Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 18 U 392/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 605/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufs-krankheitenverordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten -.
Der 1953 geborene Kläger absolvierte ab 1970 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur und war unterbrochen durch die Ableistung des Wehrdienstes anschließend als Elektromonteur bzw. -installateur tätig. Seit 1992 war er insbesondere mit dem Verlegen elektrischer Leitungen beschäftigt. Am 7. November 2001 erlitt er durch einen Sturz von einer Leiter ein Verdrehtrauma des rechten Kniegelenkes. Bei den am 20. November 2001 und 14. Juni 2002 durchgeführten Arthroskopien des rechten Kniegelenkes wurde eine degenerative Vorderhornläsion des lateralen Meniskus festgestellt.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2011 beantragte der Kläger, das Vorliegen einer BK 2102 und 2112 (Gonarthrose) im Hinblick auf die Erkrankungen des Kniegelenkes zu prüfen. Daraufhin zog die Beklagte hinsichtlich beider Kniegelenke medizinische Befunde bei. In einer Stellungnahme vom 29. März 2012 ermittelte der Technische Aufsichtsdienst für den Zeitraum 2. März 1992 bis 31. Dezember 2011 kniebelastende Tätigkeiten im Umfang von 6.219 Stunden. Der Kläger führe seit fast 20 Jahren als Elektriker die Installation von elektrischen Anlagen in Ein- bzw. Mehrfamilienhäusern durch. Die Unterlagen zu dem Arbeitsunfall vom 7. November 2001 hinsichtlich des rechten Kniegelenkes wurden beigezogen. Die Fachärztin für Chirurgie und Beratungsärztin der Beklagten Dr. H. verneinte in einer Stellungnahme vom 29. April 2012 die Belastungskonformität der beim Kläger vorliegende Meniskuserkrankung mit einer BK 2102. Es liege eine Schädigung im Vorderhornbereich des Außenmeniskus vor, was gegen eine BK 2102 spreche. Dieser Auffassung schloss sich der Gewerbearzt Dr. H. in einer Stellungnahme vom 25. Mai 2012 an.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Feststellung der BKen 2102 und 2112 ab. Einen Anspruch auf Leistungen bestehe nicht, auch nicht auf Leistungen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Die vorliegende Schädigung im Vorderhornbereich des Außenmeniskus entspreche nicht dem belastungskonformen Schadensbild der BK 2102. Bei belastungskonformen Tätigkeiten im Sinne der BK 2102 würden vor allen Dingen die Hinterhörner der Menisken belastet. Die Meniskusschäden müssten deshalb im Hinterhornbereich überwiegen. Hinsichtlich der BK 2112 werde die Einwirkungsdauer von 13.000 Stunden nicht erreicht. Ein Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2012 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. In einem Erörterungs-termin vor dem Sozialgericht Gotha am 1. Dezember 2014 hat er die Klage hinsichtlich der BK 2112 zurückgenommen. Das Sozialgericht hat den Orthopäden Dr. Sch. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der BK 2102 beauftragt. Dieser verneint in seinem Gutachten vom 16. März 2015 das Vorliegen der Voraussetzungen der BK 2102. Abweichend von der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2102 nicht gegeben. Ferner liege nicht das für die Anerkennung einer BK 2102 erforderliche belastungskonforme Schadensbild vor. Hinsichtlich des rechten Kniegelenkes seien im Rahmen der Arthroskopien am 20. November 2001 bzw. 14. Juni 2002 jeweils deutliche Meniskusschäden im Vorderhornbereich festgestellt worden. Bei den von der BK 2102 vorausgesetzten beruflichen Belastungen werde aber typischerweise das Meniskushinterhorn geschädigt. Hinsichtlich des linken Kniegelenkes sei zu beachten, dass der Kläger am 28. Dezember 2011 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Es sei zu einem Verdrehtrauma des linken Kniegelenks gekommen. Deshalb sei am 10. Januar 2012 eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes erfolgt. Dabei sei eine partielle Resektion des Innenmeniskushinterhorns bei frischem radiären Einriss vorgenommen worden. Die Meniskusprobleme links seien daher als traumatisch verursacht anzusehen.