L 7 SO 2685/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 3372/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2685/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Anspruch auf Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger setzt voraus, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet.
2. Eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die einen bestimmten Leistungstyp erfasst, umfasst auch Leistungsberechtigte mit überdurchschnittlichem Hilfebedarf (sog. Systemsprenger).
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Mai 2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für eine "Unterrichtsassistenz" in der Zeit von September 2011 bis Juni 2017.

Der 2000 geborene Kläger ist körperlich behindert; es besteht eine spinale Muskeldystrophie Typ II mit progredientem Verlauf bereits seit der frühen Kindheit. Der Kläger ist motorisch stark eingeschränkt bei Kontrakturen der oberen und unteren Extremitäten sowie ausgeprägter Kyphoskoliose; zur Fortbewegung ist er auf einen Elektrorollstuhl mit adaptiertem Rücken angewiesen. Die Tastatur eines PC’s oder eines Laptops kann er behinderungsbedingt nicht mehr bedienen. Bei eingeschränkter Kopfkontrolle benötigt der Kläger Unterstützung, wenn der Kopf nach vorne kippt; er kann ihn nicht selbständig heben. Wegen der sehr stark eingeschränkten Muskelkraft im Bereich der Atemmuskulatur muss nachts eine Maskenbeatmung durchgeführt werden. Beim Kläger sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "B", "G", "aG", "H" und "RF" festgestellt; es besteht Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III (jetzt Pflegegrad 5).

In der Zeit von September 2005 bis Juli 2011 besuchte der Kläger teilstationär die D.-Schule in M., eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft mit Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, zuletzt die 5. Klasse der Hauptschule. Die Kosten für den Besuch der Schule trug auf der Grundlage der mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Vergütungssätze anfänglich die Stadt R., sowie - nach einem Umzug des Klägers mit seiner vom Vater zwischenzeitlich getrenntlebenden und später geschiedenen Mutter unter Wohnsitznahme in A. (Landkreis T.) - ab dem 15. Februar 2010 der beklagte Landkreis. Auf Grund ständiger Unterforderung des Klägers in der Hauptschule sowie einer Grundschulempfehlung für den Bildungsgang der Realschule, der an der D.-Schule jedoch nicht angeboten wurde, entschlossen sich die Eltern des Klägers schließlich zu einem Schulwechsel. Sie entschieden sich für eine stationäre Aufnahme in die Realschule der. St.H.-Schule in N. (Landkreis R.-Kreis), eine staatlich anerkannte Heimsonderschule für Körperbehinderte in der Trägerschaft der Beigeladenen, ab dem Schuljahr 2011/2012. Zwischen der Beigeladenen und dem R.-Kreis bestehen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Nach einer dreitägigen Probebeschulung des Klägers im Februar 2011 mit Wohnen in deren Internat wandte sich die Beigeladene am 16. März 2011 an den Beklagten mit Blick auf die Übernahme der Unterbringungs- und Heimfahrtkosten und machte ferner geltend, auf Grund der Schwere der Behinderung des Klägers benötige dieser eine Unterrichtsassistenz. Nach ihrer Einschätzung betrage das zeitliche Volumen für die Unterrichtsassistenz in der 5. Klasse der Realschule für den Kläger zwölf Schulstunden pro Woche, was acht Zeitstunden entspreche; ausgehend von 38 Schulwochen (= 304 Stunden) sowie einem Stundensatz von 15,50 Euro ergäben sich dementsprechend jährliche Kosten in Höhe von 4.712,00 Euro, was monatlich 393,00 Euro entspreche. Die Mutter des Klägers beantragte anschließend am 19. März 2011 beim Beklagten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den "Schul- und Wohnheimplatz" an der St.H.-Schule sowie der Kosten für die Unterrichtsassistenz; da der Kläger auf Grund seiner Muskelkrankheit nur noch in den Fingern der linken Hand etwas Kraft habe, benötige er für alle täglichen und schulischen Situationen ständig Hilfe und Unterstützung. Den Formantrag reichten die Eltern des Klägers am 27. April 2011 ein. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Z. vom 14. März 2011, gegen die von gesundheitsamtsärztlicher Seite keine Einwände erhoben wurden, wurde ein Hilfebedarf nach der Hilfebedarfsgruppe 2 (HBG 2) befürwortet.

In der Folgezeit stellte das Staatliche Schulamt T. mit Bescheid vom 28. Juni 2011 den Förderbedarf des Klägers an einer Schule für Körperbehinderte mit dem Bildungsgang Realschule sowie im Einvernehmen mit dem Beklagten zusätzlich die Erforderlichkeit einer Heimunterbringung für den Schulbesuch fest, wobei der Förderbedarf an der St.H.-Schule eingelöst werden könne. Am 19. September 2011 nahm die St.H.-Schule den Kläger als stationären Schüler in die 5. Klasse der Realschule auf. Seit Eintritt in die Schule wurde der Kläger von einer Unterrichtsassistenz zunächst zwölf Schulstunden, ab dem Schuljahr 2012/2013 sieben Schulstunden wöchentlich begleitet, sodass die Beigeladene für die Unterrichtsassistenz nunmehr 226,00 Euro monatlich errechnete.

