Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AL 131/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 35/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. In Bezug auf einen Vergütungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit endet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Vermittlung eines privaten Arbeitsvermittlers nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitsuchenden und seinem künftigen Arbeitgeber, sondern erst mit der Arbeitsaufnahme. Diese zu dem, den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III ergangen Rechtsprechung gilt für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III fort.
2. Der Grundsatz, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind, gilt auch für die beklagte Bundesagentur für Arbeit in einem Rechtsstreit mit einem privaten Arbeitsvermittler und für Streitigkeiten über die Frage, ob der Gutschein dem Grunde nach hätte überhaupt ausgestellt werden dürfen.
2. Der Grundsatz, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind, gilt auch für die beklagte Bundesagentur für Arbeit in einem Rechtsstreit mit einem privaten Arbeitsvermittler und für Streitigkeiten über die Frage, ob der Gutschein dem Grunde nach hätte überhaupt ausgestellt werden dürfen.
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem sie zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR verurteilt worden ist.
Die Beklagte stellte der in C ... wohnhaften Beigeladenen, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2014 beigeladen hat, am 8. August 2012 einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus. Die Geltungsdauer wurde auf die Zeit vom 8. August 2012 bis zum 7. November 2012 festgelegt. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)" im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung "in der Stadt/den Städten C ... + 50 km Umkreis".
Der Gutschein enthält auf Seite 1 unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage: "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage: "Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger • Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung" Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung • Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld • Ende der Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Krankengeld, Bezug einer Rente Mutterschutz usw.) • Ende der Arbeitsuche (z.B. wenn an der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann) • Die Betreuung durch die Agentur für Arbeit beendet ist • Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit. Ist die Vermittlung vor dem Wohnortwechsel erfolgt und wird diese Beschäftigung innerhalb der zeitlichen Befristung aufgenommen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Vermittlungsvergütung gezahlt werden. In den vorgenannten Fällen besteht keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung."
Auf Seite 2 enthält er folgende Passage: "Vermittlungsvergütung Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins • Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist"
Die Klägerin, eine gewerbliche Personalvermittlerin, beantragte mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 die Zahlung von 1.000,00 EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Sie legte ihre Gewerbeummeldung vom 8. September 2011, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Niederlassung X ... der Arbeitsgeberin der Beigeladenen, der TREMONIA Dienstleistungsges. mbH mit Sitz in W ..., vom 8. August 2012 vor. Danach wurde der Arbeitsvertrag mit der durch die Niederlassung X ... vertretenen Arbeitgeberin auf Dauer mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich geschlossen. Der Tag des Vertragsabschlusses ist nicht eingetragen. Die Arbeitsgeberin bestätigte weiter, dass das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen seit dem 13. August 2012 bestand, und dass die Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden war.
Nach der in der Verwaltungsakte befindlichen Kopie des Arbeitsvertrages wurde dieser am 7. August 2012 geschlossen. Als Vertragsbeginn war der 13. August 2012 vereinbart.
In einem Formular der Beklagten zur internen Prüfung des Anspruches auf Vermittlungsvergütung wurde zum Punkt "1.4 Die Arbeitsaufnahme erfolgte innerhalb der Gültigkeit des AVGS" das Feld "ja" angekreuzt. Handschriftlich ist eingetragen: "AG-Sitz X ..., aber Einsatz in C ...".
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. November 2012 ab, weil der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht innerhalb der Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgt sei.
Die Klägerin legte hiergegen am 5. Dezember 2012 Widerspruch ein. Die Beschäftigungsaufnahme der Beigeladenen sei in die Gültigkeit des ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gefallen. Die Regelung in der Geschäftsanweisung der Beklagten, wonach die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und die Beschäftigungsaufnahme in die Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins fallen müssten, widerspreche dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2013 aus dem im Ablehnungsbescheid genannten Grund als unbegründet zurück.
Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin hat am 20. März 2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat.
Die anwaltlich vertretene Beigeladene hat im Schreiben vom 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass der ihr zunächst erteilte Vermittlungsgutschein am 2. August 2012 ausgelaufen sei. Da sie weiter Anspruch auf einen solchen Gutschein gehabt habe, habe sie 14 Tage vorher bei der Agentur für Arbeit angerufen, um einen neuen zu beantragen. Ihr sei gesagt worden, dass ihre Sachbearbeiterin nicht im Hause sei. Sie habe verlangt, dass ein Vertreter die Angelegenheit bearbeite, weil sie wahrscheinlich eine Arbeit in Aussicht habe. Auf einen nochmaligen Anruf sei ihr die Bearbeitung zugesichert worden. Am 8. August 2012 habe sie schließlich ohne Voranmeldung die Agentur für Arbeit aufgesucht, sich nicht mehr abweisen lassen und nach einer Weile den Vermittlungsgutschein in der Hand gehabt. Das Original des Vermittlungsgutscheines habe sie bis spätestens 19. August 2012 an die Klägerin übersandt. Damit sei für sie die Angelegenheit erledigt gewesen.
Die Beklagte ist im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 dieser Schilderung entgegengetreten. Er spiegle sich nicht in den Vermerken zur Kundenhistorie wieder.
Der Vortrag der Beigeladenen ist auch im Folgenden streitig geblieben ebenso wie die Frage, ob die Verwaltungsakte ordnungsgemäß geführt worden ist.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 27. März 2014 vorgetragen, dass die Vermittlung mit dem Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages oder der konkreten schriftlichen Einstellungszusage des Arbeitgebers als erfolgt gelte. Die Vermittlung und die Arbeitsaufnahme sollen innerhalb der im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein festgelegten zeitlichen Befristung erfolgen. Denn Sinn und Zweck einer Förderung bestehe darin, die Chancen auf die Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich zu verbessern. Dieser Zweck habe vorliegend nicht erreicht werden können. Denn die Beigeladene sei bereits vor der Erteilung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vermittelt gewesen, was sie aber der Beklagten nicht mitgeteilt habe. Bei Kenntnis dieses Umstandes wäre der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gar nicht mehr erteilt worden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Vermittlungsvereinbarung vom 11. Juli 2012 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2016 die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, an die Klägerin für die Vermittlung der Beigeladenen eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R) bestehe ein Vergütungsanspruch der Klägerin nur, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg habe, wobei entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei. Der Vermittlungserfolg mit der tatsächlichen Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses sei hier am 13. August 2012 und damit innerhalb der vom 8. August 2012 bis zum 7. November 2012 reichenden Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins eingetreten. Die Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) sei ein Verwaltungsakt, der wirksam bleibe, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden oder durch Zeitablauf erledigt sei. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, dass der am 8. August 2012 ausgestellte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme der Beigeladenen am 13. August 2012 zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden oder durch Zeitablauf erledigt gewesen sein könnte. Auch aus der von der Beklagten im Vermittlungsgutschein getroffenen Bestimmung, dass die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger innerhalb des festgelegten Zeitraums erfolgen müsse, folge nichts anderes. Denn die erfolgreiche Arbeitsvermittlung der Beigeladenen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst mit deren Beschäftigungsaufnahme am 13. August 2012 und damit innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins geglückt.
