Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 6882/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 218/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 2017 wegen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 218/18 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches (Hilfebedürftigkeit) abgelehnt hat. Der Senat verweist zur Begründung auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG für den am 12. Dezember 2017 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeschrift und -begründung enthält nichts substanziell Neues. Unterlagen, deren Vorlage ("in Kürze") angekündigt wurden, sind bis zur Entscheidung des Senats vom Bevollmächtigten des Antragstellers nicht eingereicht worden. Auch die Anfrage des Senats, ob vom Antragsteller selbst zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegte Schriftstücke an den Antragsgegner (zur Stellungnahme) weitergeleitet werden können und so ggf. zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen, ist unbeantwortet geblieben. Im Übrigen ergibt sich aus den Unterlagen kein wesentlich neues Bild gegenüber den Feststellungen des SG und damit auch keine Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.
Es ist im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung Sache des Antragstellers, die zur weiteren Prüfung der Hilfebedürftigkeit benötigten Unterlagen und Erklärungen dem Antragsgegner, der ihm diese auch mitgeteilt hat, vorzulegen. Ob es im Hinblick darauf, dass er dies bislang nicht ausreichend getan hat, an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann der Senat dahingestellt sein lassen.
Da das Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren L 13 AS 218/18 ER-B zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 218/18 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches (Hilfebedürftigkeit) abgelehnt hat. Der Senat verweist zur Begründung auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG für den am 12. Dezember 2017 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeschrift und -begründung enthält nichts substanziell Neues. Unterlagen, deren Vorlage ("in Kürze") angekündigt wurden, sind bis zur Entscheidung des Senats vom Bevollmächtigten des Antragstellers nicht eingereicht worden. Auch die Anfrage des Senats, ob vom Antragsteller selbst zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegte Schriftstücke an den Antragsgegner (zur Stellungnahme) weitergeleitet werden können und so ggf. zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen, ist unbeantwortet geblieben. Im Übrigen ergibt sich aus den Unterlagen kein wesentlich neues Bild gegenüber den Feststellungen des SG und damit auch keine Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.
Es ist im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung Sache des Antragstellers, die zur weiteren Prüfung der Hilfebedürftigkeit benötigten Unterlagen und Erklärungen dem Antragsgegner, der ihm diese auch mitgeteilt hat, vorzulegen. Ob es im Hinblick darauf, dass er dies bislang nicht ausreichend getan hat, an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann der Senat dahingestellt sein lassen.
Da das Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren L 13 AS 218/18 ER-B zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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