Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 9409/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1138/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2017 wird verworfen, soweit sie die Abweisung der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vermittlungsvorschläge vom 24. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2016 und die Aufhebung der Meldeaufforderung vom 3. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2016 gerichteten Klageanträge betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Sache stehen zwei Vermittlungsvorschläge des Beklagten gegenüber dem Kläger, eine Meldeaufforderung und eine hierauf beruhende Sanktion im Streit.
Gegen zwei Vorschläge von Arbeitsplätzen vom 24. August 2015 legte der Kläger Widerspruch unter Verweis auf ein Schreiben im anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (gemeint S 101 AS 18195/14) vom 31. August 2015 ein, in dem er unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Klärung seines dortigen Begehrens keine Termine wahrnehmen werde. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 als unzulässig und führte aus, dass es sich bei den Vermittlungsvorschlägen nicht um Verwaltungsakte handele.
Gegen die Einladung zu einem Meldetermin am 18. Juli 2016 durch Schreiben des Beklagten vom 3. Juni 2016 erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch und verwies unter anderem erneut auf die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit für Termineinladungen für ihn. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 als unbegründet zurück.
Am 20. Juni 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin gegen beide genannten Widerspruchsbescheide erhoben. Hinsichtlich der Vermittlungsvorschläge hat er bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er die Sozialgerichtsbarkeit um Klärung nach § 55 Abs. 1 Punkt 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bitte.
Mit Bescheid vom 9. August 2016 hat der Beklagte gegen den Kläger wegen des Nichterscheinens zum Meldetermin am 18. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2016 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 40,40 Euro monatlich ausgesprochen und den Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 2016 für den vorgenannten Zeitraum entsprechend aufgehoben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2016 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 hat der Kläger die Klage auf den Sanktionsbescheid vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 erweitert.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 hat die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Berlin den Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vermittlungsvorschlägen nicht um Verwaltungsakte handele (Bezugnahme auf Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG – vom 21. Oktober 2003 – Az.: B 7 AL 83/03 B) und eine Feststellungsklage nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausscheide. Für den Fall, dass der Kläger an dem entsprechenden Klageantrag festhalte, ist er um konkrete Darlegung gebeten worden, ob und aus welchen Gründen ihn die streitgegenständlichen Vermittlungsvorschläge beschwerten.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 hat der Kläger die Auffassung vertreten, hinsichtlich der eindeutigen BSG-Rechtsprechung sei anzunehmen, dass das BSG hierbei von formal rechtmäßigen Vermittlungsvorschlägen ausgehe. Solche lägen hier nicht vor. Er hat sich auf die Einordnung als Verwaltungsakt durch das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg berufen und auf einen Beschluss im Verfahren L 31 AS 2727/14 B ER Bezug genommen. Er halte seine Klage daher aufrecht und bitte diese als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen, da er ein schutzwürdiges Interesse daran in rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Form habe (Bezugnahme auf Ausführungen zu der Verpflichtung, gleichzeitig zwei Stellen anzutreten).
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 28. April 2017 die zuletzt nach Auslegung der klägerischen Schriftsätze ermittelten Anträge abgewiesen,
1. festzustellen, dass die Vermittlungsvorschläge vom "25. August 2015" in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2016 rechtswidrig waren;
2. die Meldeaufforderung vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2016 sowie 3. den Sanktionsbescheid vom 9. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 aufzuheben.
Die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Sie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage unstatthaft. Eine Feststellungsklage scheide mangels Feststellungsinteresse aus. Die Klageerweiterung hat das Sozialgericht für sachdienlich erachtet und näher ausgeführt, dass der Bescheid vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 rechtmäßig sei. Der Klageantrag zu 2 habe einer eigenständigen Prüfung nicht mehr bedurft, da die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung inzidenter im Rahmen der Prüfung des Sanktionsbescheides erfolge. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid finde nicht statt. Mit der Klage verfolge der Kläger sowohl hinsichtlich des Klagegenstandes "Vermittlungsvorschläge" als auch hinsichtlich des Klagegenstandes "Meldeaufforderung" das Ziel, nicht sanktioniert zu werden. Streitgegenständlich seien somit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteige, sei die Berufung nicht zuzulassen gewesen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG lägen nicht vor.
