sie darauf hin (Schreiben vom 12. Februar 2016), dass eine Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. März 2016 möglich sei, allerdings nur bei Nachweis über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz. Der Antragstellerin wertete dieses Schreiben der Antragsgegnerin zu 1 als Kündigungsbestätigung. Einen entsprechenden Nachweis legte die Antragstellerin bis zuletzt nicht vor.
Am 2. Mai 2016 erhielt die Antragstellerin ein Schreiben des Hauptzollamtes, in dem die Zahlung der Beiträge für November 2015 angemahnt und die Zwangsvollstreckung angedroht wurde. Mit Schreiben vom 16. Mai 2016 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu 1 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Sie sei seit dem 1. November 2015 nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerinnen. Sie habe keinerlei Einkünfte oder sonstige Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Vollziehung hätte eine unbillige Härte zur Folge. Ohnehin sei die Vollstreckung aufgrund ihrer Lage aussichtslos. Unter dem 24. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin zu 1 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Unter dem 25. Mai 2016 ergänzte sie, eine unbillige Härte liege nicht vor. Der Schuldner müsse das Vorliegen der Voraussetzungen belegen. Die Antragstellerin habe bislang keine aussagekräftige Vermögensauskunft abgegeben. Allein die Aussage, dass sie über keine Geldmittel oder kein Einkommen verfüge, reiche nicht.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 forderte die Antragsgegnerin zu 1 die Antragstellerin auf, Angaben zu ihren Einkünften zu machen. Mit Schreiben vom 15. Juni und 7. Juli 2016 erinnerte die Antragsgegnerin zu 1 unter Fristsetzung an die Übersendung des ausgefüllten Fragebogens. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass andernfalls ihre Beiträge unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 4.237,50 errechnet würden. Die Antragstellerin lehnte entsprechende Angaben unter Hinweis auf das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft ab. Außerdem bat sie um Übersendung einer Kopie ihres Vertrages über eine freiwillige Mitgliedschaft.
Mit Bescheid vom 12. August 2016 setzte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. September 2016 unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze (EUR 4.237,50) auf insgesamt EUR 745,81 fest (EUR 593,25 Krankenversicherung, EUR 42,38 Zusatzbeitrag, EUR 110,18 Pflegeversicherung).
Hiergegen legte die Antragstellerin (ohne Unterschrift und Datumsangabe) Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, trotz mehrfacher Aufforderung sei bislang kein Nachweis über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses vorgelegt worden. Ungeachtet dessen sei ein solcher Vertrag wirksam gekündigt. Seit dem 1. November 2015 bestünde keine Mitgliedschaft mehr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Antragstellerin vom 8. Januar 2016 zurück. Klage hat sie hiergegen nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 mahnten die Antragsgegnerinnen die Beiträge für September 2016 in Höhe von EUR 757,81 (einschl. Säumniszuschlag und Mahngebühr) an. Darüber hinaus stünden noch weitere EUR 1.842,80 aus. Hiergegen sowie "gegen alle vergangenen und zukünftigen Mahnbescheide" legte die Antragstellerin am 9. November 2016 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 mahnten die Antragsgegnerinnen die Beiträge für November 2016 in Höhe von EUR 757,81 (einschl. Säumniszuschlag und Mahngebühr) an. Darüber hinaus stünden noch weitere EUR 3.409,42 aus.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2017 setzte die Antragsgegnerin zu 1 wegen einer Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte und einer höheren Beitragsbemessungsgrenze (EUR 4.350,00) – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von monatlich 774,30 EUR fest.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 4. Januar 2017 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 27. März 2017 wurde die Antragstellerin erneut aufgefordert, über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen. Eine Reaktion blieb aus.
Mit Schreiben vom 23. August 2017 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu 1 einen Antrag auf Aussetzung der Beitragszahlung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens. Sie falle unter § 6 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie sei versicherungsfrei, weil sie hilfebedürftigen Menschen oder Tieren unentgeltlich helfe. Aufgrund von Glaubens- und Gewissensgründen sei es ihr nicht möglich, Mitglied einer Krankenkasse zu sein.
Am 31. August 2017 beantragte sie beim Sozialgericht Reutlingen (SG) einstweiligen Rechtsschutz und begehrte, die Zwangsvollstreckung aus den Beitragsbescheiden vom 1. Juli 2015, 27. Dezember 2015, 12. August 2016 und 2. Januar 2017 hinsichtlich rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nebst Nebenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 10.052,34 einzustellen. Am 30. August 2017 habe der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Reutlingen versucht, die Vollstreckung durchzuführen. Eine Pfändung sei aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse unterblieben. Die geltend gemachten Forderungen seien nicht berechtigt. Sie habe Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden sei. Die Dringlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass sie beim Gerichtsvollzieher nunmehr die eidesstattliche Versicherung abgeben solle.
