Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 75/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 368/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist, ob der Kläger auf seinem Weg in der Pause zum Raucherzimmer einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist am 1977 geboren. Er ist bei der Firma T. GmbH in G. tätig.
Der Kläger erlitt am 15.09.2013 einen Unfall. Er war während seiner Arbeitspause auf dem Betriebsgelände von der Küche auf dem Weg zur Raucherbude, als ihm ein Gabelstapler über den linken Fuß fuhr. Der Kläger trug Sicherheitsschuhe. Er erlitt dennoch Verletzungen am linken Fuß.
Mit Bescheid vom 04.11.2014 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Sie begründete dies damit, dass der Kläger in seiner Pause zunächst in der Küche und dann auf dem Weg zur Raucherbude gewesen sei. Der Verzehr von Genussmitteln, insbesondere das Rauchen stelle eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit dar. Der Kläger sei deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht unter den Versicherungsschutz gefallen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.11.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass er sich in seiner Pause befunden habe und von dem Aufenthaltsraum "Küche" zum anderen Aufenthaltsraum "Raucherbude" über die Halle gelaufen sei. Der Weg sei dabei zwingend vorgegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass entgegen der Ansicht des Klägers der Weg nicht zwingend vorgegeben sei, sondern sich dadurch ergeben habe, dass der Kläger die Raucherbude (den zweiten Aufenthaltsraum) als Ziel gehabt habe.
Gegen die Entscheidungen der Beklagten richtet sich die Klage des Klägers vom 16.03.2015.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er ca. 15 bis 16 Zigaretten pro Tag rauche. Davon entfielen mehr auf seine Freizeit als auf seine Arbeitszeit. Er sei auch in der Lage, völlig ohne das Rauchen einer Zigarette seinen Dienst zu verrichten. Auch konkret am Unfalltag hätte es ihm nichts ausgemacht, keine Zigarette zu rauchen. In der konkreten Pause habe er erst einen Kaffee in der Küche getrunken und dann in den Raucherraum gewollt. Bereits mit Schreiben vom 22.07.2015 hatte der Kläger vorgetragen, dass es für ihn nicht notwendig gewesen sei zu Rauchen, seine Weiterarbeit wäre auch ohne Raucherpause möglich gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er in seiner Pause auf dem Weg von der Küche zum Aufenthaltsraum für Raucher versichert gewesen sei und der Unfall deshalb einen Arbeitsunfall darstelle. Denn vom Arbeitgeber sei das Rauchen in den Pausen gestattet und diene wie der Konsum von Speisen und Getränken der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal die Rechtsauffassung geäußert, dass es in diesem Fall entscheidend darauf ankäme, dass der Kläger sich in einer vom Arbeitgeber betrieblich angeordneten Pause befand.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger auf dem Weg zum Raucherraum nicht versichert gewesen sei, weil das Rauchen als Genussmittelverzehr nur dann vom Versicherungsschutz umfasst werde, wenn dies zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen sei. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall. Das Rauchen stelle also eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind somit nicht rechtswidrig.
Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Lediglich ergänzend führt das Gericht Folgendes aus:
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 - 209 m.w.N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 - 289).
Im vorliegenden Fall ist bereits der innere Zusammenhang zu verneinen gewesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht der innere Zusammenhang, wenn das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss also eine sachliche Verbindung zwischen der versicherten Tätigkeit (Arbeitsausübung am Arbeitsplatz) und der Tätigkeit im Unfallzeitpunkt bestehen, die es rechtfertigt, das Verhalten im Unfallzeitpunkt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist folglich wertend zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist die Handlungstendenz des Versicherten, also der Zweck seines Handelns (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 -, SozR 2200 § 548 Nr. 70, BSGE 58, 76 - 80; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, SozR 2200 § 548 Nr. 84, BSGE 61, 127 - 128; BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87 -, SozR 2200 § 548 Nr. 92, BSGE 63, 273 - 276; BSG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22, Rn. 15; BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 14/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2700 § 8 Nr. 48, SozR 4-2700 § 2 Nr. 26; BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52).