Gegen den ihm am 4. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 1. Juni 2017 erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Nur Vermittlungsvorschläge vom 24. August 2015 seien Gegenstand des Verfahrens vor der 43. Kammer gewesen. Er legt dar, wieso er hinsichtlich der Vermittlungsvorschläge von Verwaltungsakten habe ausgehen müssen. Die Vermittlungsvorschläge seien Bestandteil einer Strafanzeige, es seien eindeutig Tatbestandsmerkmale nach § 263 des Strafgesetzbuches auszumachen. Die Vermittlungsvorschläge täuschten einen Kontrahierungszwang vor. Die grundgesetzlich relevanten Aspekte zu den in den beklagten Vermittlungsvorschlägen dargelegten Rechtsfolgen blieben hingegen völlig unberücksichtigt (Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – und frei Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG). Bis zu einer transparenten Sachverhaltsaufklärung sei ihm die Wahrnehmung von Terminseinladungen nach § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich. Bei tatsächlich ungeklärter Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung sei nicht ersichtlich, dass ein rechtmäßiger Sanktionssachverhalt gegeben sei. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da tatsächliche (und entscheidungserhebliche) Aspekte im erstinstanzlichen Verfahren nicht geklärt worden seien.
Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 26. September 2017 hat der Senat die Beteiligten unter Bezugnahme auf das sie betreffende Urteil vom 1. September 2017 (Az.: L 25 AS 1637/16) darauf hingewiesen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig erweisen könnte, soweit die Berufung der Zulassung nicht bedarf.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Berlin zum Az. S 101 AS 18195/14 nebst der Akten des Eilverfahrens S 101 AS 18195/14 ER (Beschwerdeaktenzeichen: L 31 AS 2727/14 B ER) beigezogen.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 9. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016) wendet. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil die Berufung der Zulassung nicht bedarf.
Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Insoweit ist die Zulässigkeit jedes einzelnen mehrerer Streitgegenstände getrennt zu prüfen. Dies bedeutet, dass bei der objektiven Häufung von Klagegenständen, die eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, mit solchen, die nicht unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fallen, die Berufung hinsichtlich der Geldleistungen betreffenden Streitgegenstände nicht deshalb ohne Zulassung statthaft ist, weil eine Häufung mit stets berufungsfähigen Klagegegenständen vorliegt (vgl. mit eingehenden Nachweisen BSG, Beschluss vom 18. April 2016 – Az.: B 14 AS 150/25 BH Rn. 6 bei Juris). Vorliegend unterfällt die Berufung hinsichtlich der Feststellung der Sanktion und der zugleich vorgenommen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 3. Februar 2016 § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weil der Gesamtminderungsbetrag 750,01 Euro nicht erreicht.
Soweit der Kläger hingegen seine Klage betreffend die Meldeaufforderung vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2016 weiterverfolgt handelt es sich nach der Auffassung des Senats nicht um einen Streitgegenstand, der eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. Die Meldeaufforderung enthält primär einen staatlichen Handlungsbefehl. Auch soweit § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in seiner gegenwärtigen Fassung Verwaltungsakte betrifft, die auf eine Leistung durch den Bürger gerichtet sind (vgl. Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, Rn. 12 zu § 144), fällt die Meldeaufforderung nicht hierunter. Die – nicht im Vollstreckungswege durchsetzbare und daher nur als Obliegenheit einzuordnende – Pflicht zum Erscheinen wird nicht durch die Erbringung einer "Dienstleistung" durch den Adressaten erfüllt. Dass die Verletzung der Obliegenheit zu einer Minderung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs in wertmäßig bestimmtem Umfang führt, gestattet es nicht, die Meldeaufforderung selbst als einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt anzusehen (ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 20. Juni 2016 – Az.: L 9 AS 318/16 B). Der abweichenden Auffassung liegt insoweit eine extensive Auslegung (insbesondere LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2015 – Az.: L 7 AS 1306/14) des Wortlauts des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu Grunde, die mit dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nur schwer zu vereinbaren scheint. Die Gewährung weitergehenden Rechtsschutzes gegen die Meldeaufforderung als gegen die hierauf basierende Sanktion erscheint zwar tatsächlich inkonsequent. Sie kann nach Auffassung des Senats indes nicht im Wege der Auslegung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vermieden werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass zwischenzeitlich das BSG in zwei Verfahren, in denen eine Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend eine Meldeaufforderung nach klägerischer Rüge Gegenstand gewesen sein soll, davon ausgegangen ist, dass die Berufung der Zulassung bedarf, weil die begehrte Entscheidung des Sozialgerichts (nur) für den Leistungsanspruch des Klägers auf Alg II von Bedeutung gewesen wäre (BSG, Beschlüsse vom 24. August 2017 – Az.: B 4 AS 223/17 B und B 4 AS 256/17 B). Der Senat vermag sich dieser ohne nähere argumentative Begründung ergangenen Entscheidung für die vorliegende Konstellation jedoch anzuschließen. Der Kläger hat vorliegend noch vor dem Meldetermin und damit erst recht vor der Feststellung einer Pflichtverletzung durch den Beklagten eine zum damaligen Zeitpunkt zulässige Anfechtungsklage gegen die Meldeaufforderung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt muss nach Ansicht des Senats die Meldeaufforderung als die Auferlegung eines tatsächlichen Handlungsbefehls im Sinne einer Obliegenheit eingeordnet werden. Bereits anfänglich von einem eine Geldleistung betreffenden Verwaltungsakt auszugehen, scheidet – wie aufgezeigt – aus. Auch wenn durch Ablauf des Meldetermins eine Erledigung der Meldeaufforderung als Verwaltungsakt (§ 39 Abs. 2 letzte Variante des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) eingetreten sein dürfte, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich hierdurch eine Änderung der Zuordnung des Verwaltungsaktes innerhalb der Systematik des § 144 Abs. 1 SGG ergibt. Dass die Anfechtungsklage durch die eingetretene Erledigung unzulässig geworden sein dürfte, ist für die Frage der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung ohne Belang.
Ebenso bedarf die Berufung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vermittlungsvorschläge nicht der Zulassung. Dabei handelt es sich – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht um Verwaltungsakte, so dass die Annahme von Verwaltungsakten, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung betreffen, als Streitgegenstand ausscheidet. Entgegen der Auffassung des Klägers hat auch der 31. Senat im Beschluss vom 16. Dezember 2014 (Az.: L 31 AS 2727/14 B ER) Vermittlungsvorschläge nicht als Verwaltungsakte klassifiziert. Auch stellt die begehrte Feststellung keinen Streit über eine Geldleistung dar. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht erkennbar ist, dass der Kläger die Feststellung nur in Hinblick auf eine mögliche Sanktionierung begehrt.
Soweit der Senat in möglicher Abweichung von der Rechtsprechung des BSG von der zulassungsfreien Berufung ausgeht, dürfte im Übrigen ausgeschlossen sein, dass dem Kläger in einem etwaigen Berufungsverfahren eine anderweitige Auffassung entgegengehalten wird, weil der vorliegende Beschluss für das Berufungsverfahren insoweit Bindungswirkung entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 – Az.: B 11 AL 75/03 R).
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor.
1.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG sowie im Sinne der gleich lautenden Vorschrift für das Revisionsrecht in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nur vor, wenn sich im konkreten Rechtsstreit eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungs- oder Revisionsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Klärungsbedürftigkeit besteht dann nicht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist, oder wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, Rn. 8 zu § 160). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.
Eine grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, wenn allein die richtige oder falsche Anwendung eines Tatbestandsmerkmals, dessen rechtliche Anforderungen nicht mehr klärungsbedürftig sind, als fraglich geltend gemacht wird.
In diesem Sinne klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen stellen sich vorliegend nicht. Die von dem Kläger ausdrücklich gerügte unterlassene Klärung tatsächlicher Aspekte durch das Sozialgericht kann eine Grundsätzlichkeit in diesem Sinne nicht begründen. Die Anforderungen an eine Sanktion aufgrund eines Meldeversäumnisses sind vielmehr in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Soweit der Kläger wiederholt auf die vorrangige Klärung der Rechtmäßigkeit früherer Meldeaufforderungen verweist, liegt auch keine Grundsätzlichkeit vor, weil es im Gesetz offenkundig keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein Träger der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – die Erfüllung seiner Aufgabe der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben wegen eines Streits über frühere Maßnahmen für Jahre unterbrechen müsste.
2.
