L 19 AS 2278/17 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 4619/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2278/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.11.2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§§ 202 S. 1 SGG, 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG. Hiernach ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier der Fall. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Nach S. 2 gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Sozialgericht über die Erledigung des Rechtsstreits nach § 102 Abs. 2 SGG entschieden hat, denn auch bei Verfahren, die zunächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens, denn dies ist das eigentliche Begehren des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - L 9 AS 1068/17 -, Rn. 25 juris m.w.N). Dies folgt aus dem Gesetzeszweck des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, der auf eine Entlastung der Berufungsgerichte abzielt. Entscheidend ist hierbei, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft. Auf die Klageart kommt es für die Anwendung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht an (vgl. BSG, Beschluss vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B zur Untätigkeitsklage). Für den gleichgelagerten Fall einer Wiederaufnahme- oder Restitutionsklage wird dies aus § 591 ZPO abgeleitet (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dafür, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes des fortgesetzten Verfahrens identisch ist mit dem des ursprünglich mit der Klage verfolgten Begehrens, spricht zudem entscheidend, dass es andernfalls von der jeweiligen Entscheidung des Gerichts abhängig wäre, ob die Berufung zulässig ist oder nicht. Das Sozialgericht entscheidet entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch die Klagerücknahme durch Endurteil festgestellt wird, oder, wenn die Klagerücknahme verneint oder für unwirksam gehalten wird, in der Sache. Der Streit um die Fortsetzung des gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendeten Verfahrens stellt daher lediglich einen Zwischenstreit dar, der nicht den Streitgegenstand bestimmt (LSG Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.). Das Argument, so werde das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eingeschränkt (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012 - L 3 AS 133/12), überzeugt nicht. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird durch das mögliche Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt, da bei Verkennung der Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2, 3 SGG regelmäßig ein Verfahrensfehler i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt.

Vor diesem Hintergrund sind die beiden Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erfüllt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Überprüfungsantrags mit Bescheid vom 02.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2016 und begehrt für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.04.2016 höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem nicht genehmigten Umzug. Ursprünglich bewilligt wurden ihr und der Bedarfsgemeinschaft (Ehemann und zwei Kinder) im streitigen Zeitraum monatlich eine Bruttokaltmiete von 446,40 Euro. Ausweislich der PKH-Erklärung belief sich die tatsächliche Bruttokaltmiete auf 683,66 Euro (500,00 Euro Grundmiete, 183,66 Euro Nebenkosten). Die monatliche Differenz beträgt damit 237,26 Euro, was für den streitigen Zeitraum einem Betrag von 1660,82 Euro entspricht.

Vorliegend hat die Bevollmächtigte der Klägerin jedoch Klage - und auch Berufung - ausdrücklich nur im Namen der Klägerin erhoben und nicht für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Eine Auslegung des Klageschriftsatzes nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" scheidet vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - aus. In diesem Fall hatte das BSG eine Übergangszeit bis 30.06.2007 bestimmt, wonach Klageanträge wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen waren, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten. Diese Übergangszeit ist lange abgelaufen, so dass die Bevollmächtigte der Klägerin, wenn sie denn Leistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt hätte, einen entsprechenden Antrag hätte stellen müssen.

Nach dem für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Kosten der Unterkunft und Heizung geltenden Kopfteilprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/13 R) entfällt damit im streitigen Zeitraum ein Betrag von 415,21 Euro auf die Klägerin, so dass der Wert von 750,00 Euro nicht erreicht wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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