Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 156/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 110/04
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztenrente.
Der Kläger ist im Jahre 1951 geboren. Nach Maßgabe des von E1, Oberarzt der chirurgischen Klinik und Poliklinik der medizinischen Einrichtungen der I1-I2-Universität E2, am 00.00.2000 erstatteten Durchgangsarztberichts geriet der Kläger an diesem Tag mit dem rechten Bein zwischen zwei Rollen, knickte um und fiel auf das linke Knie. Es wurde eine Oberschenkelprellung rechts sowie eine Knieprellung links diagnostiziert. Wegen anhaltender Schmerzen veranlaßte die behandelnde Ärztin O, Chirurgin, eine Magnetresonanztomographie – MRT – des linken Knies. Die diesbezügliche Untersuchung vom 14.12.2000 ergab einen Einriss im Hinterhorn des Innenmeniskus. Radiologischerseits wird ausgeführt, daß nicht sicher differenziert werden könne, ob diese Veränderungen degenerativer Natur oder auf das Unfallereignis vom 00.00.2000 zurückzuführen seien. Sodann wurde von dem Orthopäden C1 am 17.01.2001 eine arthroskopische Operation durchgeführt. Die Diagnosen lauteten: "CMP III. Grades, CMP III – IV. Grades Gleitlaer, Innenmeniskusondulation linkes Kniegelenk." Während des stationären Aufenthalts des Klägers in der unfallchirurgischen Klinik des Krankenhauses C2, E2, vom 25.06 - 27.06.2001 wurde wegen Dysästhesie linker Schienbeinkopf nach Unterschenkelquetschung eine Narbenkorrektur durchgeführt. Auf den diesbezüglichen Entlassungsbericht vom 27.07.2001 wird verwiesen. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete L1, Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, am 02.10.2011 ein Verwaltungsgutachten über die Unfallfolgen des Klägers. Dieser Facharzt diagnostiizierte als Unfallfolgen: Reizlose Narbenbildung linker Schienbeinkopf, Taubheitsgefühl im Narbenbereich, ein Teil der Gangbehinderung links, Verhärtung der Oberschenkelmuskulatur rechts sowie ein Teil der glaubhaften Beschwerden. Die degenerativen Veränderungen am linken Knie mit Innenmeniskusschädigung, chondromalazische Veränderungen des Femoropatellargelenkes, die Varikosis an beiden Beinen sowie ein Senkspreizfuß beidseits wurden als unfallunabhängig bewertet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – durch die Unfallfolgen wurde auf unter 10 % geschätzt.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2011 die Gewährung von Verletztenrente ab, weil der Arbeitsunfall vom 00.00.2000 keine rentenberechtigende MdE hinterlassen habe.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, daß die dem Bescheid zugrundliegenden Feststellungen unzureichend ermittelt worden seien. Folglich habe sich auch eine unzutreffende MdE ergeben. Eine neurologische Begutachtung sei erforderlich. Nach Beiziehung von Befundberichten der M, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie (18.12.2001), des X, Orthopäde (15.01.2002), C1 (11.03.2002) und Anhörung des Beratungsarztes L2, Arzt für Neurologie und Psychiatrie (27.03.2002), wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 24.07.2002 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Mit dem am 23.08.2002 bei Gericht eingegangen Schreiben hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, daß die massiven Belastungs- und Bewegungsbeeinträchtigungen, insbesondere im Bereich des linken Kniegelenks, derart gravierend seien, daß die MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Unfallfolgen auf mindestens 20 % einzuschätzen sei. Daher müßte ihm eine Verletztenrente gewährt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.11.2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 zu verurtielen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 00.00.2000 eine Verletztenrente auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat Beweis erhoben. Es hat gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ein Gutachten von T, Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, eingeholt. Der Sachverständige kommt in seinen fachärztlichen Darlegungen vom 14.01.2003 zu dem Ergebnis, dass als Folge des Unfalls vom 00.00.2000 eine Narbe an der Innenseite des linken Schienbeinkopfes mit