L 3 R 868/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 22 R 292/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 868/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 3.051,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit steht die mit Bescheid vom 15.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 durch die Beklagte geltend gemachte Erstattung eines Betrages von 3.051,05 EUR an überzahlter Rente, auf welche die Klägerin im Vollstreckungswege zugegriffen hat.

Der am 00.00.1940 geborene und am 00.00.2017 verstorbene Versicherte S T (nachfolgend als Beigeladener bezeichnet) beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend einheitlich als Beklagte bezeichnet), am 28.03.2003 die Gewährung von Altersrente ab dem 01.06.2003. Er wies darauf hin, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und er seiner geschiedenen Ehefrau D T, geboren am 00.00.1939, zum Unterhalt verpflichtet sei. Der Beigeladene teilte auf Nachfrage mit, er leiste seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung werde voraussichtlich am 31.08.2004 "wegen Renteneintritt" enden.

Mit Bescheid vom 20.06.2003 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.06.2003. Hierbei berücksichtigte sie zunächst einen Versorgungsausgleich von 20,4618 Entgeltpunkten zulasten des Beigeladenen nach § 1587 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ab August 2003 kehrte die Beklagte einen laufenden Zahlbetrag von 985,98 EUR an den Beigeladenen sowie den pfändbaren Betrag von 35 EUR aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) vom 05.02.2003 an die geschiedene Ehefrau aus.

Mit Bescheid vom 15.08.2003 berechnete die Beklagte die Rente neu. Es ergab sich ein Zahlbetrag von 1.440,22 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Rente nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 01.06.2003 an ohne Berücksichtigung der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung ausgezahlt werde. Dies gelte solange, wie der geschiedene Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente beziehen könne, einen Unterhaltsanspruch habe und der Unterhalt ohne Unterbrechung gezahlt werde. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, der Beklagten die Einstellung der Unterhaltsleistung, den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung oder eine etwaige Rentenberechtigung des geschiedenen Ehegatten sowie dessen Tod unverzüglich mitzuteilen. Der Beigeladene werde gebeten, sämtliche Nachweise über die Unterhaltsleistung aufzubewahren, um so auf Verlangen vorlegen zu können.

Die Beklagte teilte der Bevollmächtigten der Ehefrau mit, dass nunmehr 357,00 EUR monatlich pfändbar seien und kehrte die entsprechenden Beträge an diese aus.

Nachfolgend wurden die Rentenansprüche des Beigeladenen von weiteren verschiedenen Gläubigern des Beigeladenen gepfändet.

Eingehend am 10.06.2004 teilte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen der Beklagten mit, dass die geschiedene Ehefrau nunmehr seit April 2004 Altersrente für langjährig Versicherte beziehe. Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 04.06.2004, abgesandt am 19.06.2004, die Rente des Beigeladenen wegen einer Veränderung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) neu. Die Mitteilung der LVA Westfalen blieb unberücksichtigt.

Eingehend am 16.03.2005 stellte die Klägerin der Beklagten einen PfüB vom 23.02.2005 zu, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Beklagte gab eine entsprechende Drittschuldnererklärung ab, verwies aber zugleich auf vorrangig zu bedienende Pfändungen.

Die Bevollmächtigte der geschiedenen Ehefrau legte im März 2007 das Mandat nieder. Die Beklagte bat die Ehefrau darum, "das voraussichtliche Ende der Tilgung" ca. 2-3 Monate vorher mitzuteilen. Eingehend am 09.08.2007 teilte die Ehefrau mit, dass gemäß dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20.01.2004 der rückständige Unterhalt 13.262,05 EUR betragen habe. Zusätzlich seien bis zum Beginn ihrer eigenen Rente im April 2004 noch Unterhaltsbeträge für Februar und März 2004 von jeweils 865,38 EUR zu berücksichtigen, so dass sich zum Beginn des eigenen Rentenbezugs ein Gesamtrückstand von 14.992,81 EUR ergeben habe. Seither seien 13.843,40 EUR getilgt worden. Der noch offene Betrag sei unter Berücksichtigung der aktuellen Zahlung von 304,40 EUR voraussichtlich im November 2007 getilgt. Die geschiedene Ehefrau teilte auf ergänzende Nachfrage im September 2007 mit: "Hiermit bestätige ich, dass nach dem angekündigten Tilgungsende meinerseits kein weiterer Anspruch auf laufenden Unterhalt von Herrn S T besteht". Der Beigeladene selbst teilte auf Nachfrage vom 25.09.2007 hin am 10.10.2007 mit, dass die Unterhaltsverpflichtung zu November 2007 entfalle. Auch diese Mitteilungen blieben unberücksichtigt.