Es liegt auch kein Fall der Abweichung von einer Entscheidung des LSG bzw. des BSG nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Vielmehr hat das Sozialgericht sich auf die vorliegende Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urteil vom 29. April 2015 – AZ.: B 14 AS 19/14 R) gestützt und deren Vorgaben seiner Prüfung zu Grunde gelegt. Ein etwaiger Fehler bei der Übertragung diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall würde als reiner Rechtsanwendungsfehler eine Abweichung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG auch nicht begründen.
3.
Es liegt auch kein von dem Kläger geltend gemachter und der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Dabei wertet der Senat den Gesamtvortrag des Klägers dahingehend, dass er eine unterlassene Aufklärung des Sachverhalts durch das Sozialgericht und damit eine Verletzung des § 103 SGG rügt. Dass der Kläger Ausführungen hierzu allein im Rahmen der Darlegung vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung macht, ist insoweit – insbesondere bei fehlender anwaltlicher Vertretung – unschädlich. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 103 SGG läge jedoch nur dann vor, wenn sich dem Gericht weitere Ermittlungen – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – aufdrängen mussten. Hierfür ist vorliegend nichts zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers in der Beschwerdeschrift ist das Sozialgericht insbesondere nicht ungeprüft von der tatsächlichen Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung (im Rahmen der Prüfung des Sanktionsbescheides) ausgegangen, sondern hat die einzelnen Tatbestandsmerkmale geprüft und ihr Vorliegen in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Der Vortrag des Klägers zeigt in keiner Weise auf, welche Feststellungen das Sozialgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung noch hätte treffen müssen.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückzuweisen.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat im Rahmen des nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG eröffneten Ermessens maßgeblich das Unterliegen des Klägers berücksichtigt.
Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil bzw. – wie hier – im Fall des § 105 SGG der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das LSG rechtskräftig. Diese Rechtsfolge tritt indes für den Gerichtsbescheid vom 28. April 2017 nur hinsichtlich des Streitgegenstandes ein, in Bezug auf den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nicht indes hinsichtlich der Streitgegenstände, für die die Berufung zulassungsfrei eröffnet ist. Das Beschwerdeverfahren wird auch, soweit die Berufung nicht der Zulassung bedarf, nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2011 – Az.: L 25 AS 1946/11 NZB). Es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der insoweit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt und die der Kläger hier noch einlegen kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In der Sache stehen zwei Vermittlungsvorschläge des Beklagten gegenüber dem Kläger, eine Meldeaufforderung und eine hierauf beruhende Sanktion im Streit.
Gegen zwei Vorschläge von Arbeitsplätzen vom 24. August 2015 legte der Kläger Widerspruch unter Verweis auf ein Schreiben im anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (gemeint S 101 AS 18195/14) vom 31. August 2015 ein, in dem er unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Klärung seines dortigen Begehrens keine Termine wahrnehmen werde. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 als unzulässig und führte aus, dass es sich bei den Vermittlungsvorschlägen nicht um Verwaltungsakte handele.
Gegen die Einladung zu einem Meldetermin am 18. Juli 2016 durch Schreiben des Beklagten vom 3. Juni 2016 erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch und verwies unter anderem erneut auf die noch ausstehende gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit für Termineinladungen für ihn. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 als unbegründet zurück.
Am 20. Juni 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin gegen beide genannten Widerspruchsbescheide erhoben. Hinsichtlich der Vermittlungsvorschläge hat er bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er die Sozialgerichtsbarkeit um Klärung nach § 55 Abs. 1 Punkt 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bitte.
Mit Bescheid vom 9. August 2016 hat der Beklagte gegen den Kläger wegen des Nichterscheinens zum Meldetermin am 18. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2016 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 40,40 Euro monatlich ausgesprochen und den Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 2016 für den vorgenannten Zeitraum entsprechend aufgehoben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2016 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 hat der Kläger die Klage auf den Sanktionsbescheid vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 erweitert.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 hat die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Berlin den Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vermittlungsvorschlägen nicht um Verwaltungsakte handele (Bezugnahme auf Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG – vom 21. Oktober 2003 – Az.: B 7 AL 83/03 B) und eine Feststellungsklage nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausscheide. Für den Fall, dass der Kläger an dem entsprechenden Klageantrag festhalte, ist er um konkrete Darlegung gebeten worden, ob und aus welchen Gründen ihn die streitgegenständlichen Vermittlungsvorschläge beschwerten.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 hat der Kläger die Auffassung vertreten, hinsichtlich der eindeutigen BSG-Rechtsprechung sei anzunehmen, dass das BSG hierbei von formal rechtmäßigen Vermittlungsvorschlägen ausgehe. Solche lägen hier nicht vor. Er hat sich auf die Einordnung als Verwaltungsakt durch das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg berufen und auf einen Beschluss im Verfahren L 31 AS 2727/14 B ER Bezug genommen. Er halte seine Klage daher aufrecht und bitte diese als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen, da er ein schutzwürdiges Interesse daran in rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Form habe (Bezugnahme auf Ausführungen zu der Verpflichtung, gleichzeitig zwei Stellen anzutreten).
