Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AS 2124/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 402/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 14. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2011 sowie der Bescheid vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 4. November 2010 bis zum 30. November 2011 Leistungen nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für den Zeitraum vom 4. November 2010 bis zum 30. November 2011 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1958 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige, allein lebende Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 waren ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 787,71 Euro monatlich bewilligt worden.
Ende September 2010 erhielt der Kläger von seinem Halbbruder, dem damals im I. wohnhaften H., 30.000,- Euro in bar. In einer vom Kläger in beglaubigter Übersetzung vom 18. November 2010 vorgelegten, auf den 20. September 2010 datierten Erklärung des Herrn H. heißt es hierzu: "Ich habe am obigen Datum einen Betrag in Höhe von 30.000,- Euro an meinen Bruder M. [ ] geschickt. Ich habe diesen Betrag über Herrn N. zukommen lassen. Dieser Überbringer lebt in L. und ist ein Verwandter von uns. [ ] Ich möchte, dass mein Bruder mit diesem Geld in H1 Geschäfte tätigt und seinen Lebensunterhalt finanziert. Er kann dieses Geld zwei Jahre einsetzen, aber muss am 20.09.2012 den Betrag von 30.000,- Euro zinslos an mich zurückzahlen. [ ] Mein Bruder soll nach Erhalt des Geldes diesen Brief unterschreiben und dessen Kopie an mich zurückschicken". Die Erklärung trägt die Unterschriften des Herrn H. und des Klägers.
Zum 1. Oktober 2010 meldete der Kläger ein Gewerbe mit dem Gegenstand "An- und Verkauf, Im- und Export von gebrauchten Kfz" an. Nachdem er dem Beklagten die Gewerbeaufnahme mitgeteilt hatte, hob dieser mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. November 2010 auf. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 4. November 2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14. März 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger könne seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen ausreichend sichern. Der Kläger reichte am 28. März 2011 weitere Unterlagen zu seiner selbständigen Tätigkeit ein, was der Beklagte als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wertete. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe einen monatlichen Gesamtbedarf von 787,71 Euro. Diesen könne er aus seinem Einkommen decken. Die Zuwendung des Bruders in Höhe von 30.000,- Euro sei nämlich eine auf den Bedarf anzurechnende Einnahme. Laut Vermerk wurde der Widerspruchsbescheid am 23. Mai 2011 abgesandt.
Am 24. Juni 2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2124/11 geführt worden ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe das Geld von seinem Bruder nur darlehensweise erhalten. Er habe damit Kosten aus seiner selbständigen Tätigkeit beglichen, die jedoch nur Verluste gemacht habe. Daneben habe er auch seine privaten Ausgaben aus dem Darlehensbetrag gezahlt.
Im Juli 2011 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten gestellt. Er hat dazu mitgeteilt, dass Darlehen seines Bruders sei inzwischen aufgebraucht. Mit Bescheid vom 1. September 2011 hat der Beklagte den Antrag abgelehnt, weil die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben.
Am 2. Dezember 2011 hat der Kläger einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht (Aktenzeichen S 14 AS 3998/11 ER) gestellt, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2012 abgelehnt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Verbrauch der 30.000,- Euro nicht plausibel dargelegt und daher seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht am 8. Mai 2012 den Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Februar 2012 aufgehoben und den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2011 bis einschließlich April 2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (Aktenzeichen L 4 AS 105/12 B ER). Diese Verpflichtung hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2012 umgesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2012 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 1. September 2011 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig gewesen, da ihm 30.000,- Euro von seinem Bruder zur Verfügung gestellt worden seien. Hieraus habe er seinen Lebensunterhalt decken können. Der vom Kläger vorgetragene Verbrauch dieser Mittel sei weder plausibel noch nachvollziehbar dargelegt worden.
Am 28. Juni 2012 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2012 erhoben, die beim Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2027/12 geführt worden ist. Mit Beschluss vom 12. August 2013 hat das Sozialgericht dieses Verfahren mit dem Verfahren S 14 AS 2124/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 14 AS 2124/11 verbunden.
