L 1 SF 814/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 48 SF 69/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 814/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 36 AS 3542/13) des vom Beschwerdeführer vertretenen Klägers.

Der Kläger hatte sich mit der am 14. Oktober 2013 erhobenen Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2013 gewandt. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die Beklagte für den Zeitraum ab Januar 2013 eine Neufestsetzung der individuellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgenommen. Die Leistungen waren - wie bereits zuvor - unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit E. Y. gewährt worden. Mit der Klage machte er geltend, ihm seien Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens der E. Y. zu gewähren. Er sei mit D. Y. verheiratet und habe mit ihr auch gemeinsame Kinder. Er habe die eheliche Lebensgemeinschaft auch nicht freiwillig verlassen, sondern aufgrund einer gerichtlichen Anordnung vom 1. Juni 2011. Da er keine Wohnung hatte, habe ihn seine geschiedene Ehefrau E. Y. aufgenommen. Im Februar 2013 habe er zu seiner Familie zurückkehren können. Mit Beschluss vom 3. April 2014 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Am 10. Oktober 2014 veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) auf Antrag des Beschwerdeführers die Auszahlung eines Vorschusses auf die zu gewährende PKH in Höhe von 380,80 Euro.

Mit einer weiteren unter dem 18. Oktober 2013 erhobenen Klage (S 36 AS 3606/13) hatte der Kläger sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 27. März und 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2013 gewandt, mit dem die Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens u.a. die Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2013 abgelehnt hatte. Mit der Klage machte er ebenso wie in dem Verfahren S 36 AS 3542/13 geltend, ihm seien Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens der E. Y. zu gewähren. Mit Beschluss vom 3. April 2014 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2014 unterbreitete die Beklagte in dem Rechtsstreit S 36 AS 3606/13 einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass sie sich bereit erklärte, dem Kläger für Februar bis Oktober 2012 monatlich 273,40 Euro, für November 2012 monatlich 118,47 Euro, für Dezember 2012 145,81 Euro und für Januar 2013 273,40 Euro, insgesamt 2.998,28 Euro nachzuzahlen. Ebenso erklärte sie sich bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Widerspruchsverfahrens zu je 7/10 zu übernehmen. Der Beschwerdeführer nahm das Vergleichsangebot der Beklagten an. Mit richterlicher Verfügung vom 3. Februar 2015 wies die Vorsitzende den Beschwerdeführer in dem Rechtsstreit S 36 AS 3542/13 darauf hin, dass durch die Annahme des Vergleichsvorschlags auch dieses Verfahren von der außergerichtlichen Einigung erfasst und erledigt sei.

Unter dem 30. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer im Klageverfahren S 36 AS 3606/13 die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 737,80 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 300,00 Euro, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 117,80 Euro, abzüglich Vorschusszahlung 380,80 Euro und hälftiger Beratungshilfegebühr 41,65 Euro). Die UdG veranlasste am 4. Februar 2015 die Auszahlung des Betrages an den Beschwerdeführer.

Am 19. Februar 2015 beantragte er im Klageverfahren S 36 AS 3542/13 die Festsetzung fol-gender Gebühren für das Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 300,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 300,00 Euro 479 Ablichtungen Nr. 7000 VV-RVG 89,35 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 133,61 Euro Zwischensumme 844,13 Euro abzüglich hälftige Beratungshilfegebühr 41,65 Euro abzüglich Vorschusszahlung vom 14. Oktober 2014 380,80 Euro Summe 421,68 Euro

Die (UdG) veranlasste am 2. März 2015 die Auszahlung von 421,68 Euro an den Beschwer-deführer.

Dagegen hat der Beschwerdegegner am 26. Februar 2016 Erinnerung eingelegt und die Fest-setzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr beantragt, worauf die hälftige Beratungshilfegebühr in Höhe von 42,50 Euro anzurechnen sei. Die Einigungsgebühr sei in diesem Verfahren nicht entstanden, diese sei vielmehr im Verfahren S 36 AS 3606/13 in Ansatz zu bringen, weil in diesem Verfahren die Einigung erfolgt sei. Dort sei zwischen den Beteiligten ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in dem der Streitgegenstand dieses Verfahrens einbezogen worden sei.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2016 hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 258,05 Euro festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG sei in Höhe von 150,00 Euro festzusetzen. Die Klagebegründung entspreche der Begründung im Verfahren S 36 AS 3606/13, sodass sie einen geringen anwaltlichen und administrativen Arbeitsaufwand erfordert habe. Die Anzahl gewechselter Schriftsätze sei mit insgesamt zwei ebenfalls deutlich unter dem Durchschnitt gewesen; komplizierte Berechnungen seien nicht notwendig gewesen. Die Verfahrensgebühr sei daher in Höhe der hälftigen Mittelgebühr angemessen. Eine Einigungsgebühr sei im vorliegenden Verfahren nicht angefallen. In dem hier maßgeblichen Hauptsacheverfahren habe anwaltlich nicht auf eine Einigung/Erledigung hingewirkt werden müssen. Zur Erledigung habe der Beschwerdeführer nicht einmal eine ausdrückliche Prozesserklärung abgegeben. Eine mehrfache Einigungsgebühr sei bei der vergleichsweisen Miterledigung eines anderen Verfahrens nicht vorgesehen.

