Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 1910/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4120/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von höherem Arbeitslosengeldes (Alg).
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom10. Mai 2017 für die Zeit ab 1. Mai 2017 Alg mit einer Anspruchsdauer von 180 Kalendertagen mit einem Leistungsbetrag von täglich 17,61 EUR, ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 38,77 EUR bewilligt.
Die deswegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des SG vom 26. September 2017, mit welchem ihre Klage, mit der sie die Gewährung von Alg ab 1. Mai 2017 unter Neuberechnung des Bemessungsentgelts aus dem ungekürzten Bemessungsentgelt in Höhe von 47,19 EUR begehrt hat (Schriftsatz vom 6. September 2017), abgewiesen worden ist.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 4. Oktober 2017 zugestellte Urteil, das die Rechtsmittelbelehrung enthält, es könne mit der Berufung angefochten werden, am 26. Oktober 2017 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin ab 1. Mai 2017 höheres Alg nach einem Bemessungsentgelt von 47,19 EUR kalendertäglich begehrt.
Die Beklagte hat eingewandt, die Berufung sei unzulässig, weil der Beschwerdewert 750,00 EUR nicht übersteige. Die Klägerin begehre Alg nach einem Bemessungsentgelt von täglich 47,19 EUR, was einem täglichen Leistungssatz von 19,92 EUR entspreche. Ihr sei mit dem angefochtenen Bescheid Alg mit einem täglichen Leistungssatz von 17,61 EUR bewilligt worden. Die Differenz der beiden Leistungssätze betrage 2,31 EUR, bei 180 Leistungstagen mithin 415,80 EUR.
Hierauf und auf den Hinweis, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung der Berufung beinhalte, hat die Klägerin am 27. November 2017 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben, die unter dem Az. L 13 AL 4493/17 NZB geführt wird. Die Klägerin hält außerdem auch an ihrer Berufung fest und ist der Auffassung, das Berufungsverfahren müsse ruhen oder ausgesetzt werden bis über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden sei. Sie ist darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, und eine Entscheidung nicht vor dem 5. Februar 2018 ergehen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2017 zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2017 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 47,19 EUR zu gewähren, hilfsweise das Ruhen des Berufungsverfahrens oder dessen Aussetzung zu beschließen, bis über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie macht geltend, die nicht statthafte Berufung müsse, soweit sie aufrechterhalten bleibe, verworfen werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwerfen, da die Berufung nicht statthaft ist.
Eine nicht statthafte Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Vorliegend ist die Berufung nicht statthaft, denn der Wert der Beschwer übersteigt nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11 B 9/09). Vorliegend wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil mit dem Begehren, ihr Alg nach einem Bemessungsentgelt von täglich 47,19 EUR zu gewähren. Dies entspricht einem täglichen Leistungssatz von 19,92 EUR. Nachdem die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Alg mit einem täglichen Leistungssatz von 17,61 EUR bewilligt hat, ist mithin die Differenz der beiden Leistungssätze von täglich 2,31 EUR strittig. Bei 180 Leistungstagen ergibt sich daraus eine Beschwer von 415,80 EUR, mit der, wie auch von der Klägerin eingeräumt, der Beschwerdewert für die Zulässigkeit der Berufung nicht erreicht ist. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG führt auch nicht dazu, dass die Berufung als zugelassen anzusehen wäre, vielmehr ist dadurch nur die Möglichkeit eröffnet, auf Grund der falschen Rechtsmittelbelehrung binnen Jahresfrist eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dies ist am 27. November 2017 auch geschehen. Dieses Verfahren mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung wird unter dem Az. L 13 AL 4493/17 NZB geführt.
Damit ist die Berufung nicht statthaft. Unabhängig davon, dass eine Anordnung des Ruhens auch mangels Zustimmung der Beklagten nicht in Betracht kommt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor, da im Verfahren wegen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung das Beschwerdeverfahren im Erfolgsfalle der Klägerin als Berufungsverfahren fortzuführen wäre (§ 145 Abs. 5 SGG).
Das auf die Berufung vom 26. Oktober 2017 eingeleitete Berufungsverfahren ist entscheidungsreif. Die Klägerin ist auch auf die Absicht einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss hingewiesen worden und hatte Gelegenheit, sich zu äußern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg ist und kein berechtigter Anlass für dessen Einlegung bestanden hat. Bei einer Verwerfung eines Rechtsmittels hat das Gericht -anders als bei einer Zurückweisung (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, Juris)- in Abweichung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 8; Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 8; a.A. BSG, Beschluss vom 23. April 2013, B 9 V 4/12 R, veröffentlicht in Juris). Denn ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.), womit verhindert wird, dass das Rechtsmittelgericht trotz rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage allein wegen der Kostenentscheidung zu prüfen hat und zu einer gegenüber der vorausgehenden Instanz abweichenden Auffassung gelangen kann. Eine entsprechende Situation besteht, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache zwar eingelegt wird, das aber unzulässig ist. Auch dann kann dem Rechtsmittelgericht nicht allein wegen der Kostenentscheidung die Kompetenz eingeräumt sein, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012, VI ZB 27/11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009, 5 So 192/09, alle veröffentlicht in Juris).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von höherem Arbeitslosengeldes (Alg).