herabgesetztem Empfindungsvermögen am Schienbeinkopf nach Knieprellung links mit Hämatom am Schienbeinkopf innen verblieben sei. Die MdE wird auf unter 10 % eingeschätzt. Das Gericht hat ferner ein Gutachten gem. § 109 SGG von C1 eingeholt. Dieser Facharzt hat wie T ausgeführt, daß die arthroskopisch festgestellten Knieinnenschäden degenerativer Natur und mit als unfallunabhängig einzustufen seien. Die unfallabhängige Missempfindung im Bereich des Schienbeinkopfes schätze C1 mit einer MdE von 10 % ein. Ergänzend wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsakten der Beklagten waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 80.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 nicht im Sinne des § 54 SGG beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente. Gem. § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, VII. Buch – SGB VII -, haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalls über die 26.Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf Verletztenrente. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle zeitlich gegrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen. Diesbezüglich ist es erforderlich, daß zwischen dem angeschuldigten Ereignis und dem Gesundheitsschaden eine kausale Verknüpfung besteht, die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung reicht es diesbezüglich nicht aus, daß ein kausaler Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann, somit möglich erscheint. Erforderlich ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die überwiegende Wahrscheinlichkeit; d. h. bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, daß die dagegensprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 Anmerkungen 67,70). Unter Beachtung dieser unfallrechtlich relevanten Grundsätze läßt sich eine haftungsausfüllende Kausalität hinsichtlich der Kniebinnenschäden mit dem angeschuldigten Ereignis vom 00.00.2000 nicht begründen. Der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte Sachverständige C1, der auch die arthroskopische Operation am 17.01.2001 durchgeführt hat, hat überzeugend dargelegt, daß ein traumatisch einzustufender Riss des Meniskus nicht vorgefunden wurde. Es wurde eine degenerative Randveränderung des Innenmeniskus festgestellt und saniert. Als Hauptbefund imponierte eine Femoropatellararthrose. Hierbei handelt es sich um degenerative, anlagebedingte Schädigungen, die nicht Folgen des Arbeitsunfalls sind. Mit dieser Bewertung stimmen auch T und L1 überein. Als Unfallfolge besteht – worüber sich auch die genannten gerichtlichen Sachverständigen einig sind – eine Missempfindung im Bereich des Schienbeinkopfes links. Eine rentenberechtigende MdE ergibt sich hieraus nicht. Die von der Neurologin M durchgeführte Untersuchung hat ergeben, daß wesentliche Nervenleidgeschwindigkeitsstörungen nicht vorliegen. Motorische Nervenstörungen konnten neurologischerseits nicht festgestellt werden. Der Kläger verkennt, daß nur die objektiv nachzuweisenden Funktionsausfälle des verletzten Körperteils zum Maßstab einer Rentenfestsetzung gemacht werden und Schmerzzustände für sich allein gesehen keine höhere Bewertung der Unfallfolgen begründen können. Nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten, die zur verfassungsmäßig gebotenen Geleichbehandlung aller Verletzten erstellt wurden, bedingt die Bewegungseinschränkung der Kniegelenke nach der Neutral-O-Methode bei Streckung/Beugung von 0/0/120° eine MdE von 10 %. Erst eine Bewegungseinschränkung von 0/0/90° hat eine MdE von 20 % zur Folge (Schönberger-Mehrtens-Velentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, VII. Auflage, Seite 724). Das Bewegungsausmaß des beim Kläger verletzten Knies beträgt nach Maßgabe der von den gerichtlichen Sachverständigen erstellten Merkblättern 0/0/140°.
Die bisherige Tätigkeit des Klägers ist für die Einschätzung der MdE nicht von Bedeutung. Die Feststellung einer Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung. Bei der Einschätzung der MdE kommt es weder auf eine tatsächliche Erwerbstätigkeit oder einen entsprechenden Einkommensschaden noch auf die individuellen Auswirkungen im tatsächlich ausgeübten Beruf an.