Gegen den am 20. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 Beschwerde eingelegt. Die Mittelgebühr sei hier angemessen, weil es sich um ein in sämtlichen Bestandteilen durchschnittliches Verfahren gehandelt habe. Dauer und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien durchschnittlich gewesen. Vor der Klagebegründung sei ein umfangreiches Aktenstudium der 479 Seiten umfassenden Verwaltungsakte notwendig gewesen. Er habe auch Prozesskostenhilfe beantragt und der damit verbundene Aufwand sei bei der Bestimmung der Rahmengebühr mit zu berücksichtigen. Des Weiteren erhöhe sich der anwaltliche Aufwand weiter wegen der Durchführung des Erinnerungs- und nunmehr des Beschwerdeverfahrens. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen. Es habe sich um die Rechts- und Tatsachenfrage einer Einstehensgemeinschaft gehandelt, welche in der Regel und hier tatsächlich Schwierigkeiten in der Tatsachenermittlung und Beweislast mit sich bringe. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei überdurchschnittlich gewesen. Die Erledigungsgebühr sei durch die UdG zutreffend festgesetzt worden. Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 29. Juni 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab 1. August 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG kann erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt worden sein. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerdefrist ist eingehalten.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spiel-raum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht ihm die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV-RVG nur in Höhe von 1/2 der Mittelgebühr (= 150,00 Euro -vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG) zu. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 300,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) deutlich unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 die Klage, danach erfolgten drei kurze Schriftsätze - Antrag auf Bewilligung von PKH, Erinnerung an seinen Antrag auf Akteneinsicht und Rücksendung der Verwaltungsakte - und mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 begründete er die Klage. Die Klagebegründung ist weit gehend identisch mit dem Schriftsatz vom 26. Februar 2014 in dem Verfahren S 36 AS 3606/13. Der daraus resultierende Synergieeffekt ist zu berücksichtigen und mindert den Aufwand im Verfahren erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N., nach juris). Ein besonderer Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht ersichtlich. Nicht zu berücksichtigen ist der Schriftverkehr im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, denn die Bewilligung der PKH wirkt nur bis zum Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Verfahrens im Rechtszug (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 6 SF 1226/15, Rn. 19, nach juris). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe umfangreich Akteneinsicht genommen, ist dies aus der Klagebegründung nicht ersichtlich; zudem bezog sich die Akteneinsicht auch auf das Verfahren S 36 AS 3606/13, in dem er ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Verwaltungsakten in dem Verfahren S 36 AS 3542/13 übersandt wurden. Auch hier ist daher ein Synergieeffekt zu berücksichtigen. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Eine Subsumtion unter gesetzliche Regelungen hat er nicht vorgenommen. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht bereits daraus, dass im Hauptsacheverfahren über Leistungen nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Auch wenn der Klageantrag nicht beziffert wurde, ergibt sich aus dem geschlossenen Vergleich, dass für den Monat Januar 2013 273,40 Euro nachgezahlt wurden. Insoweit ist eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger anzunehmen, die jedoch durch seine unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert wird (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O). Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Die nach Nr. 2503 VV-RVG entstandene Geschäftsgebühr von 85,00 Euro ist nach der An-merkung 2 auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte (hier: 42,50 Euro) anzurechnen. Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entstanden, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1005, 1006 VV-RVG kann der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht beanspruchen.

Die Erledigungsgebühr bestimmt sich nach der Anmerkung 1 zu Nr. 1006 VV-RVG auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind.

Eine einheitliche Einigung führt insofern immer nur zu einer Einigungs-/Erledigungsgebühr. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Einigung Gegenstände mit geregelt werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören. Dabei ist es weiter unerheblich, ob die Gegenstände in verschiedenen gerichtlichen Verfahren anhängig sind, ob sie teilweise anhängig sind und teilweise nicht oder ob sie alle nicht anhängig sind und verschiedenen Lebenssachverhalten angehören. Es ist weiter unerheblich, ob die Einigung bei Gericht oder außergerichtlich erfolgt. Die Parteien bringen durch die Einbeziehung in eine Einigung zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich der Einigungsgebühr alles als eine Angelegenheit behandeln wollen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar 23. Auflage 2017, VV 1003, 1004 Rn. 71).

So war es auch hier. Die Einigung, die auch den hier streitigen Monat Januar 2013 umfasste, erfolgte in dem Verfahren S 36 AS 3606/13. In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG erhalten. Die Gebühr fällt nur einmal an.

Zu vergüten sind weiter die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG, die Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Die Höhe der ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Damit errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 150,00 Euro abzüglich ½ Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV-RVG -42,50 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG 89,35 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 216,85 Euro USt Nr. 7008 VV RVG 41,20 Euro

Summe 258,05 Euro

Hierauf anzurechnen ist der bereits erhaltene Vorschuss in Höhe von 380,80 Euro, so dass eine Überzahlung des Beschwerdeführers in Höhe von 122,75 Euro eingetreten ist.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Saved