Anschließend begann die Beklagte damit, die Drittforderungen in der zeitlichen Reihenfolge der Pfändungen zu bedienen.

Ab Mai 2009 bediente die Beklagte die hiesige Klägerin laufend mit monatlich zunächst 311,40 EUR und ab Juli 2009 mit 339,40 EUR. Zudem erbrachte die Beklagte zu Beginn eine Einmalzahlung in Höhe von 496,25 EUR, die sich aus einem Restbetrag aus der vorangegangenen Pfändungsauskehr für März 2009 in Höhe von 184,85 EUR und dem pfändbaren Betrag für April 2009 in Höhe von 311,40 EUR zusammensetzte.

Mit Bescheid vom 26.03.2010 berechnete die Beklagte die Rente des Beigeladenen ab dem 01.04.2010 neu. Es ergebe sich ein Zahlbetrag von 1.010,66 EUR, da sich die zugrundeliegenden Entgeltpunkte aufgrund des Versorgungsausgleichs geändert hätten.

Mit Schreiben vom 22.04.2010 hörte die Beklagte den Beigeladenen zu einer teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15.08.2003 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, d.h. ab dem 01.04.2004, sowie zu der Erstattung eines überzahlten Betrages von 32.567,13 EUR für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.03.2010 an. Der Beigeladene habe seine Mitteilungspflicht verletzt, indem er weder den Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau noch den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung mitgeteilt habe.

Am 11.05.2010 teilte der Beigeladene anlässlich einer persönlichen Vorsprache mit, er sei mit der angekündigten Rückforderung nicht einverstanden. Er habe dem Neuberechnungsbescheid vom 15.08.2003 nicht entnehmen können, dass seine Altersrente ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich geleistet werde. Er sei auch davon ausgegangen, dass seine geschiedene Ehefrau erst mit 65 Jahren in Rente gegangen sei. Bis dahin habe er auch Unterhalt gezahlt. Spätestens mit deren Vollendung des 65. Lebensjahres hätte doch geprüft werden müssen, ob seine geschiedene Ehefrau Rente beziehe. Zudem habe er auf die Nachfrage vom 25.09.2007 am 10.10.2007 bestätigt, dass er keinen Unterhalt mehr leiste. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten doch dieser Umstand bekannt gewesen.

Mit Bescheid vom 04.06.2010, abgesandt am 14.06.2010, berechnete die Beklagte die Rente des Beigeladenen ab dem 01.04.2004 neu und machte eine Überzahlung in Höhe von 16.283,73 EUR geltend. In der beigefügten Anlage 10 wird ausgeführt: Der Bescheid vom 15.08.2003 werde nach 48 SGB X der Höhe nach mit Wirkung ab dem 01.04.2004 aufgehoben. Auf Vertrauen könne der Beigeladene sich nicht berufen, weil ihm bekannt gegeben worden sei, unter welchen Voraussetzungen die ungekürzte Rente gezahlt werde. Aufgrund des Mitverschuldens der Beklagten in Gestalt der fehlenden Beachtung des Schreibens vom 10.10.2007 übe diese ihr Ermessen dahingehend aus, dass die Erstattungsforderung um 50 % reduziert werde. Hiergegen erhob der Beigeladene am 24.06.2010 Widerspruch. Er halte die Rücknahme der Rentenbescheide weiterhin nicht für zulässig. Jedenfalls sei die Erstattungsforderung weiter zu reduzieren, da auch in der Zeit von 2004 bis 2007 ein Verschulden der Beklagten vorliege. Mit Bescheid vom 25.08.2010 nahm die Beklagte den Bescheid vom 04.06.2010 ausdrücklich aufgrund des Widerspruchs vom 24.06.2010 zurück. Dem Widerspruch sei damit voll abgeholfen worden.

