Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 KR 920/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 82/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2016 abgeändert. Der Antrag zu 2. aus dem Antragsschriftsatz vom 05.07.2016 wird abgelehnt. Der Hilfsantrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, vertragsärztlich verordneten und von der Antragstellerin gelieferten Sprechstundenbedarf (SSB) mit dem Hinweis, das jeweilige Produkt sei nicht preisgünstig, nicht oder nicht vollständig zu bezahlen.
Die Antragstellerin ist ein Großhändler von Medizinprodukten und vom Apothekenzwang befreiter Arzneimittel mit Sitz in M. Sie beliefert unter anderem im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Gemeinschaftspraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit SSB.
In der Vergangenheit zahlte die Antragsgegnerin zunächst die von der Antragstellerin über einen Abrechnungsdienstleister eingereichten SSB-Rechnungen vollständig. Später ging sie dazu über, einzelne Rechnungspositionen auf das ihrer Auffassung nach marktübliche Niveau zu kürzen. Letztlich begann sie, die aus ihrer Sicht überhöhte Preise ausweisenden Rechnungspositionen nicht mehr zu begleichen. Der Versuch der Antragstellerin, eine Unterlassungserklärung zu erwirken, blieb erfolglos.
Am 08.07.2016 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund um einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und vorgetragen: Die Antragsgegnerin habe es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, sie - die Antragstellerin - würde den von ihr im einzelnen benannten SSB nicht zu marktüblichen Preisen liefern. Hierdurch greife die Antragsgegnerin in den Wettbewerb ein. Die Aussage sei überdies unwahr, denn die von ihr geforderten Preise seien marktüblich. Abgesehen vom fehlenden Äußerungsrecht sei die Antragsgegnerin nicht befugt, die Preisgestaltung zu beanstanden. Als reine Abrechnungsstelle sei sie verpflichtet, den verordneten SSB vollständig zu bezahlen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung obliege allein der hierfür zuständigen Prüfungsstelle. Die Eilbedürftigkeit folge daraus, dass ihr - der Antragstellerin - Nachteile gegenüber Wettbewerbern entstünden, wenn sie darauf verwiesen werde, mit den verordnenden Ärzten abzurechnen, Wettbewerber hingegen weiter direkt mit der Antragsgegnerin abrechnen könnten. Außerdem verliere sie dauerhaft viele Vertragsärzte als Kunden, wenn diese von der behaupteten fehlenden Marktüblichkeit Kenntnis erlangten.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
1. die Antragsgegnerin hat es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, die Antragstellerin würde a) Leukosild 9,2m*2,5cm 12 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 65,55 EUR beträgt; b) Venofix Safety Braunüie G21 und G23 jeweils 2 Packungen a 50 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 80,92 EUR beträgt; c) Krepppapierbinden 4m*6cm 20 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 16,17 EUR beträgt; d) Krepppapierbinden 4m*10cm 20 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 18,96 EUR beträgt; e) Zelleten Tupfer 4x5 cm 2* 2 Packungen a 500 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 25,24 EUR beträgt; f) Vasofix Safety 20G und 22G pro Packung a 50 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 89,25 EUR beträgt; g) Infudrop Rückstromsprerre 21P 180 BCV AP 100m eine Packung zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 129,71 EUR beträgt.
2. Durch Vertragsärzte unterzeichnete und abgestempelte Verordnungen von Sprechstundenbedarf mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat vorgetragen: Es fehle an einem Unterlassungsanspruch. Sie habe lediglich den Abrechnungsdienstleister auf die Marktunüblichkeit der Preise hingewiesen. Dieser sei kein Dritter, sondern für die Antragstellerin tätig. Auch die belieferten Vertragsärzte seien keine Dritten. Der Erstattungsanspruch stehe nach § 6 Abs. 4 SSB-Vereinbarung nur dem Vertragsarzt zu und könne allein gegenüber dem Lieferanten erfüllt werden. Sie sei berechtigt, die Vertragsärzte jederzeit über Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte zu informieren. Im Übrigen habe sie sich gegenüber keinem weiteren Dritten geäußert. Infolge der Schadensminderungspflicht und wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots habe sie ein eigenes Prüfungsrecht. Im Übrigen folge das Rechnungsprüfungsrecht aus § 69 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Das SG Dortmund hat den Rechtsstreit durch eine für Angelegenheiten der Krankenversicherung zuständige Kammer mit Beschluss vom 18.08.2016 an das SG Düsseldorf verwiesen, das örtlich zuständig sei, weil die Antragstellerin ihren Sitz in M habe. Es liege keine vertragsärztliche Angelegenheit vor, für die das SG Dortmund zuständig wäre. Der Rechtsstreit resultiere nicht aus der SSB-Vereinbarung.
Mit Beschluss vom 07.10.2016 hat das SG Düsseldorf entschieden:
Tenor:
"Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, aufgegeben, es zu unterlassen, vertragsärztlich verordneten SSB der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu je 1/2."
Hierzu hat das SG ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nur dann der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen, wenn der Anspruch nicht - wie hier - auf einem Verstoß gegen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gestützt werde, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtlichen Normen beruhe. Demzufolge sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des SG Düsseldorf folge aus der Verweisung. Der Beschluss sei zwar fehlerhaft, denn das SG Dortmund sei nach § 57a Abs. 2 SGG zuständig. Allerdings sei der Beschluss nicht willkürlich, so dass er binde. Unzutreffend sei auch, dass das SG Dortmund die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 SGG verneint habe. Es handele sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts. Der Rechtsstreit resultiere aus der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen als Teil der Gesamtverträge geschlossenen SSB-Vereinbarung. Es gehe um die Reichweite der Prüfkompetenz der Antragsgegnerin im Rahmen der Wirtschaftlichkeit (§§ 6f. SSB-Vereinbarung). Die Antragstellerin behaupte als Dritte, unmittelbar in ihren Rechten berührt zu sein. Da der nicht willkürliche Verweisungsbeschluss das SG Düsseldorf auch insoweit binde, entscheide dieses durch eine für Angelegenheiten der Krankenversicherung zuständige Kammer. Der Antrag zu 1. sei unbegründet (wird ausgeführt). Im Übrigen sei der Antrag im tenorierten Umfang begründet. Rechtsgrundlage sei § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Hiernach bestehe der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch. § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) räume einen Anspruch auf Unterlassung von nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlungen ein. § 69 SGB V stehe dem nicht entgegen. Vielmehr gebiete das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes, dass im Fall rechtswidriger Schädigungen ein Mindestmaß an Primär- und/oder Sekundärrechtsschutz zuerkannt werde. Der zu unterlassende Verstoß beruhe auf § 7 SSB-Vereinbarung. Hiernach gelte für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Verordnungsfähigkeit von SSB die gemeinsame Prüfvereinbarung. In deren § 1 Abs. 1 werde Inhalt und Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit nach §106 SGB V gemeinsam und einheitlich für den Bereich der Primär- und Ersatzkassen geregelt. Das beziehe § 1 Abs. 2 der Vorschrift auch auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise aller an der vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie von ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen und zugelassenen MVZ. Zuständig seien die nach § 106 SGB V berufenen Gremien (§ 3 Prüfvereinbarung). Infolgedessen obliege die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung und des Bezuges von SSB zunächst allein der gemeinsamen Prüfstelle. Die Antragsgegnerin sei in ihrer Funktion als Abrechnungsstelle nicht befugt, verordneten SSB wegen fehlender Wirtschaftlichkeit zu kürzen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Bestimmungen der SSB-Vereinbarung. Deren § 6 enthalte nur allgemeine Regelungen zur Wirtschaftlichkeit. Im Übrigen ordne § 6 Abs. 4 Satz 3 SSB-Vereinbarung ausdrücklich an, dass die Antragsgegnerin die vom Vertragsarzt entsprechend § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 SSB-Vereinbarung gezahlte Summe auf Anforderung erstatte. Allerdings könne sie die Rechnung auch direkt gegenüber dem Lieferanten begleichen (§ 6 Abs. 3 Halbsatz 2 SSB-Vereinbarung). Die Antragsgegnerin habe den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren. Ein Prüfrecht bestehe nicht deswegen, weil die Erstattung der vom Vertragsarzt entsprechend § 6 Abs. 3 gezahlten Summe erfolge. Die Antragsgegnerin könne die Rechnungskürzung auch nicht darauf stützen, dass sie meine, zur Schadensminimierung verpflichtet zu sein. Da die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit berufenen Gremien keine Unwirtschaftlichkeit festgestellt hätten, stehe ein Schaden nicht fest. Auch § 69 Abs. 2 SGB IV räume der Antragsgegnerin kein solches Recht ein. Als Lieferantin von SSB könne die Antragstellerin beanspruchen, dass das Prüfverfahren eingehalten werde. Der Anordnungsgrund resultiere aus den von der Antragstellerin glaubhaft gemachten, durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr wieder rückgängig zu machenden Wettbewerbsnachteilen. Ohnehin seien an den Anordnungsgrund nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn - wie hier - der Anordnungsanspruch offensichtlich bestehe.
Diese Entscheidung greift die Antragsgegnerin fristgerecht mit der Beschwerde an. Sie trägt vor: Es handele sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts. Die Entscheidung des SG verkenne das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 2 Abs. 4, 12 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Nach § 6 Abs. 4 SSB-Vereinbarung stehe ein Anspruch auf Erstattung der im SSB bezogenen Produkte allein dem Vertragsarzt zu, der das Produkt bezogen habe. Auch wenn sie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dazu verpflichtet sein solle, von ihrer in § 6 Abs. 4 Satz 3 SSB-Vereinbarung geregelten Befugnis Gebrauch zu machen, die Rechnungen direkt an die Antragstellerin als Lieferantin zu begleichen, ändere dies nichts daran, dass Zahlungsansprüche allein dem Vertragsarzt zustünden. Sie - die Antragsgegnerin - wäre auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des SG jederzeit dazu berechtigt, ihr Zahlungsverhalten umzustellen und SSB-Rechnungen künftig ausschließlich gegenüber Vertragsärzten zu begleichen, wenn sie diesen Zahlungsweg nicht nur für Produkte einzelner Lieferanten, sondern für die Produkte aller SSB-Anbieter wähle, die damit sämtlich gleich behandelt würden. Der Bezug von nicht preisgünstigen SSB-Produkten sei unwirtschaftlich. Gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßende Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern seien unwirksam. Die SSB-Vereinbarung in der vom SG vorgenommenen Auslegung verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Zufolge der Auffassung des SG könnten Vertragsärzte nach Belieben SSB zu unwirtschaftlichen Preisen beziehen und dafür in vollem Umfang Erstattung verlangen, ohne dass sie - die Antragsgegnerin - dem die Unwirtschaftlichkeit der abgerechneten Preise entgegenhalten könne. In der Folge müsse sie jeden Preis zahlen und auch evident überhöhte Rechnungen begleichen. Ein SSB-Anbieter könnte auf der Grundlage der Ansicht des SG für ein Produkt, für das er zurzeit beispielsweise 20,00 EUR verlange, auch 200,00 EUR oder gar 20.000,00 EUR verlangen, ohne dass sie die Rechnung kürzen dürfe. Stattdessen müsse sie sich auf ein späteres Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren verweisen lassen, das bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe viele Jahre dauere und nicht selten zur Folge habe, dass der Schadensersatz nicht mehr beigetrieben werden könne. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 2. bestehe kein Anordnungsgrund. Das SG, das über den Unterlassungsantrag zu 2. nicht habe hinausgehen dürfen, habe ihr - der Antragsgegnerin - nicht jegliche Rechnungskürzung untersagt. Weswegen allein die genannte Formulierung, auf die sie keinen besonderen Wert gelegt habe und die sie nicht mehr verwende, einen Anordnungsgrund begründen solle, sei nicht erkennbar. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag sei unzulässig, denn er sei nicht als Minus in den vor dem SG gestellten Hauptanträgen enthalten. Er betreffe einen neuen Streitgegenstand.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2016 aufzuheben, soweit ihr im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben worden ist, es zu unterlassen, vertragsärztlich verordneten Sprechstundenbedarf der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat zunächst sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 beantragt sie nunmehr,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, aufzugeben, es zu unterlassen, vertragsärztlich verordneten SSB der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht preisgünstig, unwirtschaftlich oder sonst nicht den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden Preis geliefert worden, sofern der Preis den für Apotheken im Landesvertrag des Einzugsgebietes der Antragsgegnerin vereinbarten Preis nicht überschreitet.
Die SSB-Vereinbarung sehe vor, dass nicht über eine Zulassung als Apotheke verfügende Lieferanten letztlich wie Apotheken auch im Wege des verkürzten Zahlungswegs abrechnen könnten. Für Apotheken sei dies über die landesvertraglichen Vereinbarungen möglich. Die Antragsgegnerin sei daran gebunden, dass die Lieferanten gegenüber Vertragsärzten beanspruchen könnten, unmittelbar Zahlung an sich zu verlangen. Zweck der Regelung sei insbesondere, die Vertragsärzte von verwaltungstechnischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sprechstundenbedarfsabrechnung zu entlasten. Keineswegs sei es so, dass die Antragsgegnerin frei entscheiden könne. Sie unterschlage, dass die in ihrem Bezirk vereinbarten Preise für Apotheken bei der Belieferung mit SSB durchschnittlich mindestens 10 % teurer seien, als die von ihr - der Antragstellerin - beanspruchten Entgelte. Mit den Landesverbänden der Apotheker seien Zuschläge auf die Apothekeneinkaufspreise in Höhe von mindestens 10 % vereinbart worden. Unklar bleibe, weshalb die Antragsgegnerin meine, die beanspruchten Preise seien nicht preisgünstig/wirtschaftlich. Das Gegenteil sei der Fall. Auch genüge die SSB-Vereinbarung dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Wenn der Antragsgegnerin ein Prüfrecht bezüglich der vermeintlichen Wirtschaftlichkeit zugebilligt würde, wäre der dafür von den Vereinbarungspartnern vorgesehene Weg versperrt, die Wirtschaftlichkeit durch Prüfgremien feststellen zu lassen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe wiederholt darauf verwiesen, dass die Zuständigkeitsregelungen einzuhalten seien. Selbstverständlich könne die Antragsgegnerin missbräuchliche/kollusive Abrechnungen beanstanden. Darum gehe es indessen nicht, da sie - die Antragstellerin - Preise unterhalb des Preisniveaus verlange, das die Antragsgegnerin mit den Apotheken gemäß § 129 SGB V landesvertraglich vereinbart habe. Die Antragsgegnerin habe angekündigt, den Begriff "nicht marktüblich" nicht mehr und stattdessen den Begriff "nicht preisgünstig" zu verwenden. Sie habe nach dieser Maßgabe erstmals am 07.10.2016 gekürzt. Sie - die Antragstellerin - gehe davon aus, dass dieses Vorgehen in das anhängige Verfahren eingebracht werden könne. Im Zentrum des Streits stehe die Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin ein eigenes Prüfungsrecht habe. Es bestehe Wiederholungsgefahr.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Streitakte.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Der Senat ist zuständig (§ 31 Abs. 2 Halbsatz 1 SGG). Nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 2 Satz 1 SGG erfasst der Begriff des Vertragsarztrechts alle Streitigkeiten aufgrund der Beziehung zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten bzw. ihren Vereinigungen und Verbänden. Eine solche Streitigkeit liegt vor. Mittels der §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 SGG wird eine Sonderzuständigkeit für Verfahren begründet, die materiell dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, aber die besonderen Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten betreffen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2004 - L 10 B 6/04 KA ER -). Zuständigkeitsbestimmend sind hiernach zunächst drei Parameter. An der Streitigkeit müssen - erstens - Krankenkassen und Vertragsärzte, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzte einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände beteiligt sein. Ist das der Fall, ist - zweitens - zu klären, ob die "Beziehungen" zwischen den vorgenannten Bezugsobjekten betroffen sind. Ist auch dieses zu bejahen, ist - drittens - zu untersuchen, ob die Streitigkeit "aufgrund" einer solchen Beziehung besteht. Soweit das SGG keine weiterführenden Definitionen dieser "Tatbestandsmerkmale" enthält, ist zur Konkretisierung auf materiell-rechtliche Normenkomplexe zurückzugreifen. Das bedeutet: Die funktionale Zuständigkeitszuordnung erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Legaldefinition des § 10 Abs. 2 SGG, indessen kann zur Ausfüllung der darin benutzten (u.a. unbestimmten) Rechtsbegriffe auf materielles Recht zurückgegriffen werden (hierzu Senat, Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER -; Urteil vom 27.10.2010 - L 11 (10) KA 14/07 -; Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Auflage, 2017, § 21 Rn. 8). Dass die Antragstellerin nicht zu einem der genannten Leistungserbringer zählt, schließt eine Vertragsarztstreitigkeit dennoch nicht aus. "Aufgrund" der Beziehung zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten kann eine Streitigkeit auch entstehen, wenn nicht an dieser Rechtsbeziehung beteiligte Dritte behaupten, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten getroffene Regelung in ihren Rechten unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER -; Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -; Beschluss vom 07.06.2010 - L 11 KA 37/10 B ER -; Beschluss vom 27.06.2006 - L 11 B 30/06 KA ER -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 10 Rn. 3). So liegt es hier. Der Rechtsstreit gründet in der zwischen der KVWL und den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossenen SSB-Vereinbarung.
2. Streitbefangen ist der Antrag zu 2. Das SG hat den Antrag zu 1. abgelehnt und dem Antrag zu 2. stattgegeben. Die Beschwerde führt allein die Antragsgegnerin. Diese hat allerdings schon mit Schriftsatz vom 22.07.2016 mitgeteilt, die fragliche Formulierung nicht mehr zu verwenden und dies im Schriftsatz vom 28.10.2016 wiederholt. Ausgehend hiervon hätte das SG den erstinstanzlich zu 2. gestellten Antrag ablehnen müssen. Demzufolge hat die Beschwerde schon deswegen Erfolg. Auch im Übrigen sind Anordnungsgrund und -anspruch nicht glaubhaft gemacht (nachfolgend 3.). Soweit die Antragstellerin versucht, dem mittels des im Schriftsatz vom 22.09.2017 angekündigten Hilfsantrags entgegen zu wirken, führt das nicht weiter. Der Hilfsantrag ist unzulässig (nachfolgend 4.).
3. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe der in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen. Danach ist zwischen Sicherungs- (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) zu unterscheiden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
a) Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -; Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -; Senat, Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER -; Beschluss vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -; Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -). Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2017 - L 4 KR 187/17 B ER -). Ferner darf oder muss das Gericht ggf. hinsichtlich der Folgen bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -; Beschluss vom 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).
b) Ausgehend hiervon ist ein Anordnungsgrund (nachfolgend aa)) nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehlt es am Anordnungsanspruch (nachfolgend bb)).
aa) Den Anordnungsgrund definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Sicherungsanordnungen dienen der Sicherung eines bestehenden Zustandes; das Gericht trifft demgemäß nur bestandsschützende Maßnahmen (Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 86b Rn. 73). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Hierunter fallen die praktisch häufigen Fälle eines Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens (vgl. Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 73). Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -).
(1) Letztlich kann dies dahinstehen, denn Sicherungs- und Regelungsanordnung unterliegen im Ergebnis derselben Behandlung (Senat, Beschluss vom 12.04.2017 - L 11 KR 123/17 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -; hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 940 Rn. 1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, 2017, § 935 Rn. 2 und § 940 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, § 935 Rn. 3; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 935 Rn. 2; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 123 Rn. 11, 12). Der Antragsteller muss lediglich sein Rechtsschutzziel angeben; er braucht sich nicht auf eine Art der einstweiligen Verfügung festzulegen (Vollkommer, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel, die vom SG tenorierte Unterlassungsanordnung zu beseitigen. Diese war darauf ausgerichtet, die von der Antragstellerin erstinstanzlich geltend gemachten Rechte zu sichern. Demzufolge geht es letztlich um eine Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG).
(2) Der unbestimmte Rechtsbegriff "Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert" in § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG erfordert eine genaue Prüfung, ob und inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Maßstab für die Eingriffsintensität sind vielfach die wirtschaftlichen Folgen in Bezug auf das geschützte Rechtsgut (vgl. Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -; Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -; Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2015 - L 1 KR 476/15 ER -; Beschluss vom 04.05.2015 - L 1 KR 221/15 B ER -). Ein Anordnungsgrund ist danach anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 940 Rn. 1; vgl. Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 4; Seiler, a.a.O, § 940 Rn. 5; Huber, a.a.O., § 940 Rn. 4; Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87 ff.). Dabei sind die öffentlichen Interessen jenen der Verfahrensbeteiligten gegenüberzustellen. Insbesondere sind die Folgen abzuwägen, die mit dem Erlass bzw. dem Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden sind. Einzubeziehen sind u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Intensität einer drohenden (Grund-)Rechtsverletzung und sonstige unbillige Härten der Beteiligten. Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER -).
(3) Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am vom Antragsteller mit seinem Begehren verfolgen Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 -; Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -; Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 27.03.2013 - L 11 KA 96/12 B ER -: Beschluss vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER -; Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER -; Beschluss vom 21.05.2012 - L 11 KR 113/12 B ER -; Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER). Daraus folgt, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, wenn eine Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, dennoch kann auch in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER -; Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87, 93). Ist ein Anordnungsgrund nicht dargetan, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG auch dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (zur abweichenden Rechtslage nach § 86b Abs. 1 SGG vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER -). Anderenfalls würden die den Anordnungsgrund bezeichnenden Tatbestandsmerkmale des § 86b Abs. 2 SGG ("vereitelt" bzw. "wesentlich erschwert" und "zur Abwendung wesentlicher Nachteile") gesetzwidrig hinweg interpretiert (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -; Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER -; Beschluss vom 16.05.2011 - L 11 KA 132/10 B ER -). Im Übrigen kommt einstweiliger Rechtsschutz insbesondere dann in Betracht, wenn eine Verletzung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu gewähren, zu besorgen ist (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.06.2003 - L 10 B 9/03 KA ER - und 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -).
(4) Ob die ggf. glaubhaft zu machenden Tatsachenbehauptungen einen Anordnungsgrund ausfüllen, bedarf einer genauen Prüfung.
(a) Trägt ein Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -). In der Regel muss hinzu kommen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, personelle und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben, unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung seines Praxisbetriebs befürchten zu müssen (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER -; Beschlüsse vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -; im Ergebnis auch LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.1995 - L 12 B 211/95 -; Beschluss vom 28.09.1994 - L 12 B 189/94 Ka-VR -). Insoweit gilt, dass Umsatzverluste von 0,07 % (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -), 4 % (Beschluss vom 09.08.2006 - L 10 B 6/06 KA ER -), 5 % (Beschluss vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -) oder 3,3 % (Senat, Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -) schwerlich geeignet sind, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
(b) Auch Grundrechtsbeeinträchtigungen oder sonstige Rechtsverletzungen können einen Anordnungsgrund ausfüllen (Senat, Beschluss vom 09.05.2012 - L 11 KA 90/11 B ER -; Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER -; Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -). Die in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) formulierten "wesentlichen Nachteile" sind nicht auf solche wirtschaftlicher Art beschränkt (Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -). Das folgt schon unmittelbar aus dem Wortlaut. Hätte der Gesetzgeber den Erlass einstweiliger Anordnung nur auf ökonomisch prekäre Ausnahmesituationen begrenzen wollen, hätte er § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dahin präzisieren müssen, dass wesentliche wirtschaftliche Nachteile drohen. Das ist nicht geschehen. Infolgedessen kann es sich um Nachteile jeglicher Art handeln, sofern sie nur wesentlich sind. Diese Erwägung wird durch § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG (Sicherungsanordnung) bestätigt. Hierin wird der Anordnungsgrund dahin präzisiert, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden muss. Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht eine - wie auch immer geartete - wirtschaftliche Beeinträchtigung, sondern eine Vereitelung von Rechten. Eine solche Gefahr wiederum kann sich durch schlichten Zeitablauf realisieren. Das Gesetz geht sonach davon aus, dass - losgelöst von ökonomischen Beeinträchtigungen - auch rechtliche Nachteile in der Lage sind, den Anordnungsgrund für die Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) auszufüllen. Mit Beschluss vom 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER - hat der Senat entschieden, dass wirtschaftliche Beeinträchtigungen im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 1 SGG hinsichtlich der Frage, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, nur ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Interessenabwägung ggf. einzubeziehender Umstände sind. Infolge des von § 86b Abs. 1 SGG abweichenden Wortlautes lässt sich diese Erkenntnis zwar nicht ohne weiteres auf § 86b Abs. 2 SGG übertragen, dennoch ist dem zumindest zu entnehmen, dass der rechtliche Ansatz, der Anordnungsgrund könne nur mittels wesentlicher (unzumutbarer) wirtschaftlicher Beeinträchtigungen dargetan werden, unzutreffend ist (hierzu auch Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -; Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).
