L 11 AS 101/18 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 34/18 ER
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 101/18 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens.
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen hat.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) begehrt.

Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved