Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 1017/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 68/18 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, (Nr. 1) wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung wie vorliegend nicht gegeben ist und (Nr. 2) das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Für die Entscheidungserheblichkeit genügt, dass die Möglichkeit bestanden hat, dass die gerügte Entscheidung für den betroffenen Beteiligten günstiger ausgefallen wäre. Das Vorliegen der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen ist mit der Rüge darzulegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Diesem Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann. Hierfür reicht es von vornherein nicht aus, wenn der Rechtsschutzsuchende im Wesentlichen sein primäres, seinem Ausgangsrechtsbehelf zugrunde liegendes Vorbringen wiederholt, womit dann ggf. verkannt wird, dass mit der Anhörungsrüge eine sekundäre, neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das angerufene Gericht gerügt werden muss (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – B 2 U 12/11 C –, zitiert nach juris Rn. 5). Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 178a Abs. 5 Satz 1 SGG).
Vorliegend ist gegen den genannten Beschluss gemäß § 177 SGG zwar weder ein Rechtsmittel noch ein anderer Rechtsbehelf gegeben und die Anhörungsrüge innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben worden. Sie war jedoch mangels substantiierter Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a Rn. 6b) als unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig die Umstände aufgezeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Sie beschränkt sich auf den Vortrag, dass ihr vor dem Ergehen des Beschlusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Zwar liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 62, 128 Abs. 2 SGG, Art 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachkommt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 6 KA 19/15 R –, juris Rn. 15 mwN). Grundsätzlich ist allerdings davon aus-zugehen, dass Gerichte das entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 Rn. 20; Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 62 Rn. 7 mwN). Nur wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass wesentlicher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen worden ist, ist das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BSG, a.a.O.). Derartiges trägt die Antragstellerin bereits nicht vor. Auch aus der Aktenlage ist dies nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich hier, dass die Antragstellerin zu der von ihr am 10. Juni 2017 eingelegten Beschwerde mit gerichtlichen Verfügungen vom 14. August und 11. September 2017 – zuletzt unter Fristsetzung mit Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung – zur Betreibung des Prozesskostenhilfeverfahrens aufgefordert und in dem Zusammenhang der besondere "Eil" - Charakter des von ihr betriebenen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz dargelegt worden war. Eine nochmalige "Vorab"-Information der Antragstellerin durch den Senat vor Erlass des im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses sieht die Prozessordnung nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, (Nr. 1) wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung wie vorliegend nicht gegeben ist und (Nr. 2) das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Für die Entscheidungserheblichkeit genügt, dass die Möglichkeit bestanden hat, dass die gerügte Entscheidung für den betroffenen Beteiligten günstiger ausgefallen wäre. Das Vorliegen der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen ist mit der Rüge darzulegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Diesem Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann. Hierfür reicht es von vornherein nicht aus, wenn der Rechtsschutzsuchende im Wesentlichen sein primäres, seinem Ausgangsrechtsbehelf zugrunde liegendes Vorbringen wiederholt, womit dann ggf. verkannt wird, dass mit der Anhörungsrüge eine sekundäre, neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das angerufene Gericht gerügt werden muss (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – B 2 U 12/11 C –, zitiert nach juris Rn. 5). Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 178a Abs. 5 Satz 1 SGG).
Vorliegend ist gegen den genannten Beschluss gemäß § 177 SGG zwar weder ein Rechtsmittel noch ein anderer Rechtsbehelf gegeben und die Anhörungsrüge innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben worden. Sie war jedoch mangels substantiierter Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a Rn. 6b) als unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig die Umstände aufgezeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Sie beschränkt sich auf den Vortrag, dass ihr vor dem Ergehen des Beschlusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Zwar liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 62, 128 Abs. 2 SGG, Art 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachkommt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 6 KA 19/15 R –, juris Rn. 15 mwN). Grundsätzlich ist allerdings davon aus-zugehen, dass Gerichte das entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 Rn. 20; Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 62 Rn. 7 mwN). Nur wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass wesentlicher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen worden ist, ist das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BSG, a.a.O.). Derartiges trägt die Antragstellerin bereits nicht vor. Auch aus der Aktenlage ist dies nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich hier, dass die Antragstellerin zu der von ihr am 10. Juni 2017 eingelegten Beschwerde mit gerichtlichen Verfügungen vom 14. August und 11. September 2017 – zuletzt unter Fristsetzung mit Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung – zur Betreibung des Prozesskostenhilfeverfahrens aufgefordert und in dem Zusammenhang der besondere "Eil" - Charakter des von ihr betriebenen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz dargelegt worden war. Eine nochmalige "Vorab"-Information der Antragstellerin durch den Senat vor Erlass des im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses sieht die Prozessordnung nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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