Die Antragsgegnerinnen traten dem Antrag entgegen.
Das SG führte am 29. September 2017 einen Erörterungstermin durch. Der Antragstellerin wurde nahegelegt, die Einkommensanfrage zu beantworten. Im Hinblick auf den bevorstehenden Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nahmen die Antragsgegnerinnen den Vollstreckungsantrag zurück.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 lehnte das SG den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus, das Begehren der Antragstellerin sei sachdienlich dahingehend auszulegen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Beitragsbescheide anzuordnen. Der Bescheid vom 1. Juli 2015 sei allerdings mangels Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen. Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2015 sei mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 bestandskräftig entschieden worden. An der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom 12. August 2016 und 2. Januar 2017 bestünden keine Zweifel. Die Antragstellerin sei als freiwilliges Mitglied bei den Antragsgegnerinnen kranken- und pflegeversichert. Das Versicherungsverhältnis sei nicht wirksam gekündigt worden. Die Antragstellerin habe weder das Bestehen einer Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige noch eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachgewiesen (§ 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V). Eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nr. 7 SGB V scheide aus, weil sie keine Diakonisse oder satzungsmäßiges Mitglied einer sonstigen geistlichen Genossenschaft sei. Die Beitragshöhe sei ebenfalls zutreffend berechnet. Die zwingende und abschließende Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, die über § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung gelte, sehe vor, dass bei freiwilligen Mitgliedern als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gelte. Diese Mindesteinnahmegrenze gelte auch in Härtefällen. Bei der Festsetzung der Beiträge seien die Antragsgegner auf die Mitwirkung des freiwilligen Mitglieds angewiesen. Aus § 206 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 6 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler (BVSzGs) ergebe sich die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin. Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt würden, seien gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BVSzGs für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Ein späterer Nachweis bewirke frühestens die Änderung der Beitragsbemessung ab dem ersten Tag des auf die Vorlage folgenden Monats. Die Antragstellerin sei mehrmals zur Vorlage von Einkommensauskünften aufgefordert worden. Sie sei ausdrücklich auf die drohende Festsetzung der Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze hingewiesen worden. Die Antragstellerin habe beharrlich auf die Kündigung ihrer Mitgliedschaft verwiesen, obwohl die Antragsgegnerinnen wiederholt auf die Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen hätten. Die bloße Angabe über kein Einkommen zu verfügen, entbinde nicht von einer Beantwortung der Anfrage, die nicht nur das Einkommen, sondern auch die persönliche Lebenssituation abfrage, die ebenfalls für die Beitragsbemessung von Bedeutung sein könne. Da die Rechtsfolge aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BVSzGs zwingend sei, hätten die Antragsgegnerinnen die Beiträge ab dem 1. September 2016 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festsetzen müssen. Die Antragstellerin habe bis zuletzt die Beantwortung nicht nachgeholt. Darüber hinaus sei eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung der Beitragsbescheide zu erkennen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erweise sich unter Berücksichtigung der mittlerweile aufgelaufenen Beitragsschulden nicht als unverhältnismäßig. Auch bei völliger Einkommens- oder Vermögenslosigkeit stelle die Vollziehung eines Beitragsbescheides grundsätzlich keine unbillige Härte dar, denn die Beitragslast treffe jeden Beitragspflichtigen, unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenslage.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 setzte die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge ab dem 1. Oktober 2017 unter Ansatz des neunzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von insgesamt EUR 176,52 fest.
Am 3. November 2017 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 5. Oktober 2017 zugestellten Beschluss des SG Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung ausgeführt, das Versicherungsverhältnis bestehe seit dem 1. November 2015 nicht mehr, weil sie finanziell nicht für die Beiträge aufkommen könne. Den Nachweis einer anderen Mitgliedschaft könne sie nicht führen, weil sie sich keine Mitgliedschaft leisten könne. Die Antragsgegnerinnen hätten keine Nachweise über ihre Mitgliedschaft vorgelegt. Ein angeblicher Vertrag sei ihr nicht ausgehändigt worden. Auch die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Bestätigung einer Mitgliedschaft nach § 9 SGB V und § 188 SGB V innerhalb von drei Monaten sei nicht erfolgt. Auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei sie lediglich mündlich (im Rahmen des Erörterungstermins beim SG) hingewiesen worden. Sie bezweifle, dass dieser einschlägig sei. In ihrem Fall werde nicht berücksichtigt, dass ihr ein Existenzminium zustünde. Es sei ein Widerspruch in sich, dass jemand, der in ihrer Situation sei, aber nicht bei seinen Eltern lebe, Sozialleistungen erhalte und die Krankenkassenbeiträge bezahlt bekomme, während sie ohne Einkommen und Vermögen Beiträge "aus der eigenen Tasche" zahlen müsse. Der Beschluss verstoße deshalb auch gegen § 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass es auf EU-Ebene keine Krankenversicherungspflicht gebe. Leistungen stünden ihr gemäß § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu.
