Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 333/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 30/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Nagelwachstumsstörung seiner rechten Großzehe sowie einer Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts als (Spät-)Folgen eines am 3. Mai 1991 erlittenen Arbeitsunfalls.
An jenem Tag wurde der 1969 geborene Kläger auf einem versicherten Betriebsweg als Fußgänger von einem PKW erfasst und zog sich unter anderem eine körpernahe Unterschenkelfraktur rechts mit Schädigung des Beinnervenstrangs zu. Die dadurch bedingten Paresen und Hypästhesien bildeten sich im Laufe der Jahre fast vollständig zurück. So stellte der Durchgangsarzt Dr. R. im April 1996 fest, dass die Verletzungen vom Befund her ohne Funktionsstörungen gut ausgeheilt seien, Sensibilitätsstörungen lägen nicht vor. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. beschrieb im Mai 1996 ein flüssiges Gangbild mit regelrechter Koordination bei fehlenden eindeutigen motorischen Defiziten. Zuletzt im Mai 2001 stellte derselbe Arzt fest, dass sich trotz anderslautender Beschwerdeangabe des sich immer wieder mit der Behauptung einer Verschlimmerung von Unfallfolgen bei Ärzten vorstellenden Klägers seither weder klinisch noch im EMG Veränderungen zeigten.
Am 26. Juni 2014 suchte der Kläger, dessen rechte Großzehe im Mai 1992 wegen eines auf beiden Seiten eingewachsenen Nagels mit starken Entzündungszeichen chirurgisch behandelt worden war, den Durchgangarzt Dr. M. wegen zunehmender Schmerzen im Bereich der vierten Zehe rechts auf. Dort hatte er selbst versucht, ein Hühnerauge, dessen Entstehung er ursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Mai 1991 zurückführte, zu entfernen. Als weitere Spätfolge des Arbeitsunfalls sah der Kläger eine Nagelwuchsstörung der rechten Großzehe an.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin Dr. W. ein, die unter dem 14. August 2014 ausführte, die Nagelwachstumsstörung im Bereich der rechten Großzehe sei auf die bereits behandelte unfallunabhängige (so auch bereits Dr. A. in dem Zwischenbericht vom 27. Mai 1992) Entzündung des Nagelbettes innen- und außenseitig zurückzuführen und als unfallunabhängig zu werten. Auch ein Zusammenhang zwischen der Beinnervenschädigung und der Entstehung des Hühnerauges sei nicht zu erkennen. Die operative Versorgung solle zulasten der Krankenkasse durchgeführt werden. Eine Zusammenhangsbegutachtung sei entbehrlich.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2014 die Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung aufgrund einer Nagelstörung der rechten Großzehe sowie einer Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts ab, weil kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. Mai 1991 und der Krankheit bestehe.
Den hiergegen eingelegten, nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 4. Dezember 2014 zurück.
Am 14. Dezember 2014 hat der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben, die er ebenfalls nicht näher begründet hat.
Nachdem das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (Beschluss vom 19. April 2016) und der damals noch zuständige dritte Senat des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 14. Juni 2016 – L 3 U 19/16 B PKH), hat das SG nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten die Klage mit dem Kläger am 7. Juli 2016 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2016 als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Arbeitsunfall vom 3. Mai 1991 noch Unfallfolgen in Form der Nagelwachstumsstörung der rechten Großzehe sowie der Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts verursacht habe. Nach § 26 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gewähre der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches näher bezeichnete Leistungen, unter anderem Heilbehandlung, Verletztengeld oder auch Verletztenrente. Voraussetzung sei das Vorliegen eines Versicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 SGB VII) mit unfallbedingten Folgen. Der Kläger habe am 3. Mai 1991 einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) erlitten, ohne dass hierbei der Bereich der Zehen rechts betroffen worden sei. Bereits im Zwischenbericht vom 27. Mai 1992 habe der behandelnde Chirurg darauf hingewiesen, dass unfallunabhängig beim Kläger ein eingewachsener Nagel im Bereich der rechten Großzehe mit starken Entzündungszeichen vorliege. Auch Frau Dr. W. sei in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Nagelwachstumsstörungen im Bereich der rechten Großzehe unfallunabhängiger Natur seien. Aus dem Durchgangsarztbericht vom 7. Mai 1991 ergebe sich ebenfalls nicht, dass es damals zu einer Schädigung im rechten Vorfuß, insbesondere im Bereich der großen Zehe, gekommen sei. Damit könne ein Zusammenhang der Nagelwachstumsstörung der rechten Großzehe sowie der Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts zum Unfallereignis nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat das SG auf die Begründung der angefochtenen Bescheide der Beklagten Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 7. Juli 2016 eingelegte und ebenfalls nicht näher begründete Berufung des Klägers.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Nagelwachstumsstörung der Großzehe rechts und die Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Mai 1991 sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig und nimmt hierauf Bezug.