Das Sozialgericht hat am 30. Oktober 2013 nach mündlicher Verhandlung die beiden Klagen durch Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Bezug genommen auf die Begründungen der Widerspruchsbescheide vom 23. April 2011 und 28. Mai 2012. Die 30.000,- Euro, die der Kläger von seinem Bruder erhalten habe, seien nicht mit einer ernst gemeinten Rückzahlungsverpflichtung versehen gewesen und hätten dem Kläger daher zur Finanzierung seines Lebensunterhalts im Zeitraum vom 4. November 2010 bis zum 30. November 2011 zur Verfügung gestanden. Hiermit sei sein sozialhilferechtlicher Bedarf für 37 Monate gedeckt gewesen. Geschäftliche Verluste im genannten Zeitraum seien nicht zu berücksichtigen, da Leistungen nach dem SGB II nicht den Zweck hätten, einen unrentablen Betrieb zu subventionieren. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 11. November 2013 zugestellt worden.
Am 5. Dezember 2013 hat der Kläger Berufung erhoben. Er trägt vor, das Sozialgericht habe sich mit seinem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sein Bruder habe ihm die 30.000,- Euro nur darlehensweise überlassen. Unabhängig davon sei das Geld spätestens Ende Mai 2011 verbraucht gewesen. Er habe mit dem Darlehensbetrag sowohl geschäftliche Verpflichtungen erfüllt als auch seinen privaten Bedarf gedeckt. Das Darlehen sei bislang nicht zurückgezahlt worden, da er hierzu nicht in der Lage gewesen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2011 und den Bescheid vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 4. November 2010 bis 30. November 2011 Leistungen nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf seine bisherigen Ausführungen.
Der Senat hat die Verwaltungsakten sowie die Prozessakten der Verfahren S 14 AS 3998/11 ER, S 57 AS 3331/12 ER, L 4 AS 107/12 B PKH und L 4 AS 477/14 (S 57 AS 1029/13) beigezogen. Im April 2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Am 20. November 2017 ist in der Sache mündlich verhandelt und der Kläger informatorisch befragt worden. Der Kläger hat vorgetragen, er habe damals seinen Bruder um Geld gebeten, weil er eine Arbeit habe anfangen wollen, es ihm finanziell aber nicht gut gegangen sei. Sie hätten die Vereinbarung so getroffen, wie schriftlich niedergelegt. Er habe es bisher nicht geschafft, das Geld zurückzuzahlen, da er mit seinem Kfz-Handel keine Gewinne gemacht und auch sonst keine Arbeit gefunden habe und zudem krank geworden sei. Als er ihm gesagt habe, dass er das Geld nicht zurückzahlen könne, sei der Bruder sehr wütend geworden und habe lange Zeit nicht mit ihm, dem Kläger gesprochen. Er, der Kläger, beabsichtige nach wie vor, das Geld zurückzuzahlen, wenn er hierzu in der Lage sei. Das Geld aus dem Darlehen habe er benutzt, um Autos zu kaufen, aber auch für andere Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit und für seinen privaten Lebensunterhalt.
In dem Verhandlungstermin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Angefochten sind die Bescheide vom 14. März 2011 und 1. September 2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, mit denen der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vollumfänglich abgelehnt hat. Streitgegenständlich ist der Zeitraum von der Antragstellung am 4. November 2010 (nach § 37 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 24.12.2003 war eine Rückwirkung des Antrags auf den Monatsersten nicht vorgesehen) bis zum 30. November 2011. Dies entspricht dem Klagantrag.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 4. November 2010 bis zum 30. November 2011 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Frage, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II war. Dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, ist hingegen unstreitig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält, § 9 Abs. 1 SGB II.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in diesem Sinne hilfebedürftig war. Er konnte seinen Lebensunterhalt insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern.
Dabei sind zunächst die 30.000,- Euro, die der Kläger von seinem Bruder erhielt, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R m.w.N.). Die 30.000,- Euro sind dem Kläger im September 2010 zugeflossen, also zu einem Zeitpunkt, in dem er – nach vorheriger Antragstellung – im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand. Dass der Leistungsbezug infolge der Aufhebung der Leistungen zum 1. November 2010 bis zur erneuten Antragstellung am 4. November 2010 kurze Zeit unterbrochen war, führt nicht dazu, dass die 30.000,- Euro für den hier streitgegenständlichen Zeitraum als Vermögen anzusehen wären. Denn eine einmalige Einnahme, die im Leistungsbezug zufließt, bleibt auch über den aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus Einkommen, es sei denn, die bisher bestehende Hilfebedürftigkeit wird auch ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme für mindestens einen Monat unterbrochen (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R und Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R; Radüge, jurisPK-SGB II, § 12 Rn. 43).