Die Antragstellerin beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Oktober 2017 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 anzuordnen und die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 1. Juli 2015 sowie 27. Dezember 2015 und 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 vorläufig einzustellen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 hat die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – die Beiträge ab dem 1. Januar 2018 unter Ansatz des neunzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von insgesamt EUR 179,66 festgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerinnen sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung von Beitragsforderungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr festgesetzt worden sind.
2. Mit ihrem beim SG gestellten Antrag auf "einstweilige Anordnung" will die Antragstellerin erreichen, dass die Antragsgegnerinnen keine Vollstreckung wegen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betreiben. Soweit Beitragsbescheide – dies sind die Bescheide vom 2. Januar, 5. Oktober und 21. Dezember 2017 – nicht bestandskräftig sind, weil die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Januar 2017 Widerspruch einlegte und die weiteren Beitragsbescheide vom 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 Gegenstand dieses noch anhängigen Widerspruchsverfahrens sind (§ 86 SGG), kann sie die Vollstreckung verhindern, indem die aufschiebende Wirkung des jeweiligen Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) angeordnet wird. Soweit Beitragsbescheide – dies sind die Bescheide vom 1. Juli 2015 sowie 27. Dezember 2015 und 12. August 2016, der nach § 86 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2015 anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 – bestandskräftig sind, weil die Klägerin gegen diese Bescheide keinen Widerspruch (Bescheid vom 1. Juli 2015) oder keine Klage (Bescheide vom 27. Dezember 2015 und 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016) erhob, kann die Antragstellerin die Vollstreckung aus diesen bestandskräftigen Bescheiden nur noch durch entsprechende Rechtsmittel gegen die von den Antragsgegnerinnen eingeleitete Zwangsvollstreckung (§ 198 Abs. 1 SGG i.V.m. den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung [ZPO]) verhindern.
3. Die – so sachdienlich gefasste (§ 123 SGG) – Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) Der Widerspruch der Antragstellerin wegen der Bescheide vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 entfalten entgegen der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da die angefochtenen Bescheide Regelungen über die Beitragspflicht treffen (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
b) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Bescheide anzuordnen, ist nicht begründet.
aa) Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht nimmt eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetz wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, wenn also ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – m.w.N. und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004 – L 5 B 2/04 KR ER – juris, Rn. 19 m.w.N.). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht).
bb) Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung liegen diese Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht vor. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist nicht wahrscheinlicher als seine Erfolglosigkeit.
(1) Die Antragsgegnerin zu 1 war berechtigt, im Namen der Antragsgegnerin zu 2 auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Antragsgegnerin zu 1 in ihren Bescheiden vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 gegeben.
(2) Die Bescheide sind aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Bescheide ist jeweils § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die Bescheide vom 2. Januar 2017, 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 ändern jeweils den letzten vorangegangenen Bescheid über die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Die Beitragsfestsetzung erfolgte jeweils ohne zeitliche Befristung und damit durch Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Mit den im Streit stehenden Bescheiden hat die Antragsgegnerin zu 1 – auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 – jeweils die vorangegangenen Bescheide aufgehoben. Den Bescheiden ist zusammen mit den jeweils von ihnen ersetzten Bescheiden ausreichend deutlich zu entnehmen, dass die bisherige Beitragsfestsetzung ab dem jeweils genannten Beginn keine Geltung mehr haben soll, also die entsprechende Regelung aufgehoben wird.
(a) Zum 1. Januar 2017 (Bescheid vom 2. Januar 2017) ist insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte erhöht hat. Außerdem stieg die Beitragsbemessungsgrundlage auf EUR 4.350,00. Unter Ansatz dieser hat die Antragsgegnerin zu 1 auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Beitragshöhe zutreffend festgesetzt.
