S 31 R 478/06

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 R 478/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung der ungekürzten Regelaltersrente von Februar 2006 bis Juli 2007 an den Kläger streitig.

Der Kläger bezieht ab 01.04.2005 von der Beklagten Regelaltersrente.

Mit Schreiben vom 21.08.2007 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass sie Beitragsansprüche von zurzeit 4.213,93 DM gegen den Kläger habe und sie den zuständigen Rentenversicherungsträger ermächtige, die Beitragsansprüche mit den derzeitigen oder zukünftig fällig werdenden Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 SGB I (Sozialgerichtsgesetz, 1. Buch) bis zu der vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe zu verrechnen. Auf Nachfrage der Beklagten teilt die Beigeladene mit Schreiben vom 14.10.2005 mit, dass zurzeit ein Gesamtrückstand in Höhe von 3967,12 Euro bei ihrer Verwaltung bestehe. Das Verrechnungsersuchen vom 21.08.1987 werde aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 13.12.2005 informierte die Beigeladene die Beklagte, dass zurzeit ein Beitragsrückstand von insgesamt 3.967,12 Euro bestehe. Aus der Mitgliedschaft vom 08.10.1982 bis 31.05.1987 bestehe ein Rückstand in Höhe von 1288,02 Euro. Aus der Mitgliedschaft vom 01.01.1970 bis Mai 1973 bestehe ein Rückstand in Höhe von 505,22 Euro und aus der Mitgliedschaft von November 1980 bis Dezember 1982 bestehe ein Rückstand in Höhe von 2.173,88 Euro. Ein entsprechendes Verrechnungsersuchen über 2.154,55 Euro sei am 21.03.1987 gestellt worden. Es werde gebeten, den Gesamtrückstand von 3.967,12 Euro bei einer möglichen Verrechnung zu berücksichtigen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 25.11.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt C. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe vom 18.05.2005 wurde dem Kläger die Erteilung einer Restschuldbefreiung angekündigt, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 Insolvenzordnung obliegenden Verpflichtungen erfülle und Versagungsgründe nach § 297 Insolvenzordnung oder § 298 Insolvenzordnung nicht vorliegen würden. Die Dauer der Wirksamkeit der Verfügungen nach § 114 Abs. 1 InsO betrage 2 Jahre. Die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge würden nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder übergehen. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 27.06.2005 wurde das Verfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen bzw. keine Masse vorhanden war.