Die 30.000,- Euro sind jedoch deshalb nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen, weil sie dem Kläger lediglich darlehensweise gewährt wurden. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R und Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11) kann im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der wertmäßige Zuwachs stellt Ein¬kommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden kann (BSG, Urteil vom 17.6.2010 a.a.O.). An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, allerdings hohe Anforderungen zu stellen, um der Gefahr eines Missbrauchs entgegenzuwirken. Dazu hat das Bundessozialgericht näher ausgeführt (Urteil vom 17.6.2010, a.a.O.): "Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht"
Gemessen an diesen Kriterien, die auch nach Auffassung des Senats der Prüfung zugrunde zu legen sind, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und dessen Bruder ein echtes Darlehen vereinbart wurde und keine versteckte Schenkung oder verdeckte Unterhaltsgewährung vorliegt. Aus dem Schreiben vom 20. September 2010, an dessen Echtheit der Senat keinen Zweifel hat und dessen zeitnahe Übersetzung durch den Beglaubigungsvermerk des Übersetzers vom 18. November 2010 (dem das Schreiben laut Vermerk im Original vorlag) bestätigt wird, ergibt sich eine Rückzahlungsverpflichtung mit zeitlicher Vorgabe. Die Höhe des Darlehens ist eindeutig vereinbart worden, auch die Auszahlungsmodalitäten (Überbringung durch den gemeinsamen Cousin) wurden geregelt. Zeitpunkt und Grund für den Vertragsabschluss (die bevorstehende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) sind vom Kläger plausibel dargelegt worden. Der Ernstlichkeit der vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung steht nicht entgegen, dass bislang tatsächlich keine Rückzahlungen erbracht wurden. Der Kläger stand durchgängig und steht weiterhin im Bezug von Sozialleistungen, verfügt also nicht über die Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung. Auch dass der Bruder bislang keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Rückzahlungsverpflichtung unternommen hat, begründet nicht die Annahme, die Vereinbarung sei nicht ernst gemeint. Denn bei der vorliegenden Sachlage dürften rechtliche Schritte nicht nur dadurch erschwert sein, dass der Bruder in den USA lebt, es fehlt angesichts der finanziellen Lage des Klägers auch an jeden Erfolgsaussichten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plastisch und anschaulich geschildert, der Bruder habe sehr ungehalten auf die Ankündigung reagiert, dass der Kläger das Geld nicht wie vereinbart zurückzahlen könne (wörtlich hat der Kläger gesagt, er sei "explodiert"), und als weitere Reaktion mehrere Jahre praktisch nicht mit dem Kläger gesprochen. Der Kläger hat zugleich auch bekannt, er schäme sich dafür, seine Verpflichtung nicht einhalten können und halte weiter an dieser fest. Der Senat sieht schließlich auch sonst keinen Grund für die Annahme, dass der Kläger und sein Bruder schon bei Abschluss des Darlehensvertrags davon ausgegangen wären, dass eine Rückzahlung möglicherweise nicht erfolgen würde. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er sei davon ausgegangen, er könne mit dem Kfz-Handel, den er schon im I. betrieben habe, auch in D. Gewinne erzielen, sei letztlich aber daran gescheitert, dass eine solche Unternehmung hierzulande durch zahlreiche Vorschriften erschwert werde. Auch wenn die klägerische Annahme naiv erscheint, so hält der Senat – auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger bei seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat – es doch für glaubhaft, dass er davon ausging, mit seinem Handel Erfolg haben und das Darlehen entsprechend zurückzahlen zu können. Der Kläger hat auch auf die Frage, was er bei einem Obsiegen im hiesigen Prozess machen würde, ohne Zögern geantwortet, er würde das Geld seinem Bruder zukommen lassen, es könne auch direkt an den Bruder gezahlt werden.
