Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 633/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1227/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Kläger auf "Unterlassens der widerrechtlichen Generierung von Anrechnungsfällen".
Die Kläger sind verheiratet und wohnen zusammen. Sie bezogen vom 09.01.2009 bis zum 31.01.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Seither haben sie beim Beklagten mehrere hundert Widerspruchsverfahren geführt. Beim Sozialgericht Augsburg (SG) haben sie mehr als 200 erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beklagten anhängig gemacht, beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) über 100 zweitinstanzliche Verfahren. In zahlreichen Verfahren haben die Kläger sich schließlich auch noch an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt.
Am 17.06.2015 erhoben die Kläger zum SG gegen den Beklagten "Unterlassensklage". Der Beklagte versuche "wieder einmal" durch widerrechtliche Anrechnungsfälle die Leistung zu minimieren. Sie verwiesen beispielhaft auf das Verfahren S 14 AS 628/15 ER, in dem sie sich gegen eine Aufforderung des Beklagten zur Mitwirkung wandten (vgl. den Beschluss der Kammer vom 23.07.2015).
Mit Schreiben vom 12.10.2015 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass beabsichtigt werde, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.
Die Kläger beantragen, die "Unterbindung der widerrechtlichen Generierung von Anrechnungsfällen" durch den Beklagten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.
Die Klage, die das Gericht als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG in der Form einer Unterlassungsklage versteht, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis der Kläger unzulässig. Die Kläger haben, soweit sie mit den Entscheidungen des Beklagten nicht einverstanden sind, die (in der Vergangenheit hinreichend in Anspruch genommene) Möglichkeit, einzelne Bescheide anzufechten und sich im Eilfall unmittelbar an das SG zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Kläger auf "Unterlassens der widerrechtlichen Generierung von Anrechnungsfällen".
Die Kläger sind verheiratet und wohnen zusammen. Sie bezogen vom 09.01.2009 bis zum 31.01.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Seither haben sie beim Beklagten mehrere hundert Widerspruchsverfahren geführt. Beim Sozialgericht Augsburg (SG) haben sie mehr als 200 erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beklagten anhängig gemacht, beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) über 100 zweitinstanzliche Verfahren. In zahlreichen Verfahren haben die Kläger sich schließlich auch noch an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt.
Am 17.06.2015 erhoben die Kläger zum SG gegen den Beklagten "Unterlassensklage". Der Beklagte versuche "wieder einmal" durch widerrechtliche Anrechnungsfälle die Leistung zu minimieren. Sie verwiesen beispielhaft auf das Verfahren S 14 AS 628/15 ER, in dem sie sich gegen eine Aufforderung des Beklagten zur Mitwirkung wandten (vgl. den Beschluss der Kammer vom 23.07.2015).
Mit Schreiben vom 12.10.2015 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass beabsichtigt werde, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.
Die Kläger beantragen, die "Unterbindung der widerrechtlichen Generierung von Anrechnungsfällen" durch den Beklagten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.
Die Klage, die das Gericht als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG in der Form einer Unterlassungsklage versteht, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis der Kläger unzulässig. Die Kläger haben, soweit sie mit den Entscheidungen des Beklagten nicht einverstanden sind, die (in der Vergangenheit hinreichend in Anspruch genommene) Möglichkeit, einzelne Bescheide anzufechten und sich im Eilfall unmittelbar an das SG zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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