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 hat der Kläger daraufhin mitgeteilt, dass er dem Gutachten von Dr. Sch. nicht zustimme. Vorsorglich werde als Gutachter nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Dr. A. benannt. Das Sozialgericht hat sodann einen Operationsbericht hinsichtlich einer weiteren Arthroskopie des linken Kniegelenkes am 24. April 2015 und einer Rearthroskopie am 29. April 2015 beigezogen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2015 hat Dr. Sch. an seiner Einschätzung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der BK 2102 festgehalten. Durch das Unfallgeschehen am 28. Dezember 2011 sei es zu einem intraoperativ beschriebenen frischen Einriss des Innenmeniskushinterhorns gekommen. Damals sei auch eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes vorhanden gewesen. Das Sozialgericht hat den Verwaltungsvorgang hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 28. Dezember 2011 beigezogen. Daraus ergibt sich, dass dem Kläger wegen des Arbeitsunfalles keine Verletztenrente gewährt worden ist. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 2016 die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2102 erfüllt seien. Jedenfalls liege hinsichtlich der Meniskusschäden nicht das erforderliche medizinische Schadensbild vor. Hinsichtlich des rechten Knies sei ein belastungskonformer Meniskusschaden deshalb zu verneinen, weil nicht, wie für eine BK 2102 zu fordern, ein Schaden im Bereich des Menis-kushinterhorns anzutreffen, sondern ein lateraler Meniskuseinriss im Vorderhorn behandelt worden sei. Hinsichtlich des linken Kniegelenks sei die teilweise Entfernung des Innenmenis-kushinterhorns auf den traumatischen Einriss als Folge des Arbeitsunfalles vom 28. Dezember 2011 zurückzuführen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zu Unrecht habe das Sozialgericht offen gelassen, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2102 erfüllt seien. Nach der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. sei die berufliche Tätigkeit grundsätzlich geeignet gewesen, eine Meniskusbelastung herbeizuführen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2102 seien gegeben, da nicht nur der Vorderbereich des Außenmeniskus, sondern auch das Innenmeniskushinterhorn betroffen sei. Auch im linken Kniegelenk bestehe ein Schaden des Innenmeniskushinterhorns. Die Beklagte habe es zudem unterlassen, hinsichtlich von Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV einen Bescheid zu erteilen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. Februar 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Schädigung des Innenmeniskushinterhorns im linken Kniegelenk sei Folge des Arbeitsunfalles vom 28. Dezember 2011. Hinsichtlich des rechten Kniegelenkes habe sich eine Schädigung des Innenmeniskushinterhorns ausweislich des Ergebnisses der Arthroskopie vom 19. Juni 2002 nicht bestätigt. Im Übrigen werde Bezug genommen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Hinsichtlich von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV seien diese mit dem angegriffenen Bescheid vom 29. Juni 2012 abgelehnt worden.
Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG vorliegend gegeben seien. Sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG durch Dr. B. beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakten, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung im vorliegenden Fall nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten dazu gehört hat. Einer Entscheidung durch Beschluss zu entscheiden steht nicht entgegen, dass für den Kläger niemand an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 15. Februar 2016 teilgenommen hat. Denn seine Prozess-bevollmächtigten sind ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 haben sie mitgeteilt, dass eine anwaltliche Anreise nicht stattfinden und eine Entscheidung entsprechend dem Hinweis in der Ladung auch nach Lage der Akten ergehen könne.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer BK 2102. Er hat bereits den Versicherungsfall einer Berufskrankheit nach § 7 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht nachgewiesen.
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 1 der BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (sogenanntes Listenprinzip).