Durch Bescheid vom 30. August 2011 übernahm der Beklagte die Kosten für den Besuch der Heimsonderschule, wobei die bewilligten Leistungen den Vergütungssatz für das Wohnen, den Tagessatz für den Schulbesuch sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfassten. In einem gesonderten Schreiben an die St.H.-Schule teilte der Beklagte die Höhe der bewilligten Leistungen mit (u.a. Vergütungssatz der Schule für Körperbehinderte nach der HBG 2 115,12 Euro täglich (Maßnahmepauschale 75,14 Euro, Grundpauschale 25,52 Euro, Investitionsbetrag 14,46 Euro)). Dies entsprach der zwischen der Beigeladenen und dem R.-Kreis für die HBG 2 geregelten kalendertäglichen Vergütung. Auch in der Folgezeit übernahm der Beklagte die zwischen diesen beiden Trägern jeweils vereinbarten Vergütungssätze.

Schon zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2011 den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Unterrichtsassistenz abgelehnt, weil die Kosten für eine individuelle Assistenz bei einem behinderten Schüler einer Heimsonderschule in der mit der Einrichtung geschlossenen Vergütungsvereinbarung enthalten seien. Mit ihrem Widerspruch machte die Mutter des Klägers geltend, dieser passe mit seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht in das System der Vergütungsvereinbarung. Der Kläger solle in der St.H.-Schule eine Spracherkennung für seinen Laptop erhalten, was aber während des Unterrichts störend sei. Es gebe an dieser Schule auch kein weiteres Kind, das - wie der Kläger - nicht in der Lage sei, eine Tastatur ausreichend lange zu bedienen. Die einzige Lösung habe bisher darin bestanden, dass eine Assistenz (Zivildienstleistender oder im Freiwilligen Sozialen Jahr) neben ihm sitze, ihn unterstütze und zeitweise für ihn schreibe, was in der Realschule umso wichtiger sein werde. Nach Beiziehung u.a. der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vom 27. September 2000 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 (der Mutter des Klägers zugestellt am 25. Oktober 2011) zurück. Zur Begründung führte er aus, nach der vorgenannten Leistungsvereinbarung beinhalteten die Leistungen u.a. Maßnahmen zur Beratung, Betreuung, Förderung und Pflege für das Angebot Typ I 3.4 (Vollstationäre Hilfe der Heimsonderschule für Körperbehinderte). Weiter sei vereinbart worden, dass eine detaillierte Leistungsbeschreibung von der Einrichtung zu erarbeiten und zu einem späteren Zeitpunkt zu vereinbaren sei, was aber bislang nicht geschehen sei. Unter die bisher vereinbarte Förderung sei auch zu fassen, dass die Schule eine individuelle Unterrichtsassistenz stelle, wenn dies bei einem behinderten Schüler notwendig sei, um die Ziele des Schulbesuchs erreichen zu können. Dem Einwand der Mutter des Klägers, dass ihr Sohn auf Grund seiner außergewöhnlich großen körperlichen Behinderung nicht in das System der Vergütungsvereinbarung passe, sei entgegenzuhalten, dass es in solchen Einrichtungen Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen und damit unterschiedlich großem Förderbedarf gebe, sodass davon auszugehen sei, dass sich die Kosten im Ergebnis nivellierten. Sollte dies nicht der Fall sein, stehe es der Einrichtung frei, dies zu belegen und die vereinbarten Vergütungen neu zu verhandeln bzw. anzupassen.

