Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 150/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbeschedes vom 20.11.2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Hr. 2 a Altersteilzeitgesetz ab dem 01.10.2006 erfüllt sind. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.10.2006 Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (ATG) zustehen. Die Klägerin ist seit dem 21.03.1960 Arbeitgeberin des am 29.03.1945 geborenen I. T., der bis zum 30.06.2005 mit 35 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen war. Am 30.06.2005 vereinbarte sie mit dem Arbeitnehmer für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2007 die Durchführung von Altersteilzeit nach dem Blockzeitmodel. Nach dieser Vereinbarung hatte der Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.07.2005 - 01.10.2006 weiterhin in Vollzeit zu arbeiten und wurde danach vollständig von der Arbeit freigestellt. Am 31.10.2006 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährungen von Leistungen nach § 4 ATG, Sie gab an, die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes werde durch den Arbeitnehmer N. B. errfolgen, der bereits in der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2006 bei ihr in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hatte. Dieser hatte sich bereits zuvor am 30.05.2006 bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet. Ab dem 01.10.2006 wurde er bei der Kläger in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis als Lager-Metallbearbeite/Gießer eingestellt. Mit Bescheid vom 07.11.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem ATG mit der Begründung ab, B. sei nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Dagegen legte die Klägerin am 15.11.2006 Widerspruch ein, den öle Beklagte mit Bescheid vom 20.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 21.12.2006 erhobenen Klage. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers T. sei durch B. neu besetzt worden. Durch die Arbeitssuchendmeldung des am 30.05.2006 seien auch die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt. Dabei sei es unerheblich, dass B. nicht mindestens einen Tag lang arbeitslos gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 07.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz ab dem 01.10.2006 vorlägen sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz ab dem 01.10.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, eine Meldung als Arbeitssuchender durch den Arbeitnehmer B. sei nicht mit einer solchen als Arbeitsloser gleichzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz wegen der Neubesetzung des Arbeitsplatzes des I. T. durch N. B. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATG setzt der Anspruch auf Leistungen nach § 4 ATG voraus, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf den freigemachten oder auf einen in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungpflichtig im Sinne des dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des SGB lil beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die übrigen Voraussetzungen des § 3 ATG für einen Anspruch nach § 4 ATG sind nach dem Akteninhalt erfüllt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführung bedarf.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ATG vor. Zwar war der Wiederbesetzter, B. nur arbeitssuchend gemeldet und nicht formal arbeitslos gewesen. Es entsprich jedoch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 ATG i.V.m. mit den Vorschriften des SGB Hl über die Arbeitslosmeldung und die frühzeitige Arbeitssuche, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATG dahingehend auszulegen, dass auch ein Arbeitssuchender, aber noch nicht formal gemeldeter künftiger Arbeitsloser als Wiederbesetzer in Betracht kommt. Nach der Vorschrift des § 1 ATG soll auf der einen Seite älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll durch die Teilzeitarbeit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglicht werden. Das in § 1 Abs. 2 ATG formulierte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu verringern, wird danach auch erreicht, wenn nicht nur formal als Arbeitslos gemeldete Personen als Wiederbesetzer anerkannt werden, sondern auch Personen, die nachweislich von der Arbeitslosigkeit bedroht sind und sich auf Grund der Verpflichtung nach § 37 b SGB III bereits frühzeitig als arbeitssuchend melden mussten und gemeldet haben, obwohl es in der Folgezeit dann - wie hier bei Herrn B. - nicht tatsächlich zu einer Arbeitslosigkeit gekommen ist. Das Arbeitsverhältnis des B. war unstreitig bis zum 30.09.2006 befristet und wäre ohne den Abschluss des neuen unbefristeten Arbeitsvertrages zu diesem Zeitpunkt beendet worden. Dementsprechend wäre B. zum 01.10.2006 arbeitslos geworden. Diese Arbeitslosigkeit ist durch seinen neuen Arbeitsvertrag verhindert worden. Aus diesen Gründen erscheint es nicht konsequent, die Leistung nach § 4 ATG von der formalen Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung abhängig zu machen. Sinn und Zweck der frühzeitigen Arbeitslosmeldung nach § 37 b SGB III ist es, die Arbeitsvermittlung in die Lage zu versetzten, einen Versicherten möglichst ohne zeitliche Arbeitslosmeldung nach dem Ende einer Beschäftigung in eine weitere neue Beschäftigung zu vermitteln. Soweit sich die Beklagte auf den formalen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATG beruft, widerspricht dies gerade den Zielsetzungen von § 37 b SGB III-, wonach von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen möglichst ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit weiterhin im Arbeitsmarkt zu Integrieren. Nach § 4 Abs. 1 ATG erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber längstens für sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a i.H.v. 20 v.H. des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und 2. den Betrag, der nach § 1 Nr. 1 b in Höhe des Beitrages geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit ergibt, jedoch höchstens das auf den Unterschiedsbetrags zwischen 90 v.H. und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Betrages, Diese Leistungen hat die Beklagte der Klägerin