Demgegenüber können die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. April 2011 geltend gemachten Einwände nicht überzeugen. Sofern der Beklagte vorbringt, die Tilgungsbestimmung vermöge mit Blick auf die Höhe des Darlehens nicht zu überzeugen, bleibt bereits unklar, was genau er hiermit rügt. Die vom Beklagten hervorgehobene fehlende Besicherung steht der Annahme eines Darlehens jedenfalls nicht entgegen. Zum einen dürfte dies bei Darlehensverträgen unter Verwandten nicht unüblich sein, zum anderen erschließt sich nicht, wie der auf finanzielle Hilfe seines Bruders angewiesene und über kein nennenswertes Vermögen verfügende Kläger eine Sicherheit hätte stellen sollen.
Ferner verfügte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht über anzurechnendes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Kfz-Händler. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnet sich gem. § 3 Abs. 1 und 2 der Arbeitslosengeld II-Verord-nung (Alg II-V) anhand des Gewinns im Bewilligungszeitraum (Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum abzüglich der Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum). Ausweislich der Bescheinigung des Steuerberaters hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt keinen Gewinn erwirtschaftet, sondern im Gegenteil erhebliche Verluste gemacht (November 2010: Verlust 6.990,96 Euro; Dezember 2010: Gewinn 2.206,23 Euro; Januar 2011: Verlust 4.296,09 Euro; Februar 2011: Verlust 4.890,44 Euro; März 2011: Gewinn 2.961,52 Euro; April 2011: Verlust 396,83 Euro; Mai 2011: Verlust 1.948,25 Euro; Juni 2011: Gewinn 1.040,31 Euro; Juli 2011: Verlust 1.302,87 Euro; August 2011: Verlust 11.030,18 Euro, September 2011: Verlust 1.246,22 Euro und Oktober 2011: Verlust 2.659,11 Euro; zu diesen Zahlen wird Bezug genommen auf S. 21, 91 und 92 der Prozessakte sowie S. 308 der Leistungsakte Retent vom Retent Band 2). Dies wird bestätigt durch die vom Kläger z.T. beim Beklagten, z.T. mit Schreiben vom 3. November 2014 beim Gericht eingereichten Buchhaltungsunterlagen (kurzfristige Erfolgsrechnungen, Summen- und Saldenlisten sowie Kontenblätter; für Einzelheiten wird auf die unpaginiert in der Leistungsakte, 3. Retent Band 2, vorhandenen Unterlagen sowie auf S. 106 ff. der Prozessakte verwiesen), die für das Jahr 2010 insgesamt einen Verlust von 11.455,72 Euro und für das Jahr 2011 insgesamt einen Verlust von 30.255,12 Euro ausweisen. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen des Bruders nach dem Schreiben vom 20. September 2010 und nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke gewährt worden war. Zwar sind auch betriebliche Darlehen aus den oben genannten Gründen nicht als Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2015 – L 25 AS 3370/13, juris, Rn. 43 ff.; auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.1.2017 – L 4 AS 28/15), doch sind dann auch die aus ihnen getätigten betrieblichen Anschaffungen und sonstigen Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (was seit dem 1.7.2011 explizit in § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 Alg II-V in der Fassung vom 21.6.2011 geregelt ist). Soweit nämlich eine Anschaffung durch den Zufluss aus einem Darlehen gedeckt wird, ist sie zunächst kostenneutral und wirkt sich auf das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des Selbständigen nicht aus (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 44). Die aus den oben erwähnten Bescheinigungen des Steuerberaters bzw. Buchhaltungsunterlagen ersichtlichen Verluste (für Oktober bis Dezember 2010 insgesamt 11.455,72 Euro; in 2011 insgesamt 30.255,12 Euro) übersteigen jedoch den Gesamtbetrag des Darlehens deutlich. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, welche betrieblichen Kosten der Kläger genau aus dem Darlehen gedeckt hat bzw. welchen Anteil des Darlehens er für sein Gewerbe verwandt hat und welchen Anteil für private Zwecke. Denn keinesfalls würde eine Nichtberücksichtigung der aus Darlehensmitteln getätigten betrieblichen Ausgaben dazu führen können, dass ein als Einkommen anzurechnender Gewinn verbleibt. Dass einzelne Betriebsausgaben darüber hinaus nicht als notwendig anzuerkennen wären, ist weder erkennbar noch vom Beklagten vorgetragen worden.
Vom Kläger war lediglich eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung dem Grunde nach beantragt (§ 130 Abs. 1 SGG), sodass von weiteren Aufklärungen zur Höhe des Leistungsanspruchs abgesehen werden konnte. Da der Kläger entsprechend den obigen Ausführungen über zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht verfügte, hat ihm der Beklagte Leistungen in Höhe seines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für den Zeitraum vom 4. November 2010 bis zum 30. November 2011 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1958 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige, allein lebende Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 waren ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 787,71 Euro monatlich bewilligt worden.
