Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 146/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 66/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zur Begründung verweist der Senat auf die - in Bezug auf die Bedarfsfeststellung - zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidungen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Neue Gesichtspunkte für die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, insbesondere eines über die mit den Bescheiden vom 17. Oktober 2017 und vom 29. Januar 2018 bewilligten Leistungen hinaus gehenden Anordnungsanspruchs des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Weiteren: Ast.), haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Vielmehr dürfte der Antrags- und Beschwerdegegner bereits nicht der örtlich zuständige Leistungsträger sein. Denn nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) richtet sich bei dem Zusammenleben von Lebenspartnern im Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe die örtliche Zuständigkeit nach der älteren Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Lebenspartner im Sinne dieser Vorschrift sind die zur Einsatzgemeinschaft gehörenden Personen (vgl. Coseriu in: Coseriu/Eicher/Siefert, Juris Praxiskommentar zum SGB XII, 2. Auflage 2014, § 24 RdNr. 62 und Berlit in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.) SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 RdNr. 17). Hiervon werden auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (§ 20 Satz 1 SGB XII). Hier lebt der Ast. nach seinen Angaben seit dem Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe mit seinem Lebenspartner D. O. in R. zusammen und verlangt unter Berufung auf diese Lebensgemeinschaft Gleichbehandlung. Für den - älteren - Lebenspartner hat das Land B. seine Zuständigkeit anerkannt.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Klamann gez. Dr. Fischer gez. Dr. Harks
.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zur Begründung verweist der Senat auf die - in Bezug auf die Bedarfsfeststellung - zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidungen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Neue Gesichtspunkte für die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, insbesondere eines über die mit den Bescheiden vom 17. Oktober 2017 und vom 29. Januar 2018 bewilligten Leistungen hinaus gehenden Anordnungsanspruchs des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Weiteren: Ast.), haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Vielmehr dürfte der Antrags- und Beschwerdegegner bereits nicht der örtlich zuständige Leistungsträger sein. Denn nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) richtet sich bei dem Zusammenleben von Lebenspartnern im Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe die örtliche Zuständigkeit nach der älteren Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Lebenspartner im Sinne dieser Vorschrift sind die zur Einsatzgemeinschaft gehörenden Personen (vgl. Coseriu in: Coseriu/Eicher/Siefert, Juris Praxiskommentar zum SGB XII, 2. Auflage 2014, § 24 RdNr. 62 und Berlit in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.) SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 RdNr. 17). Hiervon werden auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (§ 20 Satz 1 SGB XII). Hier lebt der Ast. nach seinen Angaben seit dem Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe mit seinem Lebenspartner D. O. in R. zusammen und verlangt unter Berufung auf diese Lebensgemeinschaft Gleichbehandlung. Für den - älteren - Lebenspartner hat das Land B. seine Zuständigkeit anerkannt.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Klamann gez. Dr. Fischer gez. Dr. Harks
.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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