S 38 KR 3423/13

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
38
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 38 KR 3423/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 1189/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung für das Gutachten vom 17. Juni 2016 wird auf 903,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L 6 KR 133/15 beauftragte die Berichterstatterin des 6. Senats mit Beweisanordnung vom 2. Mai 2016 den Erinnerungsführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Unter dem 17. Juni 2016 erstellte der Erinnerungsführer sein Aktengutachten. In seiner Kostenrechnung vom 21. Juni 2016 machte er eine Vergütung von 903,00 Euro geltend (12 Stunden Zeitaufwand a 75,00 Euro zuzüglich 3,00 Euro Portokosten). Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Kostenheft Bezug genommen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstellt (UdG) die Vergütung auf 828,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass das Gutachten statt 34 Seiten nur 25 umfasse und somit statt 6 Stunden nur 5 Stunden für Abfassung, Diktat und Korrektur in Ansatz gebracht werden könnten.

Dagegen hat der Erinnerungsführer am 21. September 2016 Erinnerung eingelegt. Unter Zugrundelegung von 1.650 Zeichen/Anschlägen pro Seite, wie sie in Nordrhein-Westfalen üblich seien, komme er auf einen Umfang von 34 Seiten. Die tatsächlich ausgedruckte Seitenzahl spiele keine Rolle.

Der Erinnerungsführer beantragt,

die Vergütung für das Gutachten vom 17. Juni 2016 auf 903,00 Euro festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner bittet um gerichtliche Festsetzung.

Der Zeitansatz des Sachverständigen von 12 Stunden sei im Ergebnis plausibel, da die üblichen Erfahrungswerte nicht um mehr als 15 v.H. überschritten worden seien.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom 17. Juni 2016 auf 903,00 Euro festgesetzt.

Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach Juris; ThürLSG Beschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. ThürLSG, Beschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach Juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach Juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v.H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. ThürLSG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach Juris).

Ausgehend hiervon hat der Erinnerungsführer einen Anspruch darauf, dass ein Zeitansatz von 12 Stunden im Rahmen der Abrechnung des erstatteten Gutachtens Berücksichtigung findet. Die Kürzung des Zeitansatzes durch die UdG führt zu einer Korrektur in einer Größenordnung von 8,33 %. Somit werden die üblichen Erfahrungswerte nicht um mehr als 15 v. H. überschritten. Bereits deshalb findet keine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen statt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitansatz aus sonstigen Gründen zu beanstanden ist, liegen nicht vor. Bereits von daher hätte eine Kürzung des Zeitansatzes um 1 Stunde nicht erfolgen dürfen.

Der Stundensatz beträgt für die Honorargruppe M 2 75,00 Euro (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Es handelt sich um ein Gutachten zur Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung. Probleme hinsichtlich der Einstufung an dieser Stelle sind nicht zu erkennen. Zusätzlich zu erstatten sind die Portokosten in Höhe von 3,00 Euro.

Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt: 12 Stunden zu 75,00 Euro = 900,00 Euro zuzüglich Portokosten in Höhe von 3,00 Euro.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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