L 22 R 271/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 205/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 271/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Urteil des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2017 (L 22 R 271/16) wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. An die Stelle von Die zulässige Berufung ist unbegründet. tritt Die zulässige Berufung ist begründet.

Gründe:

Der erste Satz der Entscheidungsgründe auf Seite 9 des Urteils vom 20. Dezember 2017 ist wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.

Nach § 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss, § 138 Satz 2 SGG. Voraussetzung dieser Berichtigung ist, dass sich die Unrichtigkeit nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung (Willensbildung) beziehen darf, sondern sie muss sich auf einen Fehler im Ausdruck des Willens beziehen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können Fehler aller Art sein. Die Unrichtigkeit muss offenbar sein, das heißt auf der Hand liegen und auch für einen verständigen Dritten ohne weiteres deutlich sein. Dies muss sich aus der Entscheidung selbst oder aus Vorgängen bei Erlass oder Verkündung der Entscheidung nach außen deutlich ergeben. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage § 138 Rz. 2 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist die Berichtigung vorzunehmen, wie sie von der Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt wurde. Wie sich aus den Entscheidungsgründen und dem Tenor ergibt, ist die Berufung begründet. Dies liegt nach den Entscheidungsgründen und dem Tenor auf der Hand und ist für den verständigen Außenstehenden klar erkennbar.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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