Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 773/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins vom 15. April 2016 wird auf 131,25 EUR festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Der 1959 geborene Erinnerungsführer begehrte im Hauptsacheverfahren (L 1 U 913/15) die Feststellung einer Berufskrankheit. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 ordnete die Be-richterstatterin des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts das persönliche Erscheinen des Erinnerungsführers zu einem Erörterungstermin am 15. April 2016 um 10:45 Uhr an.
In seinem Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten machte der Erinnerungsführer einen Ge-samtbetrag von 157,83 EUR geltend (Fahrtkosten 31,25 EUR, Verdienstausfall für Begleitperson 100,00 EUR, Aufwand für zwei ärztliche Bescheinigungen 21,22 EUR + 5,36 EUR). Unter dem 17. Juni 2016 führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) aus, eine Begleitung könne nicht genehmigt werden, da es versäumt worden sei, eine solche beim Gericht zu beantragen. Ebenso seien die Kosten für die beiden ärztlichen Bescheinigungen nicht erstattungsfähig. Entschädigt wurden Fahrtkosten in Höhe von 31,25 EUR.
Am 24. Juni 2016 hat der Erinnerungsführer einen Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt und vorgetragen, dass er sich in der Woche vor dem Termin im Krankenhaus befunden habe, da er sich mit der Kreissäge einen Finger abgetrennt habe. Aufgrund dieser erheblichen stressbedingten Belastungssituation sei ein vorheriger Antrag nicht gestellt worden. Zum Nachweis seiner Fahruntüchtigkeit sei ein kostenpflichtiges Attest vorgelegt worden.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die Entschädigung anlässlich des Erörterungstermins am 15. April 2016 auf insgesamt 157,83 EUR festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner hat die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Ob die Kosten der Inanspruchnahme einer Begleitperson angezeigt gewesen seien, vermöge von hier aus nicht beurteilt zu werden.
Die UdG hat der Verfügung nicht abgeholfen (Verfügung vom 24. Juni 2016) und sie dem Senat vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landes-sozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.
Auf die Erinnerung wird die Entschädigung auf 131,25 EUR festgesetzt.
Zunächst stehen dem Erinnerungsführer Fahrtkosten in Höhe der beantragten 31,25 EUR nach § 191 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Justiz-vergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zu. Ersetzt werden für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR. Gegen die vorgetragenen 124,6 Kilometer bestehen keine Bedenken.
Des Weiteren zu erstatten sind die Kosten für eine Begleitperson in Höhe von 100,00 EUR. Ge-setzliche Grundlage ist § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG. Danach werden die in den §§ 5 und 6 nicht besonders genannten baren Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2). Ob die Begleitung tatsächlich notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2013 – L 6 SF 295/13 E – Juris).
Gemessen an diesen Kriterien steht dem Erinnerungsführer eine Entschädigung in Form von Auslagenersatz wegen eines Verdienstausfalls seines Sohnes zu, da die aufgezeigten Voraus-setzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit der Begleitung erfüllt sind. Die fehlende Fahr-tüchtigkeit des Erinnerungsführers ergibt sich bereits aus der Niederschrift über den Erörte-rungstermin vom 15. April 2016. Ausweislich dieser hat der Prozessbevollmächtigte des Er-innerungsführers am Ende des Erörterungstermins auf die Verletzung durch eine Kreissäge am linken Arm hingewiesen. Die Berichterstatterin des Senats hat deutlich sichtbare Verletzungen am linken Arm und einen Verband mit Schiene festgestellt. Damit ist die Fahruntüchtigkeit im Vollbeweis nachgewiesen.
Die fehlende vorherige Mitteilung des Erinnerungsführers an das Gericht über seine Absicht, in Begleitung anzureisen, steht der Erstattungsfähigkeit ausnahmsweise nicht entgegen. Zwar war in dem Ladungsschreiben des Thüringer Landessozialgerichts explizit der Hinweis enthalten, dass die Notwendigkeit einer Begleitperson dem Gericht sofort mitzuteilen und weitere Nachricht des Gerichts abzuwarten ist. Denn die Berichterstatterin des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts hat auf Nachfrage mit Vermerk vom 19. August 2016 bestätigt, dass der Erörterungstermin mit Anordnung des persönlichen Erscheinens auch bestehen geblieben wäre, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson vorher ersichtlich gewesen wäre.