Deswegen hat die Mutter des Klägers in dessen Namen am 25. November 2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass es nicht Aufgabe des Hilfeempfängers sein könne, zu klären, was der genaue Inhalt der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Schulträger sei. Im Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten komme es allein darauf an, ob es einen ungedeckten Bedarf gebe, der nach den Bestimmungen des SGB XII zu decken sei. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; der individuelle Hilfeanspruch des Klägers einschließlich eines möglichen vorhandenen Bedarfs an individueller Unterrichtsassistenz werde durch die Finanzierung des Besuchs der St.H.-Schule aus Mitteln der Eingliederungshilfe erfüllt. Diese Schule sei eine Heimsonderschule für Körperbehinderte, der Kläger habe eine wesentliche Körperbehinderung und der geltend gemachte Assistenzbedarf ergebe sich allein aus der Körperbehinderung. Das SG hat die Trägerin der St.H.-Schule mit Beschluss vom 12. Februar 2013 beigeladen. Die Beigeladene hat vorgebracht, die Behinderung des Klägers bringe es mit sich, dass dieser in allen für den Unterricht notwendigen alltäglichen Verrichtungen und in all seinen Bewegungsfunktionen unterstützt werden müsse. Trotz guter Versorgung mit technisch hochwertigen Hilfsmitteln könne er ohne Unterstützung die Anforderungen des Bildungsgangs Realschule nicht bewältigen. Die unterrichtende Lehrerin könne dies nur leisten in Unterrichtsphasen, in denen Schüler selbständig Aufgaben bearbeiteten; in Phasen lehrerzentrierten Unterrichts sei dies nicht möglich. Der Bedarf des Klägers an Unterstützung übersteige das übliche Maß an Betreuungsleistung im schulischen Alltag.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2015 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, "dem Kläger eine Unterrichtsassistenz bei einem monatlichen Kostenbeitrag von 393 EUR ab September 2011 zu bewilligen". In den Gründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, eine Bedarfsdeckung funktioniere nur, soweit durch die Ausdifferenzierung der Hilfebedarfsgruppen ein Mischkalkulationssystem bestehe, welches verschiedenartigste Bedarfslagen miterfasse. Vorliegend bestehe nach der Vereinbarung keine konkrete Leistungsbeschreibung, sodass der Inhalt des vereinbarten Leistungsangebots praktisch nicht fixiert sei. In einer solchen Konstellation sei in analoger Anwendung des § 75 Abs. 4 SGB XII davon auszugehen, dass eine Vereinbarung, welche den Leistungstyp, der für den Kläger erforderlich wäre, erfasse, nicht abgeschlossen sei.

Gegen diesen dem Beklagten am 28. Mai 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen am 25. Juni 2015 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat er vorgebracht, der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) habe die Einrichtung einer weiteren Hilfebedarfsgruppe abgelehnt, weil nach dortiger Rechtsauffassung das bestehende System mit zwei Hilfebedarfsgruppen die unterschiedlichen Bedarfe ausreichend wiederspiegele und der Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII insoweit eine abschließende Regelung darstelle. Der Leistungserbringer sei wegen der Bestimmungen in der Vergütungsvereinbarung grundsätzlich verpflichtet, jeglichen Bedarf undifferenziert zu decken und im Fall, dass die Vergütung nicht mehr auskömmlich sei, durch entsprechendes Verhandeln aufzulösen. Die Beigeladene habe die kostenintensive Betreuung des Klägers in der streitbefangenen Zeit offensichtlich nicht zum Anlass genommen, bei den Verhandlungen mit dem Standortlandkreis einen höheren Pflegesatz in der HBG 2 durchzusetzen, sondern versuche, ihre Pflichten aus der Vereinbarung durch den Abschluss von Individualvereinbarungen zu unterlaufen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII seien keine Hilfebedürftigen von der Regelung ausgenommen, sodass sich die Geltung auf alle Personen mit Anspruch auf dieses Hilfsangebot erstrecke. Eine Einzelfallregelung erscheine auch deswegen nicht praktikabel, weil nicht erkennbar sei, wie die Einordnung eines Hilfeempfängers als "Systemsprenger" durch den Leistungserbringer bzw. der geltend gemachte zusätzliche Vergütungsanspruch überprüft werden solle. In der D.-Schule sei im Übrigen - bei vergleichbarer Unterrichtssituation - kein Bedarf an Eingliederungshilfe für Assistenzleistungen geltend gemacht worden, obwohl dem dortigen Schulbericht vom 24. Januar 2011 zu entnehmen sei, dass der Kläger auf Grund seiner körperlichen Situation während des Unterrichts häufig eine Hilfsperson neben sich gehabt habe.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. Februar 2018 erklärt, dass die Klage auf die Zeit bis zum 31. Juni 2017 beschränkt werde. Im Übrigen hält er den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Beklagte berufe sich auf Vereinbarungen, die in ihrer Unklarheit und Unbestimmtheit kaum zu übertreffen seien; es gebe überhaupt nur zwei Hilfebedarfsgruppen. Die Unterrichtsassistenz habe weder ausdrücklich noch konkludent eine Regelung in den maßgeblichen Vereinbarungen gefunden. Der Vater des Klägers hat mit Schreiben vom 19. September 2016 sein Einverständnis mit der Prozessführung durch die Mutter erklärt. Der Kläger hat - nach Eintritt seiner Volljährigkeit - außerdem am 19. Februar 2018 dem ihn im Verfahren vertretenden Rechtsanwalt eine schriftliche Prozessvollmacht erteilt.

Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat vorgetragen, der Kläger sei, wie vergleichbare Fälle, ein "Systemsprenger." Die Leistungen der Unterrichtsassistenz würden in beiden Hilfebedarfsgruppen des Rahmenvertrags in der in diesem Fall erforderlichen Form nicht abgebildet. Auf die Tatsache, dass für solche Fälle pragmatische Arrangements mit Zuschlagsregelungen im Einzelfall notwendig seien, sei bereits in der Sitzung der Vertragskommission vom 16. April 2008 hingewiesen worden. Eine Einzelfallregelung sei durchaus praktikabel und werde in anderen Einzelfällen im Haus auch praktiziert. Es handele sich beim Kläger auf diesen Bedarf bezogen mitnichten nur um einen besonders betreuungsintensiven Heimbewohner, dessen Kosten gerade noch von der Kostenmischkalkulation erfasst seien, sondern im Hinblick auf den klar abgrenzbaren individuellen Bedarf der Unterrichtsassistenz um einen Fall, der deutlich darüber hinausgehe. Der Verhandlungsführer im Rahmen der Kostensatzverhandlungen vom 27. November 2015, H. B., habe bei dieser Gelegenheit dezidiert erklärt, eine individuelle Unterrichtsassistenz, wie sie bei dem Kläger erforderlich sei, sei durch die durch den Rahmenvertrag erfassten Leistungen "definitiv" nicht abgedeckt und könne insofern auch nicht Teil einer Leistungsvereinbarung oder Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung sein. Zum Schuljahresbeginn 2013/2014 habe sich im Rahmen einer erneuten Prüfung herausgestellt, dass auf Grund der Schwere der Beeinträchtigung des Klägers der Umfang der Schulassistenz wieder auf zwölf Stunden habe angeglichen werden müssen; zu diesem Zeitpunkt sei der Stundensatz für die Unterrichtsassistenz durch Nicht-Fachkräfte auf 19,50 Euro sowie nachfolgend ab Februar 2015 auf 21,84 Euro angepasst worden; die Anpassungen der Entgelte seien in der vorliegenden Rechtssache bislang nicht berücksichtigt worden. Die Beigeladene hat den Schulvertrag vom 11. Oktober 2011 (nebst Anlagen), die der Mutter des Klägers für die Unterrichtsassistenz bislang erstellten Rechnungen vom 3. November 2011 (September und Oktober 2011, vom 9. Juli 2012 (November und Dezember 2011) sowie vom 9. Juli 2012 (Januar bis Juli 2012), ferner den schulischen Entwicklungsbericht vom 11. März 2016 eingereicht und ergänzend dargelegt, dass außer dem Schulvertrag keine weiteren Vereinbarungen mit der Mutter des Klägers getroffen worden seien. Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 hat die Beigeladene sodann mitgeteilt, dass die Kosten für die individuelle Assistenz von Schülern an der Heimsonderschule im Rahmen der im Juni 2017 stattgefundenen turnusmäßigen Kostensatzverhandlungen mit dem R.-Kreis nunmehr in die Vergütungsvereinbarung integriert worden seien; auf der Grundlage des zum 1. Juli 2017 gültigen erweiterten Leistungsentgelts werde ab diesem Zeitpunkt die individuelle Unterrichtsassistenz des Klägers aus diesem Leistungsentgelt, das vom Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werde, gedeckt.

Der Senat hat vom R.-Kreis, dem Beklagten und der Beigeladenen die in der streitbefangenen Zeit gültigen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 20. September 2012, 31. Juli 2014 und 27. November 2015 sowie den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 27. April 2009 beigezogen. Die Beigeladene hat außerdem die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 23. Juni 2017 sowie den Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (Stand: 1. März 2006) zu den Akten gereicht.