Die Beklagte hat am 26. Februar 2016 Berufung eingelegt. Sie führt aus, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Zusicherung die Aussage enthalte, dass er eine Vergütung für die in ihm aufgeführten Handlungen des Trägers, das heißt des privaten Arbeitsvermittlers, gewähre. Neben der Aufnahme der Beschäftigung müsse auch die Auswahl des Trägers und die eigentliche Vermittlungstätigkeit während der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beigeladene habe erst am 8. August 2012 und damit nach der erfolgten Vermittlung, das heißt dem Abschluss des Arbeitsvertrages, die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins beantragt. Sie habe auch vor Beginn des Gültigkeitszeitraumes den zugelassenen Träger gewählt. Damit liege ausschließlich die Beschäftigungsaufnahme im Gültigkeitszeitraum. Dies reiche nicht aus. Zudem sei der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eine Weiterentwicklung des Vermittlungsgutscheines nach § 421g SGB III. Die Zusammenarbeit zwischen privatem Arbeitsvermittler und Agentur für Arbeit würden auf eine andere Ebene gestellt. Der private Arbeitsvermittler werde als Träger im Sinne von § 45 SGB III tätig. Die Vergütung solle damit für eine Tätigkeit als Träger erfolgen und nicht ausschließlich den Vermittlungserfolg, wie bei einem Makler, honorieren. Sie, die Beklagte, habe deshalb den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit Nebenbestimmungen versehen dürfen. Danach sei die Gültigkeitsdauer sowohl für die Auswahl eines zugelassenen Trägers, die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger als auch die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung in kumulativer Erfüllung maßgebend. Die Nebenbestimmungen seien wirksam und zulässig.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass das Gesetz nicht vorsehe, dass der Träger vor der Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gewählt werden müsse. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Nebenbestimmungen beigefügt werden könnten, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen sei die Beigeladene die Adressatin des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins.
Die Beigeladene führt – ohne einen Antrag zu stellen – aus, dass es für den Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers nicht darauf ankomme, ob der Vermittlungsvertrag innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden ist. Ferner komme es auf den Vermittlungserfolg und nicht auf den Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit an. In Bezug auf die Nebenbestimmung sei zu bestreiten, dass es sich um eine Befristung handle. Unabhängig davon bezeichne der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein selbst die "Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung" als Vermittlungserfolg. Dass die Vermittlungstätigkeit nicht innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgen müsse, ergebe sich auch daraus, dass dessen Befristung nicht verlängert werden könne. Nach Ablauf der Befristung müsse ein neuer Gutschein ausgestellt werden. Die Argumentation der Beklagten würde dazu führen, dass bei jeder Neuausstellung die im vorherigen Vermittlungszeitraum vorgenommenen Bemühungen sowohl des Arbeitsuchenden als auch des Vermittlers abgebrochen und im neuen Vermittlungszeitraum "neu gestartet" werden müssten. So müssten der Vermittlungsvertrag aufgehoben und Bewerbungen zurückgezogen werden, um sodann diese Maßnahmen neu zu ergreifen. Dies sei lebensfremd.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2017 sind unter anderem Fragen zur Rücknehmbarkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines und zur Prüfbarkeit der Rechtmäßigkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines im Abrechnungsverfahren erörtert worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergütung.
1. Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch findet sich in § 45 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung unter anderem nach den § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III wird in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III (im Folgenden: § 421g SGB III a. F ...) war der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzte, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergab, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtete, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert waren (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = NJW 2007, 1902 ff. = juris Rdnr. 13 ff., m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R – juris Rdnr. 15, m. w. N ...; BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 15, m. w. N.).
Da sich durch die Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung von § 421g SGB III a. F. in § 45 SGB III in der Sache nichts geändert hat, gilt nach der Senatsrechtsprechung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur vorhergehenden Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung fort (so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 27; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – juris Rdnr. 34).
Dies hat nunmehr das Bundessozialgericht im Urteil vom 9. Juni 2017 bestätigt. Bei dem Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf die Vermittlungsvergütung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 19). Für ihn gelten die bereits zu § 421g SGB III a. F. formulierten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 25).
Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
Neu ist seit dem 1. April 2012 (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) lediglich, dass private Arbeitsvermittler gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Zulassung durch eine fachkundige Stelle bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiervon sieht § 443 Abs. 3 Satz 4 SGB III (vgl. Artikel 2 Nr. 110 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) eine Ausnahme vor. Danach besteht ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III für bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur, wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat.
3. Vorliegend sind alle fünf Voraussetzungen erfüllt.
a) Dem Beigeladenen war am 12. April 2012 ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden. Der Vermittlungsvertrag vom 23. April 2012 war vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossen worden. Das vermittelte Beschäftigungsverhältnis hatte sechs Wochen gedauert und lag im Bereich der regionalen Beschränkung, die im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein festgelegt war. Zutreffend stellte die Beklagte in Bezug auf die regionale Beschränkung nicht auf den Hauptsitz des Arbeitgebers (hier: W ...) oder den Sitz seiner Niederlassung (hier: X ...) ab, sondern auf den Ort, an dem die beigeladene Arbeitnehmerin regelmäßig ihre Beschäftigung auszuüben hatte (hier: C ...). Schließlich hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Vermittlung im August 2012 die Arbeitsvermittlung als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt.
b) Die Vermittlung ist auch nicht, wie die Beklagte meint, außerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erfolgt. Denn in Bezug auf einen Vergütungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit endet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Vermittlung eines privaten Arbeitsvermittlers nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitsuchenden und seinem künftigen Arbeitgeber, sondern erst mit der Arbeitsaufnahme.
In dem Fall, der dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 zugrunde lag, hatte die Beklagte am 10. November 2003 einen für die Zeit vom 10. November 2003 bis zum 9. Februar 2004 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt. Bereits am 3. November 2003 war der Vermittlungsvertrag geschlossen worden. Am 10. November 2003 hatte die dortige Beigeladene ihre Beschäftigung aufgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 2). Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Bundessozialgericht ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 17): "Ebenso wenig scheitert der Anspruch der Klägerin daran, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beginn des im Vermittlungsgutschein vorgesehenen Geltungszeitraums zusammenfällt, die vermittlerische Tätigkeit mithin denknotwendig vor diesem Zeitpunkt liegen muss. Hierzu führt die Beklagte im Vermittlungsgutschein zu Unrecht aus, entscheidend sei das Datum des Arbeitsvertrags, das das LSG vorliegend nicht festgestellt hat. [ ] Der Vermittlungsgutschein muss zum einen weder nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung noch nach deren Wortlaut bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags ausgestellt sein (vgl Urmersbach, aaO, RdNr 43); entscheidend ist zum anderen, dass sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen darf. Er erwirbt den Anspruch gegen die Beklagte ohnedies erst – nach Abschluss des schriftlichen Vermittlungsvertrags – mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III), also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung. Dies macht § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III deutlich. Danach muss die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gilt der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankommt (Urmersbach, aaO, RdNr 54). Dies entspricht dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen geht. Beginnt mithin das Beschäftigungsverhältnis selbst am ersten Tag des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins – wie vorliegend –, so genügt dies den gesetzlichen Voraussetzungen."