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 28. April 2017 die zuletzt nach Auslegung der klägerischen Schriftsätze ermittelten Anträge abgewiesen,
1. festzustellen, dass die Vermittlungsvorschläge vom "25. August 2015" in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2016 rechtswidrig waren;
2. die Meldeaufforderung vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2016 sowie 3. den Sanktionsbescheid vom 9. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 aufzuheben.
Die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Sie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage unstatthaft. Eine Feststellungsklage scheide mangels Feststellungsinteresse aus. Die Klageerweiterung hat das Sozialgericht für sachdienlich erachtet und näher ausgeführt, dass der Bescheid vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016 rechtmäßig sei. Der Klageantrag zu 2 habe einer eigenständigen Prüfung nicht mehr bedurft, da die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung inzidenter im Rahmen der Prüfung des Sanktionsbescheides erfolge. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid finde nicht statt. Mit der Klage verfolge der Kläger sowohl hinsichtlich des Klagegenstandes "Vermittlungsvorschläge" als auch hinsichtlich des Klagegenstandes "Meldeaufforderung" das Ziel, nicht sanktioniert zu werden. Streitgegenständlich seien somit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteige, sei die Berufung nicht zuzulassen gewesen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG lägen nicht vor.
Gegen den ihm am 4. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 1. Juni 2017 erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Nur Vermittlungsvorschläge vom 24. August 2015 seien Gegenstand des Verfahrens vor der 43. Kammer gewesen. Er legt dar, wieso er hinsichtlich der Vermittlungsvorschläge von Verwaltungsakten habe ausgehen müssen. Die Vermittlungsvorschläge seien Bestandteil einer Strafanzeige, es seien eindeutig Tatbestandsmerkmale nach § 263 des Strafgesetzbuches auszumachen. Die Vermittlungsvorschläge täuschten einen Kontrahierungszwang vor. Die grundgesetzlich relevanten Aspekte zu den in den beklagten Vermittlungsvorschlägen dargelegten Rechtsfolgen blieben hingegen völlig unberücksichtigt (Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – und frei Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG). Bis zu einer transparenten Sachverhaltsaufklärung sei ihm die Wahrnehmung von Terminseinladungen nach § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich. Bei tatsächlich ungeklärter Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung sei nicht ersichtlich, dass ein rechtmäßiger Sanktionssachverhalt gegeben sei. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da tatsächliche (und entscheidungserhebliche) Aspekte im erstinstanzlichen Verfahren nicht geklärt worden seien.
Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 26. September 2017 hat der Senat die Beteiligten unter Bezugnahme auf das sie betreffende Urteil vom 1. September 2017 (Az.: L 25 AS 1637/16) darauf hingewiesen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig erweisen könnte, soweit die Berufung der Zulassung nicht bedarf.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Berlin zum Az. S 101 AS 18195/14 nebst der Akten des Eilverfahrens S 101 AS 18195/14 ER (Beschwerdeaktenzeichen: L 31 AS 2727/14 B ER) beigezogen.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 9. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2016) wendet. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil die Berufung der Zulassung nicht bedarf.
Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Insoweit ist die Zulässigkeit jedes einzelnen mehrerer Streitgegenstände getrennt zu prüfen. Dies bedeutet, dass bei der objektiven Häufung von Klagegenständen, die eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, mit solchen, die nicht unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fallen, die Berufung hinsichtlich der Geldleistungen betreffenden Streitgegenstände nicht deshalb ohne Zulassung statthaft ist, weil eine Häufung mit stets berufungsfähigen Klagegegenständen vorliegt (vgl. mit eingehenden Nachweisen BSG, Beschluss vom 18. April 2016 – Az.: B 14 AS 150/25 BH Rn. 6 bei Juris). Vorliegend unterfällt die Berufung hinsichtlich der Feststellung der Sanktion und der zugleich vorgenommen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 3. Februar 2016 § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weil der Gesamtminderungsbetrag 750,01 Euro nicht erreicht.
