Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 50 SF 359/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 808/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 23 AS 2890/12) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1., 4. und 5. und der Kläger zu 2. und 3.
Die Kläger hatten sich mit der am 8. August 2012 erhobenen Klage gegen die durch die Beklagte erfolgte Ablehnung der Übernahme der Tilgungsraten für das selbstgenutzte Eigenheim im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Juni bis November 2012 gewandt. Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 bewilligte das SG den Klägern ab dem 27. März 2013 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 13. September 2013 erklärte der Beschwerdeführer, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt wer-den kann.
Mit der am 9. März 2009 erhobenen Klage (S 23 AS 797/09) hatten die Kläger für den Zeitraum von Juni bis November 2008 ebenfalls die Übernahme der Tilgungsleistungen für ein selbstgenutztes Eigenheim im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II beantragt. Im Berufungsverfahren (L 7 AS 863/10) bewilligte das Thüringer Landessozialgericht den Klägern mit Beschluss vom 15. Februar 2013 PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Die Beteiligten schlossen im Erörterungstermin am 15. Februar 2013 einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von 33 v.H. des monatlichen Tilgungsbetrages für die Zeit bis zum 30. November 2012 zahlt. Der Vergleich beziehe sich auf die anhängigen Klagen und die Berufung bei dem Landessozialgericht. Die Kläger nahmen den Vergleichsvorschlag an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte erklärte sich bereit für alle erledigten Verfahren ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Unter dem 20. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren L 7 AS 863/10 die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 1.526,06 Euro (u.a. Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG 310,00 Euro, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 372,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG, Einigungsgebühr Nr. 1007 VV-RVG 250,00 Euro). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste die Auszahlung des Betrages an den Beschwerdeführer.
Am 16. September 2013 beantragte er im Klageverfahren S 23 AS 2890/12 die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 300,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 280,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 1.050,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 199,50 Euro Summe 1.249,50 Euro
Die (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 24. Februar 2014 die zu zahlende Vergütung auf 916,30 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG: 250,00 Euro, vier weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG 300,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG: 146,30 Euro) fest. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005, 1000 VV-RVG alter Fassung (a.F.) lägen nicht vor. Es sei vorliegend keine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten getroffen worden, weil dem Klagebegehren durch Anerkenntnis vollumfänglich statt-gegeben worden sei. Ebenso lägen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungs-gebühr nach Nr. 1006, 1002 VV-RVG a.F. nicht vor. Der Rechtsstreit sei vorliegend durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 Erinnerung eingelegt und die Festsetzung der Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer in Höhe von 333,20 Euro beantragt. Ein voll-umfängliches Anerkenntnis der Beklagten liege nicht vor. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, die Einigungsgebühr sei in diesem Verfahren nicht entstanden, diese sei vielmehr im Verfahren L 7 AS 863/10 in Ansatz zu bringen, weil dort die Einigung erfolgt sei. Er hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und die Festsetzung der Gebühren des Beschwerdeführers auf 351,05 Euro beantragt. Zu beanstanden sei die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG sowie die Berücksichtigung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (125,00 Euro) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit würden als leicht unterdurchschnittlich eingeschätzt. Das Verfahren sei bereits zum Zeitpunkt der Anzeige der Übernahme des Mandats am 26. März 2013 durch den gerichtlichen Vergleich vom 15. Februar 2013 erledigt gewesen. Folglich sei der Umfang der Tätigkeit als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die Terminsgebühr sei nicht entstanden. Dem ist der Beschwerdeführer entgegengetreten. In dem Parallelverfahren sei der Sach- und Streitstand umfassend erörtert worden, insbesondere unter Einbeziehung des Verfahrens S 23 AS 2890/12. Mit den Klägern sei die gesamte Problematik einer möglichen Einbeziehung anderer Streitverfahren diskutiert worden und es seien zahlreiche Besprechungen notwendig gewesen. Die Terminsgebühr sei ebenfalls entstanden, weil das Verfahren im Erörterungstermin vor dem Thüringer Landessozialgericht einbezogen gewesen sei. Schließlich sei das Verfahren auch durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 351,05 Euro festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG sei in Höhe von 150,00 Euro festzusetzen. Sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten seien hier als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erweise sich schon deshalb als weit unterdurchschnittlich, weil sich die Beteiligten im Zeitpunkt der Vertretungsanzeige des Be-schwerdeführers am 26. März 2013 bereits materiell-rechtlich verständigt hatten. Vor diesem Hintergrund hätte es einer anwaltlichen Vertretung der Kläger ab dem 26. März 2013 nicht bedurft. Selbst wenn man die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger als überdurchschnittlich bewerteten sollte, würde dieses Kriterium durch ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers sei als Klagerücknahme im Sinne des § 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen. Mit