Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 5 R 344/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 371/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Der Kläger beantragte am 28. Februar 2015 bei der Beklagten Altersrente für besonders langjährig Versicherte und stellte einen Antrag auf Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Mit Bescheid vom 15. April 2015 gewährte die Beklagte die begehrte Rente ab 1. Juni 2015, die sie in Höhe der Nettorente (729,23 EUR) unter Einbehalt des Eigenanteils zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung zahlte. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass noch nicht bekannt sei, ob er in der KVdR versichert sei, es fehle eine Entscheidung der Krankenkasse. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die Auszahlung der Rente in Höhe der Bruttorente begehrte. Die Krankenkasse teilte der Beklagten nachfolgend mit, dass der Kläger nicht Mitglied der KVdR sei, sondern familienversichert. Mit Bescheid vom 28. April 2015 half die Beklagte sodann dem Widerspruch des Klägers ab, indem sie seine Altersrente neu berechnete und ihm nunmehr die Bruttorente in Höhe von 815,24 EUR zahlte. Darüber hinaus lehnte sie allerdings die Bewilligung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung wegen der bestehenden Familienversicherung des Klägers ab. Hiergegen erhob der Kläger wiederum Widerspruch und führte aus, dass aufgrund seines Rentenbezuges die Familienversicherung beendet sei und er freiwillig krankenversichert werden müsse. Mit Bescheid vom 6. Juli 2015 half die Beklagte auch diesem Widerspruch ab und führte aus, dass Kosten nicht erstattet würden, da erst im Widerspruchsverfahren die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien.
Nachdem der Kläger auch gegen diese Kostengrundentscheidung Widerspruch erhoben hatte, entschied die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. September 2015, dass Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 15. April 2015 und 28. April 2015 nicht zu erstatten seien.
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Gießen am 2. Oktober 2015 erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2016 mit der Begründung ab, dass die Beklagte rechtmäßig gehandelt habe, da erst während des Widerspruchsverfahrens die jeweiligen Voraussetzungen nachgewiesen worden seien.
Auf den Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung wies das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 18. Oktober 2016 die Klage ab.
Gegen das am 21. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Dezember 2016 Nichtzulassungsbeschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass aufgrund der erfolgreichen Widersprüche gegen die Rentenbescheide vom 15. April 2015 und 28. April 2015 der Streitwert je Widerspruchseinlegung 380,80 EUR, d.h. insgesamt 761,60 EUR, betrage. Ferner ist er der Ansicht, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung habe, weil das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2016 (S 31 R 358/15) bei grundsätzlich gleichem Sachverhalt eine andere Entscheidung getroffen habe. Die Rentenbescheide seien grundsätzlich rechtswidrig gewesen. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Im Übrigen würden die Rentenbescheide wegen ihrer widersprüchlichen Formulierungen zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gemäß §§ 33 und 35 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) rechtswidrig sein.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. Oktober 2016 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Berufungsstreitwert nicht erreicht werde, da die Gebühren nach dem RVG nicht aus verschiedenen Angelegenheiten, sondern aus derselben Angelegenheit entstanden und deshalb nur einmal zu berücksichtigen seien. Dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 15. März 2016 (S 31 R 358/15) liege ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Im Übrigen liege hier ein Individualinteresse des Klägers vor, welches über den Einzelfall nicht hinausgehe. Die Rentenbescheide seien nicht rechtswidrig, weil sie zunächst nur den Rentenantrag und den Rentenanspruch hätte prüfen können, alle weiteren Fragen der Krankenversicherung und deren Voraussetzungen könnten nur mit dem Krankenversicherungsträger selbst geklärt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Kläger vorträgt, dass vorliegend der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 750,00 EUR erreicht sei, ist die Nichtzulassungsbeschwerde bereits nicht statthaft; er hätte dann Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen einlegen müssen. Dies wäre nach dem eigenen Vortrag das richtige Rechtsmittel gewesen, wenn der Streitwert 761,60 EUR betragen sollte. Der Kläger hat aber keine Berufung, sondern ausdrücklich nur Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. An diesem Vortrag muss sich der durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger festhalten lassen, denn eine Umdeutung ist, bei diesem eindeutigen Antrag auf Zulassung der Berufung, nicht möglich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist im Übrigen auch unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kann nur in den engen Grenzen des § 144 Abs. 2 SGG erfolgen, nämlich wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des gemeinsamen Senates der oberen Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsrichter unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Zulassungsgründe liegt vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn die Streitsache eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechtes zu fördern. Eine solche grundsätzliche Rechtsfrage wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf.
