L 13 R 477/18 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 477/18 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den am 20. Januar 2018 zugestellten Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Weder der Anhörungsrüge noch der Gegenvorstellung des Antragstellers kann entsprochen werden.

Die am 3. Februar 2018 eingegangene Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge sind statthaft, da der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar ist.

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Nach § 178a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. § 178a SGG betrifft ausschließlich eigenständige Gehörsverletzungen durch das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Es reicht nicht aus, geltend zu machen, das Gericht habe zu Unrecht einen angeblichen Gehörsverstoß der Vorinstanz nicht geheilt, denn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels begründet für sich genommen keine neue Gehörsverletzungen (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl., § 178a SGG, Rn. 5c; BVerfG, Nichtannahmebeschluss 5. Mai 2008 – 1 BvR 562/08).

Soweit der Antragsteller geltend macht und ausführlich darlegt, das Sozialgericht Konstanz (SG) habe im Klageverfahren S 9 R 102/15 eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, seine Entscheidung zu Unrecht auf das Sachverständigengutachten des Dr. St. gestützt und in nicht rechtmäßiger Weise am selben Tag durch Gerichtsbescheid über die Klage und durch Beschluss über das Ablehnungsgesuch (betreffend Dr. St.) des Antragstellers entschieden und damit u.a. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist die Anhörungsrüge unbegründet. Auf angebliche Gehörsverstöße des erstinstanzlichen Gerichts kann – wie oben dargelegt – die Anhörungsrüge gem. § 178a SGG nicht gestützt werden.

Bezüglich des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2018 (L 13 R 1183/17 PKH) macht der Antragsteller mit der Anhörungsrüge geltend, die summarische Prüfung sei "nicht ausreichend", da sie auf dem nicht rechtmäßig ergangenen Gerichtsbescheid des SG vom 21. Februar 2017 beruhe. Auch insoweit ist die Anhörungsrüge unbegründet, denn gemäß § 178a Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG kann sie ausschließlich auf eine Verletzung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör gestützt werden – auf andere Verfahrensfehler findet § 178 a SGG keine Anwendung (Leitherer, a.a.O., Rn.5ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren L 13 R 1183/17 PKH selbst wird weder mit der Anhörungsrüge vom 3. Februar 2018 geltend gemacht, noch ist eine solche Verletzung vorliegend ersichtlich. Grundsätzlich umfasst der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 Grundgesetz) das Recht auf Information, auf Äußerung und auf Berücksichtigung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Auflage, § 62 SGG, Rn.6). Der Senat hat den Schriftsatz des Antragstellers vom 22. März 2017 im Verfahren L 13 R 1183/17 PKH zur Kenntnis genommen. Der Antragsteller hatte in dem Verfahren ausreichend Gelegenheit, zur Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung vorzutragen, was er auch getan hat. Der Senat hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Zwar wurden mit Beschluss vom 18. Januar 2018 entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Berufung verneint, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch nicht vor.

Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, Juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig und kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in Juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Vorbringen des Antragstellers sind keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im o.g. Sinne aufzeigen, insbesondere die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Die vom Senat vorgenommene Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung orientiert sich an den gesetzlichen Bestimmungen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO) und erfordert zwangsläufig die Auseinandersetzung mit materiellem Recht. Die Frage, ob die Entscheidung des Senats materiell-rechtlich zu beanstanden ist, kann weder im Rahmen der Anhörungsrüge noch einer Gegenvorstellung geklärt werden, da letzteres die Verletzung von Verfahrensvorschriften voraussetzen würde.

Damit verbleibt es bei der Entscheidung vom 18. Januar 2018, mit der der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Februar 2017 abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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