dem Einwand, das Ausgangsverfahren habe bereits im Wege des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches vor dem Thüringer Landessozialgericht am 15. Februar 2013 seine Erledigung gefunden, könne der Be-schwerdeführer nicht gehört werden. Auch wenn sich die Beteiligten bereits dort darauf ver-ständigt hatten, dass für den Zeitraum Juni bis einschließlich November 2012 anteilige Til-gungskosten als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, ändere dies im Ergebnis nichts daran, dass das beim SG anhängig gewesene Verfahren S 23 AS 2890/12 seinerzeit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Bei einer angeblichen Erledigung des Rechtsstreits bereits am 15. Februar 2013 müsse sich der Beschwerdeführer fragen lassen, weshalb er das Verfahren S 23 AS 2890/12 dann "nochmals" mit Anwaltsschreiben vom 13. September 2013 für erledigt erklärt habe. Schließlich sei den Klägern erst ab dem 27. März 2013 PKH bewilligt worden. Eine Terminsgebühr sei ebenfalls nicht angefallen. Soweit der Beschwerdeführer sich wiederum auf den am 15. Februar 2013 vor dem Thüringer Landessozialgericht geschlossenen Vergleich berufe, müsse er sich darauf verweisen lassen, dass die Neufassung der Nr. 3106 Satz 2 VV-RVG erst zum 1. August 2013 in Kraft getreten sei. Erst die dortige Regelung sehe die Entstehung einer Terminsgebühr auch für den Fall des Abschlusses eines schriftlichen Vergleiches vor.
Gegen den am 13. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 Beschwerde eingelegt. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr auf 150,00 Euro sei nicht gerechtfertigt. Diesbezüglich seien auch die Besprechungen mit den Klägern zu berücksichtigen. Die Absetzung der Einigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Bezüglich der Terminsgebühr verweise er auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 28. Dezember 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerdefrist ist eingehalten.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spiel-raum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung - wie hier - nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht ihm die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV-RVG nur in Höhe von 1/2 der Mittelgebühr (= 125,00 Euro -vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG) nebst Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 150,00 Euro zu. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 250,00 Euro nebst Erhöhungsgebühr übersteigt den Toleranzrahmen. Insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen, denen sich die Berichterstatterin anschließt.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht festzusetzen. Für die Bestimmung der Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, findet die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV-RVG verwiesen wird. Nach Nr. 3106 VV-RVG beträgt die Terminsgebühr 20,00 bis 380,00 Euro. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 VV-RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sach-verständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. In dem Verfahren S 23 AS 2890/12 hat kein Termin stattgefunden und für eine Besprechung in dem genannten Sinne ist nichts ersichtlich. Aber auch die in Nr. 3106 VV-RVG aufgeführten Verfahrenskonstellationen sind nicht gegeben. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Insbesondere ist das Verfahren entgegen den Ausführungen der UdG nicht durch ein ange-nommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Die Beklagte hat sich im Erörterungstermin am 15. Februar 2013 vor dem Thüringer Landessozialgericht bereit erklärt, 33 v.H. des monatlichen Tilgungsbetrages für die Zeit bis zum 30. November 2012 zu übernehmen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis, denn es hätte ein im Wege einseitiger Erklärung gegebenes uneingeschränktes Zugeständnis erfordert, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 101 Rn. 20). Es handelte sich unter Berücksichtigung des Klagebegehrens in beiden Verfahren um ein Teilanerkenntnis der Beklagten, das die Kläger angenommen haben (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 7. April 2015 - Az.: L 6 SF 145/15 B, 29. Juli 2009 - L 6 B 15/09 SF und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF, nach juris).
Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1005, 1006 VV-RVG kann der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht beanspruchen.
Eine einheitliche Einigung führt insofern immer nur zu einer Einigungs-/Erledigungsgebühr. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Einigung Gegenstände mit geregelt werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören. Dabei ist es weiter unerheblich, ob die Gegenstände in verschiedenen gerichtlichen Verfahren anhängig sind, ob sie teilweise anhängig sind und teilweise nicht oder ob sie alle nicht anhängig sind und verschiedenen Lebenssachverhalten angehören. Es ist weiter unerheblich, ob die Einigung bei Gericht oder außergerichtlich erfolgt. Die Parteien bringen durch die Einbeziehung in eine Einigung zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich der Einigungsgebühr alles als eine Angelegenheit behandeln wollen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar 20. Auflage 2012, VV 1003, 1004 Rn. 68).
So war es auch hier. Die Einigung, die auch den hier streitigen Zeitraum von Juni bis November 2012 umfasste, erfolgte in dem Verfahren L 7 AS 863/10. In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG erhalten. Die Gebühr fällt nur einmal an.
Zu vergüten sind weiter die Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Damit errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 125,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 150,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 295,00 Euro USt Nr. 7008 VV RVG 56,05 Euro
Summe 351,05 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 23 AS 2890/12) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1., 4. und 5. und der Kläger zu 2. und 3.
