Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 AS 1760/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 32/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialge-richts Neuruppin vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat nach Eingang der Beschwer-debegründung der Antragstellerin vom 24. Januar 2018 befinden konnte, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Hei-zung iHv mtl 500,- EUR für die Zeit ab 4. September 2017 gerichteten Regelungsanord-nung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Es fehlt nach Auffassung des Beschwerdegerichts bereits an einem Anordnungs-grund iS eines zur Vermeidung anders nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile unabweisbaren Regelungsbedürfnisses. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl BVerfGE 67, 43 (58); 96, 27 (39)). Wirksam ist Rechtsschutz dabei nur, wenn er innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl BVerfGE 93, 1 (13 f); 126, 1 (27 f)). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl BVerfGE 77, 275 (284); 78, 88 (99)). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl BVerfGE 35, 382 (402)). Diese Anforderungen gelten auch bei der Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmungen über den sozialrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris - Rn 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - www.bverfg.de - Rn 9). Das bedeutet hinsichtlich des fachrechtlichen Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - www.bverfg.de -Rn 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 - juris).
Entsprechend haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eil-rechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Ziel-setzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-chende – (SGB II) wertend zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzel-fall drohen (vgl BVerfG aaO), wobei derartige Nachteile nicht nur in einer Wohnungs- bzw Obdachlosigkeit liegen. Zu berücksichtigen ist auch, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der kon-kreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl BVerfG aaO).
Danach ist vorliegend ein wesentlicher Nachteil für die Antragstellerin bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls derzeit nicht zu besorgen. Ungeachtet dessen, dass hier erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Antragstellerin im hier zu prüfenden Zeitraum ab 4. September 2017 überhaupt einer wirksamen und nicht dauernd gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt war und ist und damit "tatsächli-che Aufwendungen" iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für eine Unterkunft hat (vgl dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Mai 2009 – B 4 AS 31/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 21 – Rn 16 mwN), woran schon in Ansehung dessen Bedenken beste-hen, dass die Antragstellerin die Miete seit Beginn im Mai 2013 erst für zwei Monate bezahlt hat und die Unterkunft trotzdem noch immer bewohnt, ist darauf zu verwei-sen, dass die bereits im September 2016 erhobene Räumungsklage des Wohnungs-gebers LK (K) derzeit noch immer ruht bzw nicht betrieben wird und im Übrigen nach Auskunft des zuständigen Amtsgerichts Oranienburg (Schreiben vom 28. September 2016 – 20 C 283/16 -) mangels schriftlicher Kündigungserklärung ohnehin unschlüs-sig sein dürfte; der Antragstellerin droht daher insoweit auch keine Kostenauferle-gung. Der im Parallelverfahren – S 29 AS 1709/16 ER -, dessen Akten das SG bei-gezogen hat, als Zeuge gehörte K hat zu keiner Zeit nachhaltig versucht, den angeb-lichen Mietzinsanspruch durchzusetzen. Er betreibt die derzeit noch anhängige – letztlich wohl (auch) mit dem Ziel einer möglichen Kostenübernahme durch den An-tragsgegner erhobene - Räumungsklage gegenüber der Antragstellerin nicht, auch nicht, nachdem das Antragsverfahren – S 29 AS 1709/16 ER – und das hierzu nach Angaben der Antragstellerin angestrengte verfassungsgerichtliche Verfahren zwi-schenzeitlich beendet sind, die die Antragstellerin in der von ihr in Bezug genomme-nen Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2016 im dortigen Verfahren sowie im Schriftsatz vom 29. Oktober 2017 noch als Grund für das Ruhen bzw die Aussetzung der Räumungsklage angeführt hatte. Die hier geltend gemachte Übernahme der laufenden Mietzinszahlung ab September 2017 würde zudem an den Gründen der Räumungsklage, nämlich den von K geltend gemachten Mietschulden iHv bereits mehr als 19.000,- EUR zum Zeitpunkt der Einreichung der Räumungsklage, nichts ändern, so dass deren Ausgang durch die vorliegend begehrte Anordnung ohnehin unberührt bliebe, maW wäre ein Verlust der konkreten Wohnung bei einem Erfolg der Räumungsklage auch durch die laufende Mietzinszahlung ab September 2017 nicht mehr abzuwenden. Zahlungsklage(n) hatte und hat K wegen des Mietzinses zu keiner Zeit erhoben. Es ist schließlich auch angesichts der nunmehr über viereinhalb Jahre ohne ersichtliche Konsequenzen erfolgten Nichtzahlung des ausbedungenen Mietzinses durch die Antragstellerin auch nicht ansatzweise erkennbar, dass sich – ausweislich der Beweisaufnahme im Verfahren S 29 AS 1709/16 ER – deren freundschaftliches Verhältnis zu K geändert hätte. Sie lebt weiterhin ohne erkennbare nachteilige Konsequenzen in der Wohnung, so dass Folgen finanzieller, sozialer oder gesundheitlicher Art, die die begehrte Regelungsanordnung erfordern würden, jedenfalls derzeit nicht ersichtlich sind.