(5) In Anwendung dieser Maßgaben ist ein Anforderungsgrund nicht dargetan.
(a) Den Anordnungsgrund versucht die Antragstellerin zunächst mit "erheblichen Nachteilen im Wettbewerb" auszufüllen. Hierzu behauptet sie, die Antragsgegnerin habe ihr "Liquidität im mittleren sechsstelligen Bereich" entzogen. Das ist zu pauschal. Darzulegen und glaubhaft zu machen wäre, welche finanziellen Einbußen die Antragstellerin durch das angeschuldigte Verhalten der Antragsgegnerin erleidet. Etwaige wirtschaftliche Beeinträchtigungen hat sie nicht präzisiert. Stattdessen hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass die Antragstellerin in Westfalen-Lippe im Bereich SSB im Jahr 2015 nach Abzug der Kürzungsbeträge einen Gesamtumsatz von ca. 1,36 Mio. EUR erzielt habe, die Kürzungen sich seit 2013 auf lediglich insgesamt ca. 56.000,00 EUR beliefen, wobei ein wesentlicher Anteil ohnehin darauf beruhe, dass die Antragstellerin Produkte fälschlich als SBB abgerechnet habe. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten. Diese Umsatzeinbuße ist unbedeutend und vermag einen Anordnungsgrund i.S.d. § 86 Ab Abs. 2 Satz 1 SGG ("vereitelt oder wesentlich erschwert") nicht zu begründen. Das erkennt auch die Antragstellerin, denn sie sucht "keinen Schutz vor Preiswettbewerb, sondern lediglich vor unzulässigen und irreführenden Diskreditierungen der Antragsgegnerin".
(b) Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin verfahre uneinheitlich und verstoße deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, allen Lieferanten die Direktabrechnungsmöglichkeit zu eröffnen, mithin insoweit gleich zu behandeln. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin sodann darauf, dass die Antragstellerin aus der Rechtsbeziehung der Krankenkassen zu Apotheken nichts herleiten könne, weil die Befugnis der Apotheken direkt abzurechnen, aus dem nach § 129 SGB V geschlossenen Arzneilieferungsvertrag der Primärkassen Nordrhein-Westfalen und nicht aus der SSB-Vereinbarung folge.
(c) Das angeschuldigte Verhalten betrifft auch nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, so dass sich auch insoweit kein Anordnungsgrund ergibt. Weder die Berufswahl noch die Berufsausübung wird beeinträchtigt. Auch eine "objektiv berufsregelnde Tendenz" (hierzu Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage, 2011, Art. 12 Rn. 15 m.w.N.) ist nicht auszumachen. Realakte oder Informationen können zwar in die Berufsfreiheit eingreifen. Das wiederum ist an Voraussetzungen gebunden, die nicht glaubhaft gemacht sind.
Realakte greifen dann in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie zu erheblichen Belastungen führen (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 18 m.w.N.). Lediglich die Berufsausübung betreffende Regelungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 -). Letzteres ist weder ersichtlich noch dargetan. Die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen sind marginal (s. oben). Den behaupteten Liquiditätsnachteil hat die Antragstellerin nicht mit Zahlen belegt.
Was Informationen angeht, so stellt die "Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt keinen Grundrechtseingriff dar, auch wenn sich das nachteilig für einen Marktteilnehmer auswirkt" (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -; hierzu auch Beschluss vom 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95 -; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007 - 7 W 56/07 -; Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 19 m.w.N.; Kämmer in von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, 2012, Art. 12 Rn. 49 m.w.N.). Verbleiben trotz sorgfältiger Prüfung durch die staatliche Stelle Unsicherheiten über die Richtigkeit, sind die Marktteilnehmer darauf hinzuweisen. Auch bei zutreffendem Inhalt darf eine staatliche Information in der Form weder unsachlich noch herabsetzend sein (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -).
Ausweislich des im Beschwerdeverfahrens gestellten Antrags soll die Antragsgegnerin "es (zu) unterlassen, vertragsärztlich verordneten SSB der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht preisgünstig, unwirtschaftlich oder sonst nicht den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden Preis geliefert worden, sofern der Preis den für Apotheken im Landesvertrag des Einzugsgebietes der Antragsgegnerin vereinbarten Preis nicht überschreitet." Dieser Antrag schließt die Behauptung der Antragstellerin ein, der von ihr gelieferte und vertragsärztlich verordnete SSB sei preisgünstig und wirtschaftlich. Das führt mit Blick auf den Anordnungsgrund nicht weiter. Es steht Behauptung gegen Behauptung. Zwar hat die Antragstellerin erstinstanzlich ausgeführt, die Behauptung, ihre Preisgestaltung sei "nicht marktüblich", sei unwahr. Sie orientiere sich in ihrer Preisbildung an der Lauer-Taxe, was dem üblichen, von Apotheken verlangten Preis entspreche. Das jedoch ist insoweit überholt, als die Antragsgegnerin die monierte Formulierung nicht mehr verwendet. Die nunmehr der jeweiligen Kürzung zugrunde gelegte Wendung "Einige Artikel wurden nicht preisgünstig im Sinne der SSB-Vereinbarung abgerechnet" (hierzu Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.10.2016), wäre nur dann unwahr, wenn sie nicht zuträfe. Der mit "Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise" überschriebene § 6 Abs. 3 SSB-Vereinbarung verlangt, dass "wirtschaftliche Mengen so preisgünstig wie möglich, vorzugsweise direkt vom Hersteller oder Großhandel, bezogen werden." Ob die gekürzten Lieferungen diesen Anforderungen genügen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, auch nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht. Eine Beweisaufnahme hierzu ist nicht nur entbehrlich, sie würde das einstweilige Rechtsschutzverfahren vielmehr in ein aufwändiges Hauptsacheverfahren transformieren, was mit § 86b Abs. 2 SGG kollidiert und auch von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gefordert wird. Ungeachtet der hohen Belastung der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Senat keinen Anhalt dafür, dass es der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren verwehrt würde, zeitgerechten Rechtsschutz zu erlangen, was nötigenfalls mittels des in § 198 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Instrumentariums flankiert werden könnte. Ob und inwieweit das Vorgehen der Antragsgegnerin sich als "Verbreiten" einer Information darstellt, kann mithin offenbleiben.
Der Antragstellerin gelingt es auch nicht, einen Anordnungsgrund mittels der Behauptung glaubhaft zu machen, das Verhalten der Antragsgegnerin habe den Wettbewerb verfälscht (hierzu weiterführend BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 20/15 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2015 - L 1 KR 218/12 -; Kämmerer, a.a.O., Art. 12 Rn. 50). Ungeachtet aller weiteren Anforderungen scheitert das schon daran, dass die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, alle Wettbewerber gleich zu behandeln. Demzufolge fehlt es schon daran, dass sie den Wettbewerb beeinflusst, indem sie Konkurrenten begünstigt (vgl. Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 22 m.w.N.).
(d) Der Anordnungsgrund rührt auch nicht daher, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen eingreift. Auf ein dem Schutzbereich des Art. 14 GG zuzuordnendes, vermögenswertes subjektives Recht öffentlich-rechtlicher Natur kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Rechtsprechung hat die leistungserbringerrechtlichen Beziehungen zwischen den Krankenkassen und Apotheken sowie anderen nichtärztlichen Leistungserbringern bis zum 31.12.1999 dem Zivilrecht zuzuordnen (hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011 - L 1 KR 32/08 - mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 26/94 - (Arzneimittelversorgung durch Apotheken)). Im Gegensatz dazu waren das Vertragsarztrecht und das Leistungserbringerrecht der Krankenhäuser seit jeher öffentlich-rechtlich geprägt. Seit der Neufassung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKV-GRG 2000) vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) zum 01.01.2000 sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu sämtlichen Leistungserbringern, also den Krankenhäusern, Vertragsärzten, Apotheken und allen sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern, ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher Natur und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R -; hierzu auch BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 1 KR 49/12 R -; Frehse in Peters, Handbuch der Krankenversicherung-SGB V, Teil II, 19. Auflage, 86. Lfg., 5/2017, § 43c Rn. 49 f.).
Die solchermaßen durch öffentliches Recht geprägte Rechtsbeziehung vermittelt der Antragstellerin indessen kein subjektives Recht. Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn die öffentlich-rechtliche Rechtsposition der eines Eigentümers vergleichbar ist. Sie muss so stark sein, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde (Bryde in von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, 2012, Art. 14 Rn. 25 m.w.N.). Die Vergleichbarkeit soll insbesondere dann gegeben sein, wenn die fragliche Position das Äquivalent eigener Leistung ist (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -; Beschluss vom 13.06.2002 - 1 BvR 482/02 -). So unterfällt die vertragsärztliche Zulassung mangels Äquivalent eigener Leistung nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -; Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 95/10 B ER -). Darum geht es hier nicht. Das angeschuldigte Verhalten (s. Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 01.07.2016: "Die Kürzung sowie die Behauptung, unsere Mandantin würde Produkte nicht zu marktüblichen Preisen abrechnen, sind rechtswidrig und zu unterlassen.") steht in keinem Zusammenhang mit einem Äquivalent eigener Leistung. Ein subjektives öffentliches Recht, auf das die Antragstellerin sich berufen könnte, ist mithin nicht dargetan.
(e) Gleichermaßen lässt sich ein Anordnungsgrund nicht bejahen, wenn das Verhalten der Antragsgegnerin in ein durch Art. 14 GG geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eingriffe. Das BVerfG hat nie explizit anerkannt, dass ein solches Recht dem Schutzbereich des Art. 14 GG zugeordnet werden kann (vgl. Bryde, a.a.O., Art. 14 Rn. 18 m.w.N.; Sieckmann in Berliner Kommentar zum GG, 44. Erg.-Lfg., XI/2014, Art. 14 Rn. 45). Im Übrigen mag in Literatur und Rechtsprechung umstritten sein, ob und inwieweit eine derartige aus dem zivilrechtlichen Deliktsrecht hergeleitete Konstruktion dem Art. 14 GG unterfällt (hierzu Jarass, a.a.O., Art. 14 Rn 10 m.w.N.; Sieckmann, a.a.O., Art. 14 Rn. 45). Diese grundsätzliche Frage zu klären, ist allerdings nicht Aufgabe eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Nicht geschützt sind ohnehin bloße Erwerbschancen und Verdienstmöglichkeiten im Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage oder einer ungesicherten Vertragsposition (Sieckmann, a.a.O., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerfG). Ausgehend hiervon lehnt das BVerfG einen Schutz für Geschäftsverbindungen, erworbenem Kundenstamm, Marktstellung und Schutz des Unternehmensrufes ab (hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95 -; Sieckmann, a.a.O., Art. 14 Rn. 45). Demzufolge kann die Antragstellerin auch insoweit kein Recht benennen, dessen Verwirklichung die Antragsgegnerin wesentlich vereitelt oder wesentlich erschwert hätte.
