Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 4719/17 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit nicht bestandskräftigem Bescheid vom 20.11.2017 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller ab 01.12.2017 die Leistungen nach dem SGB II vollständig. Der Antragsteller habe auf die schriftlichen Einladungen für den 10.07.2017 und den 09.10.2017 nicht reagiert. Er sei den Aufforderungen zur persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner nicht gefolgt.
Mit Schreiben vom 30.10.2017 sei er nochmals aufgefordert worden, zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug von Leistungen nach dem SGB II – vor allem zur Ermittlung seines Aufenthaltes und der damit verbundenen Verfügbarkeit zur Eingliederung in Arbeit – am 10.11.2017 persönlich bei dem Antragsgegner zu erscheinen. Gleichzeitig sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass seine Leistungen entzogen würden, wenn am 10.11.2017 eine persönliche Vorsprache des Antragstellers nicht erfolge.
Der Antragsteller sei am 10.11.2017 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Daher sei gemäß §§ 61 und 66 SGB I die Leistungsentziehung erfolgt.
Am 27.11.2017 beantragte der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.11.2017 gegen den Entziehungsbescheid vom 20.11.2017. In den Einladungsschreiben vom 10.08.2017 und vom 09.10.2017 sei lediglich eine Minderung von 10 % in Aussicht gestellt worden. Der Antragsteller habe seinen Wohnsitz nicht verändert.
Demgegenüber verweist der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 06.12.2017 darauf, dass im Einladungsschreiben vom 30.10.2017 auf die Möglichkeit der vollständigen Entziehung der Leistung hingewiesen wurde. Hausbesuche hätten nicht durchgeführt werden können. Der Antragsgegner sei daher berechtigt gewesen, das Einladungsschreiben vom 30.10.2017 zu erteilen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 20.12.2017 wies der Kammervorsitzende darauf hin, dass es seines Erachtens vorrangig nicht darum gehe, ob der Antragsteller noch sein Haus in A. bewohne, sondern ob er verfügbar sei, § 7 Abs. 4 a Satz 1 SGB II. Der Antragsteller habe mehrere Einladungen, zuletzt und ausschlaggebend derjenigen für den 30.11.2017, nicht Folge geleistet. Gründe dafür seien nicht angeführt worden. Der streitige Bescheid erscheine daher rechtmäßig.
II.
Gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung.
Jedoch entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller im Kommentar von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer zum SGG, 11. Auflage 2014, Rdnr. 12 e zu § 86 b SGG). Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen, wobei die Vorgaben des Gesetzgebers über das Regel-Ausnahmeverhältnis zu berücksichtigen sind.
Der Gesetzgeber hat das Entfallen der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG angeordnet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller, a.a.O., Rdnr. 12 c).
Nach diesen Grundsätzen war der streitige Antrag abzulehnen. Nach Ansicht des Gerichts bestehen nach Aktenlage im Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussichten.
Gemäß § 7 Abs. 4 a SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs. 4 a SGB II) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II zu verlieren.
Eine solche Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden, so dass gemäß § 77 Abs. 1 SGB II die Vorschrift des § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiter gilt.
Nach dieser also fortgeltenden alten Fassung des § 7 Abs. 4 a SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung vom 23.10.1997 in der Fassung der Änderungsanordnung vom 16.11.2001 definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, und gelten auch die übrigen Bestimmung dieser Anordnung entsprechend (vgl. Korte/Thie im Kommentar von Münder zum SGB II, 6. Auflage 2017, Rdnr. 125 zu § 7 SGB II).
Nach deren § 1 Satz 1 hält sich im zeit- und ortsnahen Bereich auf, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen eines Leistungsträgers persönlich zur Kenntnis zu nehmen, den Leistungsträger aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen (vgl. Korte/Thie, a.a.O., Rdnr. 126).
Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller mehreren Einladungen des Antragsgegners zur persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner nicht nachgekommen. Zuletzt hat der Antragsgegner im Schreiben vom 30.10.2017 auch darauf hingewiesen, dass deswegen Zweifel an der Leistungsberechtigung des Antragstellers bestehen und bei Nichterscheinen am 10.11.2017 die Leistung entzogen wird. Der Antragsteller ist wiederum ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller daher nicht in der Lage, den Antragsgegner aufzusuchen. Schon das reicht nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf § 77 Abs. 1 SGB II i. V. m. der alten Fassung des § 7 Abs. 4 a SGB II aus, um die Leistung zu entziehen.