Eine Begrenzung der Kosten für eine Begleitperson unter dem Gesichtspunkt der objektiven Notwendigkeit hat nicht zu erfolgen. Insoweit ist ein Vergleich mit dem finanziellen Aufwand, der bei einer An- und Abreise zum gerichtlichen Termin mit einem Taxi entstanden wäre, vorzunehmen. Eine entsprechende Überprüfung ergibt, dass bereits die einfache Fahrt mit dem Taxi Kosten in Höhe von mindestens 100,00 EUR verursacht hätte. Die Wahrnehmung des Termins mit öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere mit der Deutschen Bundesbahn, war dem Erinnerungsführer bereits deshalb nicht zuzumuten, weil sein Wohnort über keinen Bahnanschluss in unmittelbarer Nähe verfügt.
Die Erstattung der Kosten für die beiden ärztlichen Atteste bzw. Stellungnahmen in Höhe von 5,36 EUR bzw. 21,22 EUR kann der Erinnerungsführer nicht nach § 7 Abs. 1 JVEG beanspruchen. Wie bereits ausgeführt werden nach dieser Vorschrift Auslagen nur ersetzt, soweit sie notwendig sind. Die Kosten für das Attest vom 12. April 2016 in Höhe von 5,36 EUR können danach bereits deshalb nicht übernommen werden, weil der von der Praxisklinik J. unter dem gleichen Datum erstellte Bericht über einen Röntgenbefund vom 17. Mai 2006 vom Thüringer Landessozialgericht im Berufungsverfahren nicht angefordert worden ist. Hätte der Erinnerungsführer bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Anforderung dieses Befundes für erforderlich gehalten, so hätte er die Beiziehung des Befundes durch den 1. Senat beantragen müssen. In diesem Falle hätte das Thüringer Landessozialgericht, sofern dem Antrag stattgegeben worden wäre, den Arzt für die Beiziehung des Befundberichtes nach den gesetzlichen Vorgaben entschädigt. Ebenso bestand keine Notwendigkeit für die Ausstellung des Attestes zur Fahruntüchtigkeit vom 11. April 2016 in Höhe von 21,22 EUR. Zunächst bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob es sich dabei um einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht im Sinne der GOÄ handelt, der nach diesen Vorgaben mit 21,22 EUR zu berechnen wäre. Denn das Attest vom 11. April 2016 bescheinigt in einem Satz eine bestehende Fahruntüchtigkeit. Jedenfalls scheidet eine Übernahme der Kosten für dieses Attest bereits deshalb aus, weil es vom Thüringer Landessozialgericht nicht angefordert worden ist.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG hat nicht zu erfolgen. Im Rahmen der Entscheidung sind vom Senat alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Erinnerungsführer aufgegriffen hat oder nicht. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt nicht. Begrenzt ist die Höhe der Entschädigung lediglich durch den geltend gemachten Gesamtbetrag der Entschädigung. Ein Verdienstausfall ist hier jedoch deshalb nicht zu entschädigen, da der Antragsteller aufgrund seiner Verletzung an der Hand bzw. am linken Arm ersichtlich arbeitsunfähig war und vom Bezug von Lohnersatzleistungen zum Zeitpunkt der Terminswahrnehmung auszugehen ist. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG scheidet deshalb ebenfalls aus.
Verpflegungskosten sind ebenfalls nicht zu erstatten. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie in Folge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkom-menssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG kann erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden ein Tagegeld bewilligt werden. Nach seinen eigenen Angaben erreicht der Erinnerungsführer diese Mindestdauer der Abwesenheit vom Wohnort nicht.
Die Entschädigung des Erinnerungsführers für die Teilnahme am Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 131,25 EUR festzusetzen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
I.