Die Ausführungen im Urteil vom 6. Mai 2008 wurden nochmals im Urteil vom 23. Februar 2011 bestätigt. Danach ist für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rdnr. 21).
Beide Entscheidungen sind zwar zu dem, den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III ergangen. Weder aus dem Gesetzeswortlaut von § 45 SGB III noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass die bisher zu § 421g SGB III ergangene Rechtsprechung ganz oder in Teilen nicht mehr für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gelten soll. In der Gesetzesbegründung heißt es vielmehr, dass der bis zum 31. März 2012 befristete Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende nach dem bisherigen § 421g SGB III in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufgehe (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 92). Die Möglichkeit der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers werde im Rahmen der Ermessensausübung allen Arbeitsuchenden eröffnet, soweit es für ihre berufliche Eingliederung erforderlich sei. Die starren Voraussetzungen für die Erlangung des bisherigen Vermittlungsgutscheins, die sich nicht am individuellen Unterstützungsbedarf, sondern an Leistungsbezug und Dauer der Arbeitslosigkeit orientiert hätten, würden zugunsten einer am Einzelfall ausgerichteten Förderentscheidung entfallen. Darüber hinaus werde der Rechtsanspruch auf die Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers erhalten, sofern Arbeitslose innerhalb einer Frist von sechs Monaten zwölf Wochen arbeitslos gewesen seien. Durch die Entfristung der Regelung werde die Planungssicherheit der privaten Arbeitsvermittler gestärkt (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 93).
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass nach der Gesetzesbegründung "durch die Einbeziehung des bisherigen Vermittlungsgutscheins in die neue Vorschrift [ ] das Verhältnis zwischen zu vermittelnden Arbeitsuchenden, privaten Arbeitsvermittlern und der Agentur für Arbeit und ihre Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage gestellt [werde]" (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 93), sind damit in erster Linie die nunmehr auf Dauer angelegten, in § 45 SGB III aufgenommenen Rechtsgrundlagen gemeint. Eine grundlegende Neukonzeption war nicht beabsichtigt.
Gegen die Rechtsauffassung im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 lässt sich zwar anführen, dass dadurch Arbeitsuchende mit und ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vergütungsrechtlich unterschiedlich gestellt werden. Während bei einem Arbeitsuchenden mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit maßgebend ist, kommt es bei einem Arbeitsuchende ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem eindeutigen Wortlaut von § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III – der schon für das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 maßgebend war – für seine Pflicht gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler zur Zahlung der Vergütung nur darauf an, dass "infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist". Der Unterschied zwischen beiden Gruppen von Arbeitsuchenden besteht aber darin, dass bei einem Arbeitsuchenden mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein an die Stelle des Vergütungsanspruches aus dem zivilrechtlichen Vermittlungsvertrag der Anspruch auf die Zahlung der beitragsfinanzierten Vergütung auf Grundlage von § 45 SGB III tritt.
Letztlich liegt diese Rechtsprechung auch im Interesse von Arbeitsuchenden, die arbeitslos sind. Denn sie haben nach Maßgabe von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III, wenn sie nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. Der Vermittlungsbegriff in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III entspricht wegen des Sachzusammenhanges dem der Arbeitsvermittlung in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III. Dies bedeutet, dass ein arbeitsloser Arbeitsuchender im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht bereits im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne vermittelt ist, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn er die Beschäftigung aufgenommen hat. Bis dahin hat der arbeitslose Arbeitsuchende einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zwecks Arbeitsvermittlung. Dies kann zum Beispiel für arbeitslose Arbeitsuchende, denen die Agentur für Arbeit im Herbst eine Beschäftigung für das Weihnachtsgeschäft vermitteln konnte, von Interesse sei, wenn sie für die verbleibende Zwischenzeit bis zur Beschäftigungsaufnahme eine weitere Beschäftigung suchen.
Dass der zu vergütende Vermittlungserfolg nicht stets bereits mit dem Abschluss des vermittelnden Vertrages eintritt, sondern dass es auf die tatsächliche Vollziehung des Vertrages ankommen kann, ist auch dem Zivilrecht nicht fremd. So hat ein Darlehensvermittler nach § 655c BGB gegenüber dem Verbraucher nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn infolge von Vermittlung oder Nachweis durch den Vermittler die Darlehensvaluta an den Verbraucher geleistet wurde (vgl. hierzu: Herresthal, in: Staudinger, BGB, Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652-661a [Maklervertrag], [Neubearbeitung 2016], § 655a Rdnr. 1, m. w. N.).
c) Der der Beigeladenen am 8. August 2012 erteilte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach der zu § 421g SGB III ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfolgte die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz [Satz 1] und Rdnr. 17; vgl. auch die ständige Senatsrechtsprechung, z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 53, m. w. N.). An dieser Rechtsprechung ist, so das Bundessozialgericht im Urteil vom 9. Juni 2017, auch nach der Einbeziehung des Förderungsinstrumentes Vermittlungsgutschein in die Konzeption der Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach § 45 SGB III festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 20).
(1) Im vorliegenden Zusammenhang wäre deshalb zum einen denkbar, dass die Beklagte in dem der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein den Vermittlungsbegriff und/oder den Begriff des Vermittlungserfolges anders geregelt haben könnte als in dem Verständnis der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Eine solche in einem Verwaltungsakt festgelegte Begriffsbestimmung würde Geltung beanspruchen, selbst wenn sie nicht im Einklang mit Gesetzesrecht stünde, solange sie dann nur rechtswidrig und nicht nichtig wäre. Eine solche ausdrückliche, eigenständige Begriffsbestimmung enthält der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 8. August 2012 aber nicht.
(2) Zum anderen könnte dem geltend gemachten Anspruch auf Vermittlungsvergütung entgegenstehen, dass die Voraussetzungen einer dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 8. August 2012 beigefügten, seine Gültigkeitsdauer beendende Nebenbestimmung eingetreten sind. Denn der Zahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers setzt nicht nur voraus, dass dem Arbeitslosen ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, sondern dass dieser in dem für den Vergütungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung auch noch wirksam ist.
Ob einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III vorgesehene Befristung oder regionale Beschränkung hinaus weitere Nebenbestimmungen beigefügt werden können und ob in diesem Fall die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) oder § 32 Abs. 2 und 3 SGB X eingehalten worden sind, kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben (ebenso in Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 111/14 – juris Rdnr. 46 f.).
Denn dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 8. August 2012 ist keine Nebenbestimmung beigegeben, auf Grund derer die Gültigkeit des Gutscheines mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages geendet hätte.