Dass der Bemessung der Beiträge die Beitragsbemessungsgrundlage von EUR 4.350,00 zugrunde zu legen war, folgt aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016. Die Regelung in diesem Bescheid beschränkt sich – ebenso wie die Regelung in den späteren Bescheid vom 5. Oktober 2017 und 21. Dezember 2017 – darauf, die Änderungen hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen der Beiträge (beitragspflichtige Einnahmen und Beitragssatz) umzusetzen. Die Regelung, dass die Antragstellerin freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin zu 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung und pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin zu 2 in der sozialen Pflegeversicherung ist und damit dem Grunde nach Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat, erfolgte bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 3. Juli 2013.
Unabhängig davon setzte die Antragsgegnerin zu 1 mit dem Bescheid vom 12. August 2016 zum 1. September 2016 die Beiträge unter Berücksichtigung der Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu Recht in Abänderung des vorangegangenen Bescheids fest, weil die Antragstellerin die Anfragen der Antragsgegnerinnen zur Höhe ihres Einkommens vom 31. Mai 2016, 15. Juni 2016 und 7. Juli 2016 nicht beantwortet hatte. Die Beiträge waren deshalb – anders als im vorausgegangenen Bescheid vom 27. Dezember 2015 – unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 4.237,50 festzusetzen.
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus der Antragstellerin in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin zu 1 die freiwillige Mitgliedschaft der Antragstellerin ab dem 1. März 2013 festgestellt. Die Antragstellerin erklärte unter dem 23. April 2013 ausdrücklich den Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft. Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Das Versicherungsverhältnis bestand ab 1. September 2016 fort. Nach § 191 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V. Die Antragstellerin hat die freiwillige Mitgliedschaft nicht wirksam gekündigt. Die Kündigung wird nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sie hat bis zuletzt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen. Sie bezieht insbesondere keine Leistungen nach dem SGB II, obwohl dies ihre (behaupteten) Einkommens- und Vermögensverhältnisse nahelegen und einen Antrag beim Jobcenter erwarten ließen.
Eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V scheidet aus, weil die Antragstellerin nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehört. Die Vorschrift umfasst nur Personen geistlicher Genossenschaften, nicht sonstige ehrenamtlich Tätige (vgl. Felix in Schlegel/Voelzke jurisPK § 6 SGB V Rn. 50).
Für freiwillige Mitglieder richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 SGB V. Diese Vorschrift würde überdies auch dann zur Anwendung kommen, wenn – wovon die Antragstellerin ausgeht – keine freiwillige Mitgliedschaft vorläge. Denn dann wäre die Antragstellerin mangels anderweitigen Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin zu 1 (und damit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung). Für Mitglieder der sogenannten Auffangversicherung gelten nach § 227 SGB V die Vorschriften für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder entsprechend.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (in der seit 1. August 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 16 Buchst. a Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014 [BGBl. I, S. 1133]) sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Dies regelte schon zuvor § 6 Abs. 5 Satz 1 BVSzGs (bei fraglicher Rechtsgrundlage, dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Dezember 2013 – B 12 KR 15/11 R, juris). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V darf auch in Härtefällen nicht unterschritten werden, etwa dann, wenn die beitragsrelevanten tatsächlichen Einnahmen des Versicherten wesentlich unter dieser Grenze liegen oder Einkommen überhaupt nicht vorhanden ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom Urteil vom 26. September 1996 – 12 RK 46/95 – juris, Rn. 15). Das BSG hat in seiner Rechtsprechung, der der Senat folgt, die gesetzliche Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen in der freiwilligen Versicherung für Mitglieder, die nur unter dieser Grenze liegende oder überhaupt keine Einkünfte haben, ausnahmslos für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1991 – 12 RK 37/90 – juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. November 1997 – 12 RK 61/96 – juris, Rn. 20). Es sind deshalb jedenfalls die Mindestbeiträge zu entrichten.
Die Antragstellerin hat keine Einnahmen nachgewiesen. Sie hat die Anfragen der Antragsgegnerinnen nicht beantwortet, obwohl es nach §§ 206 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 50 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ihr als Versicherte oblag, den Antragsgegnerinnen auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse und Pflegekasse übertragenen Aufgaben relevanten Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Da die Antragstellerin kein Arbeitslosengeld II bezieht, muss sie auf andere Weise ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Hierüber musste sie den Antragsgegnerinnen im Einzelnen Auskunft erteilen. Die bloße Mitteilung, sie verfüge über keinerlei Mittel, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, genügte nicht.
Ausgehend von dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 von monatlich EUR 4.237,50 (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016) hat die Antragsgegnerin zu 1 im Bescheid vom 12. August 2016 den Beitrag auch rechnerisch zutreffend berechnet. Aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2017 auf monatlich EUR 4.350,00 (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017) erfolgte mit Bescheid vom 2. Januar 2017 die rechnerisch zutreffende Berechnung der Beiträge ab dem 1. Januar 2017.