Für die Feststellung einer Listen-BK ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schad-stoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwir-kungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufs-bedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsaus-füllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R, nach Juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, nach Juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze können die beim Kläger gesichert vorliegenden Erkrankungen an beiden Kniegelenken nicht als Berufskrankheit im Sinne der BK 2102 der Anlage 1 zur BKV anerkannt werden. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befundberichte und des Sachverständigengutachtens von Dr. Sch. vom 16. März 2015 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2015. Der Verordnungsgeber hat die Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV wie folgt bezeichnet: "Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten".
Es kann im Einklang mit dem Sozialgericht offen bleiben, ob die arbeitstechnischen Voraus-setzungen für das Vorliegen einer BK 2102 erfüllt sind. Denn der Sachverständige Dr. Sch. hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die beim Kläger an beiden Kniegelenken bestehende Befundkonstellation mit der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV nicht zu vereinbaren ist. Hinsichtlich des rechten Kniegelenks besteht ein belastungskonformes Schadensbild deshalb nicht, weil dieses eine Betroffenheit des Meniskushinterhorns voraussetzt. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 662) verursachen die von der BK 2102 vorausgesetzten beruflichen Belastungen Schäden im Bereich des Meniskushinterhorns. Erst mit dem Voranschreiten der Erkrankung breitet sich der Meniskusschaden in den mittleren Abschnitt bis hin zum Vorderhorn aus. Grund hierfür ist, dass der Innenmeniskus über seine gesamte Konvexität mit der Gelenkkapsel verbunden ist, der Außenmeniskus aber nur im Vorder- und im Hinterhornbereich. Dies hat zur Folge, dass es dem Außenmeniskus - nicht aber dem Innenmeniskus - möglich ist, unphysiologischen Belastungen auszuweichen. Daher ist ein belastungskonformes Schadensbild bevorzugt am Innenmeniskushinterhorn zu erwarten (vgl. zum Ganzen auch Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheitenverordnung, M 2102 Anm. 2.3). Aus den Arthroskopiebefunden vom 20. November 2001 und 14. Juni 2002 ergibt sich jedoch hinsichtlich des rechten Kniegelenkes beim Kläger ausschließlich ein Meniskusschaden im Vorderhornbereich. Damals wurde ein partieller lateraler Meniskuseinriss am Vorderhorn behandelt. Ein partieller Einriss wurde sowohl im Rahmen der Arthroskopie als auch kernspintomographisch ausschließlich am Außenmeniskusvorderhorn festgestellt. Bei fehlender Beteiligung des Hinterhorns liegt das geforderte medizinische Schadensbild nicht vor.
Hinsichtlich des linken Kniegelenkes hat der Sachverständige Dr. Sch. zu Recht darauf hin-gewiesen, dass der Zustand dort Folge des Arbeitsunfalles vom 28. Dezember 2011 ist. Im Rahmen einer nach dem Arbeitsunfall am 10. Januar 2012 durchgeführten Arthroskopie wurde eine partielle Resektion des Innenmeniskushinterhorns bei frischem radiärem Einriss vor-genommen. Diese Feststellungen aus dem Operationsbericht werden auch gestützt durch das Ergebnis der Histologie vom 12. Januar 2012. Laut dem Befund der Histologie ergab die Auswertung des Untersuchungsmaterials Faserknorpelanteile eines Meniskus mit rupturbedingten Zerreißungen. Daher sind die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. in seinem Gutachten und in seiner ergänzenden Stellungnahme mehr als nachvollziehbar, wonach die Probleme hinsichtlich des Kniegelenks links auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Damals wurde auch bereits eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt. Die weiteren Eingriffe am linken Kniegelenk am 29. April und 2. Mai 2015 ändern hieran nichts. Ausweislich der Operationsberichte wurde damals eine subtotale Innenmeniskusresektion links durchgeführt.
Daher kann ein Ursachenzusammenhang der beruflich bedingten Einwirkungen auf die Knie des Klägers und die bei ihm bestehenden Meniskusschäden nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Übergangs-leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV.
Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägerbevollmächtigten, ein Gutachten nach § 109 SGG von Dr. B. einzuholen, war nicht zu folgen.