Mit Schreiben vom 31.10.2005 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verrechnung der monatlichen Rentenzahlung mit der Forderung der Beigeladenen in der Gestalt, dass 220,50 Euro von der Rente einbehalten werden sollten, an. Der Kläger wurde aufgefordert, dass er, sofern er durch die Verrechnung hilfebedürftig werde, eine entsprechende Bescheinigung des Sozialhilfeträgers vorlegen solle. Der Kläger wandte sich gegen die Verrechnung unter Vorlage eines Schreibens seines Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren Herr Rechtsanwalt C. vom 25.11.2005, der u.a. dargelegt hatte, gegen die Forderungen auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung gemäß § 287 InsO erfasst worden seien, könne der zur Zahlung Verpflichtete eine gegen den Kläger gerichtete Forderung nur aufrechnen, soweit er hierzu im Insolvenzverfahren nach § 114 Abs. 2 InsO berechtigt gewesen wäre, höchstens also für die Dauer von 2 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Frist sei bereits abgelaufen, das Insolvenzverfahren sei am 26.11.2004 eröffnet worden. Hinzu komme, dass eine Verrechnung gemäß § 96 Abs. 2 InsO unzulässig sei, wenn ein Insolvenzgläubiger die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erlangt habe. Des Weiteren ließ der Kläger durch seinen Rechtsanwalt vortragen, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Verrechnung von Ansprüchen der Beigeladenen gemäß § 52 SGB I durch die Beklagte unzulässig geworden. Der in § 114 Abs. 2 InsO auch zu Gunsten eines Sozialleistungsträgers vorgesehene Schutz einer Aufrechnungslage umfasse nämlich nicht den Schutz einer Verrechnungslage nach § 52 SGB I, d. h., der Sozialleistungsträger könne im Insolvenzverfahren mit eigenen Gegenansprüchen, aber nicht mit solchen eines Dritten gegen den Anspruch auf laufende Bezüge aufrechnen. Mit Bescheid vom 20.12.2005 verrechnete die Beklagte wegen rückständiger Beitragsansprüche der Beigeladenen diese mit dem Rentenanspruch des Klägers in Höhe von monatlich 220,50 Euro. Zur Begründung legte sie dar, die Beigeladene habe sie mit der Verrechnung ermächtigt. Eine Verrechnung sei bis zur selben Höhe zulässig wie eine Aufrechnung. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen könne der zuständige Leistungsträger Gegenansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) werde. Bei der Forderung der Beigeladenen handele es sich um Beitragsansprüche. Die Rente betrage zurzeit monatlich 441,00 Euro. Durch die Verrechnung in Höhe von zurzeit monatlich 220,50 Euro werde die Hälfte der Rente nicht überschritten. Nachweise des Sozialhilfeträgers oder der für die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II zuständigen Stelle darüber, dass der Kläger durch die Verrechnung hilfebedürftig werde oder bereits laufend Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung beziehe, seien nicht vorgelegt worden. Gründe, die Anlass geben könnten, in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens von einer Verrechnung abzusehen oder den Verrechnungsbetrag weiter zu reduzieren, würden nicht vorliegen. Dies ergäbe sich auch nicht aus der Anhörung. Eine Aufrechnung/Verrechnung gegenüber dem pfändungs- und somit insolvenzfreien Teil der Rente sei ohne zeitliche Beschränkung möglich. Der Betrag in Höhe von monatlich 220,50 Euro werde ab dem 01.02.2006 von der laufenden Rente einbehalten. Mit Bescheid vom 23.12.2005 wurde die monatliche Rentenzahlung ab 01.02.2006 in Höhe von 220,50 Euro ausgewiesen. Mit Widerspruch vom 10.01.2006 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 20.12.2005. Nach dem die Allgemeine Ortskrankenkasse Hessen AOK ab dem 01.04.2006 den Beitragssatz zur Krankenversicherung erhöhte, stellte die Beklagte unter Berücksichtigung des geänderten Beitragssatzes der AOK mit Bescheid vom 22.03.2006 den monatlichen Zahlbetrag der Rente ab 01.05.2006 in Höhe von 219,89 Euro fest. Mit Schreiben vom 04.04.2006 informierte die Beklagte den Kläger, dass aus technischen Gründen eine Umstellung des monatlichen Verrechnungsbetrages von 220,50 Euro auf 219,89 Euro bereits zum 01.04.2006 nicht möglich gewesen sei. Für den Monat April 2006 werde daher ein Betrag in Höhe von 0,61 Euro zu viel von der laufenden Rente im Rahmen der Verrechnung abgetrennt. Es werde von einer Einzelanweisung dieses Betrages an den Kläger in Höhe von 0,61 Euro abgesehen und der Betrag in Höhe von 0,61 Euro am Ende des Verrechnungszeitraumes berücksichtigt. Am 19.05.2006 erließ die Beklagte zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung legte sie dar, nach § 52 SGB I könne der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig sei. Sie sei von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Schreiben vom 21.08.1987 ermächtigt worden, deren festgestellte Forderung gegen den Widerspruchsführer mit der Rente zu verrechnen. Die Verrechnung stelle eine Aufrechnung unter Verzicht auf das Merkmal der Gegenseitigkeit der Forderung dar, gegen welche aufzurechnen sei und mit welcher aufgerechnet werde. Grundlage für die Aufrechnung sei § 51 Abs. 2 SGB I. Danach könne der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch werde. Der Widerspruchsführer habe nicht nachgewiesen, dass er auf Grund der vorgenommenen Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde. Mit dem Verrechnungsbetrag in Höhe von monatlich 220,50 Euro bzw. 219,89 Euro werde – bis auf die im Monat April 2006 vorgenommene Verrechnung – die Hälfte des monatlichen Rentenbetrages nicht überschritten. Der im Monat April 2006 im Rahmen der Verrechnung zuviel abgetrennte Betrag in Höhe von 0,61 Euro werde am Ende des Verrechnungszeitraumes berücksichtigt werden. Soweit der Widerspruchsführer auf die vom Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. erteilte Restschuldbefreiung hinweise, sei festzustellen, dass die Restschuldbefreiung der vorgenommenen Verrechnung nicht entgegenstehe, weil die Verrechnung den pfändungsfreien und somit insolvenzfreien Teil der Rente betreffe. Sie sei somit auch ohne zeitliche Beschränkung möglich. Auch im Wege des Ermessens sei von einer Verrechnung nicht abzusehen. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung zugunsten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft seien somit gegeben.