(2.1) Die erste Textpassage unter der Überschrift "Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer)" enthält bereits keine Nebenbestimmung. Für die Auslegung der Formulierung, dass "der festgelegte Zeitraum [ ] maßgeblich" unter anderem für die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger und die Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung sei, ist darauf abzustellen, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Die Auslegung im Einzelfall erfolgt unter Beachtung des "Empfängerhorizontes" eines verständigen Beteiligten, der die tatsächlichen Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 – B 4 AS 57/15 R – SozR 4-1300 § 44 Nr. 34 = juris, jeweils Rdnr. 12, m. w. N.). Gemessen hieran handelt es sich bei den Ausführungen im Gutschein, für welche Aktivitäten die Gültigkeitsdauer des Gutscheines maßgebend sein soll, lediglich um eine Erläuterung. Erläuterungen zu Regelungen sind aber selbst keine Regelungen und damit keine Nebenbestimmungen im Sinne von § 32 SGB X, auch wenn die Behörde sie als Nebenbestimmungen bezeichnet (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 32 Rdnr. 5).
(2.2) Bei dem nachfolgenden Passus, in dem beschrieben wird, beim Eintritt welcher Ereignisse die Befristung oder Gültigkeitsdauer endet, handelt es sich um eine auflösende Bedingung. In dieser Textpassage wird allerdings nur geregelt, wann die Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines endet, nicht aber, welche für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers relevanten Handlungen oder Ereignisse (hier der Vertragsabschluss und/oder die Beschäftigungsaufnahme) in die Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines fallen müssen.
(2.3) Schließlich kann auch aus der Passage, die sich unter der Hauptüberschrift "Nebenbestimmungen" in der Unterüberschrift "Vermittlungsvergütung" findet, nichts für die Rechtsposition der Beklagten hergeleitet werden.
Zwar wird dort für einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung unter anderem gefordert, dass sowohl die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung als auch die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgt sein muss. Daraus folgt, dass die Beklagte an dieser Stelle des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abweichend vom Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 17) verlangt, dass auch die eigentliche Vermittlungstätigkeit – jedenfalls in ihrer letzten Phase bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages – innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins liegen muss.
Der erkennende Senat hat allerdings bereits im Urteil vom 3. November 2016 darauf hingewiesen, dass diese beiden Voraussetzungen wie auch die weiteren formulierten Voraussetzungen, wie zum Beispiel ein "Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" oder das Einlösen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist, sich, wenn es sich bei ihnen um Regelungen und nicht nur um informatorische Hinweise handeln sollte, nach der Systematik des § 45 SGB III an den privaten Arbeitsvermittler richten. Denn Regelungen, die den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers betreffen, sind in § 45 SGB III nicht, auch nicht mittelbar, an den Arbeitsuchenden adressiert. Insoweit war die Regelung in § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F. noch deutlicher. Danach verpflichtete sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hatte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Daraus leitete das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung zu § 421g SGB III a. F. ab, dass der privaten Arbeitsvermittlers über einen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch verfügte (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = juris Rdnr. 15). Anspruchsgrundlage war zunächst § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F., später § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F ... Nunmehr ist die Anspruchsgrundlage in § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III, gegebenenfalls in Verbindung mit § 83 Abs. 2 SGB III, enthalten (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 29).
Wenn aber ein Anspruch, hier der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch, seine Grundlage unmittelbar in einem Gesetz findet, bleibt für den Erlass eines den Anspruch konkretisierenden Verwaltungsaktes nur Raum, wenn es hierfür eine gesetzliche Ermächtigung gibt. An einer solchen Ermächtigungsgrundlage fehlt es aber. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Zusammenhang mit einem erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler erst im Verfahren über die Abrechnung des Vergütungsanspruches die Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erlassen (zur Verwaltungsaktsqualität einer Ablehnungsentscheidung: Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 20, m. w. N.; so nunmehr auch BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 16 ff.). Wenn es aber im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein an einem Verwaltungsakt gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler fehlt, kann ihm gegenüber auch keine Nebenbestimmung erlassen werden. Denn nach den Regelungen in den drei Absätzen des § 32 SGB X kann nur einem Verwaltungsakt eine Nebenbestimmung beigefügt werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O., Rdnr. 30).
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 3. November 2016 weiter ausgeführt (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O., Rdnr. 31), dass selbst für den Fall, dass – entgegen den vorstehenden Ausführungen – in den zitierten Passagen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ein an einen privaten Arbeitsvermittler gerichteter Verwaltungsakt zu sehen sein sollte, er gegenüber der Klägerin nicht wirksam wäre. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Eine Bekanntgabe des der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines an die Klägerin ist aber nicht erfolgt. Die Klägerin erlangte vielmehr nur zufällig Kenntnis von dem Gutschein, als die Beigeladene sie wegen eines Vermittlungsauftrages aufsuchte und ihr hierbei den Gutschein vorlegte. Die zufällige Kenntniserlangung ist aber nicht ausreichend, weil eine Bekanntgabe im Sinne von § 37 SGB X immer auch einen Bekanntgabewillen erfordert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R – SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 22; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X (Stand: Erg.-Lfg. 05/17), § 37 Rdnr. 8 ff.). Ein solcher, die Bekanntgabe des der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines an die Klägerin betreffenden Bekanntgabewillen der Beklagten lässt sich vorliegend nicht feststellen.
d) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin einwenden, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein an die Beigeladene nicht ausgestellt worden wäre, wenn vor dessen Ausstellung bekannt gewesen wäre, dass sie bereits – nach ihrem Verständnis des Vermittlungsbegriffes – in eine Beschäftigung vermittelt gewesen war.
Diesem Einwand ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 6. Mai 2008 entschieden hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst – unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins – im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 16). Dies betrifft zwar in der Regel Einwände des privaten Arbeitsvermittlers gegen Nebenbestimmungen zu dem dem Arbeitslosen ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (vgl. zu dieser Konstellation z.B. Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 29 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 111/14 – juris Rdnr. 39 ff.). Der Prüfungsausschluss im Abrechnungsverfahren gilt aber auch für die beklagte Bundesagentur für Arbeit in einem Rechtsstreit mit einem privaten Arbeitsvermittler und für Streitigkeiten über die Frage, ob der Gutschein dem Grunde nach hätte überhaupt ausgestellt werden dürfen. Es ist keine sachliche Rechtsfertigung dafür zu erkennen, dass die Bundesagentur für Arbeit in einem Abrechnungsverfahren verfahrensrechtlich anders zu stellen wäre als ihr Gegenüber, der privaten Arbeitsvermittler. Damit können im vorliegenden Abrechnungsverfahren weder der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 8. August 2012 als solcher noch einzelne Verfügungen oder Nebenbestimmungen auf ihre Rechtswidrigkeit hin überprüft werden.
Zum anderen hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 11. März 2014 entschieden, dass die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt. Solange dieser nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung der im Gutschein versprochenen Geldsumme (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz und Rdnr. 20). Diese Entscheidung, die zu § 421g SGB III a. F. ergangen ist, gilt für § 45 SGB III entsprechend. Damit gibt es für die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Rücknahme eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines überhaupt möglich sei, keine Grundlage.
Da die Beklagte im vorliegenden Fall keinen Versuch unternommen hat, den der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, kommt es vorliegend nicht auf die vom Beklagtenvertreter angesprochene Frage an, ob im Falle einer Rücknahme des Gutscheines auch alle Folgen dieses Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines beseitigt werden könnten, das heißt auch die im Gutschein enthaltene Zusicherung in Bezug auf die Übernahme der Vermittlungsvergütung und der daraus resultierende Vertrauensschutz des privaten Arbeitsvermittlers in die Wirksamkeit der Zusicherung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris Rdnr. 28).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.