Die Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners im vorliegenden Eilverfahren fällt daher zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Antrag war daher wie tenoriert abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Mit nicht bestandskräftigem Bescheid vom 20.11.2017 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller ab 01.12.2017 die Leistungen nach dem SGB II vollständig. Der Antragsteller habe auf die schriftlichen Einladungen für den 10.07.2017 und den 09.10.2017 nicht reagiert. Er sei den Aufforderungen zur persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner nicht gefolgt.
Mit Schreiben vom 30.10.2017 sei er nochmals aufgefordert worden, zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug von Leistungen nach dem SGB II – vor allem zur Ermittlung seines Aufenthaltes und der damit verbundenen Verfügbarkeit zur Eingliederung in Arbeit – am 10.11.2017 persönlich bei dem Antragsgegner zu erscheinen. Gleichzeitig sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass seine Leistungen entzogen würden, wenn am 10.11.2017 eine persönliche Vorsprache des Antragstellers nicht erfolge.
Der Antragsteller sei am 10.11.2017 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Daher sei gemäß §§ 61 und 66 SGB I die Leistungsentziehung erfolgt.
Am 27.11.2017 beantragte der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.11.2017 gegen den Entziehungsbescheid vom 20.11.2017. In den Einladungsschreiben vom 10.08.2017 und vom 09.10.2017 sei lediglich eine Minderung von 10 % in Aussicht gestellt worden. Der Antragsteller habe seinen Wohnsitz nicht verändert.
Demgegenüber verweist der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 06.12.2017 darauf, dass im Einladungsschreiben vom 30.10.2017 auf die Möglichkeit der vollständigen Entziehung der Leistung hingewiesen wurde. Hausbesuche hätten nicht durchgeführt werden können. Der Antragsgegner sei daher berechtigt gewesen, das Einladungsschreiben vom 30.10.2017 zu erteilen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 20.12.2017 wies der Kammervorsitzende darauf hin, dass es seines Erachtens vorrangig nicht darum gehe, ob der Antragsteller noch sein Haus in A. bewohne, sondern ob er verfügbar sei, § 7 Abs. 4 a Satz 1 SGB II. Der Antragsteller habe mehrere Einladungen, zuletzt und ausschlaggebend derjenigen für den 30.11.2017, nicht Folge geleistet. Gründe dafür seien nicht angeführt worden. Der streitige Bescheid erscheine daher rechtmäßig.
II.
Gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung.
Jedoch entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller im Kommentar von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer zum SGG, 11. Auflage 2014, Rdnr. 12 e zu § 86 b SGG). Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen, wobei die Vorgaben des Gesetzgebers über das Regel-Ausnahmeverhältnis zu berücksichtigen sind.
Der Gesetzgeber hat das Entfallen der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG angeordnet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller, a.a.O., Rdnr. 12 c).
Nach diesen Grundsätzen war der streitige Antrag abzulehnen. Nach Ansicht des Gerichts bestehen nach Aktenlage im Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussichten.
Gemäß § 7 Abs. 4 a SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs. 4 a SGB II) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II zu verlieren.
Eine solche Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden, so dass gemäß § 77 Abs. 1 SGB II die Vorschrift des § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiter gilt.
Nach dieser also fortgeltenden alten Fassung des § 7 Abs. 4 a SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung vom 23.10.1997 in der Fassung der Änderungsanordnung vom 16.11.2001 definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, und gelten auch die übrigen Bestimmung dieser Anordnung entsprechend (vgl. Korte/Thie im Kommentar von Münder zum SGB II, 6. Auflage 2017, Rdnr. 125 zu § 7 SGB II).
Nach deren § 1 Satz 1 hält sich im zeit- und ortsnahen Bereich auf, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen eines Leistungsträgers persönlich zur Kenntnis zu nehmen, den Leistungsträger aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen (vgl. Korte/Thie, a.a.O., Rdnr. 126).
Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller mehreren Einladungen des Antragsgegners zur persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner nicht nachgekommen. Zuletzt hat der Antragsgegner im Schreiben vom 30.10.2017 auch darauf hingewiesen, dass deswegen Zweifel an der Leistungsberechtigung des Antragstellers bestehen und bei Nichterscheinen am 10.11.2017 die Leistung entzogen wird. Der Antragsteller ist wiederum ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller daher nicht in der Lage, den Antragsgegner aufzusuchen. Schon das reicht nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf § 77 Abs. 1 SGB II i. V. m. der alten Fassung des § 7 Abs. 4 a SGB II aus, um die Leistung zu entziehen.
Die Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners im vorliegenden Eilverfahren fällt daher zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Antrag war daher wie tenoriert abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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