(f) Die Auffassung der Antragstellerin, ein Anordnungsgrund sei vorliegend nicht darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, weil nach § 12 Abs. 2 UWG zur Sicherung der im UWG bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen ohne die in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden können, teilt der Senat nicht. Die im sozialgerichtlichen Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu erfüllenden Voraussetzungen sind in § 86b SGG geregelt. Danach sind u.a., wie sich aus der Bezugnahme des § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG auf § 920 Abs. 2 ZPO zwingend ergibt, Anspruch und Arrestgrund glaubhaft zu machen. Befreiungstatbestände sieht das SGG nicht vor. Auch § 12 Abs. 2 UWG enthält für das sozialgerichtliche Verfahren keine Ausnahmereglung; er verweist ausschließlich auf die Vorschriften für das zivilprozessrechtliche Verfahren. Angesichts der in § 86b SGG kodifizierten Vorgaben ist für eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auch kein Raum. Darüber hinaus sieht der Senat keinen Gesichtspunkt, der für eine Privilegierung bestimmter Antragsteller im sozialgerichtlichen Verfahren sprechen könnte. Des Weiteren trifft § 69 SGB V eine Wertentscheidung, die generell die Anwendung der Vorschriften des UWG auf das Leistungsrecht des SGB V ausschließt, und zwar auch dann, wenn durch die aufgrund gesetzlicher Vorschriften des SGB V angebotenen Leistungen an Versicherte Dritte betroffen sind (Senat, Beschluss vom 27.05.2008 - L 11 B 6/08 KR ER -; so auch LSG Thüringen, Beschluss vom 19.07.2011 - L 6 KR 825/09 ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B -).
(g) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift und hieraus ein Anordnungsgrund hergeleitet werden könnte. Die Antragstellerin meint, sich hierauf stützen zu können, weil die Antragsgegnerin sie unter Rechtsbruch herabwürdige. Sie müsse es nicht hinnehmen, dass ihre Preisgestaltung als nicht marktüblich abqualifiziert werde. Das würde nur dann weiterführen, wenn die Behauptung unwahr wäre. Das hat die Antragstellerin ungeachtet der Ausführungen im Schriftsatz vom 05.07.2016 (S. 8) nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen kommt es darauf nicht an, denn die Antragsgegnerin verwendet diese Formulierung nicht mehr.
(h) Alles in allem hat die Antragstellerin keine Rechte benennen können, deren Verwirklichung infolge des Vorgehens der Antragsgegnerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird, die mithin geeignet wären, einen Anordnungsgrund auszufüllen. Ihre Tatsachenbehauptungen sind teils strittig und im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. In rechtlicher Hinsicht ist schon im Ansatz nicht erkennbar, in welche verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition die Antragstellerin so eingreift, dass deren Abwehrmechanismus ausgelöst wird.
bb) Das SG hat den Anordnungsanspruch vornehmlich nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geprüft und angenommen, dass sich ein Anordnungsanspruch aus allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts ergäbe (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -).
Wird dem beigetreten, hat die Antragstellerin dennoch keinen Unterlassungsanspruch. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bestimmt: "Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." Das SG hat in Auslegung der SSB-Vereinbarung unter Berücksichtigung von § 106 SGB V gemeint, die Antragsgegnerin sei nicht befugt, die Rechnungen zu kürzen, so dass die Antragstellerin einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch habe. Das geht fehl. Die Antragsgegnerin würde zwar gegen bindende Zuständigkeitsregelungen verstoßen, wenn die Rechtsauffassung des SG zuträfe, wonach allein die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung eingerichteten Prüfstellen (hierzu § 106c SGB V) zuständig wären. Wird das mit dem SG bejaht, dann hätte die Antragsgegnerin ggf. eine unzulässige geschäftliche Handlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG vorgenommen. Allein das löst indessen noch nicht den Unterlassungsanspruch aus. Das SG hat übersehen, dass dieser Anspruch erst und nur greift, wenn eine "nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung" im Streit steht. Das ist nicht dargetan. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Eine Legaldefinition fehlt. Unlauter ist jede Handlung, die den gesetzlichen Geboten zu lauterem Verhalten im Wettbewerb zuwiderläuft (Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Auflage, 2016, § 3 Rn. 37). Nicht jede Norm, die rechtmäßiges Verhalten im privaten oder geschäftlichen Verkehr gebietet, kann Grundlage eines wettbewerbsrechtlich begründeten Verbots sein. Gebote zu lauterem Verhalten enthalten nur solche Normen, die einen Bezug zum Verhalten im Wettbewerb aufweisen (Ullmann, a.a.O., § 3 Rn. 38). Zwecks Konkretisierung werden (grobe) Fallgruppen gebildet, wie Verstoß gegen die "guten Sitten", gegen "anständige Marktgepflogenheiten", gegen "Treu und Glauben" oder gegen die "berufliche Sorgfalt" (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 3 Rn. 2.10. ff.). Ein schlichter Verstoß gegen Zuständigkeitsregelungen genügt dem nicht. In Ausnahmefällen mag anderes gelten. Hierzu ist indessen nicht vorgetragen und nichts ersichtlich. Mithin lässt sich der Unterlassungsanspruch nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG stützen.
Unterstellt die Antragsgegnerin wäre nicht befugt, die Rechnungen zu kürzen, wäre dies auch nicht unlauter i.S.v. § 3a UWG. Hiernach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Zuständigkeitszuweisungen des § 106c SGB V verfolgen schon nicht das Ziel, das Marktverhalten zu regeln. Auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem Wettbewerbsverhältnis.
Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG sich auf § 7 UWG bezieht, führt auch das nicht weiter. Von einer "unzumutbaren Belästigung" kann keine Rede sein.
c) Nach allem fehlt es entgegen der Auffassung des SG am Anordnungsgrund und am Anordnungsanspruch. Der Antrag hätte abgelehnt werden müssen. Die Beschwerde hat Erfolg.
4. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Er scheitert an § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 und Abs. 2 SGG. Der hiervon entbindende § 99 Abs. 3 SGG ist ersichtlich nicht einschlägig.
Ungeachtet der Frage, ob § 99 SGG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuwenden ist (hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2015 - L 31 AS 1471/15 B ER -), sind jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das LSG darf über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz nur entscheiden, wenn es hierfür instanziell zuständig ist (§ 29 SGG). Soweit das LSG nach § 29 Abs. 1 SGG nur zweitinstanzlich über Entscheidungen eines Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden hat, ist es bei erstmals in der Beschwerde gestellten weiteren Anträgen nur instanziell zuständig, wenn die Anträge sich auf einen Verwaltungsakt beziehen, der gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand der Hauptsache geworden ist, die dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der ersten Instanz zugrunde gelegen hat. Insbesondere kann sich die Zuständigkeit des Senats nicht auf weitere einstweilige Rechtsschutzbegehren erstrecken, die entsprechend §§ 153 Abs. 1, 99 SGG im Wege der Antragserweiterung Gegenstand der Beschwerde geworden sind. Denn selbst wenn eine Antragserweiterung prozessual zulässig ist, entbindet das nicht davon, auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, zu denen auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört (LSG Thüringen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 4 AS 55/13 B ER -; Beschluss vom 22.02.2012 - L 4 AS 1825/11 B ER -).
Wird dennoch angenommen, dass § 99 SGG auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden und der Senat befugt ist, instanziell über den Hilfsantrag zu entscheiden, trägt auch das nicht. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Klageänderung meint Änderung des Streitgegenstandes (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 99 Rn. 2; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Auflage, 52. Nachtrag, Juli 1991, II/61-24/18-). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, also das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (Schmidt, a.a.O., § 95 Rn. 5; Hommel, a.a.O.). Den Sachverhalt und ihr Begehren hat die Antragstellerin erstinstanzlich in komprimierte Form im Antrag zu 2. zusammengefasst. Hierüber hat das SG entschieden. Nur dieser Streitgegenstand ist dem Senat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin angefallen. Der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 22.09.2017 bezeichnet einen anderen Sachverhalt. Nunmehr geht es nicht mehr darum, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den fraglichen SSB deswegen nicht mehr zu bezahlen, weil die verordneten Produkte nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden seien. Der neue Sachverhalt zielt darauf ab, es zu unterlassen, vertragsärztlich verordneten SSB der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht preisgünstig, unwirtschaftlich oder sonst nicht den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden Preis geliefert worden. Geht es im ursprünglichen Fall darum, die Marktüblichkeit zu eruieren, müssen im zweiten Fall die Adjektive "preisgünstig und wirtschaftlich" ausgefüllt werden. Der neue Sachverhalt korrespondiert daher mit einem neuen Antrag.
Die Antragsgegnerin hat weder eingewilligt (§ 99 Abs. 1 Halbsatz 2 Variante 1 SGG) noch sich auf den abgeänderten Antrag eingelassen (§ 99 Abs. 2 SGG). Sie vertritt vielmehr die Auffassung, der neue Antrag betreffe einen neuen Streitgegenstand.
Der Senat hält die Änderung nicht für sachdienlich (§ 99 Abs. 1 Halbsatz 2 Variante 2 SGG). Die Sachdienlichkeit ist zu verneinen, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (Schmidt, a.a.O., § 95 Rn. 10a m.w.N.). Anders gewendet: Sachdienlich ist eine Änderung, wenn dadurch der Streit zwischen den beteiligten möglichst bald und vollständig erledigt und der Rechtsfrieden hergestellt wird (Hommel, a.a.O., II/61-33-). In großräumiger Interpretation mag dies ggf. für das Hauptsachverfahren bejaht werden können. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Antragsänderung ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrifft. Infolge des diesem eigenen Charakters ist eine Antragsänderung schon dann nicht sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass das Verfahren rechtlich oder tatsächlich aufwändiger wird und/oder sich hierdurch verlängert. So liegt es hier. Der neue Vortrag enthält Behauptungen, die zumindest glaubhaft zu machen sind. Das ist bislang nicht geschehen. Würde der Senat der Antragstellerin mittels richterlichen Hinweises nachlassen, das bisherige, den Hilfsantrag betreffende Vorbringen zu verdichten und glaubhaft zu machen, würde das einstweilige Rechtsschutzverfahren das Hauptsachverfahren substituieren. Das ist weder Sinn des § 86b Abs. 2 SGG, noch wird dies von Art. 19 Abs. 3 GG gefordert.
Nach alldem ist der Hilfsantrag als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Auf die Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG kann nicht abgestellt werden. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2016 - L 11 KA 38/15 B -; Beschluss vom 20.01.2010 - L 11 B 13/09 KR -). Diese lässt sich nicht annähernd verlässlich bestimmen. Die Antragstellerin benennt wirtschaftliche Beeinträchtigungen allenfalls höchst pauschal. Allerdings konkretisiert die Antragsgegnerin die Höhe der Kürzungen ab 2013 mit ca. 56.000,00 EUR; eingeschlossen seien allerdings auch Kürzungen, weil die Antragstellerin SSB abgerechnet habe, der kein SSB sei. Dem ist nicht weiter nachzugehen, denn die Antragstellerin hat erklärt, ihr gehe es nicht um Schutz vor Preiswettbewerb, sondern lediglich vor unzulässigen und irreführenden Diskreditierungen. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwertes nicht genügend Anhaltspunkte. Insoweit wird für Unterlassungsansprüche vielfach der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, ggf. erhöht um die Zahl der Beteiligten oder der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (z.B. LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2014 - L 2 P 74/14 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012 - L 10 P 5/12 B ER -; LSG Sachsen, Beschluss vom 17.07.2010 - L 1 KR 78/09 B ER -; LSG Saarland, Beschluss vom 21.06.2006 - L 2 B 5/06 KR -). Streitbefangen im Beschwerdeverfahren ist ein Unterlassungsanspruch gegenüber einem Beteiligten. Hieraus resultiert ein Streitwert von 5.000,00 EUR. Zwar ist Beschwerdeführerin die Antragsgegnerin, deren Interesse darauf gerichtet ist, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Das beeinflusst den Streitwert jedenfalls vorliegend nicht. Das Interesse der Antragsgegnerin ist spiegelbildlich zum Interesse der Antragstellerin (hierzu Senat, Beschluss vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren rechtfertigt keinen Abschlag. Der geltende gemachte Unterlassungsanspruch zielt für die Dauer des Hauptsachverfahrens auf eine Vorwegnahme der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, vertragsärztlich verordneten und von der Antragstellerin gelieferten Sprechstundenbedarf (SSB) mit dem Hinweis, das jeweilige Produkt sei nicht preisgünstig, nicht oder nicht vollständig zu bezahlen.