Soweit der Kläger hingegen seine Klage betreffend die Meldeaufforderung vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2016 weiterverfolgt handelt es sich nach der Auffassung des Senats nicht um einen Streitgegenstand, der eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. Die Meldeaufforderung enthält primär einen staatlichen Handlungsbefehl. Auch soweit § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in seiner gegenwärtigen Fassung Verwaltungsakte betrifft, die auf eine Leistung durch den Bürger gerichtet sind (vgl. Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, Rn. 12 zu § 144), fällt die Meldeaufforderung nicht hierunter. Die – nicht im Vollstreckungswege durchsetzbare und daher nur als Obliegenheit einzuordnende – Pflicht zum Erscheinen wird nicht durch die Erbringung einer "Dienstleistung" durch den Adressaten erfüllt. Dass die Verletzung der Obliegenheit zu einer Minderung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs in wertmäßig bestimmtem Umfang führt, gestattet es nicht, die Meldeaufforderung selbst als einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt anzusehen (ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 20. Juni 2016 – Az.: L 9 AS 318/16 B). Der abweichenden Auffassung liegt insoweit eine extensive Auslegung (insbesondere LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2015 – Az.: L 7 AS 1306/14) des Wortlauts des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu Grunde, die mit dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nur schwer zu vereinbaren scheint. Die Gewährung weitergehenden Rechtsschutzes gegen die Meldeaufforderung als gegen die hierauf basierende Sanktion erscheint zwar tatsächlich inkonsequent. Sie kann nach Auffassung des Senats indes nicht im Wege der Auslegung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vermieden werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass zwischenzeitlich das BSG in zwei Verfahren, in denen eine Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend eine Meldeaufforderung nach klägerischer Rüge Gegenstand gewesen sein soll, davon ausgegangen ist, dass die Berufung der Zulassung bedarf, weil die begehrte Entscheidung des Sozialgerichts (nur) für den Leistungsanspruch des Klägers auf Alg II von Bedeutung gewesen wäre (BSG, Beschlüsse vom 24. August 2017 – Az.: B 4 AS 223/17 B und B 4 AS 256/17 B). Der Senat vermag sich dieser ohne nähere argumentative Begründung ergangenen Entscheidung für die vorliegende Konstellation jedoch anzuschließen. Der Kläger hat vorliegend noch vor dem Meldetermin und damit erst recht vor der Feststellung einer Pflichtverletzung durch den Beklagten eine zum damaligen Zeitpunkt zulässige Anfechtungsklage gegen die Meldeaufforderung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt muss nach Ansicht des Senats die Meldeaufforderung als die Auferlegung eines tatsächlichen Handlungsbefehls im Sinne einer Obliegenheit eingeordnet werden. Bereits anfänglich von einem eine Geldleistung betreffenden Verwaltungsakt auszugehen, scheidet – wie aufgezeigt – aus. Auch wenn durch Ablauf des Meldetermins eine Erledigung der Meldeaufforderung als Verwaltungsakt (§ 39 Abs. 2 letzte Variante des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) eingetreten sein dürfte, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich hierdurch eine Änderung der Zuordnung des Verwaltungsaktes innerhalb der Systematik des § 144 Abs. 1 SGG ergibt. Dass die Anfechtungsklage durch die eingetretene Erledigung unzulässig geworden sein dürfte, ist für die Frage der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung ohne Belang.
Ebenso bedarf die Berufung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vermittlungsvorschläge nicht der Zulassung. Dabei handelt es sich – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht um Verwaltungsakte, so dass die Annahme von Verwaltungsakten, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung betreffen, als Streitgegenstand ausscheidet. Entgegen der Auffassung des Klägers hat auch der 31. Senat im Beschluss vom 16. Dezember 2014 (Az.: L 31 AS 2727/14 B ER) Vermittlungsvorschläge nicht als Verwaltungsakte klassifiziert. Auch stellt die begehrte Feststellung keinen Streit über eine Geldleistung dar. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht erkennbar ist, dass der Kläger die Feststellung nur in Hinblick auf eine mögliche Sanktionierung begehrt.
