S 18 U 575/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 575/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 369/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Löschung der ärztlichen Stellungnahme von dem Arbeits- und Sozialmediziner Dr. Q vom 22.04.2015 aus der Akte.

In einem anderen gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 18 U 879/12), welches in Hinsicht auf das vorliegende Verfahren zum Ruhen gebracht wurde, begehrt der Kläger die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) i.V.m. § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). In diesem Verfahren holte das Gericht auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) ein medizinisches Sachverständigengutachten von der Neurologin und Psychiaterin Frau Dr. L ein. In dem Gutachten vom 23.02.2015 sah die Gutachterin die Voraussetzungen für die begehrte Berufskrankheit als gegeben an und schlug eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vor. Zur Prüfung des Sachverständigengutachtens holte die Beklagte eine als beratungsärztliche Stellungnahme bezeichnete Äußerung von Dr. Q, Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin (D), ein, in der dieser ausführte, dass dem Sachverständigengutachten nicht gefolgt werden könne.

Gegen die Verwertung und Speicherung dieser Stellungnahme wandte der Kläger ein, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen ein Verwertungsverbot bestehe. Die persönlichen Daten des Klägers hätten Dr. Q nicht übermittelt werden dürfen, da dieser kein Beratungsarzt, sondern ein datenschutzrechtlicher Dritter sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Beklagten übersandten Mustervertragstexten in Bezug auf ihre Beratungsärzte erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 15.03.2016 lehnte die Beklagte die Löschung der Stellungnahme von Dr. Q ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Verletzung des Datenschutzes nicht vorliege, da Dr. Q als Beratungsarzt tätig geworden sei.

Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 17.03.2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 unter Vertiefung der bisherigen Begründung zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2016 Klage erhoben. Der Kläger ist nach Vorlage des in Teilen geschwärzten Vertrages der Beklagten mit Dr. Q der Auffassung, dass Ärzte, die sich – insbesondere im Rahmen von Begutachtungsinstituten – auf Begutachtungen spezialisiert haben, keine Beratungsärzte sein können und somit in datenschutzrechtlicher Hinsicht Dritte seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2016 zu verpflichten, den als beratungsärztliche Stellungnahme bezeichneten Schriftsatz vom 22.04.2015 von Dr. Q aus der Verwaltungsakte zu löschen bzw. zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Begründungen in den angefochtenen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011, AZ.: L 8 U 5734/10) aber unbegründet.

Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 15.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt ihn insoweit nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Löschung der Stellungnahme von Dr. Q.

Ein Löschungsanspruch kann sich aus datenschutzrechtlichen Gründen ergeben, wenn für die Erstellung eines Dokuments einem Dritten unzulässig Sozialdaten bekannt gemacht wurden, § 84 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 6 und 10 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).

Hier sind die persönlichen Daten des Klägers keinem Dritten bekannt gemacht worden. Dr. Q war als Beratungsarzt kein Dritter im Rahmen des Sozialdatenschutzes. Die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze wurden nicht verletzt (BSGE, Urteil vom 05.02.2008, Az. B 2 U 8/07R).

Es bestehen keine Bedenken, dass Ärzte, die ausschließlich begutachten und nicht mehr behandeln, als Beratungsärzte fungieren. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Von der Klägerseite konnte auch keine nachvollziehbare Argumentationsstruktur aufgebaut werden, die eine Unterscheidung dieser beiden Personengruppen im Rahmen des Datenschutzes möglich oder notwendig machen könnten.

Ebenso steht auch der Zusammenschluss in einem Begutachtungsinstitut dem Tätigwerden als Beratungsarzt nicht entgegen. Auch hier ist nicht ersichtlich oder von der Klägerseite vorgetragen, worin der Unterschied zwischen einem Zusammenschluss in einem Begutachtungsinstitut oder der Anstellung in einer Klinik liegen soll. Das Tätigwerden als Klinikarzt wurde von der Klägerseite ausdrücklich nicht als problematisch angesehen.

Da die Klägerseite weder Literatur noch Rechtsprechung für ihre Sichtweise vorbringen konnte, hat hiermit keine Auseinandersetzung zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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