wegen der Neubesetzung des Arbeitsplatzes des in Aftersteilzeit ausscheidenden Arbeitnehmers T. zu bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (ATG) zustehen. Die Klägerin ist seit dem 21.03.1960 Arbeitgeberin des am 29.03.1945 geborenen I. T., der bis zum 30.06.2005 mit 35 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen war. Am 30.06.2005 vereinbarte sie mit dem Arbeitnehmer für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2007 die Durchführung von Altersteilzeit nach dem Blockzeitmodel. Nach dieser Vereinbarung hatte der Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.07.2005 - 01.10.2006 weiterhin in Vollzeit zu arbeiten und wurde danach vollständig von der Arbeit freigestellt. Am 31.10.2006 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährungen von Leistungen nach § 4 ATG, Sie gab an, die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes werde durch den Arbeitnehmer N. B. errfolgen, der bereits in der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2006 bei ihr in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hatte. Dieser hatte sich bereits zuvor am 30.05.2006 bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet. Ab dem 01.10.2006 wurde er bei der Kläger in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis als Lager-Metallbearbeite/Gießer eingestellt. Mit Bescheid vom 07.11.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem ATG mit der Begründung ab, B. sei nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Dagegen legte die Klägerin am 15.11.2006 Widerspruch ein, den öle Beklagte mit Bescheid vom 20.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 21.12.2006 erhobenen Klage. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers T. sei durch B. neu besetzt worden. Durch die Arbeitssuchendmeldung des am 30.05.2006 seien auch die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt. Dabei sei es unerheblich, dass B. nicht mindestens einen Tag lang arbeitslos gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 07.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz ab dem 01.10.2006 vorlägen sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz ab dem 01.10.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, eine Meldung als Arbeitssuchender durch den Arbeitnehmer B. sei nicht mit einer solchen als Arbeitsloser gleichzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz wegen der Neubesetzung des Arbeitsplatzes des I. T. durch N. B. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATG setzt der Anspruch auf Leistungen nach § 4 ATG voraus, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf den freigemachten oder auf einen in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungpflichtig im Sinne des dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des SGB lil beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die übrigen Voraussetzungen des § 3 ATG für einen Anspruch nach § 4 ATG sind nach dem Akteninhalt erfüllt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführung bedarf.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ATG vor. Zwar war der Wiederbesetzter, B. nur arbeitssuchend gemeldet und nicht formal arbeitslos gewesen. Es entsprich jedoch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 ATG i.V.m. mit den Vorschriften des SGB Hl über die Arbeitslosmeldung und die frühzeitige Arbeitssuche, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATG dahingehend auszulegen, dass auch ein Arbeitssuchender, aber noch nicht formal gemeldeter künftiger Arbeitsloser als Wiederbesetzer in Betracht kommt. Nach der Vorschrift des § 1 ATG soll auf der einen Seite älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll durch die Teilzeitarbeit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglicht werden. Das in § 1 Abs. 2 ATG formulierte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu verringern, wird danach auch erreicht, wenn nicht nur formal als Arbeitslos gemeldete Personen als Wiederbesetzer anerkannt werden, sondern auch Personen, die nachweislich von der Arbeitslosigkeit bedroht sind und sich auf Grund der Verpflichtung nach § 37 b SGB III bereits frühzeitig als arbeitssuchend melden mussten und gemeldet haben, obwohl es in der Folgezeit dann - wie hier bei Herrn B. - nicht tatsächlich zu einer Arbeitslosigkeit gekommen ist. Das Arbeitsverhältnis des B. war unstreitig bis zum 30.09.2006 befristet und wäre ohne den Abschluss des neuen unbefristeten Arbeitsvertrages zu diesem Zeitpunkt beendet worden. Dementsprechend wäre B. zum 01.10.2006 arbeitslos geworden. Diese Arbeitslosigkeit ist durch seinen neuen Arbeitsvertrag verhindert worden. Aus diesen Gründen erscheint es nicht konsequent, die Leistung nach § 4 ATG von der formalen Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung abhängig zu machen. Sinn und Zweck der frühzeitigen Arbeitslosmeldung nach § 37 b SGB III ist es, die Arbeitsvermittlung in die Lage zu versetzten, einen Versicherten möglichst ohne zeitliche Arbeitslosmeldung nach dem Ende einer Beschäftigung in eine weitere neue Beschäftigung zu vermitteln. Soweit sich die Beklagte auf den formalen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATG beruft, widerspricht dies gerade den Zielsetzungen von § 37 b SGB III-, wonach von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen möglichst ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit weiterhin im Arbeitsmarkt zu Integrieren. Nach § 4 Abs. 1 ATG erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber längstens für sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a i.H.v. 20 v.H. des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und 2. den Betrag, der nach § 1 Nr. 1 b in Höhe des Beitrages geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit ergibt, jedoch höchstens das auf den Unterschiedsbetrags zwischen 90 v.H. und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Betrages, Diese Leistungen hat die Beklagte der Klägerin wegen der Neubesetzung des Arbeitsplatzes des in Aftersteilzeit ausscheidenden Arbeitnehmers T. zu bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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