Der 1959 geborene Erinnerungsführer begehrte im Hauptsacheverfahren (L 1 U 913/15) die Feststellung einer Berufskrankheit. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 ordnete die Be-richterstatterin des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts das persönliche Erscheinen des Erinnerungsführers zu einem Erörterungstermin am 15. April 2016 um 10:45 Uhr an.
In seinem Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten machte der Erinnerungsführer einen Ge-samtbetrag von 157,83 EUR geltend (Fahrtkosten 31,25 EUR, Verdienstausfall für Begleitperson 100,00 EUR, Aufwand für zwei ärztliche Bescheinigungen 21,22 EUR + 5,36 EUR). Unter dem 17. Juni 2016 führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) aus, eine Begleitung könne nicht genehmigt werden, da es versäumt worden sei, eine solche beim Gericht zu beantragen. Ebenso seien die Kosten für die beiden ärztlichen Bescheinigungen nicht erstattungsfähig. Entschädigt wurden Fahrtkosten in Höhe von 31,25 EUR.
Am 24. Juni 2016 hat der Erinnerungsführer einen Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt und vorgetragen, dass er sich in der Woche vor dem Termin im Krankenhaus befunden habe, da er sich mit der Kreissäge einen Finger abgetrennt habe. Aufgrund dieser erheblichen stressbedingten Belastungssituation sei ein vorheriger Antrag nicht gestellt worden. Zum Nachweis seiner Fahruntüchtigkeit sei ein kostenpflichtiges Attest vorgelegt worden.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die Entschädigung anlässlich des Erörterungstermins am 15. April 2016 auf insgesamt 157,83 EUR festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner hat die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Ob die Kosten der Inanspruchnahme einer Begleitperson angezeigt gewesen seien, vermöge von hier aus nicht beurteilt zu werden.
Die UdG hat der Verfügung nicht abgeholfen (Verfügung vom 24. Juni 2016) und sie dem Senat vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landes-sozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.
Auf die Erinnerung wird die Entschädigung auf 131,25 EUR festgesetzt.
Zunächst stehen dem Erinnerungsführer Fahrtkosten in Höhe der beantragten 31,25 EUR nach § 191 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Justiz-vergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zu. Ersetzt werden für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR. Gegen die vorgetragenen 124,6 Kilometer bestehen keine Bedenken.
Des Weiteren zu erstatten sind die Kosten für eine Begleitperson in Höhe von 100,00 EUR. Ge-setzliche Grundlage ist § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG. Danach werden die in den §§ 5 und 6 nicht besonders genannten baren Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2). Ob die Begleitung tatsächlich notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2013 – L 6 SF 295/13 E – Juris).
Gemessen an diesen Kriterien steht dem Erinnerungsführer eine Entschädigung in Form von Auslagenersatz wegen eines Verdienstausfalls seines Sohnes zu, da die aufgezeigten Voraus-setzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit der Begleitung erfüllt sind. Die fehlende Fahr-tüchtigkeit des Erinnerungsführers ergibt sich bereits aus der Niederschrift über den Erörte-rungstermin vom 15. April 2016. Ausweislich dieser hat der Prozessbevollmächtigte des Er-innerungsführers am Ende des Erörterungstermins auf die Verletzung durch eine Kreissäge am linken Arm hingewiesen. Die Berichterstatterin des Senats hat deutlich sichtbare Verletzungen am linken Arm und einen Verband mit Schiene festgestellt. Damit ist die Fahruntüchtigkeit im Vollbeweis nachgewiesen.
Die fehlende vorherige Mitteilung des Erinnerungsführers an das Gericht über seine Absicht, in Begleitung anzureisen, steht der Erstattungsfähigkeit ausnahmsweise nicht entgegen. Zwar war in dem Ladungsschreiben des Thüringer Landessozialgerichts explizit der Hinweis enthalten, dass die Notwendigkeit einer Begleitperson dem Gericht sofort mitzuteilen und weitere Nachricht des Gerichts abzuwarten ist. Denn die Berichterstatterin des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts hat auf Nachfrage mit Vermerk vom 19. August 2016 bestätigt, dass der Erörterungstermin mit Anordnung des persönlichen Erscheinens auch bestehen geblieben wäre, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson vorher ersichtlich gewesen wäre.