III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
IV. Die Festsetzung des Streitwertes (zum Streitwert in einem Abrechnungsverfahren eines privaten Arbeitsvermittlers: BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 35) für das Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ist gemäß § 68Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem sie zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR verurteilt worden ist.
Die Beklagte stellte der in C ... wohnhaften Beigeladenen, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2014 beigeladen hat, am 8. August 2012 einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus. Die Geltungsdauer wurde auf die Zeit vom 8. August 2012 bis zum 7. November 2012 festgelegt. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)" im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung "in der Stadt/den Städten C ... + 50 km Umkreis".
Der Gutschein enthält auf Seite 1 unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage: "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage: "Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger • Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung" Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung • Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld • Ende der Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Krankengeld, Bezug einer Rente Mutterschutz usw.) • Ende der Arbeitsuche (z.B. wenn an der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann) • Die Betreuung durch die Agentur für Arbeit beendet ist • Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit. Ist die Vermittlung vor dem Wohnortwechsel erfolgt und wird diese Beschäftigung innerhalb der zeitlichen Befristung aufgenommen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Vermittlungsvergütung gezahlt werden. In den vorgenannten Fällen besteht keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung."
Auf Seite 2 enthält er folgende Passage: "Vermittlungsvergütung Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins • Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist"
Die Klägerin, eine gewerbliche Personalvermittlerin, beantragte mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 die Zahlung von 1.000,00 EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Sie legte ihre Gewerbeummeldung vom 8. September 2011, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Niederlassung X ... der Arbeitsgeberin der Beigeladenen, der TREMONIA Dienstleistungsges. mbH mit Sitz in W ..., vom 8. August 2012 vor. Danach wurde der Arbeitsvertrag mit der durch die Niederlassung X ... vertretenen Arbeitgeberin auf Dauer mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich geschlossen. Der Tag des Vertragsabschlusses ist nicht eingetragen. Die Arbeitsgeberin bestätigte weiter, dass das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen seit dem 13. August 2012 bestand, und dass die Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden war.
Nach der in der Verwaltungsakte befindlichen Kopie des Arbeitsvertrages wurde dieser am 7. August 2012 geschlossen. Als Vertragsbeginn war der 13. August 2012 vereinbart.
In einem Formular der Beklagten zur internen Prüfung des Anspruches auf Vermittlungsvergütung wurde zum Punkt "1.4 Die Arbeitsaufnahme erfolgte innerhalb der Gültigkeit des AVGS" das Feld "ja" angekreuzt. Handschriftlich ist eingetragen: "AG-Sitz X ..., aber Einsatz in C ...".
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. November 2012 ab, weil der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht innerhalb der Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgt sei.
Die Klägerin legte hiergegen am 5. Dezember 2012 Widerspruch ein. Die Beschäftigungsaufnahme der Beigeladenen sei in die Gültigkeit des ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gefallen. Die Regelung in der Geschäftsanweisung der Beklagten, wonach die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und die Beschäftigungsaufnahme in die Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins fallen müssten, widerspreche dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2013 aus dem im Ablehnungsbescheid genannten Grund als unbegründet zurück.
Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin hat am 20. März 2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat.
Die anwaltlich vertretene Beigeladene hat im Schreiben vom 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass der ihr zunächst erteilte Vermittlungsgutschein am 2. August 2012 ausgelaufen sei. Da sie weiter Anspruch auf einen solchen Gutschein gehabt habe, habe sie 14 Tage vorher bei der Agentur für Arbeit angerufen, um einen neuen zu beantragen. Ihr sei gesagt worden, dass ihre Sachbearbeiterin nicht im Hause sei. Sie habe verlangt, dass ein Vertreter die Angelegenheit bearbeite, weil sie wahrscheinlich eine Arbeit in Aussicht habe. Auf einen nochmaligen Anruf sei ihr die Bearbeitung zugesichert worden. Am 8. August 2012 habe sie schließlich ohne Voranmeldung die Agentur für Arbeit aufgesucht, sich nicht mehr abweisen lassen und nach einer Weile den Vermittlungsgutschein in der Hand gehabt. Das Original des Vermittlungsgutscheines habe sie bis spätestens 19. August 2012 an die Klägerin übersandt. Damit sei für sie die Angelegenheit erledigt gewesen.
Die Beklagte ist im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 dieser Schilderung entgegengetreten. Er spiegle sich nicht in den Vermerken zur Kundenhistorie wieder.
Der Vortrag der Beigeladenen ist auch im Folgenden streitig geblieben ebenso wie die Frage, ob die Verwaltungsakte ordnungsgemäß geführt worden ist.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 27. März 2014 vorgetragen, dass die Vermittlung mit dem Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages oder der konkreten schriftlichen Einstellungszusage des Arbeitgebers als erfolgt gelte. Die Vermittlung und die Arbeitsaufnahme sollen innerhalb der im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein festgelegten zeitlichen Befristung erfolgen. Denn Sinn und Zweck einer Förderung bestehe darin, die Chancen auf die Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich zu verbessern. Dieser Zweck habe vorliegend nicht erreicht werden können. Denn die Beigeladene sei bereits vor der Erteilung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vermittelt gewesen, was sie aber der Beklagten nicht mitgeteilt habe. Bei Kenntnis dieses Umstandes wäre der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gar nicht mehr erteilt worden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Vermittlungsvereinbarung vom 11. Juli 2012 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2016 die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, an die Klägerin für die Vermittlung der Beigeladenen eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R) bestehe ein Vergütungsanspruch der Klägerin nur, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg habe, wobei entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei. Der Vermittlungserfolg mit der tatsächlichen Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses sei hier am 13. August 2012 und damit innerhalb der vom 8. August 2012 bis zum 7. November 2012 reichenden Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins eingetreten. Die Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) sei ein Verwaltungsakt, der wirksam bleibe, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden oder durch Zeitablauf erledigt sei. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, dass der am 8. August 2012 ausgestellte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme der Beigeladenen am 13. August 2012 zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden oder durch Zeitablauf erledigt gewesen sein könnte. Auch aus der von der Beklagten im Vermittlungsgutschein getroffenen Bestimmung, dass die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger innerhalb des festgelegten Zeitraums erfolgen müsse, folge nichts anderes. Denn die erfolgreiche Arbeitsvermittlung der Beigeladenen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst mit deren Beschäftigungsaufnahme am 13. August 2012 und damit innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins geglückt.