Ende September 2010 erhielt der Kläger von seinem Halbbruder, dem damals im I. wohnhaften H., 30.000,- Euro in bar. In einer vom Kläger in beglaubigter Übersetzung vom 18. November 2010 vorgelegten, auf den 20. September 2010 datierten Erklärung des Herrn H. heißt es hierzu: "Ich habe am obigen Datum einen Betrag in Höhe von 30.000,- Euro an meinen Bruder M. [ ] geschickt. Ich habe diesen Betrag über Herrn N. zukommen lassen. Dieser Überbringer lebt in L. und ist ein Verwandter von uns. [ ] Ich möchte, dass mein Bruder mit diesem Geld in H1 Geschäfte tätigt und seinen Lebensunterhalt finanziert. Er kann dieses Geld zwei Jahre einsetzen, aber muss am 20.09.2012 den Betrag von 30.000,- Euro zinslos an mich zurückzahlen. [ ] Mein Bruder soll nach Erhalt des Geldes diesen Brief unterschreiben und dessen Kopie an mich zurückschicken". Die Erklärung trägt die Unterschriften des Herrn H. und des Klägers.
Zum 1. Oktober 2010 meldete der Kläger ein Gewerbe mit dem Gegenstand "An- und Verkauf, Im- und Export von gebrauchten Kfz" an. Nachdem er dem Beklagten die Gewerbeaufnahme mitgeteilt hatte, hob dieser mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. November 2010 auf. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 4. November 2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14. März 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger könne seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen ausreichend sichern. Der Kläger reichte am 28. März 2011 weitere Unterlagen zu seiner selbständigen Tätigkeit ein, was der Beklagte als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wertete. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe einen monatlichen Gesamtbedarf von 787,71 Euro. Diesen könne er aus seinem Einkommen decken. Die Zuwendung des Bruders in Höhe von 30.000,- Euro sei nämlich eine auf den Bedarf anzurechnende Einnahme. Laut Vermerk wurde der Widerspruchsbescheid am 23. Mai 2011 abgesandt.
Am 24. Juni 2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2124/11 geführt worden ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe das Geld von seinem Bruder nur darlehensweise erhalten. Er habe damit Kosten aus seiner selbständigen Tätigkeit beglichen, die jedoch nur Verluste gemacht habe. Daneben habe er auch seine privaten Ausgaben aus dem Darlehensbetrag gezahlt.
Im Juli 2011 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten gestellt. Er hat dazu mitgeteilt, dass Darlehen seines Bruders sei inzwischen aufgebraucht. Mit Bescheid vom 1. September 2011 hat der Beklagte den Antrag abgelehnt, weil die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben.
Am 2. Dezember 2011 hat der Kläger einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht (Aktenzeichen S 14 AS 3998/11 ER) gestellt, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2012 abgelehnt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Verbrauch der 30.000,- Euro nicht plausibel dargelegt und daher seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht am 8. Mai 2012 den Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Februar 2012 aufgehoben und den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2011 bis einschließlich April 2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (Aktenzeichen L 4 AS 105/12 B ER). Diese Verpflichtung hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2012 umgesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2012 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 1. September 2011 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig gewesen, da ihm 30.000,- Euro von seinem Bruder zur Verfügung gestellt worden seien. Hieraus habe er seinen Lebensunterhalt decken können. Der vom Kläger vorgetragene Verbrauch dieser Mittel sei weder plausibel noch nachvollziehbar dargelegt worden.
Am 28. Juni 2012 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2012 erhoben, die beim Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2027/12 geführt worden ist. Mit Beschluss vom 12. August 2013 hat das Sozialgericht dieses Verfahren mit dem Verfahren S 14 AS 2124/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 14 AS 2124/11 verbunden.