Die Kläger hatten sich mit der am 8. August 2012 erhobenen Klage gegen die durch die Beklagte erfolgte Ablehnung der Übernahme der Tilgungsraten für das selbstgenutzte Eigenheim im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Juni bis November 2012 gewandt. Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 bewilligte das SG den Klägern ab dem 27. März 2013 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 13. September 2013 erklärte der Beschwerdeführer, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt wer-den kann.
Mit der am 9. März 2009 erhobenen Klage (S 23 AS 797/09) hatten die Kläger für den Zeitraum von Juni bis November 2008 ebenfalls die Übernahme der Tilgungsleistungen für ein selbstgenutztes Eigenheim im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II beantragt. Im Berufungsverfahren (L 7 AS 863/10) bewilligte das Thüringer Landessozialgericht den Klägern mit Beschluss vom 15. Februar 2013 PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Die Beteiligten schlossen im Erörterungstermin am 15. Februar 2013 einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von 33 v.H. des monatlichen Tilgungsbetrages für die Zeit bis zum 30. November 2012 zahlt. Der Vergleich beziehe sich auf die anhängigen Klagen und die Berufung bei dem Landessozialgericht. Die Kläger nahmen den Vergleichsvorschlag an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte erklärte sich bereit für alle erledigten Verfahren ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Unter dem 20. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren L 7 AS 863/10 die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 1.526,06 Euro (u.a. Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG 310,00 Euro, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 372,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG, Einigungsgebühr Nr. 1007 VV-RVG 250,00 Euro). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste die Auszahlung des Betrages an den Beschwerdeführer.
Am 16. September 2013 beantragte er im Klageverfahren S 23 AS 2890/12 die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 300,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 280,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 1.050,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 199,50 Euro Summe 1.249,50 Euro
Die (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 24. Februar 2014 die zu zahlende Vergütung auf 916,30 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG: 250,00 Euro, vier weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG 300,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG: 146,30 Euro) fest. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005, 1000 VV-RVG alter Fassung (a.F.) lägen nicht vor. Es sei vorliegend keine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten getroffen worden, weil dem Klagebegehren durch Anerkenntnis vollumfänglich statt-gegeben worden sei. Ebenso lägen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungs-gebühr nach Nr. 1006, 1002 VV-RVG a.F. nicht vor. Der Rechtsstreit sei vorliegend durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 Erinnerung eingelegt und die Festsetzung der Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer in Höhe von 333,20 Euro beantragt. Ein voll-umfängliches Anerkenntnis der Beklagten liege nicht vor. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, die Einigungsgebühr sei in diesem Verfahren nicht entstanden, diese sei vielmehr im Verfahren L 7 AS 863/10 in Ansatz zu bringen, weil dort die Einigung erfolgt sei. Er hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und die Festsetzung der Gebühren des Beschwerdeführers auf 351,05 Euro beantragt. Zu beanstanden sei die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG sowie die Berücksichtigung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (125,00 Euro) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit würden als leicht unterdurchschnittlich eingeschätzt. Das Verfahren sei bereits zum Zeitpunkt der Anzeige der Übernahme des Mandats am 26. März 2013 durch den gerichtlichen Vergleich vom 15. Februar 2013 erledigt gewesen. Folglich sei der Umfang der Tätigkeit als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die Terminsgebühr sei nicht entstanden. Dem ist der Beschwerdeführer entgegengetreten. In dem Parallelverfahren sei der Sach- und Streitstand umfassend erörtert worden, insbesondere unter Einbeziehung des Verfahrens S 23 AS 2890/12. Mit den Klägern sei die gesamte Problematik einer möglichen Einbeziehung anderer Streitverfahren diskutiert worden und es seien zahlreiche Besprechungen notwendig gewesen. Die Terminsgebühr sei ebenfalls entstanden, weil das Verfahren im Erörterungstermin vor dem Thüringer Landessozialgericht einbezogen gewesen sei. Schließlich sei das Verfahren auch durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 351,05 Euro festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG sei in Höhe von 150,00 Euro festzusetzen. Sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten seien hier als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erweise sich schon deshalb als weit unterdurchschnittlich, weil sich die Beteiligten im Zeitpunkt der Vertretungsanzeige des Be-schwerdeführers am 26. März 2013 bereits materiell-rechtlich verständigt hatten. Vor diesem Hintergrund hätte es einer anwaltlichen Vertretung der Kläger ab dem 26. März 2013 nicht bedurft. Selbst wenn man die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger als überdurchschnittlich bewerteten sollte, würde dieses Kriterium durch ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers sei als Klagerücknahme im Sinne des § 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen. Mit dem Einwand, das Ausgangsverfahren habe bereits im Wege des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches vor dem Thüringer Landessozialgericht am 15. Februar 2013 seine Erledigung gefunden, könne der Be-schwerdeführer nicht gehört werden. Auch wenn sich die Beteiligten bereits dort darauf ver-ständigt hatten, dass für den Zeitraum Juni bis einschließlich November 2012 anteilige Til-gungskosten als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, ändere dies im Ergebnis nichts daran, dass das beim SG anhängig gewesene Verfahren S 23 AS 2890/12 seinerzeit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Bei einer angeblichen Erledigung des Rechtsstreits bereits am 15. Februar 2013 müsse sich der Beschwerdeführer fragen lassen, weshalb er das Verfahren S 23 AS 2890/12 dann "nochmals" mit Anwaltsschreiben vom 13. September 2013 für erledigt erklärt habe. Schließlich sei den Klägern erst ab dem 27. März 2013 PKH bewilligt worden. Eine Terminsgebühr sei ebenfalls nicht angefallen. Soweit der Beschwerdeführer sich wiederum auf den am 15. Februar 2013 vor dem Thüringer Landessozialgericht geschlossenen Vergleich berufe, müsse er sich darauf verweisen lassen, dass die Neufassung der Nr. 3106 Satz 2 VV-RVG erst zum 1. August 2013 in Kraft getreten sei. Erst die dortige Regelung sehe die Entstehung einer Terminsgebühr auch für den Fall des Abschlusses eines schriftlichen Vergleiches vor.
Gegen den am 13. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 Beschwerde eingelegt. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr auf 150,00 Euro sei nicht gerechtfertigt. Diesbezüglich seien auch die Besprechungen mit den Klägern zu berücksichtigen. Die Absetzung der Einigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Bezüglich der Terminsgebühr verweise er auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 28. Dezember 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerdefrist ist eingehalten.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spiel-raum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung - wie hier - nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht ihm die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV-RVG nur in Höhe von 1/2 der Mittelgebühr (= 125,00 Euro -vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG) nebst Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 150,00 Euro zu. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 250,00 Euro nebst Erhöhungsgebühr übersteigt den Toleranzrahmen. Insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen, denen sich die Berichterstatterin anschließt.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht festzusetzen. Für die Bestimmung der Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, findet die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV-RVG verwiesen wird. Nach Nr. 3106 VV-RVG beträgt die Terminsgebühr 20,00 bis 380,00 Euro. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 VV-RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sach-verständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. In dem Verfahren S 23 AS 2890/12 hat kein Termin stattgefunden und für eine Besprechung in dem genannten Sinne ist nichts ersichtlich. Aber auch die in Nr. 3106 VV-RVG aufgeführten Verfahrenskonstellationen sind nicht gegeben. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Insbesondere ist das Verfahren entgegen den Ausführungen der UdG nicht durch ein ange-nommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Die Beklagte hat sich im Erörterungstermin am 15. Februar 2013 vor dem Thüringer Landessozialgericht bereit erklärt, 33 v.H. des monatlichen Tilgungsbetrages für die Zeit bis zum 30. November 2012 zu übernehmen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis, denn es hätte ein im Wege einseitiger Erklärung gegebenes uneingeschränktes Zugeständnis erfordert, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 101 Rn. 20). Es handelte sich unter Berücksichtigung des Klagebegehrens in beiden Verfahren um ein Teilanerkenntnis der Beklagten, das die Kläger angenommen haben (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 7. April 2015 - Az.: L 6 SF 145/15 B, 29. Juli 2009 - L 6 B 15/09 SF und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF, nach juris).
Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1005, 1006 VV-RVG kann der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht beanspruchen.
Eine einheitliche Einigung führt insofern immer nur zu einer Einigungs-/Erledigungsgebühr. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Einigung Gegenstände mit geregelt werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören. Dabei ist es weiter unerheblich, ob die Gegenstände in verschiedenen gerichtlichen Verfahren anhängig sind, ob sie teilweise anhängig sind und teilweise nicht oder ob sie alle nicht anhängig sind und verschiedenen Lebenssachverhalten angehören. Es ist weiter unerheblich, ob die Einigung bei Gericht oder außergerichtlich erfolgt. Die Parteien bringen durch die Einbeziehung in eine Einigung zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich der Einigungsgebühr alles als eine Angelegenheit behandeln wollen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar 20. Auflage 2012, VV 1003, 1004 Rn. 68).
So war es auch hier. Die Einigung, die auch den hier streitigen Zeitraum von Juni bis November 2012 umfasste, erfolgte in dem Verfahren L 7 AS 863/10. In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG erhalten. Die Gebühr fällt nur einmal an.
Zu vergüten sind weiter die Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Damit errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 125,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 150,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 295,00 Euro USt Nr. 7008 VV RVG 56,05 Euro
Summe 351,05 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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