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom10. Mai 2017 für die Zeit ab 1. Mai 2017 Alg mit einer Anspruchsdauer von 180 Kalendertagen mit einem Leistungsbetrag von täglich 17,61 EUR, ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 38,77 EUR bewilligt.
Die deswegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des SG vom 26. September 2017, mit welchem ihre Klage, mit der sie die Gewährung von Alg ab 1. Mai 2017 unter Neuberechnung des Bemessungsentgelts aus dem ungekürzten Bemessungsentgelt in Höhe von 47,19 EUR begehrt hat (Schriftsatz vom 6. September 2017), abgewiesen worden ist.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 4. Oktober 2017 zugestellte Urteil, das die Rechtsmittelbelehrung enthält, es könne mit der Berufung angefochten werden, am 26. Oktober 2017 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin ab 1. Mai 2017 höheres Alg nach einem Bemessungsentgelt von 47,19 EUR kalendertäglich begehrt.
Die Beklagte hat eingewandt, die Berufung sei unzulässig, weil der Beschwerdewert 750,00 EUR nicht übersteige. Die Klägerin begehre Alg nach einem Bemessungsentgelt von täglich 47,19 EUR, was einem täglichen Leistungssatz von 19,92 EUR entspreche. Ihr sei mit dem angefochtenen Bescheid Alg mit einem täglichen Leistungssatz von 17,61 EUR bewilligt worden. Die Differenz der beiden Leistungssätze betrage 2,31 EUR, bei 180 Leistungstagen mithin 415,80 EUR.
Hierauf und auf den Hinweis, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung der Berufung beinhalte, hat die Klägerin am 27. November 2017 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben, die unter dem Az. L 13 AL 4493/17 NZB geführt wird. Die Klägerin hält außerdem auch an ihrer Berufung fest und ist der Auffassung, das Berufungsverfahren müsse ruhen oder ausgesetzt werden bis über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden sei. Sie ist darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, und eine Entscheidung nicht vor dem 5. Februar 2018 ergehen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2017 zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2017 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 47,19 EUR zu gewähren, hilfsweise das Ruhen des Berufungsverfahrens oder dessen Aussetzung zu beschließen, bis über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie macht geltend, die nicht statthafte Berufung müsse, soweit sie aufrechterhalten bleibe, verworfen werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwerfen, da die Berufung nicht statthaft ist.
Eine nicht statthafte Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Vorliegend ist die Berufung nicht statthaft, denn der Wert der Beschwer übersteigt nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11 B 9/09). Vorliegend wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil mit dem Begehren, ihr Alg nach einem Bemessungsentgelt von täglich 47,19 EUR zu gewähren. Dies entspricht einem täglichen Leistungssatz von 19,92 EUR. Nachdem die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Alg mit einem täglichen Leistungssatz von 17,61 EUR bewilligt hat, ist mithin die Differenz der beiden Leistungssätze von täglich 2,31 EUR strittig. Bei 180 Leistungstagen ergibt sich daraus eine Beschwer von 415,80 EUR, mit der, wie auch von der Klägerin eingeräumt, der Beschwerdewert für die Zulässigkeit der Berufung nicht erreicht ist. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG führt auch nicht dazu, dass die Berufung als zugelassen anzusehen wäre, vielmehr ist dadurch nur die Möglichkeit eröffnet, auf Grund der falschen Rechtsmittelbelehrung binnen Jahresfrist eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dies ist am 27. November 2017 auch geschehen. Dieses Verfahren mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung wird unter dem Az. L 13 AL 4493/17 NZB geführt.
Damit ist die Berufung nicht statthaft. Unabhängig davon, dass eine Anordnung des Ruhens auch mangels Zustimmung der Beklagten nicht in Betracht kommt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor, da im Verfahren wegen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung das Beschwerdeverfahren im Erfolgsfalle der Klägerin als Berufungsverfahren fortzuführen wäre (§ 145 Abs. 5 SGG).
Das auf die Berufung vom 26. Oktober 2017 eingeleitete Berufungsverfahren ist entscheidungsreif. Die Klägerin ist auch auf die Absicht einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss hingewiesen worden und hatte Gelegenheit, sich zu äußern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg ist und kein berechtigter Anlass für dessen Einlegung bestanden hat. Bei einer Verwerfung eines Rechtsmittels hat das Gericht -anders als bei einer Zurückweisung (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, Juris)- in Abweichung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 8; Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 8; a.A. BSG, Beschluss vom 23. April 2013, B 9 V 4/12 R, veröffentlicht in Juris). Denn ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.), womit verhindert wird, dass das Rechtsmittelgericht trotz rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage allein wegen der Kostenentscheidung zu prüfen hat und zu einer gegenüber der vorausgehenden Instanz abweichenden Auffassung gelangen kann. Eine entsprechende Situation besteht, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache zwar eingelegt wird, das aber unzulässig ist. Auch dann kann dem Rechtsmittelgericht nicht allein wegen der Kostenentscheidung die Kompetenz eingeräumt sein, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012, VI ZB 27/11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009, 5 So 192/09, alle veröffentlicht in Juris).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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