Die Pflicht der Antragstellerin, die Beiträge zu entrichten, folgt aus dem Gesetz. Nach § 250 SGB V, § 59 Abs. 4 SGB XI trägt der Versicherungspflichtige die Beiträge selbst.
(b) Ab dem 1. Oktober 2017 (Bescheid vom 5. Oktober 2017) hat die Antragsgegnerin zu 1 die Beiträge wieder herabgesetzt auf die Mindestbeitragshöhe. Die Mindestbemessungsgrenze im Jahr 2017 betrug EUR 991,67 (90. Teil der Bezugsgröße von EUR 2.975,00 monatlich; § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017).
(c) Ab dem 1. Januar 2018 (Bescheid vom 21. Dezember 2017) erhöhte sich die Mindestbemessungsgrenze auf EUR 1.015,00 (90. Teil der Bezugsgröße von EUR 3.045,00 monatlich; § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018). Zugleich senkte die Antragsgegnerin zu 1 ihren Zusatzbeitragssatz um 0,1 Prozentpunkte. Unter Ansatz dieser geänderten Berechnungsgrundlagen errechnete sie Antragsgegnerin die Beitragshöhe ebenfalls zutreffend.
cc) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 SGG geboten. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer durch die spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder gut gemacht werden können. Allein die mit der Zahlung auf eine rechtmäßige Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2017 – L 11 KR 265/17 ER-B, nicht veröffentlicht; LSG Nordrhein-Westfalen 10. Januar 2012 – L 8 R 774/11 B ER – juris, Rn. 36). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Möglichkeit besteht, sich mit den Antragsgegnerinnen auf eine Stundung oder Ratenzahlung zu verständigen. Darüber hinaus besteht bei Bedürftigkeit der Antragstellerin die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden fortan vom Leistungsträger übernommen (vgl. § 251 Abs. 4 SGB V und § 59 Abs. 1 SGB XI). Der Verweis der Antragstellerin auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II geht fehl. Denn diese Vorschrift erfasst nur unverheiratete Kinder unter 25 Jahren. Die 1982 geborene Antragstellerin ist älter als 25 Jahre.
Somit ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung weder aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch wegen einer unbilligen nicht durch Überwiegen der öffentlichen Interessen gebotenen Härte anzuordnen. Vielmehr hat bei dieser Sachlage das vom Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG berücksichtigte öffentliche Interesse an der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sozialleistungsträger durch vollständige und pünktliche Erzielung ihrer Einnahmen Vorrang.
c) Die Vollstreckung aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 1. Juli 2015 sowie 27. Dezember 2015 und 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 ist nicht vorläufig einzustellen.
Für die Vollstreckung gilt nach § 198 Abs. 1 SGG das Achte Buch der ZPO entsprechend, soweit sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Der Vollstreckungsschuldner kann deshalb die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel erheben.
aa) Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO und damit auch eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO scheidet aus, weil die Antragsgegnerinnen nicht auf der Grundlage eines Urteils vollstrecken, sondern aufgrund bestandskräftiger Bescheide.
bb) Auch die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO sind nicht gegeben. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 765a Rdnr. 8a). Eine unbillige Härte liegt – wie oben dargelegt – nicht vor.
cc) Schließlich ist die Vollstreckung auch nicht aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einzustellen.
Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich nach § 200 Abs. 1 SGG die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Das gleiche bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Antragsgegnerinnen sind bundesunmittelbare Versicherungsträger (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) und damit bundesunmittelbare Körperschaften. Denn ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus.
Die Vollstreckung wegen Geldforderungen richtet sich nach dem Ersten Abschnitt des VwVG. Nach § 1 Abs. 1 VwVG werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner (wer dies ist bestimmt § 2 VwVG) durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung regeln § 3 Abs. 2 bis 4 VwVG. Zuständig für die Vollstreckung sind nach § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz (FinVG) die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
Nach § 257 Abs. 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind, 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, 4. die Leistung gestundet worden ist. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Die Bescheide vom 1. Juli 2015 sowie 27. Dezember 2015 und 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 sind vollstreckbar, weil ihre Vollziehung weder ausgesetzt noch durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Diese Bescheide sind nicht aufgehoben. Der Anspruch auf die Beiträge ist nicht erloschen. Die Antragsgegnerinnen haben die Beiträge nicht gestundet.
4. Die Kostenerstattung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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