Die Beklagte hat am 26. Februar 2016 Berufung eingelegt. Sie führt aus, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Zusicherung die Aussage enthalte, dass er eine Vergütung für die in ihm aufgeführten Handlungen des Trägers, das heißt des privaten Arbeitsvermittlers, gewähre. Neben der Aufnahme der Beschäftigung müsse auch die Auswahl des Trägers und die eigentliche Vermittlungstätigkeit während der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beigeladene habe erst am 8. August 2012 und damit nach der erfolgten Vermittlung, das heißt dem Abschluss des Arbeitsvertrages, die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins beantragt. Sie habe auch vor Beginn des Gültigkeitszeitraumes den zugelassenen Träger gewählt. Damit liege ausschließlich die Beschäftigungsaufnahme im Gültigkeitszeitraum. Dies reiche nicht aus. Zudem sei der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eine Weiterentwicklung des Vermittlungsgutscheines nach § 421g SGB III. Die Zusammenarbeit zwischen privatem Arbeitsvermittler und Agentur für Arbeit würden auf eine andere Ebene gestellt. Der private Arbeitsvermittler werde als Träger im Sinne von § 45 SGB III tätig. Die Vergütung solle damit für eine Tätigkeit als Träger erfolgen und nicht ausschließlich den Vermittlungserfolg, wie bei einem Makler, honorieren. Sie, die Beklagte, habe deshalb den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit Nebenbestimmungen versehen dürfen. Danach sei die Gültigkeitsdauer sowohl für die Auswahl eines zugelassenen Trägers, die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger als auch die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung in kumulativer Erfüllung maßgebend. Die Nebenbestimmungen seien wirksam und zulässig.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass das Gesetz nicht vorsehe, dass der Träger vor der Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gewählt werden müsse. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Nebenbestimmungen beigefügt werden könnten, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen sei die Beigeladene die Adressatin des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins.
Die Beigeladene führt – ohne einen Antrag zu stellen – aus, dass es für den Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers nicht darauf ankomme, ob der Vermittlungsvertrag innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden ist. Ferner komme es auf den Vermittlungserfolg und nicht auf den Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit an. In Bezug auf die Nebenbestimmung sei zu bestreiten, dass es sich um eine Befristung handle. Unabhängig davon bezeichne der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein selbst die "Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung" als Vermittlungserfolg. Dass die Vermittlungstätigkeit nicht innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgen müsse, ergebe sich auch daraus, dass dessen Befristung nicht verlängert werden könne. Nach Ablauf der Befristung müsse ein neuer Gutschein ausgestellt werden. Die Argumentation der Beklagten würde dazu führen, dass bei jeder Neuausstellung die im vorherigen Vermittlungszeitraum vorgenommenen Bemühungen sowohl des Arbeitsuchenden als auch des Vermittlers abgebrochen und im neuen Vermittlungszeitraum "neu gestartet" werden müssten. So müssten der Vermittlungsvertrag aufgehoben und Bewerbungen zurückgezogen werden, um sodann diese Maßnahmen neu zu ergreifen. Dies sei lebensfremd.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2017 sind unter anderem Fragen zur Rücknehmbarkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines und zur Prüfbarkeit der Rechtmäßigkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines im Abrechnungsverfahren erörtert worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergütung.
1. Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch findet sich in § 45 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung unter anderem nach den § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III wird in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III (im Folgenden: § 421g SGB III a. F ...) war der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzte, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergab, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtete, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert waren (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = NJW 2007, 1902 ff. = juris Rdnr. 13 ff., m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R – juris Rdnr. 15, m. w. N ...; BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 15, m. w. N.).
Da sich durch die Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung von § 421g SGB III a. F. in § 45 SGB III in der Sache nichts geändert hat, gilt nach der Senatsrechtsprechung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur vorhergehenden Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung fort (so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 27; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – juris Rdnr. 34).
Dies hat nunmehr das Bundessozialgericht im Urteil vom 9. Juni 2017 bestätigt. Bei dem Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf die Vermittlungsvergütung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 19). Für ihn gelten die bereits zu § 421g SGB III a. F. formulierten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 25).
Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
Neu ist seit dem 1. April 2012 (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) lediglich, dass private Arbeitsvermittler gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Zulassung durch eine fachkundige Stelle bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiervon sieht § 443 Abs. 3 Satz 4 SGB III (vgl. Artikel 2 Nr. 110 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) eine Ausnahme vor. Danach besteht ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III für bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur, wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat.
3. Vorliegend sind alle fünf Voraussetzungen erfüllt.
a) Dem Beigeladenen war am 12. April 2012 ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden. Der Vermittlungsvertrag vom 23. April 2012 war vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossen worden. Das vermittelte Beschäftigungsverhältnis hatte sechs Wochen gedauert und lag im Bereich der regionalen Beschränkung, die im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein festgelegt war. Zutreffend stellte die Beklagte in Bezug auf die regionale Beschränkung nicht auf den Hauptsitz des Arbeitgebers (hier: W ...) oder den Sitz seiner Niederlassung (hier: X ...) ab, sondern auf den Ort, an dem die beigeladene Arbeitnehmerin regelmäßig ihre Beschäftigung auszuüben hatte (hier: C ...). Schließlich hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Vermittlung im August 2012 die Arbeitsvermittlung als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt.
b) Die Vermittlung ist auch nicht, wie die Beklagte meint, außerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erfolgt. Denn in Bezug auf einen Vergütungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit endet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Vermittlung eines privaten Arbeitsvermittlers nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitsuchenden und seinem künftigen Arbeitgeber, sondern erst mit der Arbeitsaufnahme.
In dem Fall, der dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 zugrunde lag, hatte die Beklagte am 10. November 2003 einen für die Zeit vom 10. November 2003 bis zum 9. Februar 2004 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt. Bereits am 3. November 2003 war der Vermittlungsvertrag geschlossen worden. Am 10. November 2003 hatte die dortige Beigeladene ihre Beschäftigung aufgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 2). Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Bundessozialgericht ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 17): "Ebenso wenig scheitert der Anspruch der Klägerin daran, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beginn des im Vermittlungsgutschein vorgesehenen Geltungszeitraums zusammenfällt, die vermittlerische Tätigkeit mithin denknotwendig vor diesem Zeitpunkt liegen muss. Hierzu führt die Beklagte im Vermittlungsgutschein zu Unrecht aus, entscheidend sei das Datum des Arbeitsvertrags, das das LSG vorliegend nicht festgestellt hat. [ ] Der Vermittlungsgutschein muss zum einen weder nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung noch nach deren Wortlaut bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags ausgestellt sein (vgl Urmersbach, aaO, RdNr 43); entscheidend ist zum anderen, dass sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen darf. Er erwirbt den Anspruch gegen die Beklagte ohnedies erst – nach Abschluss des schriftlichen Vermittlungsvertrags – mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III), also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung. Dies macht § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III deutlich. Danach muss die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gilt der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankommt (Urmersbach, aaO, RdNr 54). Dies entspricht dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen geht. Beginnt mithin das Beschäftigungsverhältnis selbst am ersten Tag des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins – wie vorliegend –, so genügt dies den gesetzlichen Voraussetzungen."
Die Ausführungen im Urteil vom 6. Mai 2008 wurden nochmals im Urteil vom 23. Februar 2011 bestätigt. Danach ist für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rdnr. 21).
