L 8 SO 7/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 137/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 7/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte Kosten für einen "integrativen Hortplatz" im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) zu übernehmen hat.

Bei der am ... 1999 geborenen Klägerin sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG", "B", "H" anerkannt. Sie erhielt in den Jahren 2014 und 2015 von der zuständigen Pflegekasse Leistungen nach der Pflegestufe III und zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI). Der beklagte überörtliche Sozialhilfeträger erbrachte seit dem 1. Oktober 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von zuletzt 34,67 EUR pro Monat. Dieser Betrag wurde auf der Grundlage der Zielvereinbarung gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) (Budgetverordnung - BudgetV) vom 4. September 2014 im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von §§ 53, 54 SGB XII auch für den Zeitraum bis zum 30. September 2015 bewilligt.

Die Klägerin besuchte seit August 2006 die Ch.schule - Förderschule für geistige Entwicklung (im Weiteren: Ch.schule) des Christlichen Jugenddorfwerks Deutschlands gemeinnütziger e.V. S. (CJD) und seit August 2007 den Hortbereich der integrativen Kindertagesstätte des CJD (im Weiteren: Kita). Mit Bescheid vom 26. September 2007 gewährte der Landkreis M.-S. der Klägerin im Namen des Beklagten Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX, d.h. Hortbetreuung in der Kita, zunächst für den Zeitraum von August 2007 bis zum Juli 2008 mit Weiterbewilligungen bis zum 31. Juli 2014. Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf Antrag der Klägerin erfolgte auf Grund fehlender anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten die Weiterbewilligung bis zum 31. August 2014.

Den Antrag der Klägerin vom 11. Juli 2014 auf Kostenübernahme für einen Hortplatz ab dem 1. September 2014 lehnte der Landkreis M.-S. mit Bescheid vom 16. Juli 2014 im Namen des Beklagten ab. Die Möglichkeit der Gewährung von teilstationärer Eingliederungshilfe bestehe nur für Kinder und Jugendliche mit einem Betreuungsanspruch nach dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG). Ab Vollendung des 14. Lebensjahres könnten Jugendliche in einem Hort nach dem KiFöG nicht mehr aufgenommen werden. Dementsprechend entfalle auch die Leistungsbewilligung in Höhe der anteiligen Hortpauschale. Da in der integrativen Kita in S. die Möglichkeit bestehe, private Freizeitbetreuung in Anspruch zu nehmen, werde der Betreuungsbedarf abgedeckt; dieser könne zudem nicht der Eingliederungshilfe zugeordnet werden.

Hiergegen legte die Klägerin am 21. Juli 2014 Widerspruch mit der Begründung ein, die §§ 53, 54 SGB XII enthielten keine Regelung, dass Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ab Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mehr gewährt werden dürfe. Bestehe ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, so müsse dieser durch den Leistungsträger gedeckt werden. Eine alternative Betreuungsmöglichkeit könne sie - die Klägerin - behinderungsbedingt nicht wahrnehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin besuche mit der Ch.schule eine Förderschule für geistig behinderte Menschen. Nach § 8 Abs. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) unterbreiteten Förderschulen für geistig behinderte Menschen Ganztagsangebote. Diese Förderschulen gehörten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f SchulG LSA zu den öffentlichen Schulen, deren Träger die Landkreise, Gemeinden oder das Land seien. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe sei nicht Träger der Förderschulen und damit nicht der zuständige Träger für die Schaffung des Ganztagsangebotes. Die Schulleiterin habe auf telefonische Rückfrage angegeben, dass die Klägerin seit dem ersten Schultag des Schuljahres 2014/2015 nachmittags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der Einrichtung im Rahmen einer 1:1-Betreuung versorgt werde; der finanzielle Aufwand für die Eltern betrage circa 40,00 EUR bis 50,00 EUR pro Monat. Zum Besuch der Schule werde die Klägerin mit dem Einzeltaxi morgens von zu Hause und nachmittags zurück befördert. Für die verbleibende Zeit am Nachmittag, durch krankheitsbedingte Abwesenheit, an den Wochenenden und in den Ferien stünden der Klägerin in die von der Pflegekasse der Krankenkasse bewilligten Leistungen in Form von Pflegegeld der Pflegestufe III zur Verfügung. Des Weiteren bestehe ausweislich des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 13. März 2007 ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI. Da die Klägerin im Elternhaus wohne, stünden ergänzend Hilfen von Angehörigen zur Verfügung. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Bedarf an Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben durch geeignete Hilfen decken könne. Soweit weitere offene sozialhilferechtlich relevante Bedarfe an Teilhabeleistungen bestünden, wären diese u.a. über das bewilligte Persönliche Budget abzudecken.