Der Senat hat von dem Verhandlungsführer des R.-Kreises H. B. die schriftlichen Auskünfte vom 13. April und 21. September 2017 eingeholt; dieser hat darin mitgeteilt, dass Gegenstand der Verhandlungen im November 2015 ausschließlich tarifbedingte Personalkostenerhöhungen und inflationsbedingte Sachkostenerhöhungen gewesen seien.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG greifen nicht ein. Die Berufung ist auch in der Sache begründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2010, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Unterrichtsassistenz ab dem Schuljahr 2011/2012 abgelehnt hat. Gegen den Bescheid vom 30. August 2011, durch den dem Kläger Eingliederungshilfeleistungen nach §§ 53, 54 SGB XII in Form einer stationären Hilfe durch Übernahme der Vergütungssätze für die Heimsonderschule für Körperbehinderte auf der Grundlage der zwischen der Beigeladenen und dem Standortlandkreis (R.-Kreis) geschlossenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die auch für den Beklagten bindend sind (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), sowie außerdem Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Form eines Barbetrags (vgl. hierzu § 27b Abs. 2 SGB XII) gewährt worden sind, wendet er sich nicht. Bei der ablehnenden Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Kosten für eine Unterrichtsassistenz handelt es sich um eine eigenständige Verfügung sowie einen – gegenüber den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe – abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 (Rdnr. 10)). Hiervon ist der Beklagte auch selbst ausgegangen, indem er über die Unterrichtsassistenz durch den Bescheid vom 6. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2011 gesondert befunden hat. Diese Verwaltungsentscheidung greift der Kläger ausweislich seiner Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 allerdings nur noch insoweit an, als es den Zeitraum von September 2011 (Aufnahme des Schulbesuchs an der St.H.-Schule) bis 30. Juni 2017 betrifft. Denn mit Blick auf die mit Wirkung vom 1. Juli 2017 gültige, von der Beigeladenen mit dem R.-Kreis geschlossene Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 23. Juni 2017 sind die Kosten für den Besuch der St.H.-Schule durch den Kläger, der im Übrigen nach erfolgreicher Beendigung der Realschule mit der Mittleren Reife zum Schuljahresbeginn 2017/2018 in das Wirtschaftsgymnasium derselben Heimsonderschule gewechselt hat, ab 1. Juli 2017 von der Beigeladenen insgesamt mit dem Beklagten abgerechnet worden. Hinsichtlich der Höhe der Kosten stehen auf Grund des allein vom Beklagten angefochtenen Gerichtsbescheids des SG vom 19. Mai 2015 Beträge von monatlich 393,00 Euro im Streit. Die bislang von der Beigeladenen an die Mutter des Klägers ausgestellten Rechnungen vom 3. November 2011 und 9. Juli 2012 sind, wie diese in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 erklärt hat, nicht bezahlt. Als einzig denkbare statthafte Klageart kommt damit nur die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG (vgl. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 10); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 (Rdnr. 10)), gerichtet auf die Übernahme einer (behaupteten) zivilrechtlichen Schuld des Klägers gegenüber der Beigeladenen im Wege des Schuldbeitritts, in Betracht.

Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens. Denn er ist der für die Eingliederungshilfe des Klägers sachlich und örtlich zuständige Träger (§ 97 Abs. 1 und 3, § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534)).

2. Der Kläger hat indessen keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Unterrichtsassistenz in der streitbefangenen Zeit. Als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) i.V.m. § 53 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)), § 54 Abs. 1 SGB XII (in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 2495)) sowie § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHV - (in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.).

a) Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; hiernach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S 1046)) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist auf Grund seiner Muskelerkrankung in schwerem Maße körperlich beeinträchtigt. Er ist deshalb in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 1 Nr. 1 SGB IX (Fassung bis 31. Dezember 2017 durch Gesetz vom 19. Juni 2001 a.a.O.)), wesentlich (§ 1 Nr. 1 EinglHV) eingeschränkt. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers hat der Beklagte nicht in Frage gestellt, wobei hier ohnehin lediglich die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O.) zu beachten sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 - (juris)).

b) Mit dem Begehren auf eine Unterrichtsassistenz macht der Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer angemessenen Schulbildung geltend. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Gemäß § 12 Nr. 1 EinglHV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Insoweit kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl. hierzu etwa BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 27) (m.w.N.)). Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer "angemessenen Schulbildung" zu verstehen ist, gibt es weder im SGB IX noch im SGB XII noch in Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention, Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419), in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 26. März 2009 (BGBl. II S. 812)), das als ranggleiches Bundesrecht im Rahmen der Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69 (jeweils Rdnr. 20)). Auch § 12 EinglHV benennt nur beispielhaft Maßnahmen, die Gegenstand einer möglichen Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein können. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen hierunter zu fassen sind jedoch die Hilfen für eine Schulbegleitung oder Schulassistenz (vgl. grundlegend BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5).

Das Staatliche Schulamt T. hat beim Kläger einen Förderbedarf an einer Schule für Körperbehinderte mit dem Bildungsgang Realschule sowie im Einvernehmen mit dem Beklagten ferner die Erforderlichkeit einer Heimunterbringung festgestellt (Bescheid vom 28. Juni 2011). Auf Grund dieser Entscheidung der Schulverwaltung steht fest, dass es sich bei der vom Kläger ab 19. September 2011 zur Erfüllung seiner Schulpflicht (§ 72 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchulG BW)in den Fassungen vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 535) und vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645)) besuchten St.H.-Schule im Bildungsgang Realschule um eine "angemessene Schulbildung" gehandelt hat (vgl. zur Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulverwaltung BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 (Rdnr. 23); Senatsurteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 5382/14 - (juris Rdnrn. 23 f.)). Dem hat der Beklagte mit dem Eingliederungshilfeleistungen für den Besuch der St.H.-Schule im Bildungsgang Realschule bewilligenden Bescheid vom 30. August 2011 vollumfänglich Rechnung getragen. Der Senat geht in Anbetracht der schweren körperlichen Behinderung des Klägers zwar davon aus, dass dieser in der streitbefangenen Zeit zur Wahrnehmung des pädagogischen Angebots der Schule flankierend Assistenzleistungen benötigt hat (vgl. hierzu BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 (Rdnrn. 25 ff.)), wobei jedoch dahingestellt bleiben kann, in welchem zeitlichen Umfang solche außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit liegenden Unterstützungsleistungen vorliegend erforderlich waren. Denn für Leistungen der Unterrichtsassistenz hat in der streitbefangenen Zeit eine gesonderte Kostenübernahmeverpflichtung des Beklagten nicht bestanden, und zwar weder in der geltend gemachten Höhe von 393,00 Euro monatlich noch hinsichtlich eines niedrigeren Betrags, z.B. 226,00 Euro monatlich, wie etwa von der Beigeladenen für das Schuljahr 2012/2013 errechnet.

c) Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit schon deswegen keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe in Form einer Unterrichtsassistenz durch den Beklagten, weil er der Beigeladenen nicht zur Zahlung eines Zusatzentgelts neben der vom Beklagten nach dem Leistungstyp Typ I 3.4 für die HBG 2 übernommenen Vergütung verpflichtet ist. Insoweit ist auf die besondere Struktur des Leistungserbringungsrechts im Sozialhilfebereich zu verweisen. Dieses ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (teilstationären und stationären Leistungen Einrichtungsträger) gekennzeichnet (vgl. nur BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 17 ff.); ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rdnrn. 30 ff. (Stand: 28.03.2017)). Letzteres ist durch das Sachleistungsverschaffungsprinzip (eine Sachleistung im weiten Sinne) geprägt, indem der Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers, einer privatrechtlichen Schuld, die aus dessen schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Leistungserbringer (Erfüllungsverhältnis) entspringt, beitritt. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger sowie einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 25); BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 (Rdnr. 10)).

Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger ist, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 31); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 (Rdnr. 24); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 (Rdnr. 16); BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rdnr. 31); Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - (juris Rdnrn. 38 ff.); Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnrn. 69 ff.); ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - (juris Rdnr. 23) und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - (juris Rdnr. 13); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (juris)). Dies bedeutet, dass gerichtlicher Rechtsschutz nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hilfeberechtigte auf der Grundlage eines im zivilrechtlichen Erfüllungsverhältnis geschlossenen Vertrags vom Leistungserbringer auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 a.a.O.; ferner Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 193 unter Verweis auf die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des BSG und des BVerwG).

aa) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In dem von der Beigeladenen vorgelegten Schulvertrag vom 11. Oktober 2011 (i.F.: Schulvertrag), den neben dem Schulleiter - trotz gemeinsamen Sorgerechts - allein die Mutter des Klägers unterzeichnet hat, wobei jedoch ein entsprechendes Einverständnis des Vaters unterstellt werden kann (vgl. dessen Schreiben vom19. September 2016 an den Senat), ist Gegenstand und Zweck des Vertrags die Durchführung einer schulischen Bildungsmaßnahme an der St.H.-Schule (vgl. § 1). Insoweit hat sich die St.H.-Schule in § 2 des Schulvertrags verpflichtet, den Kläger ab dem Schuljahr 2011/2012 in die Schule aufzunehmen, wobei es sich hinsichtlich des dort angekreuzten Schulzweigs "Gymnasium" seinerzeit ersichtlich um ein Versehen gehandelt hat. In § 5 des Schulvertrags hat sich die St.H.-Schule des Weiteren verpflichtet, ein Angebot auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Bildungsganges zu machen, Personen mit der Bildungsmaßnahme zu beauftragen, die eine staatliche Anerkennung für ihre Tätigkeit in der Schule haben, für die Bildungsmaßnahme eine Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die einen ordentlichen Schulbetrieb gewährleistet sowie dem Schüler die Lehrmittel entsprechend den geltenden Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung zu stellen.

Eine Entgeltregelung enthält § 2 der ausdrücklich als Bestandteil des Schulvertrags vereinbarten, ebenfalls am 11. Oktober 2011 unterzeichneten Anlage 1a ("Internat für behinderte Schüler zum Schulvertrag"). Diese gibt hinsichtlich der Frage der gesonderten Kostentragung für eine Unterrichtsassistenz indessen nichts her. § 2 der Anlage 1a regelt unter der Überschrift "Entgelt/Zahlungsbedingungen", dass die St.H.-Schule bei Vorliegen einer Entgeltzusage durch den entsprechenden Finanzierungsträger mit diesem direkt abrechnet (Abs. 1). Darüber hinaus heißt es im dortigen Absatz 2: "Für Selbstzahler/Selbstzahlerinnen wird das jeweils gültige Entgelt berechnet, das mit dem Landeswohlfahrtsverband Baden nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vereinbart ist. Die Schule legt die abgeschlossene Vereinbarung mit dem Landeswohlfahrtsverband Baden mit den unterschiedlichen Entgelten für die Hilfebedarfsgruppen 1 und 2 in der jeweils gültigen Fassung vor." Diese Klausel lehnt sich (für "Selbstzahler") ersichtlich an § 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen - WBVG - vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) an; dort ist bestimmt, dass in Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, die auf Grund des Zehnten Kapitels des SGB XII festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen gilt. Vereinbarungen mit Verbrauchern, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind im Übrigen unwirksam (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Aus diesem Normengefüge ergibt sich überdies, dass der Heimvertrag des Hilfebedürftigen den nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vereinbarungen entsprechen muss (vgl. BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 (Rdnr. 15); Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 76)). Zur Zahlung einer Vergütung für die Erbringung stationärer Leistungen durch die St.H.-Schule als einer stationären Einrichtung der Beigeladenen ist der Kläger indessen nicht verpflichtet. Denn er ist nicht "Selbstzahler", weil der Beklagte für die betreffenden Kosten seit Aufnahme des Klägers in die Heimsondersonderschule aufkommt.