Die vom Kläger (sinngemäß) aufgeworfene Frage, ob die Beklagte bei Erteilung der Altersrentenbescheide grundsätzlich rechtswidrig gehandelt hat oder nicht, ist keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei der von ihr praktizierten Verfahrensweise im Rentengewährungsverfahren die gesetzlichen Zuständigkeiten beachtet werden müssen. Über den Krankenversicherungsstatus des Rentners, insbesondere über seine Mitgliedschaft in der KVdR im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), entscheidet ausschließlich die gemäß § 21 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) i. V. m. § 4 SGB V zuständige Krankenkasse.
Die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 SGB X, d.h. die Erstattung der Kosten im Vorverfahren, ist eine Einzelfallentscheidung, die dem jeweiligen Sachverhalt gerecht werden muss, jedoch kann auch diese keine grundsätzliche Bedeutung erlangen.
Eine sogenannte Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2016 (S 31 R 358/15), auf welchen der Kläger verweist, ist vorliegend nicht einschlägig, weil hier über einen anderen Sachverhalt entschieden wurde. Außerdem handelt es sich hierbei offenkundig nicht um eine Entscheidung eines Landessozialgericht, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der oberen Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, von der das Urteil des Sozialgerichts Gießen abweichen könnte.
Ein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder von dem Kläger geltend gemacht, noch für den Senat erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Der Kläger beantragte am 28. Februar 2015 bei der Beklagten Altersrente für besonders langjährig Versicherte und stellte einen Antrag auf Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Mit Bescheid vom 15. April 2015 gewährte die Beklagte die begehrte Rente ab 1. Juni 2015, die sie in Höhe der Nettorente (729,23 EUR) unter Einbehalt des Eigenanteils zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung zahlte. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass noch nicht bekannt sei, ob er in der KVdR versichert sei, es fehle eine Entscheidung der Krankenkasse. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die Auszahlung der Rente in Höhe der Bruttorente begehrte. Die Krankenkasse teilte der Beklagten nachfolgend mit, dass der Kläger nicht Mitglied der KVdR sei, sondern familienversichert. Mit Bescheid vom 28. April 2015 half die Beklagte sodann dem Widerspruch des Klägers ab, indem sie seine Altersrente neu berechnete und ihm nunmehr die Bruttorente in Höhe von 815,24 EUR zahlte. Darüber hinaus lehnte sie allerdings die Bewilligung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung wegen der bestehenden Familienversicherung des Klägers ab. Hiergegen erhob der Kläger wiederum Widerspruch und führte aus, dass aufgrund seines Rentenbezuges die Familienversicherung beendet sei und er freiwillig krankenversichert werden müsse. Mit Bescheid vom 6. Juli 2015 half die Beklagte auch diesem Widerspruch ab und führte aus, dass Kosten nicht erstattet würden, da erst im Widerspruchsverfahren die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien.
Nachdem der Kläger auch gegen diese Kostengrundentscheidung Widerspruch erhoben hatte, entschied die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. September 2015, dass Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 15. April 2015 und 28. April 2015 nicht zu erstatten seien.
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Gießen am 2. Oktober 2015 erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2016 mit der Begründung ab, dass die Beklagte rechtmäßig gehandelt habe, da erst während des Widerspruchsverfahrens die jeweiligen Voraussetzungen nachgewiesen worden seien.