Mit Schreiben vom 24.09.2010 hörte die Beklagte den Beigeladenen erneut zur Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2003 an. Bei dieser neuen Anhörung würden die tatsächlich an ihn geleisteten Rentenzahlungen berücksichtigt. Die Berechnung sei der Anlage A zu entnehmen. Die Beklagte werde auch sein bisheriges Vorbringen berücksichtigen, wenn er sich nicht noch einmal äußern würde. In der Anlage A ist eine Überzahlung in Höhe von 10.164,93 EUR ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 27.08.2010, abgesandt am 24.09.2010, berechnete die Beklagte die Rente des Beigeladenen ab dem 01.04.2004 neu. Für die Zeit ab 01.10.2010 würden monatlich 1.010,66 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2010 ergebe sich eine Überzahlung von 32.567,13 EUR. Beigefügt war die "Anlage 1" zur Berechnung der Rente und der Überzahlung. Auf den Inhalt der Anlage nimmt der Senat Bezug. Unter der Überschrift "Überzahlung" ist ausgeführt, dass die Berechnung der Überzahlung sich aus Anlage 1 ergebe; zur Behandlung der Überzahlung werde auf Anlage 10 verwiesen. Unter der Rubrik "weitere Hinweise" ist ausgeführt: "Bestandteil dieses Bescheides ist die Anlage 1." Unter der Rubrik "Was sollte ich sonst noch wissen?" ist ausgeführt: "Hinsichtlich der Überzahlung in Höhe von 32.567,13 EUR erfolgt ein weiterer Bescheid." Eine Anlage 10 ist weder dem in der Akte der Beklagten enthaltenen Bescheid vom 27.08.2010 nachgeheftet noch sonst aktenkundig.

Mit Schreiben vom 28.08.2010 hörte die Beklagte die Klägerin an. Mit Bescheid vom 27.08.2010 habe man die Rente des Beigeladenen neu berechnet. Die Überzahlung, vorliegend in Höhe von 3.051,05 EUR, sei nach § 50 SGB X vom Pfändungsgläubiger zurückzufordern. Die Klägerin erwiderte hierauf, dass selbst wenn eine Rückforderung ihr gegenüber möglich sei, diese doch nur die Neuberechnung der Rente für die Zukunft betreffen könne. In der Vergangenheit seien die Schutzregeln der §§ 45 bzw. 48 SGB X zu beachten.

Der Beigeladene reagierte am 11.10.2010 auf das "Schreiben vom 24.09.2010". Er habe nicht gewusst, dass die Kürzung nicht durchgeführt werde. Ohnehin trage die Beklagte aus den bereits dargestellten Gründen eine Mitschuld.

Mit an den Beigeladenen gerichtetem Bescheid vom 29.10.2010 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 15.08.2003 hinsichtlich der Höhe ab 01.04.2004 nach § 48 SGB X auf. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 10.164,93 EUR sei zu erstatten. Der Beigeladene habe seine Mitteilungspflichten verletzt. Auch habe er aufgrund der ihm gegebenen Informationen "die Kürzung des Rentenanspruchs" zumindest erkennen müssen. Eine Ermessensausübung ist in dem Bescheid nicht enthalten.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 15.11.2010 verfügte die Beklagte, dass die Klägerin die an sie in der Zeit vom 01.03.2009 bis zum 31.12.2009 gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 3.051,05 EUR nach § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X zurück zu zahlen habe. Der Bescheid vom 15.08.2003 sei ab April 2004 aufgehoben worden. Es gebe keinen Umstand, der bei der Klägerin Vertrauen auf die ursprüngliche Leistungshöhe begründen könne. "Eine Ermessensausübung" sei "nicht vorzunehmen".

Eingehend am 16.11.2010 schrieb der Beigeladene zu dem "Schreiben vom 29.10.2010", dass er auf die zitierten Paragraphen 48 und 50 SGB X nicht zugreifen könne und bat darum, ihm diese zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte kam dieser Bitte mit Schreiben vom 25.11.2010 nach.

Am 03.12.2010 erhob die Klägerin Widerspruch und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Darstellung im Rahmen der Anhörung.

Eingehend am 07.12.2010 teilte der Beigeladene mit, er habe die erbetenen Paragraphen erst so spät erhalten, dass er nicht mehr in der "4-Wochen-Frist" habe reagieren können. Er stelle hiermit einen Überprüfungsantrag.

Mit Bescheid vom 10.01.2011 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Beigeladenen ab. Er habe nichts Neues vorgetragen. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Ab Juli 2011 unterschritt die Rente des Beigeladenen die Pfändungsfreigrenze. Mit Schreiben vom 09.06.2011 hörte die Beklagte den Beigeladenen zur "Aufrechnung/Verrechnung" in den pfändungsfreien Betrag seiner Rente an. Dieser stellte daraufhin einen (weiteren) Überprüfungsantrag bzgl. des Bescheides vom 29.10.2010 und verwies darauf, dass die angekündigte Aufrechnung in Höhe von 500 EUR monatlich seine wirtschaftlichen Verhältnisse weit übersteige.

Mit Schreiben vom 26.09.2011 hörte die Beklagte die Klägerin erneut an. Ermächtigungsgrundlage für die Erstattungsforderung sei § 54 Abs 6 in Verbindung mit § 53 Abs 6 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I). Hiernach sei Vertrauensschutz nicht zu prüfen.

