S 31 AS 2856/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 2856/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von dem Beklagten, hilfsweise die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwal-tungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) von der Beigeladenen für den Zeit-raum März 2014 bis Dezember 2014.

Der 1982 geborene Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist der Vater von zwei – 2009 und 2013 geborenen – Kindern. Nach eigenen Angaben ist er im September 2013 in das Bundesgebiet eingereist.

Am 10.03.2014 beantragte die Mutter seiner Kinder u.a. auch für den Kläger Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Bewilligungsbescheid vom 10.07.2014 bewillig-te der Beklagte der vorgenannten Bedarfsgemeinschaft Leistungen ab dem 01.03.2014, wobei jedoch für den Kläger die Leistungen auf null festgesetzt wurden. Gegen den Be-willigungsbescheid vom 10.07.2014 erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2014 Widerspruch.

Am 30.07.2014 wurde erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II bean-tragt. Mit Bescheid vom 01.08.2014 lehnte der Beklagte Leistungen für den Kläger ab und bewilligte mit Bescheid vom selben Datum den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemein-schaft Leistungen nach dem SGB II.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.08.2014 erhob der Kläger über seine Prozess-bevollmächtige mit Schreiben vom 29.08.2014 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klä-gers gegen den Bescheid vom 10.07.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Denn er könne sich allenfalls auf ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche berufen.

Mit gesondertem Widerspruchsbescheid vom selben Datum wurde der Widerspruch ge-gen den Ablehnungsbescheid vom 01.08.2014 – im Wesentlichen mit derselben Be-gründung – ebenfalls zurückgewiesen.

Am 16.10.2014 hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.08.2014 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2014 Klage erhoben (S 31 AS 2856/14).

Unter dem Datum des 20.10.2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 10.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2014 ebenfalls Klage erhoben (S 31 AS 2898/14).

Mit beiden Klagen verfolgt der Kläger sein Leistungsbegehren weiter.

Sodann lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag vom 14.01.2015 im Hinblick auf den Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 19.01.2015 ab.

Das Gericht hat die Beigeladene jeweils mit Beschluss vom 09.02.2017 zu den vorge-nannten Rechtsstreiten beigeladen. Sodann sind diese mit Beschluss vom 24.08.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (führendes Az.: S 31 AS 2856/14).

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.10.2014 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2014 zu verur-teilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Antragstellung nach Maß-gabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB X nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt im Ergebnis seine angefochtenen Entscheidungen.

Die Beigeladene – welche keinen Antrag gestellt hat – bezweifelt die Hilfebedürftigkeit des Klägers.

Mit Schreiben vom 21.04.2017 hat das Gericht den anwaltlich vertretenen Kläger gebe-ten, für den streitigen Zeitraum insbesondere vollständige und lückenlose Kontoauszüge sämtlicher Konten vorzulegen.

Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.04.2017 Auszü-ge zum Konto der Kindesmutter für die Zeit 06.08.2014 bis zum 28.10.2014 vorgelegt hat-te, hat das Gericht mit Schreiben vom 09.10.2017 unter Fristsetzung bis zum 02.11.2017 die Prozessbevollmächtigte – im Ergebnis fruchtlos – an die vollständige Beantwortung der gerichtlichen Verfügung vom 21.04.2017 erinnert. Dabei ist auf die Rechtsfolgen von § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.

Mit Schreiben vom 12.12.2017 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Einver-ständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt. Ent-sprechende Erklärungen haben der Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2017 sowie die Beigeladene mit Schreiben vom 18.12.2017 abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, welcher Ge-genstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die angefochtenen Bescheide vom 10.07.2014 sowie vom 01.08.2014 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 10.10.2014 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leis-tungen nach dem SGB II (hierzu unter 1.) noch hat er einen Anspruch gegen die Beige-ladene auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (hierzu unter 2.).

Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.12.2014. Zwar ist bei einem zeitlich unbefristeten Leistungsantrag grundsätzlich die gesamte Zeit bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Wird jedoch ein neuer Leistungsantrag gestellt, so erledigt sich der angefochtene Be-scheid für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird (vgl. Bundessozialge-richt (BSG), Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 62/08 R – juris Rn. 17; Silbermann in Ei-cher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 37 Rn. 41). So liegt der Fall hier. Denn unter dem Da-tum des 14.01.2015 ist ein neuer Leistungsantrag gestellt worden, welchen der Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2015 beschieden hat.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum zu. Denn er erfüllt nicht die Leistungsvo-raussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bun-desrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht o-der nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen si-chern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehöri-gen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dies ist hier nicht feststellbar. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sieht die Kammer nach dem Gesamt-ergebnis des Verfahrens sowie in Ansehung seines prozessualen Verhaltens für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen an.

Aufgrund der unvollständigen Angaben des – anwaltlich vertretenen – Klägers zu sei-nen Lebensumständen verbleiben erhebliche Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit. Ob-wohl sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene insoweit schriftsätzlich ihre Zweifel geäußert haben und trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts – zuletzt mit Schreiben vom 09.10.2017 – hat der Kläger nur unvollständige Angaben zu seinen Lebensumstän-den – insbesondere zu Einkommen und Vermögen – gemacht. Zunächst ist die Kontoin-haberin der vorgelegten Auszüge zum Girokonto bei der Postbank nicht der Kläger, son-dern die Frau N. A ... Dessen ungeachtet sind diese Kontoauszüge unvollständig und lü-ckenhaft. Lediglich für den Zeitraum 06.08.2014 bis 28.10.2014 sind teilweise Kontoaus-züge vorgelegt worden. Dagegen fehlen für die Monate März bis Juli sowie November bis Dezember 2014 jegliche Angaben betreffend die finanzielle Situation des Klägers. Auch hat der Kläger trotz wiederholter Nachfrage für den streitigen Zeitraum keine weiteren Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht.

Aufgrund dieser Gesamtumstände verbleiben zur Überzeugung der Kammer auch im Rahmen der gebotenen Amtsermittlung erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Zwar hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG von allen vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (siehe nur Mey-er-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 103 Rn. 8). Hierbei sind insbeson-dere die Beteiligen heranzuziehen. Das Gericht braucht jedoch nicht "ins Blaue hinein" zu ermitteln (Müller, in Roos/Wahrendorf, 2014, § 103 Rn. 19). Von einer Beweisauf-nahme darf insbesondere abgesehen werden, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet und untauglich oder unerreichbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O.). Zudem steht die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen im Wechselspiel mit der Mit-wirkungspflicht der Beteiligten nach § 103 2. Halbsatz SGG. Kommt ein Beteiligter seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nach, verringern sich die Anforderungen an die Amtsermittlung (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008 – B 3 KN 4/08 KR R–, juris Rn. 26). Fer-ner dient § 106a SGG der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens und der Entlas-tung der Gerichte von weitreichenden eigenen Ermittlungen bei gleichzeitiger Mitwir-kungsverweigerung der Beteiligten (Müller, in Roos/Wahrendorf, 2014, § 103 Rn. 33). Hiervon ausgehend hat das Gericht alle gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten hinsicht-lich der Einkommens- und Vermögensituation bzw. der Hilfebedürftigkeit des Klägers ausgeschöpft.

