Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 R 139/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 787/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 61/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 3.6.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die zum 1.1.2011 erfolgte Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung.
Der Kläger erhielt von der Beklagten ab dem 1.5.1996 bis zum 31.7.2011 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zum 1.1.2011 passte die Beklagte diese Rente an (Bescheid vom 17.12.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.1.2013). Sie berücksichtigte dabei den von 14,9 % auf 15,5 % zum 1.1.2011 erhöhten allgemeinen Beitragssatz der allgemeinen Krankenversicherung. Der neue Anteil des Klägers am Krankenversicherungsbeitrag betrage 89,74 Euro monatlich. Ab dem 1.1.2011 würden monatlich 983,28 Euro gezahlt. Die genaue Berechnung dieser Beträge stellte die Beklagte im Einzelnen dar. Auf den weiteren Inhalt der genannten Bescheide wird Bezug genommen.
Die hiergegen am 31.1.2013 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 3.6.2013 zurück. Zur Begründung führte es aus, Streitgegenstand des Verfahrens sei allein die Anpassung wegen der Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung. Insofern gehe die Beklagte zu Recht von einem Beitragssatz von 15,5 % aus. Durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. 2010, Teil I 2309, Nr. 17) sei der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in § 214 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit 15,5, % festgesetzt worden. Diese Vorschrift laute danach wie folgt:
"§ 241 Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder."
Das Gesetz sei gem. Art. 15 Abs. 1 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2011 in Kraft getreten. Diesen in § 241 SGB V festgelegten Beitragssatz habe die Beklagte zutreffend ab dem 1.1.2011 zugrunde gelegt.
Gegen den ihm am 12.6.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.6.2013 Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt eine höhere Rente. Ihm fehlten seit 1996 nachprüfbare Entscheidungen, mit denen über
- den Beginn des Rentenbezuges
- fehlende Beratung und Möglichkeit der Einmalzahlung
- Kindererziehungszeiten
- Versorgungsausgleich
- Rentenhöhe
- Berücksichtigung seiner Versicherungszeiten
- oder ähnliches
präzise entschieden worden sein solle.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Streitakten L 8 R 783/13, L 8 R 784/13, L 8 R 785/13, L 8 R 786/13, L 8 R 788/13, L 8 R 789/13 und L 8 R 830/13 NZB und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (19 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschweren. Denn die Rentenanpassung zum 1.1.2011 ist rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat auf die Regelung des § 249a SGB V in der ab dem 1.1.2009 bis zum 30.6.2011 geltenden Fassung hin. Dieser lautete wie folgt:
"Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge."
Die Beklagte hat diese Vorschrift beachtet und zutreffend angewandt.
Ergänzend weist der Senat noch auf folgendes hin: Streitgegenstand ist ausschließlich die Rentenanpassung zum 1.1.2011 infolge einer Änderung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Solche Rentenanpassungen betreffen allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente und bilden dementsprechend jeweils selbständige Streitgegenstände; denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. Senat, Urteil v. 12.11.2014, L 8 R 789/13, L 8 R 398/10, mit weiteren Nachweisen. Soweit der Kläger aus anderen Gründen (z.B. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Durchführung des Versorgungsausgleichs etc.) eine höhere Rente begehrt, ist dies nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die zum 1.1.2011 erfolgte Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung.
Der Kläger erhielt von der Beklagten ab dem 1.5.1996 bis zum 31.7.2011 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zum 1.1.2011 passte die Beklagte diese Rente an (Bescheid vom 17.12.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.1.2013). Sie berücksichtigte dabei den von 14,9 % auf 15,5 % zum 1.1.2011 erhöhten allgemeinen Beitragssatz der allgemeinen Krankenversicherung. Der neue Anteil des Klägers am Krankenversicherungsbeitrag betrage 89,74 Euro monatlich. Ab dem 1.1.2011 würden monatlich 983,28 Euro gezahlt. Die genaue Berechnung dieser Beträge stellte die Beklagte im Einzelnen dar. Auf den weiteren Inhalt der genannten Bescheide wird Bezug genommen.
Die hiergegen am 31.1.2013 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 3.6.2013 zurück. Zur Begründung führte es aus, Streitgegenstand des Verfahrens sei allein die Anpassung wegen der Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung. Insofern gehe die Beklagte zu Recht von einem Beitragssatz von 15,5 % aus. Durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. 2010, Teil I 2309, Nr. 17) sei der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in § 214 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit 15,5, % festgesetzt worden. Diese Vorschrift laute danach wie folgt:
"§ 241 Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder."
Das Gesetz sei gem. Art. 15 Abs. 1 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2011 in Kraft getreten. Diesen in § 241 SGB V festgelegten Beitragssatz habe die Beklagte zutreffend ab dem 1.1.2011 zugrunde gelegt.
Gegen den ihm am 12.6.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.6.2013 Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt eine höhere Rente. Ihm fehlten seit 1996 nachprüfbare Entscheidungen, mit denen über
- den Beginn des Rentenbezuges
- fehlende Beratung und Möglichkeit der Einmalzahlung
- Kindererziehungszeiten
- Versorgungsausgleich
- Rentenhöhe
- Berücksichtigung seiner Versicherungszeiten
- oder ähnliches
präzise entschieden worden sein solle.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Streitakten L 8 R 783/13, L 8 R 784/13, L 8 R 785/13, L 8 R 786/13, L 8 R 788/13, L 8 R 789/13 und L 8 R 830/13 NZB und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (19 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschweren. Denn die Rentenanpassung zum 1.1.2011 ist rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat auf die Regelung des § 249a SGB V in der ab dem 1.1.2009 bis zum 30.6.2011 geltenden Fassung hin. Dieser lautete wie folgt:
"Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge."
Die Beklagte hat diese Vorschrift beachtet und zutreffend angewandt.
Ergänzend weist der Senat noch auf folgendes hin: Streitgegenstand ist ausschließlich die Rentenanpassung zum 1.1.2011 infolge einer Änderung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Solche Rentenanpassungen betreffen allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente und bilden dementsprechend jeweils selbständige Streitgegenstände; denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. Senat, Urteil v. 12.11.2014, L 8 R 789/13, L 8 R 398/10, mit weiteren Nachweisen. Soweit der Kläger aus anderen Gründen (z.B. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Durchführung des Versorgungsausgleichs etc.) eine höhere Rente begehrt, ist dies nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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