Die Antragstellerin ist ein Großhändler von Medizinprodukten und vom Apothekenzwang befreiter Arzneimittel mit Sitz in M. Sie beliefert unter anderem im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Gemeinschaftspraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit SSB.
In der Vergangenheit zahlte die Antragsgegnerin zunächst die von der Antragstellerin über einen Abrechnungsdienstleister eingereichten SSB-Rechnungen vollständig. Später ging sie dazu über, einzelne Rechnungspositionen auf das ihrer Auffassung nach marktübliche Niveau zu kürzen. Letztlich begann sie, die aus ihrer Sicht überhöhte Preise ausweisenden Rechnungspositionen nicht mehr zu begleichen. Der Versuch der Antragstellerin, eine Unterlassungserklärung zu erwirken, blieb erfolglos.
Am 08.07.2016 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund um einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und vorgetragen: Die Antragsgegnerin habe es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, sie - die Antragstellerin - würde den von ihr im einzelnen benannten SSB nicht zu marktüblichen Preisen liefern. Hierdurch greife die Antragsgegnerin in den Wettbewerb ein. Die Aussage sei überdies unwahr, denn die von ihr geforderten Preise seien marktüblich. Abgesehen vom fehlenden Äußerungsrecht sei die Antragsgegnerin nicht befugt, die Preisgestaltung zu beanstanden. Als reine Abrechnungsstelle sei sie verpflichtet, den verordneten SSB vollständig zu bezahlen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung obliege allein der hierfür zuständigen Prüfungsstelle. Die Eilbedürftigkeit folge daraus, dass ihr - der Antragstellerin - Nachteile gegenüber Wettbewerbern entstünden, wenn sie darauf verwiesen werde, mit den verordnenden Ärzten abzurechnen, Wettbewerber hingegen weiter direkt mit der Antragsgegnerin abrechnen könnten. Außerdem verliere sie dauerhaft viele Vertragsärzte als Kunden, wenn diese von der behaupteten fehlenden Marktüblichkeit Kenntnis erlangten.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
1. die Antragsgegnerin hat es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, die Antragstellerin würde a) Leukosild 9,2m*2,5cm 12 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 65,55 EUR beträgt; b) Venofix Safety Braunüie G21 und G23 jeweils 2 Packungen a 50 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 80,92 EUR beträgt; c) Krepppapierbinden 4m*6cm 20 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 16,17 EUR beträgt; d) Krepppapierbinden 4m*10cm 20 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 18,96 EUR beträgt; e) Zelleten Tupfer 4x5 cm 2* 2 Packungen a 500 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 25,24 EUR beträgt; f) Vasofix Safety 20G und 22G pro Packung a 50 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 89,25 EUR beträgt; g) Infudrop Rückstromsprerre 21P 180 BCV AP 100m eine Packung zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 129,71 EUR beträgt.
2. Durch Vertragsärzte unterzeichnete und abgestempelte Verordnungen von Sprechstundenbedarf mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat vorgetragen: Es fehle an einem Unterlassungsanspruch. Sie habe lediglich den Abrechnungsdienstleister auf die Marktunüblichkeit der Preise hingewiesen. Dieser sei kein Dritter, sondern für die Antragstellerin tätig. Auch die belieferten Vertragsärzte seien keine Dritten. Der Erstattungsanspruch stehe nach § 6 Abs. 4 SSB-Vereinbarung nur dem Vertragsarzt zu und könne allein gegenüber dem Lieferanten erfüllt werden. Sie sei berechtigt, die Vertragsärzte jederzeit über Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte zu informieren. Im Übrigen habe sie sich gegenüber keinem weiteren Dritten geäußert. Infolge der Schadensminderungspflicht und wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots habe sie ein eigenes Prüfungsrecht. Im Übrigen folge das Rechnungsprüfungsrecht aus § 69 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Das SG Dortmund hat den Rechtsstreit durch eine für Angelegenheiten der Krankenversicherung zuständige Kammer mit Beschluss vom 18.08.2016 an das SG Düsseldorf verwiesen, das örtlich zuständig sei, weil die Antragstellerin ihren Sitz in M habe. Es liege keine vertragsärztliche Angelegenheit vor, für die das SG Dortmund zuständig wäre. Der Rechtsstreit resultiere nicht aus der SSB-Vereinbarung.
Mit Beschluss vom 07.10.2016 hat das SG Düsseldorf entschieden:
Tenor:
"Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, aufgegeben, es zu unterlassen, vertragsärztlich verordneten SSB der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu je 1/2."
Hierzu hat das SG ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nur dann der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen, wenn der Anspruch nicht - wie hier - auf einem Verstoß gegen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gestützt werde, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtlichen Normen beruhe. Demzufolge sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des SG Düsseldorf folge aus der Verweisung. Der Beschluss sei zwar fehlerhaft, denn das SG Dortmund sei nach § 57a Abs. 2 SGG zuständig. Allerdings sei der Beschluss nicht willkürlich, so dass er binde. Unzutreffend sei auch, dass das SG Dortmund die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 SGG verneint habe. Es handele sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts. Der Rechtsstreit resultiere aus der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen als Teil der Gesamtverträge geschlossenen SSB-Vereinbarung. Es gehe um die Reichweite der Prüfkompetenz der Antragsgegnerin im Rahmen der Wirtschaftlichkeit (§§ 6f. SSB-Vereinbarung). Die Antragstellerin behaupte als Dritte, unmittelbar in ihren Rechten berührt zu sein. Da der nicht willkürliche Verweisungsbeschluss das SG Düsseldorf auch insoweit binde, entscheide dieses durch eine für Angelegenheiten der Krankenversicherung zuständige Kammer. Der Antrag zu 1. sei unbegründet (wird ausgeführt). Im Übrigen sei der Antrag im tenorierten Umfang begründet. Rechtsgrundlage sei § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Hiernach bestehe der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch. § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) räume einen Anspruch auf Unterlassung von nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlungen ein. § 69 SGB V stehe dem nicht entgegen. Vielmehr gebiete das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes, dass im Fall rechtswidriger Schädigungen ein Mindestmaß an Primär- und/oder Sekundärrechtsschutz zuerkannt werde. Der zu unterlassende Verstoß beruhe auf § 7 SSB-Vereinbarung. Hiernach gelte für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Verordnungsfähigkeit von SSB die gemeinsame Prüfvereinbarung. In deren § 1 Abs. 1 werde Inhalt und Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit nach §106 SGB V gemeinsam und einheitlich für den Bereich der Primär- und Ersatzkassen geregelt. Das beziehe § 1 Abs. 2 der Vorschrift auch auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise aller an der vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie von ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen und zugelassenen MVZ. Zuständig seien die nach § 106 SGB V berufenen Gremien (§ 3 Prüfvereinbarung). Infolgedessen obliege die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung und des Bezuges von SSB zunächst allein der gemeinsamen Prüfstelle. Die Antragsgegnerin sei in ihrer Funktion als Abrechnungsstelle nicht befugt, verordneten SSB wegen fehlender Wirtschaftlichkeit zu kürzen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Bestimmungen der SSB-Vereinbarung. Deren § 6 enthalte nur allgemeine Regelungen zur Wirtschaftlichkeit. Im Übrigen ordne § 6 Abs. 4 Satz 3 SSB-Vereinbarung ausdrücklich an, dass die Antragsgegnerin die vom Vertragsarzt entsprechend § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 SSB-Vereinbarung gezahlte Summe auf Anforderung erstatte. Allerdings könne sie die Rechnung auch direkt gegenüber dem Lieferanten begleichen (§ 6 Abs. 3 Halbsatz 2 SSB-Vereinbarung). Die Antragsgegnerin habe den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren. Ein Prüfrecht bestehe nicht deswegen, weil die Erstattung der vom Vertragsarzt entsprechend § 6 Abs. 3 gezahlten Summe erfolge. Die Antragsgegnerin könne die Rechnungskürzung auch nicht darauf stützen, dass sie meine, zur Schadensminimierung verpflichtet zu sein. Da die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit berufenen Gremien keine Unwirtschaftlichkeit festgestellt hätten, stehe ein Schaden nicht fest. Auch § 69 Abs. 2 SGB IV räume der Antragsgegnerin kein solches Recht ein. Als Lieferantin von SSB könne die Antragstellerin beanspruchen, dass das Prüfverfahren eingehalten werde. Der Anordnungsgrund resultiere aus den von der Antragstellerin glaubhaft gemachten, durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr wieder rückgängig zu machenden Wettbewerbsnachteilen. Ohnehin seien an den Anordnungsgrund nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn - wie hier - der Anordnungsanspruch offensichtlich bestehe.
Diese Entscheidung greift die Antragsgegnerin fristgerecht mit der Beschwerde an. Sie trägt vor: Es handele sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts. Die Entscheidung des SG verkenne das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 2 Abs. 4, 12 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Nach § 6 Abs. 4 SSB-Vereinbarung stehe ein Anspruch auf Erstattung der im SSB bezogenen Produkte allein dem Vertragsarzt zu, der das Produkt bezogen habe. Auch wenn sie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dazu verpflichtet sein solle, von ihrer in § 6 Abs. 4 Satz 3 SSB-Vereinbarung geregelten Befugnis Gebrauch zu machen, die Rechnungen direkt an die Antragstellerin als Lieferantin zu begleichen, ändere dies nichts daran, dass Zahlungsansprüche allein dem Vertragsarzt zustünden. Sie - die Antragsgegnerin - wäre auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des SG jederzeit dazu berechtigt, ihr Zahlungsverhalten umzustellen und SSB-Rechnungen künftig ausschließlich gegenüber Vertragsärzten zu begleichen, wenn sie diesen Zahlungsweg nicht nur für Produkte einzelner Lieferanten, sondern für die Produkte aller SSB-Anbieter wähle, die damit sämtlich gleich behandelt würden. Der Bezug von nicht preisgünstigen SSB-Produkten sei unwirtschaftlich. Gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßende Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern seien unwirksam. Die SSB-Vereinbarung in der vom SG vorgenommenen Auslegung verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Zufolge der Auffassung des SG könnten Vertragsärzte nach Belieben SSB zu unwirtschaftlichen Preisen beziehen und dafür in vollem Umfang Erstattung verlangen, ohne dass sie - die Antragsgegnerin - dem die Unwirtschaftlichkeit der abgerechneten Preise entgegenhalten könne. In der Folge müsse sie jeden Preis zahlen und auch evident überhöhte Rechnungen begleichen. Ein SSB-Anbieter könnte auf der Grundlage der Ansicht des SG für ein Produkt, für das er zurzeit beispielsweise 20,00 EUR verlange, auch 200,00 EUR oder gar 20.000,00 EUR verlangen, ohne dass sie die Rechnung kürzen dürfe. Stattdessen müsse sie sich auf ein späteres Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren verweisen lassen, das bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe viele Jahre dauere und nicht selten zur Folge habe, dass der Schadensersatz nicht mehr beigetrieben werden könne. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 2. bestehe kein Anordnungsgrund. Das SG, das über den Unterlassungsantrag zu 2. nicht habe hinausgehen dürfen, habe ihr - der Antragsgegnerin - nicht jegliche Rechnungskürzung untersagt. Weswegen allein die genannte Formulierung, auf die sie keinen besonderen Wert gelegt habe und die sie nicht mehr verwende, einen Anordnungsgrund begründen solle, sei nicht erkennbar. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag sei unzulässig, denn er sei nicht als Minus in den vor dem SG gestellten Hauptanträgen enthalten. Er betreffe einen neuen Streitgegenstand.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2016 aufzuheben, soweit ihr im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben worden ist, es zu unterlassen, vertragsärztlich verordneten Sprechstundenbedarf der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat zunächst sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 beantragt sie nunmehr,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, aufzugeben, es zu unterlassen, vertragsärztlich verordneten SSB der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht preisgünstig, unwirtschaftlich oder sonst nicht den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden Preis geliefert worden, sofern der Preis den für Apotheken im Landesvertrag des Einzugsgebietes der Antragsgegnerin vereinbarten Preis nicht überschreitet.