Mit ihrer am 2. Oktober 2014 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihres - im Rahmen der Beschwerde vor dem erkennenden Senat des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt geführten und mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 erfolglos gebliebenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (L 8 SO 21/15 B ER) - hat die Klägerin auf ihre geistige Behinderung verwiesen, auf Grund derer sie motorisch erheblich eingeschränkt und vollumfänglich auf Hilfe und Pflege angewiesen sei. Ihr Vater sei in Vollzeit auf auswärtigen Baustellen und die Stiefmutter in Teilzeit bei der D. P. AG beschäftigt. Um Kontakte zu anderen Kindern zu pflegen, habe sie bislang einen integrativen Hort besucht. Die §§ 53, 54 SGB XII enthielten keine Regelung, dass Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ab Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mehr gewährt werden dürfe. Bestehe ein behinderungsbedingter Bedarf, so müsse dieser durch den Leistungsträger gedeckt werden. Vorliegend greife insbesondere nicht der Hinweis auf eine alternative Betreuungsmöglichkeit. Diese könne sie - die Klägerin - behinderungsbedingt nicht wahrnehmen. Bei der von ihr besuchten Schule handele es sich um eine Halbtagsschule; insoweit hat sie auf ein Schreiben der Ch.schule zu ihren Öffnungszeiten - ohne Datum, Blatt 37 der Gerichtsakte L 8 SO 21/15 B ER - verwiesen. Arbeitsgemeinschaften würden nur bis 15.00 Uhr angeboten. Zudem sei die bisherige Betreuung in der Ch.schule, die sie seit dem 1. September 2014 genutzt habe, zum 31. Dezember 2014 durch die Schule beendet worden. Schließlich könne sie nicht auf Leistungen der Pflegekasse oder Unterstützung von Angehörigen verwiesen werden. Die Leistungen der Pflegekasse seien in Umfang und Höhe begrenzt. Andere Angehörige, außer ihrer jüngeren Schwester - die mit ihrer Betreuung überfordert sei -, stünden nicht zur Verfügung. Der leistungsrechtliche Bedarf habe bislang vorübergehend durch verwandtschaftliche und nachbarschaftliche Hilfe gedeckt werden können. Diese stehe ab dem 1. April 2015 nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund der Notwendigkeit des ergänzenden Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) könne eine Vorfinanzierung nicht erfolgen. Die Klägerin hat am 5. Oktober 2015 eine Bestätigung der Ch.schule vom 18. November 2014 vorgelegt, in der angegeben wird, dass die Einzelbetreuung durch eine Fachkraft im Freizeitbereich in der S. Ch. Förderschule für geistige Entwicklung mit einem Volumen von wöchentlich 13,5 Stunden nach dem Unterricht in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr 1.485,00 EUR kosten würde und in diesen Kosten Personal-, Sach-, Betriebs- und Verwaltungskosten enthalten seien.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2016 abgewiesen. Das Urteil ist mit der Rechtsmittelbelehrung über die gegen die Entscheidung statthafte Berufung versehen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen integrativen Hortplatz für das Schuljahr 2014/2015. Der geltend gemachte Anspruch bestehe unter Berücksichtigung des zu beachtenden sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes nicht. Es sei hier zwar denkbar, dass der Schulträger den ihm obliegenden schulischen Aufgaben nicht hinreichend nachgekommen sei. Gleichwohl sei die Klägerin gehalten, ihren Förderungs- und Betreuungsanspruch gegenüber der Schulverwaltung zu verfolgen. Die nachmittägliche Betreuung der Klägerin im integrativen Hort der Kita sei nicht erforderlich und geeignet, ihr den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern oder diesen sogar erst zu ermöglichen, da nur die Betreuung der Klägerin in den Nachmittagsstunden im Streit stehe. Diese Betreuung der Klägerin lasse sich auch nicht den in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Maßnahmen zuordnen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. Februar 2016 zugestellte Urteil am 9. März 2016 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in dem Beschwerdeverfahren L 8 SO 21/15 B ER verwiesen. Die Kosten der bislang über die Pflegekasse finanzierten Kontakte zu nicht behinderten Menschen seien seit Juli 2016 nicht mehr gedeckt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 2016 aufzuheben und ihr Leistungen der Eingliederungshilfe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Klägerin ist mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Oktober 2016 auf Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Berufung und mit dem ihr am 17. November 2017 zugestellten Schreiben vom 10. November 2016 dazu angehört worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem Hauptsacheverfahren und dem Beschwerdeverfahren L 8 SO 21/15 B ER und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