Wie von der Beklagten in den streitgegenständlichen Verwaltungsakten richtig ausgeführt, übte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keine versicherte Tätigkeit aus und befand sich auch nicht auf einem versicherten Weg. Er hatte seine Arbeit für die Pause komplett unterbrochen und sich vom Arbeitsplatz zunächst in den Aufenthaltsraum "Küche" begeben. Von dort aus war er zum Unfallzeitpunkt nicht wieder zurück auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz sondern zum Raucherzimmer, weil ihm der Sinn nach einer Zigarette stand. Das Rauchen und auch der Weg Richtung Raucherzimmer dienten keinem rein betrieblichen Zweck und nicht einmal auch einem betrieblichen Zweck, so dass die Unterbrechung rein privat motiviert war. Der Konsum der Zigarette - und somit auch der Weg zum Raucherzimmer - waren nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt oder die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Klägers. Ob der Weg zum Raucherzimmer vorgegeben war, wie von vom Klägervertreter vorgetragen, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Der Kläger war folglich mit dem Weg zum Raucherzimmer rein eigenwirtschaftlich tätig.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Beschäftigter während einer privaten Tätigkeit - auch auf dem Betriebsgelände - nicht versichert. Allein sich (weiterhin) auf dem Betriebsgelände aufzuhalten und durch eine typische betriebliche Gefahr einen Unfall zu erleiden, genügt nicht für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes. Erforderlich wäre zumindest, dass auf den Beschäftigten eine besondere Betriebsgefahr im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die Betriebsgefahr beigetragen hat (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22). Letzteres ist jedoch beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger befand sich in seiner Pause, hatte seinen konkreten Arbeitsplatz verlassen und hatte seine Tätigkeit mehr als nur geringfügig unterbrochen. Es bestand folglich kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz.
Das Rauchen bzw. der Weg zum Raucherraum ist ebenso wie Essen oder Trinken typischerweise privater Natur und somit grundsätzlich unversichert. Eine Ausnahme besteht, wie bereits erwähnt, ausnahmsweise dann, wenn das Rauchen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 6/00 R -, juris). An dieser rechtlichen Wertung ändert sich auch nichts, wenn es sich wie im Fall des Klägers nach dessen Angaben um eine betrieblich angeordnete Pause handelt, die der Kläger frei nutzen kann und auch nicht dadurch, dass der Arbeitgeber das Rauchen nur im entsprechend zugewiesenen Aufenthaltsraum erlaubt.
Für den Kläger war der Konsum der Zigarette - und somit auch der Weg zum Raucherzimmer - nach dessen eigenen Angaben nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt oder die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er seinen Dienst an dem Unfalltag ohne das Rauchen einer Zigarette (weiter) hätte verrichten können.
Der Kläger war folglich zum Unfallzeitpunkt nicht gesetzlich unfallversichert. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist, ob der Kläger auf seinem Weg in der Pause zum Raucherzimmer einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist am 1977 geboren. Er ist bei der Firma T. GmbH in G. tätig.
Der Kläger erlitt am 15.09.2013 einen Unfall. Er war während seiner Arbeitspause auf dem Betriebsgelände von der Küche auf dem Weg zur Raucherbude, als ihm ein Gabelstapler über den linken Fuß fuhr. Der Kläger trug Sicherheitsschuhe. Er erlitt dennoch Verletzungen am linken Fuß.
Mit Bescheid vom 04.11.2014 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Sie begründete dies damit, dass der Kläger in seiner Pause zunächst in der Küche und dann auf dem Weg zur Raucherbude gewesen sei. Der Verzehr von Genussmitteln, insbesondere das Rauchen stelle eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit dar. Der Kläger sei deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht unter den Versicherungsschutz gefallen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.11.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass er sich in seiner Pause befunden habe und von dem Aufenthaltsraum "Küche" zum anderen Aufenthaltsraum "Raucherbude" über die Halle gelaufen sei. Der Weg sei dabei zwingend vorgegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass entgegen der Ansicht des Klägers der Weg nicht zwingend vorgegeben sei, sondern sich dadurch ergeben habe, dass der Kläger die Raucherbude (den zweiten Aufenthaltsraum) als Ziel gehabt habe.
Gegen die Entscheidungen der Beklagten richtet sich die Klage des Klägers vom 16.03.2015.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er ca. 15 bis 16 Zigaretten pro Tag rauche. Davon entfielen mehr auf seine Freizeit als auf seine Arbeitszeit. Er sei auch in der Lage, völlig ohne das Rauchen einer Zigarette seinen Dienst zu verrichten. Auch konkret am Unfalltag hätte es ihm nichts ausgemacht, keine Zigarette zu rauchen. In der konkreten Pause habe er erst einen Kaffee in der Küche getrunken und dann in den Raucherraum gewollt. Bereits mit Schreiben vom 22.07.2015 hatte der Kläger vorgetragen, dass es für ihn nicht notwendig gewesen sei zu Rauchen, seine Weiterarbeit wäre auch ohne Raucherpause möglich gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er in seiner Pause auf dem Weg von der Küche zum Aufenthaltsraum für Raucher versichert gewesen sei und der Unfall deshalb einen Arbeitsunfall darstelle. Denn vom Arbeitgeber sei das Rauchen in den Pausen gestattet und diene wie der Konsum von Speisen und Getränken der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal die Rechtsauffassung geäußert, dass es in diesem Fall entscheidend darauf ankäme, dass der Kläger sich in einer vom Arbeitgeber betrieblich angeordneten Pause befand.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger auf dem Weg zum Raucherraum nicht versichert gewesen sei, weil das Rauchen als Genussmittelverzehr nur dann vom Versicherungsschutz umfasst werde, wenn dies zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen sei. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall. Das Rauchen stelle also eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind somit nicht rechtswidrig.
Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Lediglich ergänzend führt das Gericht Folgendes aus:
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 - 209 m.w.N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 - 289).
Im vorliegenden Fall ist bereits der innere Zusammenhang zu verneinen gewesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht der innere Zusammenhang, wenn das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss also eine sachliche Verbindung zwischen der versicherten Tätigkeit (Arbeitsausübung am Arbeitsplatz) und der Tätigkeit im Unfallzeitpunkt bestehen, die es rechtfertigt, das Verhalten im Unfallzeitpunkt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist folglich wertend zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist die Handlungstendenz des Versicherten, also der Zweck seines Handelns (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 -, SozR 2200 § 548 Nr. 70, BSGE 58, 76 - 80; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, SozR 2200 § 548 Nr. 84, BSGE 61, 127 - 128; BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87 -, SozR 2200 § 548 Nr. 92, BSGE 63, 273 - 276; BSG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22, Rn. 15; BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 14/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2700 § 8 Nr. 48, SozR 4-2700 § 2 Nr. 26; BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52).
Wie von der Beklagten in den streitgegenständlichen Verwaltungsakten richtig ausgeführt, übte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keine versicherte Tätigkeit aus und befand sich auch nicht auf einem versicherten Weg. Er hatte seine Arbeit für die Pause komplett unterbrochen und sich vom Arbeitsplatz zunächst in den Aufenthaltsraum "Küche" begeben. Von dort aus war er zum Unfallzeitpunkt nicht wieder zurück auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz sondern zum Raucherzimmer, weil ihm der Sinn nach einer Zigarette stand. Das Rauchen und auch der Weg Richtung Raucherzimmer dienten keinem rein betrieblichen Zweck und nicht einmal auch einem betrieblichen Zweck, so dass die Unterbrechung rein privat motiviert war. Der Konsum der Zigarette - und somit auch der Weg zum Raucherzimmer - waren nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt oder die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Klägers. Ob der Weg zum Raucherzimmer vorgegeben war, wie von vom Klägervertreter vorgetragen, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Der Kläger war folglich mit dem Weg zum Raucherzimmer rein eigenwirtschaftlich tätig.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Beschäftigter während einer privaten Tätigkeit - auch auf dem Betriebsgelände - nicht versichert. Allein sich (weiterhin) auf dem Betriebsgelände aufzuhalten und durch eine typische betriebliche Gefahr einen Unfall zu erleiden, genügt nicht für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes. Erforderlich wäre zumindest, dass auf den Beschäftigten eine besondere Betriebsgefahr im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die Betriebsgefahr beigetragen hat (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22). Letzteres ist jedoch beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger befand sich in seiner Pause, hatte seinen konkreten Arbeitsplatz verlassen und hatte seine Tätigkeit mehr als nur geringfügig unterbrochen. Es bestand folglich kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz.
Das Rauchen bzw. der Weg zum Raucherraum ist ebenso wie Essen oder Trinken typischerweise privater Natur und somit grundsätzlich unversichert. Eine Ausnahme besteht, wie bereits erwähnt, ausnahmsweise dann, wenn das Rauchen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 6/00 R -, juris). An dieser rechtlichen Wertung ändert sich auch nichts, wenn es sich wie im Fall des Klägers nach dessen Angaben um eine betrieblich angeordnete Pause handelt, die der Kläger frei nutzen kann und auch nicht dadurch, dass der Arbeitgeber das Rauchen nur im entsprechend zugewiesenen Aufenthaltsraum erlaubt.
Für den Kläger war der Konsum der Zigarette - und somit auch der Weg zum Raucherzimmer - nach dessen eigenen Angaben nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt oder die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er seinen Dienst an dem Unfalltag ohne das Rauchen einer Zigarette (weiter) hätte verrichten können.
Der Kläger war folglich zum Unfallzeitpunkt nicht gesetzlich unfallversichert. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, § 193 SGG.
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