Mit Bescheid vom 14.10.2011 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen erneut die Überprüfung des Bescheides vom 29.10.2010 ab. Die Rente sei in zutreffender Höhe berechnet. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten.

In Reaktion auf die erneute Anhörung teilte die Klägerin mit, dass sich aus § 53 Abs 6 SGB I ihrer Ansicht nach nicht ergebe, dass der Empfänger vorrangig in Anspruch genommen werden müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 53 Abs 6 SGB I, ohne dass Vertrauensschutz gegeben oder Ermessen zu prüfen sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 09.03.2012 Klage bei dem Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aufhebung des Rentenbescheides die Pfändung der Ansprüche nicht berühre, soweit Zahlungen bereits erbracht worden seien. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, der Beigeladene habe falsche Angaben gemacht, so möge sie sich mit diesem auseinandersetzen. Für die Versäumnisse der anderen Beteiligten trage die Klägerin keine Verantwortung.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.

Mit Bescheid vom 05.04.2012 hat die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen eine Aufrechnung in Höhe von 250 EUR monatlich gegen dessen laufenden Rentenanspruch vorgenommen.

Mit Beschluss vom 03.04.2013 hat das Sozialgericht den Versicherten beigeladen.

Nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.08.2013 den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig sei. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nehme, ausdrücklich nicht ausgeübt. Damit sei zugleich eine Nachholung von Ermessenserwägungen gemäß § 41 Abs 1 Ziffer 2, Abs 2 SGB X ausgeschlossen. Diese Vorschrift finde keine Anwendung auf den Ermessensausfall.

Gegen das ihr am 21.08.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.09.2013 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bestehe - ähnlich wie bei der parallelen Haftung von Verfügendem bzw. Verfügungsempfänger und Erben nach § 118 Abs 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) kein Auswahlermessen. Die Entscheidung der Inanspruchnahme sei nach entsprechender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu begründen und auch nicht gerichtlich überprüfbar. Schließlich sei es aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich, wenn bei einer Ermessensausübung dann notwendigerweise die wirtschaftlichen Verhältnisse Dritter dargestellt werden müssten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.08.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat am 09.05.2016 einen Erörterungstermin durchgeführt.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die in dem Bescheid vom 29.10.2010 gegenüber dem Beigeladenen bezifferte Erstattungsforderung von 10.164,93 EUR bereits im September 2015 vollständig getilgt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie den der Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az 000) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig.

Zwar ist bei der hier statthaften Anfechtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides abzustellen. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass der angefochtene Bescheid zwischenzeitlich rechtswidrig geworden ist. Aus diesem Grunde besteht kein Rechtschutzbedürfnis der Beklagten.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid vom 15.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 aufgehoben.

Als Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren gegenüber der Klägerin kommt nur §§ 54 Abs 6 in Verbindung mit § 53 Abs 6 SGB I in Betracht. Nach der ebenfalls durch Gesetz vom 21.03.2005 - BGBl I 818 - m.W.z. 30.03.2005 eingeführten Überleitungsvorschrift des § 71 SGB I sind diese Normen auf nach dem 30.03.2005 erbrachte Geldleistungen anzuwenden. Hiernach sind im Falle der Pfändung sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet, wenn Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind.

Zur Überzeugung des Senats ist schon nicht festzustellen, dass die an die Klägerin ausgekehrten Leistungen im Sinne der vorstehenden Norm zu Unrecht erbracht worden sind.

Die an die Klägerin ausgekehrten, ursprünglich dem Beigeladenen bewilligten Rentenleistungen sind nicht ohne Verwaltungsakt erbracht worden. Der Leistung der hier im Streit stehenden 3.051,05 EUR liegt der an den Beigeladenen gerichtete Bewilligungsbescheid vom 15.08.2003 zugrunde. Dadurch, dass die Beklagte die Rentenleistungen in Höhe des monatlich pfändbaren Betrages aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23.02.2005 statt an den Beigeladenen an die Klägerin erbracht hat, verändert sich das Sozialleistungsverhältnis nicht.

Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2010 die Rente des Beigeladenen ab dem 01.04.2004 neu berechnet und in dessen Anlage 10 verfügt, dass der Bescheid vom 15.08.2003 nach 48 SGB X der Höhe nach mit Wirkung ab dem 01.04.2004 aufgehoben werde. Diesen Bescheid hat die Beklagte allerdings mit Bescheid vom 25.08.2010 nach Widerspruch des Beigeladenen zurückgenommen.

