S 46 AS 4050/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
46
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 46 AS 4050/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1049/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Heizkosten, sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im ersten Kalenderhalbjahr 2014.

Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Er bewohnt eine 48 qm große Erdgeschosswohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche welche ohne Tür mit dem Flur verbunden ist, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenheizung beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt nach Angaben des Klägers jedoch über Strom. Die Gasetagenheizung hat nach den Herstellerangaben eine kleinste Wärmebelastung von 8,4 Kilowatt (kW), die elektrische Leistungsaufnahme beträgt 120 Watt (W).

Bereits bei seiner ersten Antragstellung gab er an, dass er auf Grund seiner persönlichen Lebensführung, seiner Anschauungen, sowie seiner genetischen Anlagen einen erhöhten monatlichen Mehraufwand habe. Er berief sich dabei unter anderem auf die UN-Menschenrechte. Hinsichtlich sowohl der höheren Bedarfe, als auch der Heizkosten wurde in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Verfahren vor dem hiesigen Sozialgericht und dem Landessozialgericht geführt.

Mit Bescheid vom 18.12.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von monatlich 660,59 Euro. Hiervon entfielen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt 269,59 Euro, hiervon wiederum 14,70 Euro auf die Heizkosten. Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2014 berücksichtigte der Beklagte die durch die Stadtwerke erhöhten monatlichen Abschläge für Gas ab 01.02.2014, nämlich in Höhe von nunmehr 23,70 Euro. Die Nachzahlung aus der Jahresendabrechnung wurde ebenfalls übernommen. Mit Änderungsbescheid vom 26.02.2014 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Heizkosten ab Februar 2014 nochmals ab und übernahm nunmehr einen Betrag von monatlich 24,15 Euro. Für die Kosten der Unterkunft insgesamt ergab sich damit ein monatlicher Betrag von 279,04 Euro.

Gegen diesen Änderungsbescheid vom 26.02.2014 erhob der Kläger am 25.03.2014 Widerspruch. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die monatlichen Abschläge an den Energieversorger voll übernommen worden seien. Ab Februar 2014 seien diese in Höhe von 23,00 Euro angefallen. Zusätzlich seien 5% der Brennstoffkosten (monatlich 1,15 Euro) als Kosten für den Betriebsstrom der Gasetagenheizung berücksichtigt worden. Dies entspreche den Ausführungen in den Gerichtsbescheiden und Urteilen aus den früheren Verfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht.

Mit der dagegen am 28.10.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass die von dem Beklagten übernommenen Heizkosten nicht angemessen seien, es stehe ihm ein höherer Anspruch zu. Er heize mit einem Elektroradiator, der zusätzlich Strom verbrauche. Diese Kosten seien durch den Beklagten ebenfalls anzuerkennen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, weitere Heizkosten für das Beheizen mit dem Elektroradiator für 218,25 kw/h zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist bei seiner im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung verblieben und verweist auf die Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren sowie im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Schriftsätzlich hat der Kläger vorgetragen, dass atypische Bedarfe wie Rechtsmittelaufwendungen, Ernährungsmehrbedarf, Heizkosten, oder Kosten für eine neue Brille zu berücksichtigen seien. Die widerrechtlichen und menschenrechtswidrigen Diskriminierungen habe der Beklagte zu unterlassen und rückwirkend auszugleichen. Der Kläger verweist insoweit erneut und wiederholt auf die UN-Menschenrechte. Hinsichtlich des Betriebes des Elektroradiators zum Beheizen der Wohnung hat der Kläger eine Aufstellung zu den Akten gereicht, wann und wie lange er im Zeitraum Januar bis März 2014 den Radiator benutzt hat. Zudem hat er Erklärungen seiner Mutter und seiner Brüder eingereicht, ausweislich derer der Kläger auch mit dem Elektroradiator geheizt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene, insgesamt zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid vom 26.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Streitgegenstand ist der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014. Mit diesem Bescheid wurde allein die Höhe der Heizkosten angepasst. Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässig gegen einen Verwaltungsakt. Richtet sich die Klage gegen einen Änderungsbescheid, kann dieser nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Im Übrigen ist die Klage unzulässig (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 7a). Der Bescheid vom 18.12.2013 und der Änderungsbescheid vom 21.02.2014 sind – und waren auch bereits bei Erhebung des Widerspruchs am 25.03.2014 – bestandskräftig, da insoweit Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt worden war. Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 ist daher nur insoweit angreifbar, als seine Regelungswirkung geht. Dies ist nur die Höhe der Unterkunftskosten, da nur die Heizkosten als Teil der Unterkunftskosten geändert worden sind. Hinsichtlich sonstiger Bedarfe entfaltet der Bescheid vom 26.02.2014 keine Regelungswirkung. Weitere Ansprüche, wie z.B. die Höhe der dem Kläger gewährten Regelleistung, sind nicht streitgegenständlich.

Die Höhe der von dem Beklagten übernommenen Kosten für die Unterkunft und Heizung im hier streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 sind nicht zu beanstanden.

Die Wohnung des Klägers ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Die Abschläge für die Gasversorgung werden in voller Höhe übernommen. Für den Betriebsstrom der Gasheizung wird zusätzlich ein Anteil von 5% der Heizkosten übernommen. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2016, Az.: L 31 AS 300/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2013, Az.: L 2 AS 2081/12; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016, Az.: L 11 AS 1788/15 m.w.N. Auch das Bundessozialgericht verweist darauf, dass die Kosten für den Betriebsstrom mangels eigenen Zählers einer Schätzung zugänglich sind, und dass ein Anteil von 4 – 10% der Brennstoffkosten eine mögliche Rechenweise für die Schätzung darstellt: BSG, Urteil vom 03.12.2015, Az.: B 4 AS 47/14 R).

Die Übernahme der Kosten für den Elektroradiator kommt daneben nicht in Betracht. Zum einen ist die Wohnung mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Wenn diese nicht ausreicht, um die Wohnung komplett zu beheizen, muss sich der Kläger an seinen Vermieter wenden. Auch das Fehlen eines Heizkörpers im Flur und in der Küche führt nicht zu einem Anspruch auf Kostenübernahme durch den Beklagten. Aus der Tatsache, dass das Landessozialgericht in einem der Sitzungsprotokolle der früheren Verfahren festgehalten hat, dass ein Anspruch darauf bestehe, die gesamte Wohnung zu beheizen, ergibt sich insoweit nichts anderes. Aus den von dem Kläger eingereichten Protokollen über den Betrieb des Elektroradiators ergibt sich, dass er diesen ausschließlich abends und nachts verwendet hat. Im Verhandlungstermin hat er zudem angegeben, dass er den Elektroradiator nicht nur in der Küche und im Flur, sondern auch in seinem Arbeitszimmer (das auch als Kinderzimmer bezeichnet worden ist), im Wohnzimmer und im Schlafzimmer benutzt hat. Die Notwendigkeit des Heizens mit dem Elektroradiator ist zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Denn in der Küche und insbesondere im Flur, in dem man sich nicht dauerhaft aufhält, erschließt sich die Notwendigkeit des Heizens in der Nacht nicht. In den anderen Räumen sind Heizkörper vorhanden, die mit der Gasetagenheizung beheizt werden können. Die insoweit entstehenden Kosten werden von dem Beklagten übernommen. Zum anderen sind die Kosten für den Betrieb des Elektroradiators nicht nachgewiesen. Zwar hat der Kläger Erklärungen von Familienangehörigen eingereicht, dass er den Radiator benutzt habe, aber dies stellt keinen geeigneten Nachweis über die genaue Betriebsdauer und insbesondere nicht über die dadurch entstandenen Kosten dar. Die bloße Behauptung, dass der Elektroradiator einen Betrag X verbrauche und dass deshalb ein Verbrauch von 218,25 kw/h im hier streitigen Zeitraum gegeben sei, ist zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, um den tatsächlichen Verbrauch zu belegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Sie ist nicht gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für 218,25 kw/h Strom. Der Strompreis für eine kw/h liegt bei rund 29 Cent (0,29 Euro), so dass sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 63,29 Euro ergibt. Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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