S 15 AS 6968/12

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 15 AS 6968/12
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 543/17 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).

Im Verfahren L 4 AS 1522/16 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem vorläufigen Streitwert von 1.907,06 Euro, mit Gebührenansatz vom 4. Januar 2017 beim Berufungskläger und Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 356,00 Euro.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 18. Januar 2017 Erinnerung eingelegt. Der Verfahrensführer, Herr B. Sch., sei selbst Leistungsberechtigter. Daher bestehe für das Verfahren Kostenfreiheit. Der Streitwert betrage nicht 1.907,06 Euro sondern 363,81 Euro.

Der Erinnerungsgegner ist der Auffassung, dass diese unbegründet ist. Im Verfahren L 4 AS 1522/16 sei der Erinnerungsführer alleiniger Berufungskläger. In diesem Verfahren seien nach § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Kosten zu erheben. Mit Eingang der Berufung sei die Gebühr nach Nr. 7120 KV-GKG entstanden und fällig. Mangels konkret gestellter Anträge sei nach § 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwer maßgeblich, vorbehaltlich einer späteren Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren, die durch den Streitwert der ersten Instanz begrenzt werde. Mit Berufungseingang sei die vierfache Verfahrensgebühr nach Nr. 7120 KV-GKG fällig. Hierfür hafte der Erinnerungsführer als alleiniger Kläger im Berufungsverfahren.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E - nach Juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Sie kann gemäß § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. November 2015 – L 6 SF 1127/15 E –; Beschluss vom 27. November 2012 – L 6 SF 1564/12 E –, jeweils nach Juris). Insoweit ist der Einwand des Erinnerungsführers hinsichtlich der Höhe des Streitwertes und sein Vortrag, dass es sich um ein kostenfreies Verfahren nach § 183 SGG handelt, unbeachtlich. Ob Herr B. Sch. Leistungsberechtigter ist, ist im Übrigen auch für die Entscheidung dieses Verfahrens ohne Belang, da der Erinnerungsführer allein Berufung eingelegt hat.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden, noch ersichtlich. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 1.907,06 Euro beträgt die einfache Gebühr 89,00 Euro (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Für das Verfahren im Allgemeinen im Berufungsverfahren beträgt die Gebühr gemäß Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG. Damit errechnet sich eine Gebühr in Höhe von 356,00 Euro, wie sie zutreffend im Kostenansatz vom 4. Januar 2017 festgestellt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist mit Eingang der Berufung gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG fällig geworden. Wird im noch laufenden Berufungsverfahren der Streitwert abweichend festgesetzt, kommt es entweder zu einer Erstattung der zu viel gezahlten Gerichtsgebühr oder einer Nachforderung.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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