Auch mit Bescheid vom 27.08.2010, abgesandt am 24.09.2010, hat die Beklagte den Bescheid vom 15.08.2003 nicht erfolgreich der Höhe nach aufgehoben. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid ausgeführt, die Rente des Beigeladenen werde ab dem 01.04.2004 neu berechnet und für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2010 ergebe sich eine Überzahlung von 32.567,13 EUR. Aus dem hier maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Beigeladenen ist hiermit allerdings eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Rentenhöhe für die Vergangenheit nicht verfügt. Zwar hat die Beklagte in der dem Bescheid beigefügten "Anlage 1" dargestellt, wie sich die Berücksichtigung des Malus aus dem Versorgungsausgleich rechnerisch auf die Höhe des Rentenanspruchs auswirkt. Allerdings wird im Bescheid selbst unter der Überschrift "Überzahlung" ausgeführt, dass die Berechnung der Überzahlung sich aus Anlage 1 ergebe; zur Behandlung der Überzahlung werde hingegen auf Anlage 10 verwiesen. Dass eine solche Anlage 10 dem Bescheid beigefügt war, kann die Beklagte zur Überzeugung des Senats nicht nachweisen. Diese Anlage ist in der Verwaltungsakte der Beklagten weder dem Bescheid nachgeheftet noch sonst aktenkundig. Unter der Rubrik "weitere Hinweise" ist vielmehr ausgeführt: "Bestandteil dieses Bescheides ist die Anlage 1." Eine Anlage 10 ist dort nicht erwähnt. Daraus konnte der Beigeladene als Empfänger nur schließen, dass eine Aufhebungsentscheidung hier nicht erfolgt ist. Denn aus dem - aufgehobenen - Bescheid vom 04.06.2010 kannte der Beigeladene den Umstand, dass die eigentliche Aufhebungsentscheidung von der Beklagten in der Anlage 10 verfügt wird. Dies steht im Einklang damit, dass unter der Rubrik "Was sollte ich sonst noch wissen?" in dem Bescheid vom 27.08.2010 ausgeführt ist: "Hinsichtlich der Überzahlung in Höhe von 32.567,13 EUR erfolgt ein weiterer Bescheid." Schließlich ist der Beigeladene mit Schreiben vom 24.09.2010 - also zeitgleich zu der tatsächlichen Bekanntgabe des Bescheides vom 27.08.2010 - erneut zur Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2003 angehört worden. Aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht lässt sich dies in der Gesamtschau nur so verstehen, dass eine Aufhebungsentscheidung noch gesondert ergehen werde.

Die Beklagte kann gegenüber der Klägerin eine Erstattung in der hier streitgegenständlichen Höhe auch nicht aufgrund des Umstandes verlangen, dass sie mit Bescheid vom 29.10.2010 den Rentenbescheid vom 15.08.2003 gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich der Höhe ab dem 01.04.2004 nach § 48 SGB X in Höhe von 10.164,93 EUR aufgehoben hat.

Der Senat kann insofern offenlassen, ob diese Aufhebungsentscheidung sich lediglich auf denjenigen Teil der dem Beigeladenen gewährten Rente erstreckt, der unterhalb der jeweiligen Pfändungsfreigrenze lag, da nur dieser unpfändbare Teil an den Beigeladenen ausgezahlt wurde. In diesem Falle wäre zu fragen, ob die Beklagte sich gegenüber der Klägerin, die lediglich den pfändbaren Betrag ausgekehrt erhalten hat, überhaupt auf die gegenüber dem Beigeladenen verfügte Aufhebung berufen konnte.

Auf jeden Fall ist die Erstattungsforderung von 10.164,93 EUR mit der letzten Rate im September 2015 durch Leistungen des Beigeladenen erfüllt worden. Dies hat die Beklagte ausdrücklich in dem vorgelegten Schreiben vom 15.07.2016 bestätigt. Diese Erfüllung wirkt auch für die Klägerin. Der Pfändungsgläubiger und der Leistungsberechtigte haften nach §§ 54 Abs 6 i.V.m. 53 Abs 6 SGB I ausdrücklich als Gesamtschuldner. Nach § 422 Abs 1 S 1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner.

Der Senat hatte angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht mehr darüber zu befinden, ob die Entscheidung, die Erstattungsforderung gegenüber dem Pfändungsgläubiger geltend zu machen, die Ausübung von Ermessen erfordert, wofür einiges spricht (vgl. KomGRV § 53 SGB I, Stand Oktober 2009, Rn 10.5; Siefert in Kasseler Kommentar § 53 SGB I, Stand März 2016, Rn 57).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn1 und 2 SGG.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs 2 S 1 GKG.
Rechtskraft
Aus
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