Ob die Antragstellerin letztlich überhaupt einer ernsthaften Mietzinsforderung ausge-setzt ist, bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war auch unter Be-rücksichtigung dessen, dass höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen nicht streitgegenständlich waren, mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat nach Eingang der Beschwer-debegründung der Antragstellerin vom 24. Januar 2018 befinden konnte, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Hei-zung iHv mtl 500,- EUR für die Zeit ab 4. September 2017 gerichteten Regelungsanord-nung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Es fehlt nach Auffassung des Beschwerdegerichts bereits an einem Anordnungs-grund iS eines zur Vermeidung anders nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile unabweisbaren Regelungsbedürfnisses. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl BVerfGE 67, 43 (58); 96, 27 (39)). Wirksam ist Rechtsschutz dabei nur, wenn er innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl BVerfGE 93, 1 (13 f); 126, 1 (27 f)). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl BVerfGE 77, 275 (284); 78, 88 (99)). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl BVerfGE 35, 382 (402)). Diese Anforderungen gelten auch bei der Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmungen über den sozialrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris - Rn 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - www.bverfg.de - Rn 9). Das bedeutet hinsichtlich des fachrechtlichen Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - www.bverfg.de -Rn 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 - juris).
Entsprechend haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eil-rechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Ziel-setzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-chende – (SGB II) wertend zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzel-fall drohen (vgl BVerfG aaO), wobei derartige Nachteile nicht nur in einer Wohnungs- bzw Obdachlosigkeit liegen. Zu berücksichtigen ist auch, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der kon-kreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl BVerfG aaO).
Danach ist vorliegend ein wesentlicher Nachteil für die Antragstellerin bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls derzeit nicht zu besorgen. Ungeachtet dessen, dass hier erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Antragstellerin im hier zu prüfenden Zeitraum ab 4. September 2017 überhaupt einer wirksamen und nicht dauernd gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt war und ist und damit "tatsächli-che Aufwendungen" iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für eine Unterkunft hat (vgl dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Mai 2009 – B 4 AS 31/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 21 – Rn 16 mwN), woran schon in Ansehung dessen Bedenken beste-hen, dass die Antragstellerin die Miete seit Beginn im Mai 2013 erst für zwei Monate bezahlt hat und die Unterkunft trotzdem noch immer bewohnt, ist darauf zu verwei-sen, dass die bereits im September 2016 erhobene Räumungsklage des Wohnungs-gebers LK (K) derzeit noch immer ruht bzw nicht betrieben wird und im Übrigen nach Auskunft des zuständigen Amtsgerichts Oranienburg (Schreiben vom 28. September 2016 – 20 C 283/16 -) mangels schriftlicher Kündigungserklärung ohnehin unschlüs-sig sein dürfte; der Antragstellerin droht daher insoweit auch keine Kostenauferle-gung. Der im Parallelverfahren – S 29 AS 1709/16 ER -, dessen Akten das SG bei-gezogen hat, als Zeuge gehörte K hat zu keiner Zeit nachhaltig versucht, den angeb-lichen Mietzinsanspruch durchzusetzen. Er betreibt die derzeit noch anhängige – letztlich wohl (auch) mit dem Ziel einer möglichen Kostenübernahme durch den An-tragsgegner erhobene - Räumungsklage gegenüber der Antragstellerin nicht, auch nicht, nachdem das Antragsverfahren – S 29 AS 1709/16 ER – und das hierzu nach Angaben der Antragstellerin angestrengte verfassungsgerichtliche Verfahren zwi-schenzeitlich beendet sind, die die Antragstellerin in der von ihr in Bezug genomme-nen Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2016 im dortigen Verfahren sowie im Schriftsatz vom 29. Oktober 2017 noch als Grund für das Ruhen bzw die Aussetzung der Räumungsklage angeführt hatte. Die hier geltend gemachte Übernahme der laufenden Mietzinszahlung ab September 2017 würde zudem an den Gründen der Räumungsklage, nämlich den von K geltend gemachten Mietschulden iHv bereits mehr als 19.000,- EUR zum Zeitpunkt der Einreichung der Räumungsklage, nichts ändern, so dass deren Ausgang durch die vorliegend begehrte Anordnung ohnehin unberührt bliebe, maW wäre ein Verlust der konkreten Wohnung bei einem Erfolg der Räumungsklage auch durch die laufende Mietzinszahlung ab September 2017 nicht mehr abzuwenden. Zahlungsklage(n) hatte und hat K wegen des Mietzinses zu keiner Zeit erhoben. Es ist schließlich auch angesichts der nunmehr über viereinhalb Jahre ohne ersichtliche Konsequenzen erfolgten Nichtzahlung des ausbedungenen Mietzinses durch die Antragstellerin auch nicht ansatzweise erkennbar, dass sich – ausweislich der Beweisaufnahme im Verfahren S 29 AS 1709/16 ER – deren freundschaftliches Verhältnis zu K geändert hätte. Sie lebt weiterhin ohne erkennbare nachteilige Konsequenzen in der Wohnung, so dass Folgen finanzieller, sozialer oder gesundheitlicher Art, die die begehrte Regelungsanordnung erfordern würden, jedenfalls derzeit nicht ersichtlich sind.
Ob die Antragstellerin letztlich überhaupt einer ernsthaften Mietzinsforderung ausge-setzt ist, bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war auch unter Be-rücksichtigung dessen, dass höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen nicht streitgegenständlich waren, mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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