Die SSB-Vereinbarung sehe vor, dass nicht über eine Zulassung als Apotheke verfügende Lieferanten letztlich wie Apotheken auch im Wege des verkürzten Zahlungswegs abrechnen könnten. Für Apotheken sei dies über die landesvertraglichen Vereinbarungen möglich. Die Antragsgegnerin sei daran gebunden, dass die Lieferanten gegenüber Vertragsärzten beanspruchen könnten, unmittelbar Zahlung an sich zu verlangen. Zweck der Regelung sei insbesondere, die Vertragsärzte von verwaltungstechnischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sprechstundenbedarfsabrechnung zu entlasten. Keineswegs sei es so, dass die Antragsgegnerin frei entscheiden könne. Sie unterschlage, dass die in ihrem Bezirk vereinbarten Preise für Apotheken bei der Belieferung mit SSB durchschnittlich mindestens 10 % teurer seien, als die von ihr - der Antragstellerin - beanspruchten Entgelte. Mit den Landesverbänden der Apotheker seien Zuschläge auf die Apothekeneinkaufspreise in Höhe von mindestens 10 % vereinbart worden. Unklar bleibe, weshalb die Antragsgegnerin meine, die beanspruchten Preise seien nicht preisgünstig/wirtschaftlich. Das Gegenteil sei der Fall. Auch genüge die SSB-Vereinbarung dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Wenn der Antragsgegnerin ein Prüfrecht bezüglich der vermeintlichen Wirtschaftlichkeit zugebilligt würde, wäre der dafür von den Vereinbarungspartnern vorgesehene Weg versperrt, die Wirtschaftlichkeit durch Prüfgremien feststellen zu lassen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe wiederholt darauf verwiesen, dass die Zuständigkeitsregelungen einzuhalten seien. Selbstverständlich könne die Antragsgegnerin missbräuchliche/kollusive Abrechnungen beanstanden. Darum gehe es indessen nicht, da sie - die Antragstellerin - Preise unterhalb des Preisniveaus verlange, das die Antragsgegnerin mit den Apotheken gemäß § 129 SGB V landesvertraglich vereinbart habe. Die Antragsgegnerin habe angekündigt, den Begriff "nicht marktüblich" nicht mehr und stattdessen den Begriff "nicht preisgünstig" zu verwenden. Sie habe nach dieser Maßgabe erstmals am 07.10.2016 gekürzt. Sie - die Antragstellerin - gehe davon aus, dass dieses Vorgehen in das anhängige Verfahren eingebracht werden könne. Im Zentrum des Streits stehe die Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin ein eigenes Prüfungsrecht habe. Es bestehe Wiederholungsgefahr.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Streitakte.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Der Senat ist zuständig (§ 31 Abs. 2 Halbsatz 1 SGG). Nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 2 Satz 1 SGG erfasst der Begriff des Vertragsarztrechts alle Streitigkeiten aufgrund der Beziehung zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten bzw. ihren Vereinigungen und Verbänden. Eine solche Streitigkeit liegt vor. Mittels der §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 SGG wird eine Sonderzuständigkeit für Verfahren begründet, die materiell dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, aber die besonderen Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten betreffen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2004 - L 10 B 6/04 KA ER -). Zuständigkeitsbestimmend sind hiernach zunächst drei Parameter. An der Streitigkeit müssen - erstens - Krankenkassen und Vertragsärzte, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzte einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände beteiligt sein. Ist das der Fall, ist - zweitens - zu klären, ob die "Beziehungen" zwischen den vorgenannten Bezugsobjekten betroffen sind. Ist auch dieses zu bejahen, ist - drittens - zu untersuchen, ob die Streitigkeit "aufgrund" einer solchen Beziehung besteht. Soweit das SGG keine weiterführenden Definitionen dieser "Tatbestandsmerkmale" enthält, ist zur Konkretisierung auf materiell-rechtliche Normenkomplexe zurückzugreifen. Das bedeutet: Die funktionale Zuständigkeitszuordnung erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Legaldefinition des § 10 Abs. 2 SGG, indessen kann zur Ausfüllung der darin benutzten (u.a. unbestimmten) Rechtsbegriffe auf materielles Recht zurückgegriffen werden (hierzu Senat, Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER -; Urteil vom 27.10.2010 - L 11 (10) KA 14/07 -; Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Auflage, 2017, § 21 Rn. 8). Dass die Antragstellerin nicht zu einem der genannten Leistungserbringer zählt, schließt eine Vertragsarztstreitigkeit dennoch nicht aus. "Aufgrund" der Beziehung zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten kann eine Streitigkeit auch entstehen, wenn nicht an dieser Rechtsbeziehung beteiligte Dritte behaupten, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten getroffene Regelung in ihren Rechten unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER -; Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -; Beschluss vom 07.06.2010 - L 11 KA 37/10 B ER -; Beschluss vom 27.06.2006 - L 11 B 30/06 KA ER -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 10 Rn. 3). So liegt es hier. Der Rechtsstreit gründet in der zwischen der KVWL und den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossenen SSB-Vereinbarung.
2. Streitbefangen ist der Antrag zu 2. Das SG hat den Antrag zu 1. abgelehnt und dem Antrag zu 2. stattgegeben. Die Beschwerde führt allein die Antragsgegnerin. Diese hat allerdings schon mit Schriftsatz vom 22.07.2016 mitgeteilt, die fragliche Formulierung nicht mehr zu verwenden und dies im Schriftsatz vom 28.10.2016 wiederholt. Ausgehend hiervon hätte das SG den erstinstanzlich zu 2. gestellten Antrag ablehnen müssen. Demzufolge hat die Beschwerde schon deswegen Erfolg. Auch im Übrigen sind Anordnungsgrund und -anspruch nicht glaubhaft gemacht (nachfolgend 3.). Soweit die Antragstellerin versucht, dem mittels des im Schriftsatz vom 22.09.2017 angekündigten Hilfsantrags entgegen zu wirken, führt das nicht weiter. Der Hilfsantrag ist unzulässig (nachfolgend 4.).
3. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe der in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen. Danach ist zwischen Sicherungs- (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) zu unterscheiden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
a) Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -; Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -; Senat, Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER -; Beschluss vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -; Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -). Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2017 - L 4 KR 187/17 B ER -). Ferner darf oder muss das Gericht ggf. hinsichtlich der Folgen bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -; Beschluss vom 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).
b) Ausgehend hiervon ist ein Anordnungsgrund (nachfolgend aa)) nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehlt es am Anordnungsanspruch (nachfolgend bb)).
aa) Den Anordnungsgrund definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Sicherungsanordnungen dienen der Sicherung eines bestehenden Zustandes; das Gericht trifft demgemäß nur bestandsschützende Maßnahmen (Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 86b Rn. 73). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Hierunter fallen die praktisch häufigen Fälle eines Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens (vgl. Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 73). Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -).
(1) Letztlich kann dies dahinstehen, denn Sicherungs- und Regelungsanordnung unterliegen im Ergebnis derselben Behandlung (Senat, Beschluss vom 12.04.2017 - L 11 KR 123/17 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -; hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 940 Rn. 1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, 2017, § 935 Rn. 2 und § 940 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, § 935 Rn. 3; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 935 Rn. 2; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 123 Rn. 11, 12). Der Antragsteller muss lediglich sein Rechtsschutzziel angeben; er braucht sich nicht auf eine Art der einstweiligen Verfügung festzulegen (Vollkommer, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Beschwerde das Ziel, die vom SG tenorierte Unterlassungsanordnung zu beseitigen. Diese war darauf ausgerichtet, die von der Antragstellerin erstinstanzlich geltend gemachten Rechte zu sichern. Demzufolge geht es letztlich um eine Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG).
(2) Der unbestimmte Rechtsbegriff "Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert" in § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG erfordert eine genaue Prüfung, ob und inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Maßstab für die Eingriffsintensität sind vielfach die wirtschaftlichen Folgen in Bezug auf das geschützte Rechtsgut (vgl. Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -; Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -; Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2015 - L 1 KR 476/15 ER -; Beschluss vom 04.05.2015 - L 1 KR 221/15 B ER -). Ein Anordnungsgrund ist danach anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 940 Rn. 1; vgl. Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 4; Seiler, a.a.O, § 940 Rn. 5; Huber, a.a.O., § 940 Rn. 4; Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87 ff.). Dabei sind die öffentlichen Interessen jenen der Verfahrensbeteiligten gegenüberzustellen. Insbesondere sind die Folgen abzuwägen, die mit dem Erlass bzw. dem Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden sind. Einzubeziehen sind u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Intensität einer drohenden (Grund-)Rechtsverletzung und sonstige unbillige Härten der Beteiligten. Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER -).
(3) Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am vom Antragsteller mit seinem Begehren verfolgen Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 -; Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -; Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 27.03.2013 - L 11 KA 96/12 B ER -: Beschluss vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER -; Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER -; Beschluss vom 21.05.2012 - L 11 KR 113/12 B ER -; Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER). Daraus folgt, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, wenn eine Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, dennoch kann auch in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER -; Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87, 93). Ist ein Anordnungsgrund nicht dargetan, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG auch dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (zur abweichenden Rechtslage nach § 86b Abs. 1 SGG vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER -). Anderenfalls würden die den Anordnungsgrund bezeichnenden Tatbestandsmerkmale des § 86b Abs. 2 SGG ("vereitelt" bzw. "wesentlich erschwert" und "zur Abwendung wesentlicher Nachteile") gesetzwidrig hinweg interpretiert (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -; Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER -; Beschluss vom 16.05.2011 - L 11 KA 132/10 B ER -). Im Übrigen kommt einstweiliger Rechtsschutz insbesondere dann in Betracht, wenn eine Verletzung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu gewähren, zu besorgen ist (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.06.2003 - L 10 B 9/03 KA ER - und 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -).
(4) Ob die ggf. glaubhaft zu machenden Tatsachenbehauptungen einen Anordnungsgrund ausfüllen, bedarf einer genauen Prüfung.
(a) Trägt ein Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -). In der Regel muss hinzu kommen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, personelle und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben, unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung seines Praxisbetriebs befürchten zu müssen (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER -; Beschlüsse vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -; im Ergebnis auch LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.1995 - L 12 B 211/95 -; Beschluss vom 28.09.1994 - L 12 B 189/94 Ka-VR -). Insoweit gilt, dass Umsatzverluste von 0,07 % (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -), 4 % (Beschluss vom 09.08.2006 - L 10 B 6/06 KA ER -), 5 % (Beschluss vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -) oder 3,3 % (Senat, Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -) schwerlich geeignet sind, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
(b) Auch Grundrechtsbeeinträchtigungen oder sonstige Rechtsverletzungen können einen Anordnungsgrund ausfüllen (Senat, Beschluss vom 09.05.2012 - L 11 KA 90/11 B ER -; Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER -; Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -). Die in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) formulierten "wesentlichen Nachteile" sind nicht auf solche wirtschaftlicher Art beschränkt (Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -). Das folgt schon unmittelbar aus dem Wortlaut. Hätte der Gesetzgeber den Erlass einstweiliger Anordnung nur auf ökonomisch prekäre Ausnahmesituationen begrenzen wollen, hätte er § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dahin präzisieren müssen, dass wesentliche wirtschaftliche Nachteile drohen. Das ist nicht geschehen. Infolgedessen kann es sich um Nachteile jeglicher Art handeln, sofern sie nur wesentlich sind. Diese Erwägung wird durch § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG (Sicherungsanordnung) bestätigt. Hierin wird der Anordnungsgrund dahin präzisiert, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden muss. Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht eine - wie auch immer geartete - wirtschaftliche Beeinträchtigung, sondern eine Vereitelung von Rechten. Eine solche Gefahr wiederum kann sich durch schlichten Zeitablauf realisieren. Das Gesetz geht sonach davon aus, dass - losgelöst von ökonomischen Beeinträchtigungen - auch rechtliche Nachteile in der Lage sind, den Anordnungsgrund für die Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) auszufüllen. Mit Beschluss vom 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER - hat der Senat entschieden, dass wirtschaftliche Beeinträchtigungen im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 1 SGG hinsichtlich der Frage, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, nur ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Interessenabwägung ggf. einzubeziehender Umstände sind. Infolge des von § 86b Abs. 1 SGG abweichenden Wortlautes lässt sich diese Erkenntnis zwar nicht ohne weiteres auf § 86b Abs. 2 SGG übertragen, dennoch ist dem zumindest zu entnehmen, dass der rechtliche Ansatz, der Anordnungsgrund könne nur mittels wesentlicher (unzumutbarer) wirtschaftlicher Beeinträchtigungen dargetan werden, unzutreffend ist (hierzu auch Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -; Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).