Die Klage muße demnach abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztenrente.
Der Kläger ist im Jahre 1951 geboren. Nach Maßgabe des von E1, Oberarzt der chirurgischen Klinik und Poliklinik der medizinischen Einrichtungen der I1-I2-Universität E2, am 00.00.2000 erstatteten Durchgangsarztberichts geriet der Kläger an diesem Tag mit dem rechten Bein zwischen zwei Rollen, knickte um und fiel auf das linke Knie. Es wurde eine Oberschenkelprellung rechts sowie eine Knieprellung links diagnostiziert. Wegen anhaltender Schmerzen veranlaßte die behandelnde Ärztin O, Chirurgin, eine Magnetresonanztomographie – MRT – des linken Knies. Die diesbezügliche Untersuchung vom 14.12.2000 ergab einen Einriss im Hinterhorn des Innenmeniskus. Radiologischerseits wird ausgeführt, daß nicht sicher differenziert werden könne, ob diese Veränderungen degenerativer Natur oder auf das Unfallereignis vom 00.00.2000 zurückzuführen seien. Sodann wurde von dem Orthopäden C1 am 17.01.2001 eine arthroskopische Operation durchgeführt. Die Diagnosen lauteten: "CMP III. Grades, CMP III – IV. Grades Gleitlaer, Innenmeniskusondulation linkes Kniegelenk." Während des stationären Aufenthalts des Klägers in der unfallchirurgischen Klinik des Krankenhauses C2, E2, vom 25.06 - 27.06.2001 wurde wegen Dysästhesie linker Schienbeinkopf nach Unterschenkelquetschung eine Narbenkorrektur durchgeführt. Auf den diesbezüglichen Entlassungsbericht vom 27.07.2001 wird verwiesen. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete L1, Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, am 02.10.2011 ein Verwaltungsgutachten über die Unfallfolgen des Klägers. Dieser Facharzt diagnostiizierte als Unfallfolgen: Reizlose Narbenbildung linker Schienbeinkopf, Taubheitsgefühl im Narbenbereich, ein Teil der Gangbehinderung links, Verhärtung der Oberschenkelmuskulatur rechts sowie ein Teil der glaubhaften Beschwerden. Die degenerativen Veränderungen am linken Knie mit Innenmeniskusschädigung, chondromalazische Veränderungen des Femoropatellargelenkes, die Varikosis an beiden Beinen sowie ein Senkspreizfuß beidseits wurden als unfallunabhängig bewertet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – durch die Unfallfolgen wurde auf unter 10 % geschätzt.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2011 die Gewährung von Verletztenrente ab, weil der Arbeitsunfall vom 00.00.2000 keine rentenberechtigende MdE hinterlassen habe.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, daß die dem Bescheid zugrundliegenden Feststellungen unzureichend ermittelt worden seien. Folglich habe sich auch eine unzutreffende MdE ergeben. Eine neurologische Begutachtung sei erforderlich. Nach Beiziehung von Befundberichten der M, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie (18.12.2001), des X, Orthopäde (15.01.2002), C1 (11.03.2002) und Anhörung des Beratungsarztes L2, Arzt für Neurologie und Psychiatrie (27.03.2002), wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 24.07.2002 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Mit dem am 23.08.2002 bei Gericht eingegangen Schreiben hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, daß die massiven Belastungs- und Bewegungsbeeinträchtigungen, insbesondere im Bereich des linken Kniegelenks, derart gravierend seien, daß die MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Unfallfolgen auf mindestens 20 % einzuschätzen sei. Daher müßte ihm eine Verletztenrente gewährt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.11.2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 zu verurtielen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 00.00.2000 eine Verletztenrente auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat Beweis erhoben. Es hat gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ein Gutachten von T, Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, eingeholt. Der Sachverständige kommt in seinen fachärztlichen Darlegungen vom 14.01.2003 zu dem Ergebnis, dass als Folge des Unfalls vom 00.00.2000 eine Narbe an der Innenseite des linken Schienbeinkopfes mit herabgesetztem Empfindungsvermögen am Schienbeinkopf nach Knieprellung links mit Hämatom am Schienbeinkopf innen verblieben sei. Die MdE wird auf unter 10 % eingeschätzt. Das Gericht hat ferner ein Gutachten gem. § 109 SGG von C1 eingeholt. Dieser Facharzt hat wie T ausgeführt, daß die arthroskopisch festgestellten Knieinnenschäden degenerativer Natur und mit als unfallunabhängig einzustufen seien. Die unfallabhängige Missempfindung im Bereich des Schienbeinkopfes schätze C1 mit einer MdE von 10 % ein. Ergänzend wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsakten der Beklagten waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 80.