Der Senat hat die Berufung nach § 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig verworfen, da das Rechtmittel nicht statthaft ist.

Die Berufung der Klägerin ist nach Maßgabe der vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung hier nicht kraft Gesetzes statthaft. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdegegenstand ist dabei danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 144 RdNr. 14). In Bezug auf das erstinstanzliche Begehren ist dabei auf das zulässige verfolgbare Klagebegehren abzustellen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. November 1996 - 1 RK 18/95 -, juris).

Die Klage hat sich auf Übernahme der Kosten für die Hortbetreuung der Klägerin für das Schuljahr 2014/2015 bezogen. Da für den Zeitraum bis August 2014 Leistungen bestandskräftig bewilligt wurden, erstreckt sich das Schuljahr 2014/2015 selbst dann nicht auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, wenn die Schulferien in die Betrachtung einbezogen werden. Das betreffende Schuljahr dauerte in Sachsen-Anhalt vom 4. September 2014 (Donnerstag) bis zum 10. Juli 2015 (Freitag). Eine (nicht zwingende) Berücksichtigung der Schulferienzeit würde diesen Zeitraum auf den 1. September 2014 bis zum 26. August 2015 verlängern.

Ein den Schwellenwert von 750,00 EUR übersteigendes Begehren ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Soweit ein Bedarf für den Zeitraum ab Juli 2016 Gegenstand des Berufungsverfahrens sein soll, ist dies für die Frage des Erreichens des maßgebenden Schwellenwertes ohne Bedeutung, da eine solche Klageänderung hier außer Betracht bleibt. In Bezug auf das vor dem Sozialgericht verfolgte Begehren lässt sich ein Betrag offener Kosten auch nach Anfragen durch den Senat im vorliegenden Verfahren und im Verfahren L 8 SO 21/15 B ER nicht feststellen.

Der Senat hatte hier nicht auf Grund einer bindenden Zulassungsentscheidung des Sozialgerichts (§ 144 Abs. 3 SGG) in der Sache zu entscheiden. Das Sozialgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen. Die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die von einer zulässigen Berufung ausgeht, führt nicht zu einer Bindung des Senats im Sinne des § 144 Abs. 3 SGG. Zu der eine solche Bindung nicht bewirkenden Rechtsmittelbelehrung hat sich eine stetige Rechtsprechung herausgebildet, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. März 1957 - 7 RAr 103/55 -, juris; BSG, Urteil vom 15. August 1979 - 2 RU 31/79 -, juris; Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B -, juris). Von dieser Rechtsprechung ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt abzuweichen, dass das Sozialgericht - nur bezogen auf den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens - von einer Statthaftigkeit der Berufung von Gesetzes wegen ausgegangen ist (vgl. zu einer solchen Konstellation: BSG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 RK 18/95 -, juris).

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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