(5) In Anwendung dieser Maßgaben ist ein Anforderungsgrund nicht dargetan.
(a) Den Anordnungsgrund versucht die Antragstellerin zunächst mit "erheblichen Nachteilen im Wettbewerb" auszufüllen. Hierzu behauptet sie, die Antragsgegnerin habe ihr "Liquidität im mittleren sechsstelligen Bereich" entzogen. Das ist zu pauschal. Darzulegen und glaubhaft zu machen wäre, welche finanziellen Einbußen die Antragstellerin durch das angeschuldigte Verhalten der Antragsgegnerin erleidet. Etwaige wirtschaftliche Beeinträchtigungen hat sie nicht präzisiert. Stattdessen hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass die Antragstellerin in Westfalen-Lippe im Bereich SSB im Jahr 2015 nach Abzug der Kürzungsbeträge einen Gesamtumsatz von ca. 1,36 Mio. EUR erzielt habe, die Kürzungen sich seit 2013 auf lediglich insgesamt ca. 56.000,00 EUR beliefen, wobei ein wesentlicher Anteil ohnehin darauf beruhe, dass die Antragstellerin Produkte fälschlich als SBB abgerechnet habe. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten. Diese Umsatzeinbuße ist unbedeutend und vermag einen Anordnungsgrund i.S.d. § 86 Ab Abs. 2 Satz 1 SGG ("vereitelt oder wesentlich erschwert") nicht zu begründen. Das erkennt auch die Antragstellerin, denn sie sucht "keinen Schutz vor Preiswettbewerb, sondern lediglich vor unzulässigen und irreführenden Diskreditierungen der Antragsgegnerin".
(b) Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin verfahre uneinheitlich und verstoße deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, allen Lieferanten die Direktabrechnungsmöglichkeit zu eröffnen, mithin insoweit gleich zu behandeln. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin sodann darauf, dass die Antragstellerin aus der Rechtsbeziehung der Krankenkassen zu Apotheken nichts herleiten könne, weil die Befugnis der Apotheken direkt abzurechnen, aus dem nach § 129 SGB V geschlossenen Arzneilieferungsvertrag der Primärkassen Nordrhein-Westfalen und nicht aus der SSB-Vereinbarung folge.
(c) Das angeschuldigte Verhalten betrifft auch nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, so dass sich auch insoweit kein Anordnungsgrund ergibt. Weder die Berufswahl noch die Berufsausübung wird beeinträchtigt. Auch eine "objektiv berufsregelnde Tendenz" (hierzu Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage, 2011, Art. 12 Rn. 15 m.w.N.) ist nicht auszumachen. Realakte oder Informationen können zwar in die Berufsfreiheit eingreifen. Das wiederum ist an Voraussetzungen gebunden, die nicht glaubhaft gemacht sind.
Realakte greifen dann in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie zu erheblichen Belastungen führen (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 18 m.w.N.). Lediglich die Berufsausübung betreffende Regelungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 -). Letzteres ist weder ersichtlich noch dargetan. Die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen sind marginal (s. oben). Den behaupteten Liquiditätsnachteil hat die Antragstellerin nicht mit Zahlen belegt.
Was Informationen angeht, so stellt die "Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt keinen Grundrechtseingriff dar, auch wenn sich das nachteilig für einen Marktteilnehmer auswirkt" (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -; hierzu auch Beschluss vom 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95 -; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007 - 7 W 56/07 -; Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 19 m.w.N.; Kämmer in von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, 2012, Art. 12 Rn. 49 m.w.N.). Verbleiben trotz sorgfältiger Prüfung durch die staatliche Stelle Unsicherheiten über die Richtigkeit, sind die Marktteilnehmer darauf hinzuweisen. Auch bei zutreffendem Inhalt darf eine staatliche Information in der Form weder unsachlich noch herabsetzend sein (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -).
Ausweislich des im Beschwerdeverfahrens gestellten Antrags soll die Antragsgegnerin "es (zu) unterlassen, vertragsärztlich verordneten SSB der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht preisgünstig, unwirtschaftlich oder sonst nicht den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden Preis geliefert worden, sofern der Preis den für Apotheken im Landesvertrag des Einzugsgebietes der Antragsgegnerin vereinbarten Preis nicht überschreitet." Dieser Antrag schließt die Behauptung der Antragstellerin ein, der von ihr gelieferte und vertragsärztlich verordnete SSB sei preisgünstig und wirtschaftlich. Das führt mit Blick auf den Anordnungsgrund nicht weiter. Es steht Behauptung gegen Behauptung. Zwar hat die Antragstellerin erstinstanzlich ausgeführt, die Behauptung, ihre Preisgestaltung sei "nicht marktüblich", sei unwahr. Sie orientiere sich in ihrer Preisbildung an der Lauer-Taxe, was dem üblichen, von Apotheken verlangten Preis entspreche. Das jedoch ist insoweit überholt, als die Antragsgegnerin die monierte Formulierung nicht mehr verwendet. Die nunmehr der jeweiligen Kürzung zugrunde gelegte Wendung "Einige Artikel wurden nicht preisgünstig im Sinne der SSB-Vereinbarung abgerechnet" (hierzu Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.10.2016), wäre nur dann unwahr, wenn sie nicht zuträfe. Der mit "Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise" überschriebene § 6 Abs. 3 SSB-Vereinbarung verlangt, dass "wirtschaftliche Mengen so preisgünstig wie möglich, vorzugsweise direkt vom Hersteller oder Großhandel, bezogen werden." Ob die gekürzten Lieferungen diesen Anforderungen genügen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, auch nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht. Eine Beweisaufnahme hierzu ist nicht nur entbehrlich, sie würde das einstweilige Rechtsschutzverfahren vielmehr in ein aufwändiges Hauptsacheverfahren transformieren, was mit § 86b Abs. 2 SGG kollidiert und auch von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gefordert wird. Ungeachtet der hohen Belastung der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Senat keinen Anhalt dafür, dass es der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren verwehrt würde, zeitgerechten Rechtsschutz zu erlangen, was nötigenfalls mittels des in § 198 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Instrumentariums flankiert werden könnte. Ob und inwieweit das Vorgehen der Antragsgegnerin sich als "Verbreiten" einer Information darstellt, kann mithin offenbleiben.
Der Antragstellerin gelingt es auch nicht, einen Anordnungsgrund mittels der Behauptung glaubhaft zu machen, das Verhalten der Antragsgegnerin habe den Wettbewerb verfälscht (hierzu weiterführend BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 20/15 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2015 - L 1 KR 218/12 -; Kämmerer, a.a.O., Art. 12 Rn. 50). Ungeachtet aller weiteren Anforderungen scheitert das schon daran, dass die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, alle Wettbewerber gleich zu behandeln. Demzufolge fehlt es schon daran, dass sie den Wettbewerb beeinflusst, indem sie Konkurrenten begünstigt (vgl. Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 22 m.w.N.).
(d) Der Anordnungsgrund rührt auch nicht daher, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen eingreift. Auf ein dem Schutzbereich des Art. 14 GG zuzuordnendes, vermögenswertes subjektives Recht öffentlich-rechtlicher Natur kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Rechtsprechung hat die leistungserbringerrechtlichen Beziehungen zwischen den Krankenkassen und Apotheken sowie anderen nichtärztlichen Leistungserbringern bis zum 31.12.1999 dem Zivilrecht zuzuordnen (hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011 - L 1 KR 32/08 - mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 26/94 - (Arzneimittelversorgung durch Apotheken)). Im Gegensatz dazu waren das Vertragsarztrecht und das Leistungserbringerrecht der Krankenhäuser seit jeher öffentlich-rechtlich geprägt. Seit der Neufassung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKV-GRG 2000) vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) zum 01.01.2000 sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu sämtlichen Leistungserbringern, also den Krankenhäusern, Vertragsärzten, Apotheken und allen sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern, ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher Natur und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R -; hierzu auch BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 1 KR 49/12 R -; Frehse in Peters, Handbuch der Krankenversicherung-SGB V, Teil II, 19. Auflage, 86. Lfg., 5/2017, § 43c Rn. 49 f.).
Die solchermaßen durch öffentliches Recht geprägte Rechtsbeziehung vermittelt der Antragstellerin indessen kein subjektives Recht. Ein solches ist nur dann anzunehmen, wenn die öffentlich-rechtliche Rechtsposition der eines Eigentümers vergleichbar ist. Sie muss so stark sein, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde (Bryde in von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, 2012, Art. 14 Rn. 25 m.w.N.). Die Vergleichbarkeit soll insbesondere dann gegeben sein, wenn die fragliche Position das Äquivalent eigener Leistung ist (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -; Beschluss vom 13.06.2002 - 1 BvR 482/02 -). So unterfällt die vertragsärztliche Zulassung mangels Äquivalent eigener Leistung nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -; Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 95/10 B ER -). Darum geht es hier nicht. Das angeschuldigte Verhalten (s. Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 01.07.2016: "Die Kürzung sowie die Behauptung, unsere Mandantin würde Produkte nicht zu marktüblichen Preisen abrechnen, sind rechtswidrig und zu unterlassen.") steht in keinem Zusammenhang mit einem Äquivalent eigener Leistung. Ein subjektives öffentliches Recht, auf das die Antragstellerin sich berufen könnte, ist mithin nicht dargetan.
(e) Gleichermaßen lässt sich ein Anordnungsgrund nicht bejahen, wenn das Verhalten der Antragsgegnerin in ein durch Art. 14 GG geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eingriffe. Das BVerfG hat nie explizit anerkannt, dass ein solches Recht dem Schutzbereich des Art. 14 GG zugeordnet werden kann (vgl. Bryde, a.a.O., Art. 14 Rn. 18 m.w.N.; Sieckmann in Berliner Kommentar zum GG, 44. Erg.-Lfg., XI/2014, Art. 14 Rn. 45). Im Übrigen mag in Literatur und Rechtsprechung umstritten sein, ob und inwieweit eine derartige aus dem zivilrechtlichen Deliktsrecht hergeleitete Konstruktion dem Art. 14 GG unterfällt (hierzu Jarass, a.a.O., Art. 14 Rn 10 m.w.N.; Sieckmann, a.a.O., Art. 14 Rn. 45). Diese grundsätzliche Frage zu klären, ist allerdings nicht Aufgabe eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Nicht geschützt sind ohnehin bloße Erwerbschancen und Verdienstmöglichkeiten im Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage oder einer ungesicherten Vertragsposition (Sieckmann, a.a.O., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerfG). Ausgehend hiervon lehnt das BVerfG einen Schutz für Geschäftsverbindungen, erworbenem Kundenstamm, Marktstellung und Schutz des Unternehmensrufes ab (hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95 -; Sieckmann, a.a.O., Art. 14 Rn. 45). Demzufolge kann die Antragstellerin auch insoweit kein Recht benennen, dessen Verwirklichung die Antragsgegnerin wesentlich vereitelt oder wesentlich erschwert hätte.