Am 22.06.2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der er die Zahlung der ungekürzten Rente begehrt. Zur Begründung hatte er erneut darauf hingewiesen, dass der Pfändung als Arbeitseinkommen der Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entgegenstehe. Bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Verrechnung von Ansprüchen der Berufsgenossenschaft gemäß § 52 SGB I durch die Beklagte unzulässig geworden. Eine Aufrechnung sei nur mit eigenen Gegenansprüchen aber nicht mit solchen eines Dritten gegen den Anspruch auf laufende Bezüge möglich. Gegen die Forderung könne gemäß § 294 Abs. 3 InsO nur nach Maßgabe des § 114 Abs. 2 InsO aufgerechnet werden, d. h. nur für den Zeitraum von 2 Jahren ab Insolvenzeröffnung. Die Verrechnung des Betrages von 3.967,12 Euro sei daher unzulässig. Des Weiteren sei in dem Bescheid weder ausgeführt, aus welchem Zeitraum die Forderungen der Berufsgenossenschaft herrühre noch wie sich die Forderungen zusammensetze. So sei es denkbar, dass die Forderung der Baugenossenschaft nicht oder in dieser Höhe nicht bestehe oder vor bzw. während der Verrechnung verjährt sei, sich die Forderungen also nicht aufrechenbar gegenüber stehen würden. Es bleibe bereits unklar, ob die verrechnete Forderung überhaupt Beitragsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch im Sinne des § 51 Abs. 2 betreffe.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Bescheide der Beklagten vom 20.12.2005, 23.12.2005 und 22.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.02.2006 ungekürzte Rente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie dargelegt, einen Nachweis über den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit durch die Verrechnung habe der Kläger nicht vorgelegt. Da die Rente des Klägers unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege und somit nicht zur Insolvenzmasse gehöre, bestehe kein Verrechnungsverbot. Ungeachtet dessen, dass sich die Verrechnung auf den insolvenzfreien Teil der Rente beziehe, habe das Bundessozialgericht in aktueller Rechtsprechung den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 10.02.2001 und das Urteil des Landessozialgerichtes Berlin vom 14.03.2003, das sich in seiner Begründung in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht auf die Beschränkung der Insolvenzordnung auf die Verwendung des Begriffes Aufrechnung stütze, aufgehoben. Wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 27.06.2005 ergebe, sei das Verbraucherinsolvenzverfahren des Klägers aufgehoben worden, weil die Schlussverteilung vollzogen bzw. keine Masse vorhanden sei.

Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich den Darlegungen der Beklagten angeschlossen.

Mit Beschluss vom 30.01.2007 wurde die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft dem Verfahren beigeladen.

Mit Bescheid vom 28.07.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger wieder die volle Rente.

Die Verwaltungsakte wurde dem Verfahren beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsaufklärung und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und das Gericht den Sachverhalt als geklärt ansieht.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Gericht folgt der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz).

Ergänzend ergehen folgende Hinweise:

Vorliegend wurde mit Beschluss vom 27.06.2005 das Restschuldbefreiungsverfahren des Klägers aufgehoben, folglich berührt die mit Bescheid vom 20.12.2005 vorgenommene Verrechnung kein Insolvenzverfahren. Im Übrigen schließt sich die erkennende Kammer der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 10.12.2003 (Az.: B 5 RJ 18/03 R) an.

Die Verrechnung erfolgt gemäß §§ 52, 51 SGB I. Die Beigeladene hat vorliegend die Beklagte ermächtigt, ihre Ansprüche gegen den Kläger zu verrechnen. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger, hier die Beklagte, mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht erbracht wird. Vorliegend bestehen Beitragsansprüche der Beigeladenen, wie im Tatbestand referiert. Vom Kläger wurde auch nicht vorgetragen, dass er sich erfolgreich durch Einlegen von Rechtsmitteln gegen diese Beitragsansprüche der Beigeladenen zur Wehr gesetzt hat. Die Beklagte hat im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I bis auf diesen Betrag von 0,61 Euro für April 2006 die Hälfte des monatlichen Rentenbetrages durch die Verrechnung nicht überschritten. Der Betrag von 0,61 Euro wurde gemäß Bescheid vom 22.03.2006 dem Ende des Verrechnungszeitraumes zugeordnet. Die Beklagte hat ferner gesehen, dass es sich bei § 51 SGB I um eine Ermessensvorschrift handelt und im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass in Ausübung des pflichtgemäßem Ermessen von einer Verrechnung nicht abgesehen werden könne, da entsprechende Gründe nicht vorliegen würden. Des Weiteren hat der Kläger keine Bescheinigung über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit im Falle einer Verrechnung vorgelegt.

Da die Verrechnung rechtmäßig war bis zur Begleichung der Forderung der Beigeladenen, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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