Der systematische Zusammenhang des § 2 der Anlage 1a mit § 1 der Anlage 1a zum Schulvertrag lässt den Schluss zu, dass privatvertraglich allein die Vergütung der "Leistungen im Internat" geregelt werden sollte, denn im dortigen § 1 ist dargestellt, dass die Leistungen des Internats an allen Schultagen zusätzlich zum Unterricht angeboten werden (Satz 1) sowie ferner, dass sie "entsprechend der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung und entsprechend den Zielen der Heimsonderschule gemäß § 15 Schulgesetz die Unterkunft, die Mahlzeiten, die pflegerische Versorgung sowie die alters- und behinderungsbedingte sozialpädagogische Förderung und Erziehung" umfassen (Satz 2). Bei isolierter Betrachtung der Anlage 1a zum Schulvertrag in diesem eingeschränkten Sinne wäre der Kläger mithin zur Tragung von Kosten für den eigentlichen Schulbesuch von vornherein nicht verpflichtet.

bb) Aber auch bei näherer Überprüfung des Schulvertrags selbst lässt sich eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Entgelts für den Schulbesuch an der St. H.-Schule und zu dessen Höhe unter Beachtung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht begründen. Dort finden sich in § 6 ("Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten") sowie in § 7 ("Rechte und Pflichten des Schülers") im Wesentlichen bloß Regelungen zur Zusammenarbeit und Mitwirkung, nicht jedoch zu einer Vergütungsverpflichtung. Lediglich in § 11 ("Beendigung des Vertrags") ist u.a. als Beendigungsgrund der Fall genannt, dass ein Finanzierungsträger die Entgeltzusage nicht erteile oder zurücknehme, wenn nicht schriftlich die Übernahme des Entgelts als Selbstzahler getroffen werde. Nach § 12 ("Außerordentliche Kündigung") soll u.a. ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen, wenn infolge eines zweimaligen Zahlungsverzuges unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Beide letztgenannten Vertragsbestimmungen setzen demnach eine Verpflichtung als "Selbstzahler" voraus, die aber beim Kläger (siehe oben unter aa) nicht besteht.

Die Beigeladene hält dem nun allerdings § 17 des Schulvertrags ("Vertragsänderungen, Vertragsausfertigungen") entgegen. Daraus lässt sich indessen eine Zahlungsverpflichtung des Klägers in der streitbefangenen Zeit ebenfalls nicht herleiten. § 17 lautet wie folgt:

"Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, Nebenabreden sind nur schriftlich gültig. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages mit Anlagen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass der Schüler Konrad Christian Rohlfs eine Unterrichtsassistenz benötigt, die über die übliche von der Schulträgerin zu erbringende Leistung hinausgeht. Der zeitliche Umfang und die Kosten hierfür müssen in jedem Schuljahr neu ermittelt werden und werden zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart. Bei Vorliegen einer Kostenzusage für die Unterrichtsassistenz durch den entsprechenden Finanzierungsträger rechnet die SRH Schulen GmbH mit diesem direkt ab. Sollte keine Kostenzusage erteilt werden, wird der zusätzlich anfallende Aufwand Frau Monika Rohlfs berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum Ende des Monats. Zahlungsziel 14 Tage."