Soweit der Senat in möglicher Abweichung von der Rechtsprechung des BSG von der zulassungsfreien Berufung ausgeht, dürfte im Übrigen ausgeschlossen sein, dass dem Kläger in einem etwaigen Berufungsverfahren eine anderweitige Auffassung entgegengehalten wird, weil der vorliegende Beschluss für das Berufungsverfahren insoweit Bindungswirkung entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 – Az.: B 11 AL 75/03 R).
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor.
1.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG sowie im Sinne der gleich lautenden Vorschrift für das Revisionsrecht in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nur vor, wenn sich im konkreten Rechtsstreit eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungs- oder Revisionsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Klärungsbedürftigkeit besteht dann nicht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist, oder wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, Rn. 8 zu § 160). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.
Eine grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, wenn allein die richtige oder falsche Anwendung eines Tatbestandsmerkmals, dessen rechtliche Anforderungen nicht mehr klärungsbedürftig sind, als fraglich geltend gemacht wird.
In diesem Sinne klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen stellen sich vorliegend nicht. Die von dem Kläger ausdrücklich gerügte unterlassene Klärung tatsächlicher Aspekte durch das Sozialgericht kann eine Grundsätzlichkeit in diesem Sinne nicht begründen. Die Anforderungen an eine Sanktion aufgrund eines Meldeversäumnisses sind vielmehr in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Soweit der Kläger wiederholt auf die vorrangige Klärung der Rechtmäßigkeit früherer Meldeaufforderungen verweist, liegt auch keine Grundsätzlichkeit vor, weil es im Gesetz offenkundig keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein Träger der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – die Erfüllung seiner Aufgabe der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben wegen eines Streits über frühere Maßnahmen für Jahre unterbrechen müsste.
2.
Es liegt auch kein Fall der Abweichung von einer Entscheidung des LSG bzw. des BSG nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Vielmehr hat das Sozialgericht sich auf die vorliegende Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urteil vom 29. April 2015 – AZ.: B 14 AS 19/14 R) gestützt und deren Vorgaben seiner Prüfung zu Grunde gelegt. Ein etwaiger Fehler bei der Übertragung diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall würde als reiner Rechtsanwendungsfehler eine Abweichung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG auch nicht begründen.
3.
Es liegt auch kein von dem Kläger geltend gemachter und der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Dabei wertet der Senat den Gesamtvortrag des Klägers dahingehend, dass er eine unterlassene Aufklärung des Sachverhalts durch das Sozialgericht und damit eine Verletzung des § 103 SGG rügt. Dass der Kläger Ausführungen hierzu allein im Rahmen der Darlegung vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung macht, ist insoweit – insbesondere bei fehlender anwaltlicher Vertretung – unschädlich. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 103 SGG läge jedoch nur dann vor, wenn sich dem Gericht weitere Ermittlungen – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – aufdrängen mussten. Hierfür ist vorliegend nichts zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers in der Beschwerdeschrift ist das Sozialgericht insbesondere nicht ungeprüft von der tatsächlichen Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung (im Rahmen der Prüfung des Sanktionsbescheides) ausgegangen, sondern hat die einzelnen Tatbestandsmerkmale geprüft und ihr Vorliegen in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Der Vortrag des Klägers zeigt in keiner Weise auf, welche Feststellungen das Sozialgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung noch hätte treffen müssen.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückzuweisen.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat im Rahmen des nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG eröffneten Ermessens maßgeblich das Unterliegen des Klägers berücksichtigt.
Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil bzw. – wie hier – im Fall des § 105 SGG der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das LSG rechtskräftig. Diese Rechtsfolge tritt indes für den Gerichtsbescheid vom 28. April 2017 nur hinsichtlich des Streitgegenstandes ein, in Bezug auf den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nicht indes hinsichtlich der Streitgegenstände, für die die Berufung zulassungsfrei eröffnet ist. Das Beschwerdeverfahren wird auch, soweit die Berufung nicht der Zulassung bedarf, nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2011 – Az.: L 25 AS 1946/11 NZB). Es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der insoweit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt und die der Kläger hier noch einlegen kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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