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 nicht im Sinne des § 54 SGG beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente. Gem. § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, VII. Buch – SGB VII -, haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalls über die 26.Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf Verletztenrente. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle zeitlich gegrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen. Diesbezüglich ist es erforderlich, daß zwischen dem angeschuldigten Ereignis und dem Gesundheitsschaden eine kausale Verknüpfung besteht, die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung reicht es diesbezüglich nicht aus, daß ein kausaler Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann, somit möglich erscheint. Erforderlich ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die überwiegende Wahrscheinlichkeit; d. h. bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, daß die dagegensprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 Anmerkungen 67,70). Unter Beachtung dieser unfallrechtlich relevanten Grundsätze läßt sich eine haftungsausfüllende Kausalität hinsichtlich der Kniebinnenschäden mit dem angeschuldigten Ereignis vom 00.00.2000 nicht begründen. Der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte Sachverständige C1, der auch die arthroskopische Operation am 17.01.2001 durchgeführt hat, hat überzeugend dargelegt, daß ein traumatisch einzustufender Riss des Meniskus nicht vorgefunden wurde. Es wurde eine degenerative Randveränderung des Innenmeniskus festgestellt und saniert. Als Hauptbefund imponierte eine Femoropatellararthrose. Hierbei handelt es sich um degenerative, anlagebedingte Schädigungen, die nicht Folgen des Arbeitsunfalls sind. Mit dieser Bewertung stimmen auch T und L1 überein. Als Unfallfolge besteht – worüber sich auch die genannten gerichtlichen Sachverständigen einig sind – eine Missempfindung im Bereich des Schienbeinkopfes links. Eine rentenberechtigende MdE ergibt sich hieraus nicht. Die von der Neurologin M durchgeführte Untersuchung hat ergeben, daß wesentliche Nervenleidgeschwindigkeitsstörungen nicht vorliegen. Motorische Nervenstörungen konnten neurologischerseits nicht festgestellt werden. Der Kläger verkennt, daß nur die objektiv nachzuweisenden Funktionsausfälle des verletzten Körperteils zum Maßstab einer Rentenfestsetzung gemacht werden und Schmerzzustände für sich allein gesehen keine höhere Bewertung der Unfallfolgen begründen können. Nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten, die zur verfassungsmäßig gebotenen Geleichbehandlung aller Verletzten erstellt wurden, bedingt die Bewegungseinschränkung der Kniegelenke nach der Neutral-O-Methode bei Streckung/Beugung von 0/0/120° eine MdE von 10 %. Erst eine Bewegungseinschränkung von 0/0/90° hat eine MdE von 20 % zur Folge (Schönberger-Mehrtens-Velentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, VII. Auflage, Seite 724). Das Bewegungsausmaß des beim Kläger verletzten Knies beträgt nach Maßgabe der von den gerichtlichen Sachverständigen erstellten Merkblättern 0/0/140°.
Die bisherige Tätigkeit des Klägers ist für die Einschätzung der MdE nicht von Bedeutung. Die Feststellung einer Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung. Bei der Einschätzung der MdE kommt es weder auf eine tatsächliche Erwerbstätigkeit oder einen entsprechenden Einkommensschaden noch auf die individuellen Auswirkungen im tatsächlich ausgeübten Beruf an.
Die Klage muße demnach abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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