Der zu diesem Zeitpunkt noch zuständige dritte Senat des LSG hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids abgelehnt (Beschluss vom 26. Januar 2017).
Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2017 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 15. August 2017 und 21. Februar 2018, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso Bezug genommen wird wie gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf diejenige des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2014. Des Weiteren ist zu verweisen auf die Gründe der Prozesskostenhilfe ablehnenden bzw. die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschlüsse des SG und des LSG.
Mit seiner Berufung hat der Kläger inhaltlich nichts gegen die angefochtenen Entscheidungen vorgetragen, so wie er auch schon seinen Widerspruch und seine Klage nicht begründet hat. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die mündliche Verhandlung erneut – wie bereits am 15. August 2017 – zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, trotz Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten zu beauftragen. Hierzu hatte er ausreichend Gelegenheit. Ihm ist im Laufe des Verfahrens mehrfach mitgeteilt worden, dass das Gericht ihm keine Liste von Rechtsanwälten zur Verfügung stellen könne. Zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom 24. August 2017 ist er darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, sich diesbezüglich an die Rechtsanwaltskammer zu wenden. Im Übrigen ist es allgemeinkundig, dass Namen und Kontaktdaten von Rechtsanwälten, ggf. auch von Fachanwälten für Sozialrecht, auch in Telefonbüchern (Branchenbücher und im Internet in Erfahrung zu bringen sind. Dies hat der Kläger vorwerfbar versäumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Nagelwachstumsstörung seiner rechten Großzehe sowie einer Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts als (Spät-)Folgen eines am 3. Mai 1991 erlittenen Arbeitsunfalls.
An jenem Tag wurde der 1969 geborene Kläger auf einem versicherten Betriebsweg als Fußgänger von einem PKW erfasst und zog sich unter anderem eine körpernahe Unterschenkelfraktur rechts mit Schädigung des Beinnervenstrangs zu. Die dadurch bedingten Paresen und Hypästhesien bildeten sich im Laufe der Jahre fast vollständig zurück. So stellte der Durchgangsarzt Dr. R. im April 1996 fest, dass die Verletzungen vom Befund her ohne Funktionsstörungen gut ausgeheilt seien, Sensibilitätsstörungen lägen nicht vor. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. beschrieb im Mai 1996 ein flüssiges Gangbild mit regelrechter Koordination bei fehlenden eindeutigen motorischen Defiziten. Zuletzt im Mai 2001 stellte derselbe Arzt fest, dass sich trotz anderslautender Beschwerdeangabe des sich immer wieder mit der Behauptung einer Verschlimmerung von Unfallfolgen bei Ärzten vorstellenden Klägers seither weder klinisch noch im EMG Veränderungen zeigten.
Am 26. Juni 2014 suchte der Kläger, dessen rechte Großzehe im Mai 1992 wegen eines auf beiden Seiten eingewachsenen Nagels mit starken Entzündungszeichen chirurgisch behandelt worden war, den Durchgangarzt Dr. M. wegen zunehmender Schmerzen im Bereich der vierten Zehe rechts auf. Dort hatte er selbst versucht, ein Hühnerauge, dessen Entstehung er ursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Mai 1991 zurückführte, zu entfernen. Als weitere Spätfolge des Arbeitsunfalls sah der Kläger eine Nagelwuchsstörung der rechten Großzehe an.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin Dr. W. ein, die unter dem 14. August 2014 ausführte, die Nagelwachstumsstörung im Bereich der rechten Großzehe sei auf die bereits behandelte unfallunabhängige (so auch bereits Dr. A. in dem Zwischenbericht vom 27. Mai 1992) Entzündung des Nagelbettes innen- und außenseitig zurückzuführen und als unfallunabhängig zu werten. Auch ein Zusammenhang zwischen der Beinnervenschädigung und der Entstehung des Hühnerauges sei nicht zu erkennen. Die operative Versorgung solle zulasten der Krankenkasse durchgeführt werden. Eine Zusammenhangsbegutachtung sei entbehrlich.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2014 die Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung aufgrund einer Nagelstörung der rechten Großzehe sowie einer Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts ab, weil kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. Mai 1991 und der Krankheit bestehe.