Auf den Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung wies das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 18. Oktober 2016 die Klage ab.
Gegen das am 21. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Dezember 2016 Nichtzulassungsbeschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass aufgrund der erfolgreichen Widersprüche gegen die Rentenbescheide vom 15. April 2015 und 28. April 2015 der Streitwert je Widerspruchseinlegung 380,80 EUR, d.h. insgesamt 761,60 EUR, betrage. Ferner ist er der Ansicht, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung habe, weil das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2016 (S 31 R 358/15) bei grundsätzlich gleichem Sachverhalt eine andere Entscheidung getroffen habe. Die Rentenbescheide seien grundsätzlich rechtswidrig gewesen. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Im Übrigen würden die Rentenbescheide wegen ihrer widersprüchlichen Formulierungen zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gemäß §§ 33 und 35 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) rechtswidrig sein.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. Oktober 2016 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Berufungsstreitwert nicht erreicht werde, da die Gebühren nach dem RVG nicht aus verschiedenen Angelegenheiten, sondern aus derselben Angelegenheit entstanden und deshalb nur einmal zu berücksichtigen seien. Dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 15. März 2016 (S 31 R 358/15) liege ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Im Übrigen liege hier ein Individualinteresse des Klägers vor, welches über den Einzelfall nicht hinausgehe. Die Rentenbescheide seien nicht rechtswidrig, weil sie zunächst nur den Rentenantrag und den Rentenanspruch hätte prüfen können, alle weiteren Fragen der Krankenversicherung und deren Voraussetzungen könnten nur mit dem Krankenversicherungsträger selbst geklärt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Kläger vorträgt, dass vorliegend der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 750,00 EUR erreicht sei, ist die Nichtzulassungsbeschwerde bereits nicht statthaft; er hätte dann Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen einlegen müssen. Dies wäre nach dem eigenen Vortrag das richtige Rechtsmittel gewesen, wenn der Streitwert 761,60 EUR betragen sollte. Der Kläger hat aber keine Berufung, sondern ausdrücklich nur Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. An diesem Vortrag muss sich der durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger festhalten lassen, denn eine Umdeutung ist, bei diesem eindeutigen Antrag auf Zulassung der Berufung, nicht möglich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist im Übrigen auch unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kann nur in den engen Grenzen des § 144 Abs. 2 SGG erfolgen, nämlich wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des gemeinsamen Senates der oberen Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsrichter unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Zulassungsgründe liegt vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn die Streitsache eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechtes zu fördern. Eine solche grundsätzliche Rechtsfrage wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf.
Die vom Kläger (sinngemäß) aufgeworfene Frage, ob die Beklagte bei Erteilung der Altersrentenbescheide grundsätzlich rechtswidrig gehandelt hat oder nicht, ist keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei der von ihr praktizierten Verfahrensweise im Rentengewährungsverfahren die gesetzlichen Zuständigkeiten beachtet werden müssen. Über den Krankenversicherungsstatus des Rentners, insbesondere über seine Mitgliedschaft in der KVdR im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), entscheidet ausschließlich die gemäß § 21 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) i. V. m. § 4 SGB V zuständige Krankenkasse.
Die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 SGB X, d.h. die Erstattung der Kosten im Vorverfahren, ist eine Einzelfallentscheidung, die dem jeweiligen Sachverhalt gerecht werden muss, jedoch kann auch diese keine grundsätzliche Bedeutung erlangen.
Eine sogenannte Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2016 (S 31 R 358/15), auf welchen der Kläger verweist, ist vorliegend nicht einschlägig, weil hier über einen anderen Sachverhalt entschieden wurde. Außerdem handelt es sich hierbei offenkundig nicht um eine Entscheidung eines Landessozialgericht, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der oberen Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, von der das Urteil des Sozialgerichts Gießen abweichen könnte.
Ein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder von dem Kläger geltend gemacht, noch für den Senat erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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