Das Sozialgericht hat am 30. Oktober 2013 nach mündlicher Verhandlung die beiden Klagen durch Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Bezug genommen auf die Begründungen der Widerspruchsbescheide vom 23. April 2011 und 28. Mai 2012. Die 30.000,- Euro, die der Kläger von seinem Bruder erhalten habe, seien nicht mit einer ernst gemeinten Rückzahlungsverpflichtung versehen gewesen und hätten dem Kläger daher zur Finanzierung seines Lebensunterhalts im Zeitraum vom 4. November 2010 bis zum 30. November 2011 zur Verfügung gestanden. Hiermit sei sein sozialhilferechtlicher Bedarf für 37 Monate gedeckt gewesen. Geschäftliche Verluste im genannten Zeitraum seien nicht zu berücksichtigen, da Leistungen nach dem SGB II nicht den Zweck hätten, einen unrentablen Betrieb zu subventionieren. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 11. November 2013 zugestellt worden.
Am 5. Dezember 2013 hat der Kläger Berufung erhoben. Er trägt vor, das Sozialgericht habe sich mit seinem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sein Bruder habe ihm die 30.000,- Euro nur darlehensweise überlassen. Unabhängig davon sei das Geld spätestens Ende Mai 2011 verbraucht gewesen. Er habe mit dem Darlehensbetrag sowohl geschäftliche Verpflichtungen erfüllt als auch seinen privaten Bedarf gedeckt. Das Darlehen sei bislang nicht zurückgezahlt worden, da er hierzu nicht in der Lage gewesen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2011 und den Bescheid vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 4. November 2010 bis 30. November 2011 Leistungen nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf seine bisherigen Ausführungen.
Der Senat hat die Verwaltungsakten sowie die Prozessakten der Verfahren S 14 AS 3998/11 ER, S 57 AS 3331/12 ER, L 4 AS 107/12 B PKH und L 4 AS 477/14 (S 57 AS 1029/13) beigezogen. Im April 2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Am 20. November 2017 ist in der Sache mündlich verhandelt und der Kläger informatorisch befragt worden. Der Kläger hat vorgetragen, er habe damals seinen Bruder um Geld gebeten, weil er eine Arbeit habe anfangen wollen, es ihm finanziell aber nicht gut gegangen sei. Sie hätten die Vereinbarung so getroffen, wie schriftlich niedergelegt. Er habe es bisher nicht geschafft, das Geld zurückzuzahlen, da er mit seinem Kfz-Handel keine Gewinne gemacht und auch sonst keine Arbeit gefunden habe und zudem krank geworden sei. Als er ihm gesagt habe, dass er das Geld nicht zurückzahlen könne, sei der Bruder sehr wütend geworden und habe lange Zeit nicht mit ihm, dem Kläger gesprochen. Er, der Kläger, beabsichtige nach wie vor, das Geld zurückzuzahlen, wenn er hierzu in der Lage sei. Das Geld aus dem Darlehen habe er benutzt, um Autos zu kaufen, aber auch für andere Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit und für seinen privaten Lebensunterhalt.
In dem Verhandlungstermin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Angefochten sind die Bescheide vom 14. März 2011 und 1. September 2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, mit denen der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vollumfänglich abgelehnt hat. Streitgegenständlich ist der Zeitraum von der Antragstellung am 4. November 2010 (nach § 37 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 24.12.2003 war eine Rückwirkung des Antrags auf den Monatsersten nicht vorgesehen) bis zum 30. November 2011. Dies entspricht dem Klagantrag.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 4. November 2010 bis zum 30. November 2011 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Frage, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II war. Dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, ist hingegen unstreitig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält, § 9 Abs. 1 SGB II.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in diesem Sinne hilfebedürftig war. Er konnte seinen Lebensunterhalt insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern.
Dabei sind zunächst die 30.000,- Euro, die der Kläger von seinem Bruder erhielt, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R m.w.N.). Die 30.000,- Euro sind dem Kläger im September 2010 zugeflossen, also zu einem Zeitpunkt, in dem er – nach vorheriger Antragstellung – im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand. Dass der Leistungsbezug infolge der Aufhebung der Leistungen zum 1. November 2010 bis zur erneuten Antragstellung am 4. November 2010 kurze Zeit unterbrochen war, führt nicht dazu, dass die 30.000,- Euro für den hier streitgegenständlichen Zeitraum als Vermögen anzusehen wären. Denn eine einmalige Einnahme, die im Leistungsbezug zufließt, bleibt auch über den aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus Einkommen, es sei denn, die bisher bestehende Hilfebedürftigkeit wird auch ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme für mindestens einen Monat unterbrochen (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R und Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R; Radüge, jurisPK-SGB II, § 12 Rn. 43).