Beide Entscheidungen sind zwar zu dem, den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III ergangen. Weder aus dem Gesetzeswortlaut von § 45 SGB III noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass die bisher zu § 421g SGB III ergangene Rechtsprechung ganz oder in Teilen nicht mehr für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gelten soll. In der Gesetzesbegründung heißt es vielmehr, dass der bis zum 31. März 2012 befristete Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende nach dem bisherigen § 421g SGB III in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufgehe (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 92). Die Möglichkeit der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers werde im Rahmen der Ermessensausübung allen Arbeitsuchenden eröffnet, soweit es für ihre berufliche Eingliederung erforderlich sei. Die starren Voraussetzungen für die Erlangung des bisherigen Vermittlungsgutscheins, die sich nicht am individuellen Unterstützungsbedarf, sondern an Leistungsbezug und Dauer der Arbeitslosigkeit orientiert hätten, würden zugunsten einer am Einzelfall ausgerichteten Förderentscheidung entfallen. Darüber hinaus werde der Rechtsanspruch auf die Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers erhalten, sofern Arbeitslose innerhalb einer Frist von sechs Monaten zwölf Wochen arbeitslos gewesen seien. Durch die Entfristung der Regelung werde die Planungssicherheit der privaten Arbeitsvermittler gestärkt (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 93).
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass nach der Gesetzesbegründung "durch die Einbeziehung des bisherigen Vermittlungsgutscheins in die neue Vorschrift [ ] das Verhältnis zwischen zu vermittelnden Arbeitsuchenden, privaten Arbeitsvermittlern und der Agentur für Arbeit und ihre Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage gestellt [werde]" (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 93), sind damit in erster Linie die nunmehr auf Dauer angelegten, in § 45 SGB III aufgenommenen Rechtsgrundlagen gemeint. Eine grundlegende Neukonzeption war nicht beabsichtigt.
Gegen die Rechtsauffassung im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 lässt sich zwar anführen, dass dadurch Arbeitsuchende mit und ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vergütungsrechtlich unterschiedlich gestellt werden. Während bei einem Arbeitsuchenden mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit maßgebend ist, kommt es bei einem Arbeitsuchende ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem eindeutigen Wortlaut von § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III – der schon für das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 maßgebend war – für seine Pflicht gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler zur Zahlung der Vergütung nur darauf an, dass "infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist". Der Unterschied zwischen beiden Gruppen von Arbeitsuchenden besteht aber darin, dass bei einem Arbeitsuchenden mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein an die Stelle des Vergütungsanspruches aus dem zivilrechtlichen Vermittlungsvertrag der Anspruch auf die Zahlung der beitragsfinanzierten Vergütung auf Grundlage von § 45 SGB III tritt.
Letztlich liegt diese Rechtsprechung auch im Interesse von Arbeitsuchenden, die arbeitslos sind. Denn sie haben nach Maßgabe von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III, wenn sie nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. Der Vermittlungsbegriff in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III entspricht wegen des Sachzusammenhanges dem der Arbeitsvermittlung in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III. Dies bedeutet, dass ein arbeitsloser Arbeitsuchender im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht bereits im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne vermittelt ist, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn er die Beschäftigung aufgenommen hat. Bis dahin hat der arbeitslose Arbeitsuchende einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zwecks Arbeitsvermittlung. Dies kann zum Beispiel für arbeitslose Arbeitsuchende, denen die Agentur für Arbeit im Herbst eine Beschäftigung für das Weihnachtsgeschäft vermitteln konnte, von Interesse sei, wenn sie für die verbleibende Zwischenzeit bis zur Beschäftigungsaufnahme eine weitere Beschäftigung suchen.
Dass der zu vergütende Vermittlungserfolg nicht stets bereits mit dem Abschluss des vermittelnden Vertrages eintritt, sondern dass es auf die tatsächliche Vollziehung des Vertrages ankommen kann, ist auch dem Zivilrecht nicht fremd. So hat ein Darlehensvermittler nach § 655c BGB gegenüber dem Verbraucher nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn infolge von Vermittlung oder Nachweis durch den Vermittler die Darlehensvaluta an den Verbraucher geleistet wurde (vgl. hierzu: Herresthal, in: Staudinger, BGB, Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652-661a [Maklervertrag], [Neubearbeitung 2016], § 655a Rdnr. 1, m. w. N.).
c) Der der Beigeladenen am 8. August 2012 erteilte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach der zu § 421g SGB III ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfolgte die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz [Satz 1] und Rdnr. 17; vgl. auch die ständige Senatsrechtsprechung, z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 53, m. w. N.). An dieser Rechtsprechung ist, so das Bundessozialgericht im Urteil vom 9. Juni 2017, auch nach der Einbeziehung des Förderungsinstrumentes Vermittlungsgutschein in die Konzeption der Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach § 45 SGB III festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 20).
(1) Im vorliegenden Zusammenhang wäre deshalb zum einen denkbar, dass die Beklagte in dem der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein den Vermittlungsbegriff und/oder den Begriff des Vermittlungserfolges anders geregelt haben könnte als in dem Verständnis der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Eine solche in einem Verwaltungsakt festgelegte Begriffsbestimmung würde Geltung beanspruchen, selbst wenn sie nicht im Einklang mit Gesetzesrecht stünde, solange sie dann nur rechtswidrig und nicht nichtig wäre. Eine solche ausdrückliche, eigenständige Begriffsbestimmung enthält der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 8. August 2012 aber nicht.
(2) Zum anderen könnte dem geltend gemachten Anspruch auf Vermittlungsvergütung entgegenstehen, dass die Voraussetzungen einer dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 8. August 2012 beigefügten, seine Gültigkeitsdauer beendende Nebenbestimmung eingetreten sind. Denn der Zahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers setzt nicht nur voraus, dass dem Arbeitslosen ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, sondern dass dieser in dem für den Vergütungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung auch noch wirksam ist.
Ob einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III vorgesehene Befristung oder regionale Beschränkung hinaus weitere Nebenbestimmungen beigefügt werden können und ob in diesem Fall die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) oder § 32 Abs. 2 und 3 SGB X eingehalten worden sind, kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben (ebenso in Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 111/14 – juris Rdnr. 46 f.).
Denn dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 8. August 2012 ist keine Nebenbestimmung beigegeben, auf Grund derer die Gültigkeit des Gutscheines mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages geendet hätte.
(2.1) Die erste Textpassage unter der Überschrift "Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer)" enthält bereits keine Nebenbestimmung. Für die Auslegung der Formulierung, dass "der festgelegte Zeitraum [ ] maßgeblich" unter anderem für die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger und die Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung sei, ist darauf abzustellen, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Die Auslegung im Einzelfall erfolgt unter Beachtung des "Empfängerhorizontes" eines verständigen Beteiligten, der die tatsächlichen Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 – B 4 AS 57/15 R – SozR 4-1300 § 44 Nr. 34 = juris, jeweils Rdnr. 12, m. w. N.). Gemessen hieran handelt es sich bei den Ausführungen im Gutschein, für welche Aktivitäten die Gültigkeitsdauer des Gutscheines maßgebend sein soll, lediglich um eine Erläuterung. Erläuterungen zu Regelungen sind aber selbst keine Regelungen und damit keine Nebenbestimmungen im Sinne von § 32 SGB X, auch wenn die Behörde sie als Nebenbestimmungen bezeichnet (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 32 Rdnr. 5).