Bereits mit Schreiben vom 21.04.2017 hat das Gericht dem anwaltlich vertretenen Kläger u.a. aufgegeben, darzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum sichergestellt hat. Hierzu ist er insbesondere aufgefordert worden, lückenlose und vollständige Kontoauszüge sämtlicher Konten vorzulegen. Der Kläger hat jedoch – wie oben ausgeführt – nur unvollständige und lückenhafte Kontoauszüge übersandt. Dieses partielle Mitwirkungsverhalten entbindet weder den Kläger von seiner gesetzli-chen Mitwirkungspflicht noch begründet es weitere Ermittlungspflichten des Gerichts. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Tatsachenvortrag der Beteiligten zu erfinden (vgl. §§ 92 Abs. 1 S. 4, 103 S. 1, 2 HS SGG). Denn es gehört zum einen zur zumutbaren Mit-wirkungspflicht des Leistungsberechtigten, Kontoauszüge für den streitgegenständli-chen Zeitraum vorzulegen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R –, juris RdNr. 17). Mit anderen Worten verringert diese Mitwirkungspflicht des Klägers die gerichtlichen Anstrengungen zur Sachverhaltsermittlung von Amts we-gen. Zum anderen zeigt die Vorlage lückenhafter Kontoauszüge, dass der Kläger sehr wohl in der Lage ist, derartige Unterlagen beizubringen. Dabei wiegt diese teilweise Mit-wirkung umso schwerer, da die Frage der Hilfebedürftigkeit unmittelbar die Einflusssphä-re des Klägers betrifft. Denn bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit handelt es sich um die Feststellung eines Negativums, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seinen Lebensun-terhalt aus eigenen Mitteln zu sichern. Er ist deshalb gehalten, ausreichende und nach-vollziehbare Angaben zu machen, die das Gericht in die Lage versetzen, der Amtsermitt-lungspflicht nach § 103 SGG nachkommen zu können (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 16.02.2012 – L 6 AS 20/09 – juris Rn. 28).

Nach Ausschöpfung aller gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten ist die Frage der Hilfebe-dürftigkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu entscheiden. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit als anspruchsbegründender Tatsache trägt der Kläger die objektive Beweis- bzw. Darlegungslast.

Die Frage der Beweislast wird durch das anzuwendende materielle Recht bestimmt. Das heißt, jeder trägt die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen, die den von ihm gel-tend gemachten Anspruch begründen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 103 Rn. 19a m.w.N.). Auch derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Aus-schöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R – juris Rn. 21). Ist nicht feststellbar, dass der Bedarf nicht durch den Zufluss von Einkommen gedeckt ist, können die Kläger plausibel weder darlegen noch belegen, wie sie ihren Bedarf gedeckt haben wollen und haben sie an der Sachverhaltsaufklärung nicht in der erforderlichen Weise mitgewirkt, so sind ihnen Leistungen des SGB II mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nicht zu bewilligen (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2012 – L 19 AS 937/12 – juris Rn. 47). Nach die-sen Grundsätzen geht die Unerweislichkeit einer Tatsache – vorliegend die Hilfebedürf-tigkeit – zu Lasten des Klägers. Denn bei der Hilfebedürftigkeit als anspruchsbegrün-dender Tatsache handelt es sich um eine für ihn günstige Rechtsfolge (vgl. LSG NRW, Urteil vom 09.12.2016 – L 4 AS 437/15 – juris Rn. 49 m.w.N.).

2. Mangels Erfolges des Hauptantrages ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Soweit hilfsweise Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII von der Beigeladenen begehrt werden, besteht auch hierauf kein Anspruch.

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können ma-teriell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger im Einzelfall Hilfe zum Lebensunter-halt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen. Insofern sei das Ermessen des Sozialhilfeträgers bei einem verfestigten Aufenthalt, welcher im Re-gelfall nach mindestens sechs Monaten anzunehmen sei, auf null reduziert (grundle-gend BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R –, juris Rn. 44 ff.; siehe auch BSG, Urteil vom 16.12.2015 – B 14 AS 15/14 R –, juris sowie BSG, Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 15/15 R –, juris).

Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Sozialhilfe nach § 23 SGB XII (in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung) in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesso-zialgerichts ist jedoch unter anderem, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, bestreiten zu können (§ 19 Abs. 1 SGB XII). Dies ist aus den unter 1.) ausge-führten Gründen für die Kammer jedoch nicht feststellbar.

Da der Kläger nicht obsiegt, kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht (§§ 193, 183) SGG.
Rechtskraft
Aus
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