Die 30.000,- Euro sind jedoch deshalb nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen, weil sie dem Kläger lediglich darlehensweise gewährt wurden. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R und Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11) kann im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der wertmäßige Zuwachs stellt Ein¬kommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden kann (BSG, Urteil vom 17.6.2010 a.a.O.). An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, allerdings hohe Anforderungen zu stellen, um der Gefahr eines Missbrauchs entgegenzuwirken. Dazu hat das Bundessozialgericht näher ausgeführt (Urteil vom 17.6.2010, a.a.O.): "Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht"
Gemessen an diesen Kriterien, die auch nach Auffassung des Senats der Prüfung zugrunde zu legen sind, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und dessen Bruder ein echtes Darlehen vereinbart wurde und keine versteckte Schenkung oder verdeckte Unterhaltsgewährung vorliegt. Aus dem Schreiben vom 20. September 2010, an dessen Echtheit der Senat keinen Zweifel hat und dessen zeitnahe Übersetzung durch den Beglaubigungsvermerk des Übersetzers vom 18. November 2010 (dem das Schreiben laut Vermerk im Original vorlag) bestätigt wird, ergibt sich eine Rückzahlungsverpflichtung mit zeitlicher Vorgabe. Die Höhe des Darlehens ist eindeutig vereinbart worden, auch die Auszahlungsmodalitäten (Überbringung durch den gemeinsamen Cousin) wurden geregelt. Zeitpunkt und Grund für den Vertragsabschluss (die bevorstehende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) sind vom Kläger plausibel dargelegt worden. Der Ernstlichkeit der vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung steht nicht entgegen, dass bislang tatsächlich keine Rückzahlungen erbracht wurden. Der Kläger stand durchgängig und steht weiterhin im Bezug von Sozialleistungen, verfügt also nicht über die Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung. Auch dass der Bruder bislang keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Rückzahlungsverpflichtung unternommen hat, begründet nicht die Annahme, die Vereinbarung sei nicht ernst gemeint. Denn bei der vorliegenden Sachlage dürften rechtliche Schritte nicht nur dadurch erschwert sein, dass der Bruder in den USA lebt, es fehlt angesichts der finanziellen Lage des Klägers auch an jeden Erfolgsaussichten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plastisch und anschaulich geschildert, der Bruder habe sehr ungehalten auf die Ankündigung reagiert, dass der Kläger das Geld nicht wie vereinbart zurückzahlen könne (wörtlich hat der Kläger gesagt, er sei "explodiert"), und als weitere Reaktion mehrere Jahre praktisch nicht mit dem Kläger gesprochen. Der Kläger hat zugleich auch bekannt, er schäme sich dafür, seine Verpflichtung nicht einhalten können und halte weiter an dieser fest. Der Senat sieht schließlich auch sonst keinen Grund für die Annahme, dass der Kläger und sein Bruder schon bei Abschluss des Darlehensvertrags davon ausgegangen wären, dass eine Rückzahlung möglicherweise nicht erfolgen würde. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er sei davon ausgegangen, er könne mit dem Kfz-Handel, den er schon im I. betrieben habe, auch in D. Gewinne erzielen, sei letztlich aber daran gescheitert, dass eine solche Unternehmung hierzulande durch zahlreiche Vorschriften erschwert werde. Auch wenn die klägerische Annahme naiv erscheint, so hält der Senat – auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger bei seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat – es doch für glaubhaft, dass er davon ausging, mit seinem Handel Erfolg haben und das Darlehen entsprechend zurückzahlen zu können. Der Kläger hat auch auf die Frage, was er bei einem Obsiegen im hiesigen Prozess machen würde, ohne Zögern geantwortet, er würde das Geld seinem Bruder zukommen lassen, es könne auch direkt an den Bruder gezahlt werden.
Demgegenüber können die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. April 2011 geltend gemachten Einwände nicht überzeugen. Sofern der Beklagte vorbringt, die Tilgungsbestimmung vermöge mit Blick auf die Höhe des Darlehens nicht zu überzeugen, bleibt bereits unklar, was genau er hiermit rügt. Die vom Beklagten hervorgehobene fehlende Besicherung steht der Annahme eines Darlehens jedenfalls nicht entgegen. Zum einen dürfte dies bei Darlehensverträgen unter Verwandten nicht unüblich sein, zum anderen erschließt sich nicht, wie der auf finanzielle Hilfe seines Bruders angewiesene und über kein nennenswertes Vermögen verfügende Kläger eine Sicherheit hätte stellen sollen.