Den hiergegen eingelegten, nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 4. Dezember 2014 zurück.
Am 14. Dezember 2014 hat der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben, die er ebenfalls nicht näher begründet hat.
Nachdem das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (Beschluss vom 19. April 2016) und der damals noch zuständige dritte Senat des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 14. Juni 2016 – L 3 U 19/16 B PKH), hat das SG nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten die Klage mit dem Kläger am 7. Juli 2016 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2016 als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Arbeitsunfall vom 3. Mai 1991 noch Unfallfolgen in Form der Nagelwachstumsstörung der rechten Großzehe sowie der Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts verursacht habe. Nach § 26 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gewähre der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches näher bezeichnete Leistungen, unter anderem Heilbehandlung, Verletztengeld oder auch Verletztenrente. Voraussetzung sei das Vorliegen eines Versicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 SGB VII) mit unfallbedingten Folgen. Der Kläger habe am 3. Mai 1991 einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) erlitten, ohne dass hierbei der Bereich der Zehen rechts betroffen worden sei. Bereits im Zwischenbericht vom 27. Mai 1992 habe der behandelnde Chirurg darauf hingewiesen, dass unfallunabhängig beim Kläger ein eingewachsener Nagel im Bereich der rechten Großzehe mit starken Entzündungszeichen vorliege. Auch Frau Dr. W. sei in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Nagelwachstumsstörungen im Bereich der rechten Großzehe unfallunabhängiger Natur seien. Aus dem Durchgangsarztbericht vom 7. Mai 1991 ergebe sich ebenfalls nicht, dass es damals zu einer Schädigung im rechten Vorfuß, insbesondere im Bereich der großen Zehe, gekommen sei. Damit könne ein Zusammenhang der Nagelwachstumsstörung der rechten Großzehe sowie der Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts zum Unfallereignis nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat das SG auf die Begründung der angefochtenen Bescheide der Beklagten Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 7. Juli 2016 eingelegte und ebenfalls nicht näher begründete Berufung des Klägers.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Nagelwachstumsstörung der Großzehe rechts und die Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Mai 1991 sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig und nimmt hierauf Bezug.
Der zu diesem Zeitpunkt noch zuständige dritte Senat des LSG hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids abgelehnt (Beschluss vom 26. Januar 2017).
Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2017 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 15. August 2017 und 21. Februar 2018, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso Bezug genommen wird wie gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf diejenige des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2014. Des Weiteren ist zu verweisen auf die Gründe der Prozesskostenhilfe ablehnenden bzw. die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschlüsse des SG und des LSG.
Mit seiner Berufung hat der Kläger inhaltlich nichts gegen die angefochtenen Entscheidungen vorgetragen, so wie er auch schon seinen Widerspruch und seine Klage nicht begründet hat. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die mündliche Verhandlung erneut – wie bereits am 15. August 2017 – zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, trotz Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten zu beauftragen. Hierzu hatte er ausreichend Gelegenheit. Ihm ist im Laufe des Verfahrens mehrfach mitgeteilt worden, dass das Gericht ihm keine Liste von Rechtsanwälten zur Verfügung stellen könne. Zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom 24. August 2017 ist er darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, sich diesbezüglich an die Rechtsanwaltskammer zu wenden. Im Übrigen ist es allgemeinkundig, dass Namen und Kontaktdaten von Rechtsanwälten, ggf. auch von Fachanwälten für Sozialrecht, auch in Telefonbüchern (Branchenbücher und im Internet in Erfahrung zu bringen sind. Dies hat der Kläger vorwerfbar versäumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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