§ 109 Abs. 2 SGG ermöglicht dem Gericht, einen klägerischen Antrag auf gutachterliche An-hörung eines bestimmten Arztes abzulehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Einholung des beantragten Gutachtens hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Musste der Antragsteller erkennen, dass das Gericht von Amts wegen nicht weiter ermittelt, liegt grobe Nachlässigkeit vor, wenn der Antrag nicht in angemessener Frist gestellt wird. Als angemessene Frist, innerhalb derer ein Antrag nach § 109 SGG zu stellen ist, sind in der Regel vier Wochen zu verstehen, wenn das Gericht keine andere Frist setzt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2012 - L 3 R 351/10, Rn. 36, nach Juris). Das Gericht muss auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG nicht hinzuweisen (vgl. BSG, Beschluss vom 23.10.1957 - 4 RJ 142/57, Rn. 12, nach Juris).
Im Schriftsatz vom 19. Mai 2016, mit dem Berufung eingelegt worden ist, haben die Prozess-bevollmächtigten des Klägers ausdrücklich formuliert, dass " hilfsweise an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen ausdrücklich als solchen festgehalten wird, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124 Abs. 2 SGG, für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG sowie für sonstige Fallgestaltungen". Bereits gestellte Anträge lagen nicht vor, denn der Kläger hat seinen Antrag vom 15. Mai 2015, ihn durch Dr. A. begutachten zu lassen, in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2016 nicht aufrecht erhalten. Mit Eingangsverfügung vom 13. Juni 2016 hat der Berichterstatter des Senats die Prozessbevollmächtigten aufgefordert, die angekündigten Beweisanträge bis zum 1. August 2016 zu präzisieren. Dies ist nicht erfolgt, auch nicht mit Schriftsatz vom 13. März 2017. Erst mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 haben sie im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss einen Antrag nach § 109 SGG gestellt (nunmehr Dr. B.). Bei dieser Sachlage liegt zumindest grobe Nachlässigkeit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vor-liegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufs-krankheitenverordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten -.
Der 1953 geborene Kläger absolvierte ab 1970 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur und war unterbrochen durch die Ableistung des Wehrdienstes anschließend als Elektromonteur bzw. -installateur tätig. Seit 1992 war er insbesondere mit dem Verlegen elektrischer Leitungen beschäftigt. Am 7. November 2001 erlitt er durch einen Sturz von einer Leiter ein Verdrehtrauma des rechten Kniegelenkes. Bei den am 20. November 2001 und 14. Juni 2002 durchgeführten Arthroskopien des rechten Kniegelenkes wurde eine degenerative Vorderhornläsion des lateralen Meniskus festgestellt.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2011 beantragte der Kläger, das Vorliegen einer BK 2102 und 2112 (Gonarthrose) im Hinblick auf die Erkrankungen des Kniegelenkes zu prüfen. Daraufhin zog die Beklagte hinsichtlich beider Kniegelenke medizinische Befunde bei. In einer Stellungnahme vom 29. März 2012 ermittelte der Technische Aufsichtsdienst für den Zeitraum 2. März 1992 bis 31. Dezember 2011 kniebelastende Tätigkeiten im Umfang von 6.219 Stunden. Der Kläger führe seit fast 20 Jahren als Elektriker die Installation von elektrischen Anlagen in Ein- bzw. Mehrfamilienhäusern durch. Die Unterlagen zu dem Arbeitsunfall vom 7. November 2001 hinsichtlich des rechten Kniegelenkes wurden beigezogen. Die Fachärztin für Chirurgie und Beratungsärztin der Beklagten Dr. H. verneinte in einer Stellungnahme vom 29. April 2012 die Belastungskonformität der beim Kläger vorliegende Meniskuserkrankung mit einer BK 2102. Es liege eine Schädigung im Vorderhornbereich des Außenmeniskus vor, was gegen eine BK 2102 spreche. Dieser Auffassung schloss sich der Gewerbearzt Dr. H. in einer Stellungnahme vom 25. Mai 2012 an.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Feststellung der BKen 2102 und 2112 ab. Einen Anspruch auf Leistungen bestehe nicht, auch nicht auf Leistungen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Die vorliegende Schädigung im Vorderhornbereich des Außenmeniskus entspreche nicht dem belastungskonformen Schadensbild der BK 2102. Bei belastungskonformen Tätigkeiten im Sinne der BK 2102 würden vor allen Dingen die Hinterhörner der Menisken belastet. Die Meniskusschäden müssten deshalb im Hinterhornbereich überwiegen. Hinsichtlich der BK 2112 werde die Einwirkungsdauer von 13.000 Stunden nicht erreicht. Ein Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2012 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. In einem Erörterungs-termin vor dem Sozialgericht Gotha am 1. Dezember 2014 hat er die Klage hinsichtlich der BK 2112 zurückgenommen. Das Sozialgericht hat den Orthopäden Dr. Sch. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der BK 2102 beauftragt. Dieser verneint in seinem Gutachten vom 16. März 2015 das Vorliegen der Voraussetzungen der BK 2102. Abweichend von der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2102 nicht gegeben. Ferner liege nicht das für die Anerkennung einer BK 2102 erforderliche belastungskonforme Schadensbild vor. Hinsichtlich des rechten Kniegelenkes seien im Rahmen der Arthroskopien am 20. November 2001 bzw. 14. Juni 2002 jeweils deutliche Meniskusschäden im Vorderhornbereich festgestellt worden. Bei den von der BK 2102 vorausgesetzten beruflichen Belastungen werde aber typischerweise das Meniskushinterhorn geschädigt. Hinsichtlich des linken Kniegelenkes sei zu beachten, dass der Kläger am 28. Dezember 2011 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Es sei zu einem Verdrehtrauma des linken Kniegelenks gekommen. Deshalb sei am 10. Januar 2012 eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes erfolgt. Dabei sei eine partielle Resektion des Innenmeniskushinterhorns bei frischem radiären Einriss vorgenommen worden. Die Meniskusprobleme links seien daher als traumatisch verursacht anzusehen.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 hat der Kläger daraufhin mitgeteilt, dass er dem Gutachten von Dr. Sch. nicht zustimme. Vorsorglich werde als Gutachter nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Dr. A. benannt. Das Sozialgericht hat sodann einen Operationsbericht hinsichtlich einer weiteren Arthroskopie des linken Kniegelenkes am 24. April 2015 und einer Rearthroskopie am 29. April 2015 beigezogen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2015 hat Dr. Sch. an seiner Einschätzung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der BK 2102 festgehalten. Durch das Unfallgeschehen am 28. Dezember 2011 sei es zu einem intraoperativ beschriebenen frischen Einriss des Innenmeniskushinterhorns gekommen. Damals sei auch eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes vorhanden gewesen. Das Sozialgericht hat den Verwaltungsvorgang hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 28. Dezember 2011 beigezogen. Daraus ergibt sich, dass dem Kläger wegen des Arbeitsunfalles keine Verletztenrente gewährt worden ist. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 2016 die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2102 erfüllt seien. Jedenfalls liege hinsichtlich der Meniskusschäden nicht das erforderliche medizinische Schadensbild vor. Hinsichtlich des rechten Knies sei ein belastungskonformer Meniskusschaden deshalb zu verneinen, weil nicht, wie für eine BK 2102 zu fordern, ein Schaden im Bereich des Menis-kushinterhorns anzutreffen, sondern ein lateraler Meniskuseinriss im Vorderhorn behandelt worden sei. Hinsichtlich des linken Kniegelenks sei die teilweise Entfernung des Innenmenis-kushinterhorns auf den traumatischen Einriss als Folge des Arbeitsunfalles vom 28. Dezember 2011 zurückzuführen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zu Unrecht habe das Sozialgericht offen gelassen, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2102 erfüllt seien. Nach der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. sei die berufliche Tätigkeit grundsätzlich geeignet gewesen, eine Meniskusbelastung herbeizuführen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2102 seien gegeben, da nicht nur der Vorderbereich des Außenmeniskus, sondern auch das Innenmeniskushinterhorn betroffen sei. Auch im linken Kniegelenk bestehe ein Schaden des Innenmeniskushinterhorns. Die Beklagte habe es zudem unterlassen, hinsichtlich von Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV einen Bescheid zu erteilen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. Februar 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Schädigung des Innenmeniskushinterhorns im linken Kniegelenk sei Folge des Arbeitsunfalles vom 28. Dezember 2011. Hinsichtlich des rechten Kniegelenkes habe sich eine Schädigung des Innenmeniskushinterhorns ausweislich des Ergebnisses der Arthroskopie vom 19. Juni 2002 nicht bestätigt. Im Übrigen werde Bezug genommen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Hinsichtlich von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV seien diese mit dem angegriffenen Bescheid vom 29. Juni 2012 abgelehnt worden.
Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG vorliegend gegeben seien. Sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG durch Dr. B. beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakten, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung im vorliegenden Fall nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten dazu gehört hat. Einer Entscheidung durch Beschluss zu entscheiden steht nicht entgegen, dass für den Kläger niemand an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 15. Februar 2016 teilgenommen hat. Denn seine Prozess-bevollmächtigten sind ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 haben sie mitgeteilt, dass eine anwaltliche Anreise nicht stattfinden und eine Entscheidung entsprechend dem Hinweis in der Ladung auch nach Lage der Akten ergehen könne.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer BK 2102. Er hat bereits den Versicherungsfall einer Berufskrankheit nach § 7 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht nachgewiesen.
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 1 der BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (sogenanntes Listenprinzip).
Für die Feststellung einer Listen-BK ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schad-stoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwir-kungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufs-bedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsaus-füllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R, nach Juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, nach Juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze können die beim Kläger gesichert vorliegenden Erkrankungen an beiden Kniegelenken nicht als Berufskrankheit im Sinne der BK 2102 der Anlage 1 zur BKV anerkannt werden. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befundberichte und des Sachverständigengutachtens von Dr. Sch. vom 16. März 2015 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2015. Der Verordnungsgeber hat die Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV wie folgt bezeichnet: "Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten".
Es kann im Einklang mit dem Sozialgericht offen bleiben, ob die arbeitstechnischen Voraus-setzungen für das Vorliegen einer BK 2102 erfüllt sind. Denn der Sachverständige Dr. Sch. hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die beim Kläger an beiden Kniegelenken bestehende Befundkonstellation mit der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV nicht zu vereinbaren ist. Hinsichtlich des rechten Kniegelenks besteht ein belastungskonformes Schadensbild deshalb nicht, weil dieses eine Betroffenheit des Meniskushinterhorns voraussetzt. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 662) verursachen die von der BK 2102 vorausgesetzten beruflichen Belastungen Schäden im Bereich des Meniskushinterhorns. Erst mit dem Voranschreiten der Erkrankung breitet sich der Meniskusschaden in den mittleren Abschnitt bis hin zum Vorderhorn aus. Grund hierfür ist, dass der Innenmeniskus über seine gesamte Konvexität mit der Gelenkkapsel verbunden ist, der Außenmeniskus aber nur im Vorder- und im Hinterhornbereich. Dies hat zur Folge, dass es dem Außenmeniskus - nicht aber dem Innenmeniskus - möglich ist, unphysiologischen Belastungen auszuweichen. Daher ist ein belastungskonformes Schadensbild bevorzugt am Innenmeniskushinterhorn zu erwarten (vgl. zum Ganzen auch Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheitenverordnung, M 2102 Anm. 2.3). Aus den Arthroskopiebefunden vom 20. November 2001 und 14. Juni 2002 ergibt sich jedoch hinsichtlich des rechten Kniegelenkes beim Kläger ausschließlich ein Meniskusschaden im Vorderhornbereich. Damals wurde ein partieller lateraler Meniskuseinriss am Vorderhorn behandelt. Ein partieller Einriss wurde sowohl im Rahmen der Arthroskopie als auch kernspintomographisch ausschließlich am Außenmeniskusvorderhorn festgestellt. Bei fehlender Beteiligung des Hinterhorns liegt das geforderte medizinische Schadensbild nicht vor.