Ferner verfügte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht über anzurechnendes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Kfz-Händler. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnet sich gem. § 3 Abs. 1 und 2 der Arbeitslosengeld II-Verord-nung (Alg II-V) anhand des Gewinns im Bewilligungszeitraum (Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum abzüglich der Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum). Ausweislich der Bescheinigung des Steuerberaters hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt keinen Gewinn erwirtschaftet, sondern im Gegenteil erhebliche Verluste gemacht (November 2010: Verlust 6.990,96 Euro; Dezember 2010: Gewinn 2.206,23 Euro; Januar 2011: Verlust 4.296,09 Euro; Februar 2011: Verlust 4.890,44 Euro; März 2011: Gewinn 2.961,52 Euro; April 2011: Verlust 396,83 Euro; Mai 2011: Verlust 1.948,25 Euro; Juni 2011: Gewinn 1.040,31 Euro; Juli 2011: Verlust 1.302,87 Euro; August 2011: Verlust 11.030,18 Euro, September 2011: Verlust 1.246,22 Euro und Oktober 2011: Verlust 2.659,11 Euro; zu diesen Zahlen wird Bezug genommen auf S. 21, 91 und 92 der Prozessakte sowie S. 308 der Leistungsakte Retent vom Retent Band 2). Dies wird bestätigt durch die vom Kläger z.T. beim Beklagten, z.T. mit Schreiben vom 3. November 2014 beim Gericht eingereichten Buchhaltungsunterlagen (kurzfristige Erfolgsrechnungen, Summen- und Saldenlisten sowie Kontenblätter; für Einzelheiten wird auf die unpaginiert in der Leistungsakte, 3. Retent Band 2, vorhandenen Unterlagen sowie auf S. 106 ff. der Prozessakte verwiesen), die für das Jahr 2010 insgesamt einen Verlust von 11.455,72 Euro und für das Jahr 2011 insgesamt einen Verlust von 30.255,12 Euro ausweisen. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen des Bruders nach dem Schreiben vom 20. September 2010 und nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke gewährt worden war. Zwar sind auch betriebliche Darlehen aus den oben genannten Gründen nicht als Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2015 – L 25 AS 3370/13, juris, Rn. 43 ff.; auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.1.2017 – L 4 AS 28/15), doch sind dann auch die aus ihnen getätigten betrieblichen Anschaffungen und sonstigen Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (was seit dem 1.7.2011 explizit in § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 Alg II-V in der Fassung vom 21.6.2011 geregelt ist). Soweit nämlich eine Anschaffung durch den Zufluss aus einem Darlehen gedeckt wird, ist sie zunächst kostenneutral und wirkt sich auf das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des Selbständigen nicht aus (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 44). Die aus den oben erwähnten Bescheinigungen des Steuerberaters bzw. Buchhaltungsunterlagen ersichtlichen Verluste (für Oktober bis Dezember 2010 insgesamt 11.455,72 Euro; in 2011 insgesamt 30.255,12 Euro) übersteigen jedoch den Gesamtbetrag des Darlehens deutlich. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, welche betrieblichen Kosten der Kläger genau aus dem Darlehen gedeckt hat bzw. welchen Anteil des Darlehens er für sein Gewerbe verwandt hat und welchen Anteil für private Zwecke. Denn keinesfalls würde eine Nichtberücksichtigung der aus Darlehensmitteln getätigten betrieblichen Ausgaben dazu führen können, dass ein als Einkommen anzurechnender Gewinn verbleibt. Dass einzelne Betriebsausgaben darüber hinaus nicht als notwendig anzuerkennen wären, ist weder erkennbar noch vom Beklagten vorgetragen worden.
Vom Kläger war lediglich eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung dem Grunde nach beantragt (§ 130 Abs. 1 SGG), sodass von weiteren Aufklärungen zur Höhe des Leistungsanspruchs abgesehen werden konnte. Da der Kläger entsprechend den obigen Ausführungen über zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht verfügte, hat ihm der Beklagte Leistungen in Höhe seines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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