L 11 AS 45/18 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2999/17 ER
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 45/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Beschwerde.
Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG München eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Es hat ihn lediglich zu einer beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige SG angehört. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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