Hinsichtlich des linken Kniegelenkes hat der Sachverständige Dr. Sch. zu Recht darauf hin-gewiesen, dass der Zustand dort Folge des Arbeitsunfalles vom 28. Dezember 2011 ist. Im Rahmen einer nach dem Arbeitsunfall am 10. Januar 2012 durchgeführten Arthroskopie wurde eine partielle Resektion des Innenmeniskushinterhorns bei frischem radiärem Einriss vor-genommen. Diese Feststellungen aus dem Operationsbericht werden auch gestützt durch das Ergebnis der Histologie vom 12. Januar 2012. Laut dem Befund der Histologie ergab die Auswertung des Untersuchungsmaterials Faserknorpelanteile eines Meniskus mit rupturbedingten Zerreißungen. Daher sind die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. in seinem Gutachten und in seiner ergänzenden Stellungnahme mehr als nachvollziehbar, wonach die Probleme hinsichtlich des Kniegelenks links auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Damals wurde auch bereits eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt. Die weiteren Eingriffe am linken Kniegelenk am 29. April und 2. Mai 2015 ändern hieran nichts. Ausweislich der Operationsberichte wurde damals eine subtotale Innenmeniskusresektion links durchgeführt.
Daher kann ein Ursachenzusammenhang der beruflich bedingten Einwirkungen auf die Knie des Klägers und die bei ihm bestehenden Meniskusschäden nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Übergangs-leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV.
Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägerbevollmächtigten, ein Gutachten nach § 109 SGG von Dr. B. einzuholen, war nicht zu folgen.
§ 109 Abs. 2 SGG ermöglicht dem Gericht, einen klägerischen Antrag auf gutachterliche An-hörung eines bestimmten Arztes abzulehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Einholung des beantragten Gutachtens hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Musste der Antragsteller erkennen, dass das Gericht von Amts wegen nicht weiter ermittelt, liegt grobe Nachlässigkeit vor, wenn der Antrag nicht in angemessener Frist gestellt wird. Als angemessene Frist, innerhalb derer ein Antrag nach § 109 SGG zu stellen ist, sind in der Regel vier Wochen zu verstehen, wenn das Gericht keine andere Frist setzt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2012 - L 3 R 351/10, Rn. 36, nach Juris). Das Gericht muss auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG nicht hinzuweisen (vgl. BSG, Beschluss vom 23.10.1957 - 4 RJ 142/57, Rn. 12, nach Juris).
Im Schriftsatz vom 19. Mai 2016, mit dem Berufung eingelegt worden ist, haben die Prozess-bevollmächtigten des Klägers ausdrücklich formuliert, dass " hilfsweise an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen ausdrücklich als solchen festgehalten wird, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124 Abs. 2 SGG, für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG sowie für sonstige Fallgestaltungen". Bereits gestellte Anträge lagen nicht vor, denn der Kläger hat seinen Antrag vom 15. Mai 2015, ihn durch Dr. A. begutachten zu lassen, in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2016 nicht aufrecht erhalten. Mit Eingangsverfügung vom 13. Juni 2016 hat der Berichterstatter des Senats die Prozessbevollmächtigten aufgefordert, die angekündigten Beweisanträge bis zum 1. August 2016 zu präzisieren. Dies ist nicht erfolgt, auch nicht mit Schriftsatz vom 13. März 2017. Erst mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 haben sie im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss einen Antrag nach § 109 SGG gestellt (nunmehr Dr. B.). Bei dieser Sachlage liegt zumindest grobe Nachlässigkeit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vor-liegen.
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