(f) Die Auffassung der Antragstellerin, ein Anordnungsgrund sei vorliegend nicht darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, weil nach § 12 Abs. 2 UWG zur Sicherung der im UWG bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen ohne die in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden können, teilt der Senat nicht. Die im sozialgerichtlichen Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu erfüllenden Voraussetzungen sind in § 86b SGG geregelt. Danach sind u.a., wie sich aus der Bezugnahme des § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG auf § 920 Abs. 2 ZPO zwingend ergibt, Anspruch und Arrestgrund glaubhaft zu machen. Befreiungstatbestände sieht das SGG nicht vor. Auch § 12 Abs. 2 UWG enthält für das sozialgerichtliche Verfahren keine Ausnahmereglung; er verweist ausschließlich auf die Vorschriften für das zivilprozessrechtliche Verfahren. Angesichts der in § 86b SGG kodifizierten Vorgaben ist für eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auch kein Raum. Darüber hinaus sieht der Senat keinen Gesichtspunkt, der für eine Privilegierung bestimmter Antragsteller im sozialgerichtlichen Verfahren sprechen könnte. Des Weiteren trifft § 69 SGB V eine Wertentscheidung, die generell die Anwendung der Vorschriften des UWG auf das Leistungsrecht des SGB V ausschließt, und zwar auch dann, wenn durch die aufgrund gesetzlicher Vorschriften des SGB V angebotenen Leistungen an Versicherte Dritte betroffen sind (Senat, Beschluss vom 27.05.2008 - L 11 B 6/08 KR ER -; so auch LSG Thüringen, Beschluss vom 19.07.2011 - L 6 KR 825/09 ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B -).
(g) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift und hieraus ein Anordnungsgrund hergeleitet werden könnte. Die Antragstellerin meint, sich hierauf stützen zu können, weil die Antragsgegnerin sie unter Rechtsbruch herabwürdige. Sie müsse es nicht hinnehmen, dass ihre Preisgestaltung als nicht marktüblich abqualifiziert werde. Das würde nur dann weiterführen, wenn die Behauptung unwahr wäre. Das hat die Antragstellerin ungeachtet der Ausführungen im Schriftsatz vom 05.07.2016 (S. 8) nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen kommt es darauf nicht an, denn die Antragsgegnerin verwendet diese Formulierung nicht mehr.
(h) Alles in allem hat die Antragstellerin keine Rechte benennen können, deren Verwirklichung infolge des Vorgehens der Antragsgegnerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird, die mithin geeignet wären, einen Anordnungsgrund auszufüllen. Ihre Tatsachenbehauptungen sind teils strittig und im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. In rechtlicher Hinsicht ist schon im Ansatz nicht erkennbar, in welche verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition die Antragstellerin so eingreift, dass deren Abwehrmechanismus ausgelöst wird.
bb) Das SG hat den Anordnungsanspruch vornehmlich nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geprüft und angenommen, dass sich ein Anordnungsanspruch aus allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts ergäbe (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -).
Wird dem beigetreten, hat die Antragstellerin dennoch keinen Unterlassungsanspruch. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bestimmt: "Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." Das SG hat in Auslegung der SSB-Vereinbarung unter Berücksichtigung von § 106 SGB V gemeint, die Antragsgegnerin sei nicht befugt, die Rechnungen zu kürzen, so dass die Antragstellerin einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch habe. Das geht fehl. Die Antragsgegnerin würde zwar gegen bindende Zuständigkeitsregelungen verstoßen, wenn die Rechtsauffassung des SG zuträfe, wonach allein die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung eingerichteten Prüfstellen (hierzu § 106c SGB V) zuständig wären. Wird das mit dem SG bejaht, dann hätte die Antragsgegnerin ggf. eine unzulässige geschäftliche Handlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG vorgenommen. Allein das löst indessen noch nicht den Unterlassungsanspruch aus. Das SG hat übersehen, dass dieser Anspruch erst und nur greift, wenn eine "nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung" im Streit steht. Das ist nicht dargetan. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Eine Legaldefinition fehlt. Unlauter ist jede Handlung, die den gesetzlichen Geboten zu lauterem Verhalten im Wettbewerb zuwiderläuft (Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Auflage, 2016, § 3 Rn. 37). Nicht jede Norm, die rechtmäßiges Verhalten im privaten oder geschäftlichen Verkehr gebietet, kann Grundlage eines wettbewerbsrechtlich begründeten Verbots sein. Gebote zu lauterem Verhalten enthalten nur solche Normen, die einen Bezug zum Verhalten im Wettbewerb aufweisen (Ullmann, a.a.O., § 3 Rn. 38). Zwecks Konkretisierung werden (grobe) Fallgruppen gebildet, wie Verstoß gegen die "guten Sitten", gegen "anständige Marktgepflogenheiten", gegen "Treu und Glauben" oder gegen die "berufliche Sorgfalt" (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 3 Rn. 2.10. ff.). Ein schlichter Verstoß gegen Zuständigkeitsregelungen genügt dem nicht. In Ausnahmefällen mag anderes gelten. Hierzu ist indessen nicht vorgetragen und nichts ersichtlich. Mithin lässt sich der Unterlassungsanspruch nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG stützen.
Unterstellt die Antragsgegnerin wäre nicht befugt, die Rechnungen zu kürzen, wäre dies auch nicht unlauter i.S.v. § 3a UWG. Hiernach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Zuständigkeitszuweisungen des § 106c SGB V verfolgen schon nicht das Ziel, das Marktverhalten zu regeln. Auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem Wettbewerbsverhältnis.
Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG sich auf § 7 UWG bezieht, führt auch das nicht weiter. Von einer "unzumutbaren Belästigung" kann keine Rede sein.
c) Nach allem fehlt es entgegen der Auffassung des SG am Anordnungsgrund und am Anordnungsanspruch. Der Antrag hätte abgelehnt werden müssen. Die Beschwerde hat Erfolg.
4. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Er scheitert an § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 und Abs. 2 SGG. Der hiervon entbindende § 99 Abs. 3 SGG ist ersichtlich nicht einschlägig.
Ungeachtet der Frage, ob § 99 SGG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuwenden ist (hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2015 - L 31 AS 1471/15 B ER -), sind jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das LSG darf über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz nur entscheiden, wenn es hierfür instanziell zuständig ist (§ 29 SGG). Soweit das LSG nach § 29 Abs. 1 SGG nur zweitinstanzlich über Entscheidungen eines Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden hat, ist es bei erstmals in der Beschwerde gestellten weiteren Anträgen nur instanziell zuständig, wenn die Anträge sich auf einen Verwaltungsakt beziehen, der gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand der Hauptsache geworden ist, die dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der ersten Instanz zugrunde gelegen hat. Insbesondere kann sich die Zuständigkeit des Senats nicht auf weitere einstweilige Rechtsschutzbegehren erstrecken, die entsprechend §§ 153 Abs. 1, 99 SGG im Wege der Antragserweiterung Gegenstand der Beschwerde geworden sind. Denn selbst wenn eine Antragserweiterung prozessual zulässig ist, entbindet das nicht davon, auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, zu denen auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört (LSG Thüringen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 4 AS 55/13 B ER -; Beschluss vom 22.02.2012 - L 4 AS 1825/11 B ER -).
Wird dennoch angenommen, dass § 99 SGG auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden und der Senat befugt ist, instanziell über den Hilfsantrag zu entscheiden, trägt auch das nicht. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Klageänderung meint Änderung des Streitgegenstandes (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 99 Rn. 2; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Auflage, 52. Nachtrag, Juli 1991, II/61-24/18-). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, also das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (Schmidt, a.a.O., § 95 Rn. 5; Hommel, a.a.O.). Den Sachverhalt und ihr Begehren hat die Antragstellerin erstinstanzlich in komprimierte Form im Antrag zu 2. zusammengefasst. Hierüber hat das SG entschieden. Nur dieser Streitgegenstand ist dem Senat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin angefallen. Der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 22.09.2017 bezeichnet einen anderen Sachverhalt. Nunmehr geht es nicht mehr darum, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den fraglichen SSB deswegen nicht mehr zu bezahlen, weil die verordneten Produkte nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden seien. Der neue Sachverhalt zielt darauf ab, es zu unterlassen, vertragsärztlich verordneten SSB der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht preisgünstig, unwirtschaftlich oder sonst nicht den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden Preis geliefert worden. Geht es im ursprünglichen Fall darum, die Marktüblichkeit zu eruieren, müssen im zweiten Fall die Adjektive "preisgünstig und wirtschaftlich" ausgefüllt werden. Der neue Sachverhalt korrespondiert daher mit einem neuen Antrag.
Die Antragsgegnerin hat weder eingewilligt (§ 99 Abs. 1 Halbsatz 2 Variante 1 SGG) noch sich auf den abgeänderten Antrag eingelassen (§ 99 Abs. 2 SGG). Sie vertritt vielmehr die Auffassung, der neue Antrag betreffe einen neuen Streitgegenstand.
Der Senat hält die Änderung nicht für sachdienlich (§ 99 Abs. 1 Halbsatz 2 Variante 2 SGG). Die Sachdienlichkeit ist zu verneinen, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (Schmidt, a.a.O., § 95 Rn. 10a m.w.N.). Anders gewendet: Sachdienlich ist eine Änderung, wenn dadurch der Streit zwischen den beteiligten möglichst bald und vollständig erledigt und der Rechtsfrieden hergestellt wird (Hommel, a.a.O., II/61-33-). In großräumiger Interpretation mag dies ggf. für das Hauptsachverfahren bejaht werden können. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Antragsänderung ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrifft. Infolge des diesem eigenen Charakters ist eine Antragsänderung schon dann nicht sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass das Verfahren rechtlich oder tatsächlich aufwändiger wird und/oder sich hierdurch verlängert. So liegt es hier. Der neue Vortrag enthält Behauptungen, die zumindest glaubhaft zu machen sind. Das ist bislang nicht geschehen. Würde der Senat der Antragstellerin mittels richterlichen Hinweises nachlassen, das bisherige, den Hilfsantrag betreffende Vorbringen zu verdichten und glaubhaft zu machen, würde das einstweilige Rechtsschutzverfahren das Hauptsachverfahren substituieren. Das ist weder Sinn des § 86b Abs. 2 SGG, noch wird dies von Art. 19 Abs. 3 GG gefordert.
Nach alldem ist der Hilfsantrag als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Auf die Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG kann nicht abgestellt werden. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2016 - L 11 KA 38/15 B -; Beschluss vom 20.01.2010 - L 11 B 13/09 KR -). Diese lässt sich nicht annähernd verlässlich bestimmen. Die Antragstellerin benennt wirtschaftliche Beeinträchtigungen allenfalls höchst pauschal. Allerdings konkretisiert die Antragsgegnerin die Höhe der Kürzungen ab 2013 mit ca. 56.000,00 EUR; eingeschlossen seien allerdings auch Kürzungen, weil die Antragstellerin SSB abgerechnet habe, der kein SSB sei. Dem ist nicht weiter nachzugehen, denn die Antragstellerin hat erklärt, ihr gehe es nicht um Schutz vor Preiswettbewerb, sondern lediglich vor unzulässigen und irreführenden Diskreditierungen. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwertes nicht genügend Anhaltspunkte. Insoweit wird für Unterlassungsansprüche vielfach der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, ggf. erhöht um die Zahl der Beteiligten oder der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (z.B. LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2014 - L 2 P 74/14 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012 - L 10 P 5/12 B ER -; LSG Sachsen, Beschluss vom 17.07.2010 - L 1 KR 78/09 B ER -; LSG Saarland, Beschluss vom 21.06.2006 - L 2 B 5/06 KR -). Streitbefangen im Beschwerdeverfahren ist ein Unterlassungsanspruch gegenüber einem Beteiligten. Hieraus resultiert ein Streitwert von 5.000,00 EUR. Zwar ist Beschwerdeführerin die Antragsgegnerin, deren Interesse darauf gerichtet ist, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Das beeinflusst den Streitwert jedenfalls vorliegend nicht. Das Interesse der Antragsgegnerin ist spiegelbildlich zum Interesse der Antragstellerin (hierzu Senat, Beschluss vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren rechtfertigt keinen Abschlag. Der geltende gemachte Unterlassungsanspruch zielt für die Dauer des Hauptsachverfahrens auf eine Vorwegnahme der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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