(2.2) Bei dem nachfolgenden Passus, in dem beschrieben wird, beim Eintritt welcher Ereignisse die Befristung oder Gültigkeitsdauer endet, handelt es sich um eine auflösende Bedingung. In dieser Textpassage wird allerdings nur geregelt, wann die Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines endet, nicht aber, welche für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers relevanten Handlungen oder Ereignisse (hier der Vertragsabschluss und/oder die Beschäftigungsaufnahme) in die Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines fallen müssen.
(2.3) Schließlich kann auch aus der Passage, die sich unter der Hauptüberschrift "Nebenbestimmungen" in der Unterüberschrift "Vermittlungsvergütung" findet, nichts für die Rechtsposition der Beklagten hergeleitet werden.
Zwar wird dort für einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung unter anderem gefordert, dass sowohl die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung als auch die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgt sein muss. Daraus folgt, dass die Beklagte an dieser Stelle des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abweichend vom Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 17) verlangt, dass auch die eigentliche Vermittlungstätigkeit – jedenfalls in ihrer letzten Phase bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages – innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins liegen muss.
Der erkennende Senat hat allerdings bereits im Urteil vom 3. November 2016 darauf hingewiesen, dass diese beiden Voraussetzungen wie auch die weiteren formulierten Voraussetzungen, wie zum Beispiel ein "Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" oder das Einlösen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist, sich, wenn es sich bei ihnen um Regelungen und nicht nur um informatorische Hinweise handeln sollte, nach der Systematik des § 45 SGB III an den privaten Arbeitsvermittler richten. Denn Regelungen, die den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers betreffen, sind in § 45 SGB III nicht, auch nicht mittelbar, an den Arbeitsuchenden adressiert. Insoweit war die Regelung in § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F. noch deutlicher. Danach verpflichtete sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hatte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Daraus leitete das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung zu § 421g SGB III a. F. ab, dass der privaten Arbeitsvermittlers über einen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch verfügte (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = juris Rdnr. 15). Anspruchsgrundlage war zunächst § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F., später § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F ... Nunmehr ist die Anspruchsgrundlage in § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III, gegebenenfalls in Verbindung mit § 83 Abs. 2 SGB III, enthalten (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 29).
Wenn aber ein Anspruch, hier der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch, seine Grundlage unmittelbar in einem Gesetz findet, bleibt für den Erlass eines den Anspruch konkretisierenden Verwaltungsaktes nur Raum, wenn es hierfür eine gesetzliche Ermächtigung gibt. An einer solchen Ermächtigungsgrundlage fehlt es aber. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Zusammenhang mit einem erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler erst im Verfahren über die Abrechnung des Vergütungsanspruches die Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erlassen (zur Verwaltungsaktsqualität einer Ablehnungsentscheidung: Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 20, m. w. N.; so nunmehr auch BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 16 ff.). Wenn es aber im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein an einem Verwaltungsakt gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler fehlt, kann ihm gegenüber auch keine Nebenbestimmung erlassen werden. Denn nach den Regelungen in den drei Absätzen des § 32 SGB X kann nur einem Verwaltungsakt eine Nebenbestimmung beigefügt werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O., Rdnr. 30).
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 3. November 2016 weiter ausgeführt (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O., Rdnr. 31), dass selbst für den Fall, dass – entgegen den vorstehenden Ausführungen – in den zitierten Passagen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ein an einen privaten Arbeitsvermittler gerichteter Verwaltungsakt zu sehen sein sollte, er gegenüber der Klägerin nicht wirksam wäre. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Eine Bekanntgabe des der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines an die Klägerin ist aber nicht erfolgt. Die Klägerin erlangte vielmehr nur zufällig Kenntnis von dem Gutschein, als die Beigeladene sie wegen eines Vermittlungsauftrages aufsuchte und ihr hierbei den Gutschein vorlegte. Die zufällige Kenntniserlangung ist aber nicht ausreichend, weil eine Bekanntgabe im Sinne von § 37 SGB X immer auch einen Bekanntgabewillen erfordert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R – SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 22; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X (Stand: Erg.-Lfg. 05/17), § 37 Rdnr. 8 ff.). Ein solcher, die Bekanntgabe des der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines an die Klägerin betreffenden Bekanntgabewillen der Beklagten lässt sich vorliegend nicht feststellen.
d) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin einwenden, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein an die Beigeladene nicht ausgestellt worden wäre, wenn vor dessen Ausstellung bekannt gewesen wäre, dass sie bereits – nach ihrem Verständnis des Vermittlungsbegriffes – in eine Beschäftigung vermittelt gewesen war.
Diesem Einwand ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 6. Mai 2008 entschieden hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst – unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins – im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 16). Dies betrifft zwar in der Regel Einwände des privaten Arbeitsvermittlers gegen Nebenbestimmungen zu dem dem Arbeitslosen ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (vgl. zu dieser Konstellation z.B. Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 29 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 111/14 – juris Rdnr. 39 ff.). Der Prüfungsausschluss im Abrechnungsverfahren gilt aber auch für die beklagte Bundesagentur für Arbeit in einem Rechtsstreit mit einem privaten Arbeitsvermittler und für Streitigkeiten über die Frage, ob der Gutschein dem Grunde nach hätte überhaupt ausgestellt werden dürfen. Es ist keine sachliche Rechtsfertigung dafür zu erkennen, dass die Bundesagentur für Arbeit in einem Abrechnungsverfahren verfahrensrechtlich anders zu stellen wäre als ihr Gegenüber, der privaten Arbeitsvermittler. Damit können im vorliegenden Abrechnungsverfahren weder der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 8. August 2012 als solcher noch einzelne Verfügungen oder Nebenbestimmungen auf ihre Rechtswidrigkeit hin überprüft werden.
Zum anderen hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 11. März 2014 entschieden, dass die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt. Solange dieser nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung der im Gutschein versprochenen Geldsumme (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz und Rdnr. 20). Diese Entscheidung, die zu § 421g SGB III a. F. ergangen ist, gilt für § 45 SGB III entsprechend. Damit gibt es für die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Rücknahme eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines überhaupt möglich sei, keine Grundlage.
Da die Beklagte im vorliegenden Fall keinen Versuch unternommen hat, den der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, kommt es vorliegend nicht auf die vom Beklagtenvertreter angesprochene Frage an, ob im Falle einer Rücknahme des Gutscheines auch alle Folgen dieses Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines beseitigt werden könnten, das heißt auch die im Gutschein enthaltene Zusicherung in Bezug auf die Übernahme der Vermittlungsvergütung und der daraus resultierende Vertrauensschutz des privaten Arbeitsvermittlers in die Wirksamkeit der Zusicherung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris Rdnr. 28).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.
III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
IV. Die Festsetzung des Streitwertes (zum Streitwert in einem Abrechnungsverfahren eines privaten Arbeitsvermittlers: BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 35) für das Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ist gemäß § 68Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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