L 11 KR 4896/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 3572/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4896/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 29.11.2017 und sieht deshalb von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nur ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Senat geht davon aus, dass mit dem Antrag gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 SGG letztlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2017 begehrt wird. Denn bei dem Schreiben vom 11.10.2017 handelt es sich offensichtlich nur um eine inhaltsgleiche wiederholende Verfügung ohne eigenständige Regelung aufgrund eines Schreibfehlers (Frist zur Nachholung der Übersendung des Einkommenssteuerbescheides 2015) im Bescheid 09.11.2017. Auch wurde der Bescheid vom 09.10.2017 entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht mit Bescheid vom 11.10.2017 aufgehoben. Eine entsprechende Regelung findet sich im Schreiben vom 11.10.2017 nicht.

Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, und 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, L 11 KR 2566/12 ER-B, juris; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; LSG Ba-den-Württemberg 20.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris).

Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.10.2017 (11.10.2017) keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach § 240 Abs 1 Satz 2 Hs 2 SGB V in der hier maßgeblichen bis 31.12.2017 geltenden Fassung gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen (siehe auch § 6 Abs 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BeitrVerfGrdSz – der bis 31.12.2017 geltenden Fassung). Der Antragsteller hat bis heute den am 15.02.2017 ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 nicht vorgelegt. Bei freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, ist nach § 6 Abs 3 Satz 3 Nr 1 BeitrVerfGrdSz das Arbeitseinkommen mittels Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller. Nach § 206 Abs 1 Satz 2 SGB V und § 6 Abs 4 BeitrVerfGrdSz haben Mitglieder die für die Beitragsbemessung erforderlichen Unterlagen bzw Nachweise auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Dieser Pflicht ist der Antragsteller, obwohl ihm das leicht möglich gewesen wäre, bis heute nicht nachgekommen. Die Berechnung der Höchstbeiträge ist nicht zu beanstanden.

Für die hiesige Entscheidung über die Beschwerde ist unmaßgeblich, dass die Antragsgegnerin noch nicht auf das Schreiben des Klägers vom 27.01.2018 im Klageverfahren S 12 KR 2682/16 geantwortet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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