Eine Begrenzung der Kosten für eine Begleitperson unter dem Gesichtspunkt der objektiven Notwendigkeit hat nicht zu erfolgen. Insoweit ist ein Vergleich mit dem finanziellen Aufwand, der bei einer An- und Abreise zum gerichtlichen Termin mit einem Taxi entstanden wäre, vorzunehmen. Eine entsprechende Überprüfung ergibt, dass bereits die einfache Fahrt mit dem Taxi Kosten in Höhe von mindestens 100,00 EUR verursacht hätte. Die Wahrnehmung des Termins mit öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere mit der Deutschen Bundesbahn, war dem Erinnerungsführer bereits deshalb nicht zuzumuten, weil sein Wohnort über keinen Bahnanschluss in unmittelbarer Nähe verfügt.
Die Erstattung der Kosten für die beiden ärztlichen Atteste bzw. Stellungnahmen in Höhe von 5,36 EUR bzw. 21,22 EUR kann der Erinnerungsführer nicht nach § 7 Abs. 1 JVEG beanspruchen. Wie bereits ausgeführt werden nach dieser Vorschrift Auslagen nur ersetzt, soweit sie notwendig sind. Die Kosten für das Attest vom 12. April 2016 in Höhe von 5,36 EUR können danach bereits deshalb nicht übernommen werden, weil der von der Praxisklinik J. unter dem gleichen Datum erstellte Bericht über einen Röntgenbefund vom 17. Mai 2006 vom Thüringer Landessozialgericht im Berufungsverfahren nicht angefordert worden ist. Hätte der Erinnerungsführer bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Anforderung dieses Befundes für erforderlich gehalten, so hätte er die Beiziehung des Befundes durch den 1. Senat beantragen müssen. In diesem Falle hätte das Thüringer Landessozialgericht, sofern dem Antrag stattgegeben worden wäre, den Arzt für die Beiziehung des Befundberichtes nach den gesetzlichen Vorgaben entschädigt. Ebenso bestand keine Notwendigkeit für die Ausstellung des Attestes zur Fahruntüchtigkeit vom 11. April 2016 in Höhe von 21,22 EUR. Zunächst bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob es sich dabei um einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht im Sinne der GOÄ handelt, der nach diesen Vorgaben mit 21,22 EUR zu berechnen wäre. Denn das Attest vom 11. April 2016 bescheinigt in einem Satz eine bestehende Fahruntüchtigkeit. Jedenfalls scheidet eine Übernahme der Kosten für dieses Attest bereits deshalb aus, weil es vom Thüringer Landessozialgericht nicht angefordert worden ist.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG hat nicht zu erfolgen. Im Rahmen der Entscheidung sind vom Senat alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Erinnerungsführer aufgegriffen hat oder nicht. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt nicht. Begrenzt ist die Höhe der Entschädigung lediglich durch den geltend gemachten Gesamtbetrag der Entschädigung. Ein Verdienstausfall ist hier jedoch deshalb nicht zu entschädigen, da der Antragsteller aufgrund seiner Verletzung an der Hand bzw. am linken Arm ersichtlich arbeitsunfähig war und vom Bezug von Lohnersatzleistungen zum Zeitpunkt der Terminswahrnehmung auszugehen ist. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG scheidet deshalb ebenfalls aus.
Verpflegungskosten sind ebenfalls nicht zu erstatten. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie in Folge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkom-menssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG kann erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden ein Tagegeld bewilligt werden. Nach seinen eigenen Angaben erreicht der Erinnerungsführer diese Mindestdauer der Abwesenheit vom Wohnort nicht.
Die Entschädigung des Erinnerungsführers für die Teilnahme am Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 131,25 EUR festzusetzen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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