§ 17 des Schulvertrags regelt nicht selbst die Kosten der Unterrichtsassistenz dem Umfang und der Höhe nach; dort sind solche Kosten bloß ganz allgemein angesprochen. Der zeitliche Umfang und die Höhe der Kosten sollen nach dessen Satz 3 vielmehr gesondert zu treffenden schriftlichen Vereinbarungen vorbehalten sein. Solche mit Bezug auf die Unterrichtsassistenz festgelegte gesonderte Vereinbarungen liegen indessen nicht vor. Es fehlt bereits an dem vereinbarten Schriftformerfordernis (vgl. hierzu § 125 Satz 2, § 127 BGB) hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Kosten für die Unterrichtsassistenz. Dies lässt sich dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 7. Juli 2017 entnehmen, in dem sie ausdrücklich dargestellt hat, dass mit dem Kläger über den Schulvertrag hinaus keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die einseitige Ausstellung von Rechnungen, wie hier seitens der Beigeladenen mit denjenigen vom 3. November 2011 und 9. Juli 2012 für die Zeiträume von September 2011 bis Juli 2012 praktiziert, ersetzt nicht die im Schulvertrag für die Vertragsparteien vereinbarte Schriftform (vgl. hierzu auch § 17 Satz 1). Diese Rechnungen sind im Übrigen von Klägerseite auch nicht bezahlt worden. Schon mit Blick hierauf, aber auch angesichts der "Hintanstellung" der Rechnungsstellung für weitere Zeiträume mit Rücksicht auf den von der Beigeladenen vorgebrachten "temporären Schutz" des Klägers bis zum Ende des Verfahrens (vgl. Schriftsatz vom 11. April 2016), kann auch nicht von einer stillschweigenden, mit Willen beider Seiten erfolgten Aufhebung des Schriftformerfordernisses ausgegangen werden kann (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. April 1991 - XII ZR 15/90 - (juris Rdnr. 7)).

cc) Nach allem bietet schon das dargestellte zivilrechtliche Vertragswerk keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Kläger für die streitbefangene Zeit zivilrechtlich zur Zahlung einer Vergütung für den Einsatz einer Unterrichtsassistenz durch die Beigeladene verpflichtet wäre. Darauf, dass die vorstehend wiedergegebenen Klauseln in § 17 Sätze 2 ff. des Schulvertrags im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 der Anlage 1a stehen, der auch für Selbstzahler eine Bindung der Einrichtung an die auf Leistungserbringungsebene getroffenen Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger vorsieht, braucht an dieser Stelle deswegen nicht mehr eingegangen zu werden. Jedenfalls ist die Konstruktion einer Vergütungsverpflichtung für die Unterrichtsassistenz in § 17 des Schulvertrags auch wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 WBVG (vgl. hierzu bereits oben unter aa) unwirksam; eine vergleichbare Schutzwirkung ergibt sich im Übrigen wegen des Charakters der Verträge nach den §§ 75 ff. SGB XII als öffentlich-rechtliche Normverträge auch aus § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. nochmals BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 (Rdnr. 15); Senatsurteil vom 25. Juni 2015 – L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 85)). Denn die Beigeladene war nicht befugt, dem Kläger für die Unterrichtsassistenz Kosten in Rechnung zu stellen (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen unter d).

d) Aus den von der Beigeladenen geschlossenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII ((bis 31. Dezember 2004 § 93 Abs. 2 BSHG) ergibt sich, dass die von der St.H.-Schule an den Kläger in Form der "Unterrichtsassistenz" erbrachten Betreuungsleistungen, für die die Beigeladene eine gesonderte Berechnung wünscht, von deren Leistungsangebot nach Leistungstyp I.3.4 ("Stationäre Hilfe in Heimsonderschulen für Körperbehinderte") erfasst werden und durch das für diesen Leistungstyp vereinbarte Entgelt abgegolten sind.

aa) Bereits vorstehend (vgl. oben unter b) ist darauf hingewiesen, dass die Leistungen der stationären Hilfe in Einrichtungen vom Sozialhilfeträger als Sachleistung in Form einer besonderen Art der Sachleistungsverschaffung erbracht werden (BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnrn. 15 ff.)). Die Sozialhilfeträger tragen die Verantwortung für die Versorgungsinfrastruktur, die durch Abschluss der Verträge des dafür zuständigen Sozialhilfeträgers nach den §§ 75 ff. SGB XII (bis 31. Dezember 2004 §§ 93 ff. BSHG) wahrgenommen wird (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R - (Rdnr. 12)). Der Wahrnehmung der Gewährleistungsverantwortung durch den Sozialhilfeträger dient insbesondere die durch § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorgeschriebene Regelung einer Aufnahme- und Betreuungspflicht des Leistungserbringers; mit dem Zwang zur vertraglichen Regelung dieser Pflicht soll verhindert werden, dass schwere und kostenintensive Fälle "ausgesondert" werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 78); Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 76 Rdnr. 18 (Stand: 06.02.2017)).

Der Senat hat darüber hinaus bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur die Grundsätze des Leistungserbringungsrechts dargestellt; sie sollen hier zur Veranschaulichung für die Beteiligten nochmals dargetan werden. Bei den sozialhilferechtlichen Vereinbarungen über die Leistung, Vergütung und Prüfung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) handelt es um einrichtungs- und nicht um personenbezogene Verträge; Gegenstand der Vereinbarungen sind die vom Leistungserbringer allgemein an Leistungsberechtigte nach dem SGB XII zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen auf der Grundlage abstrakt definierter Bedarfslagen, nicht hingegen der individuelle Bedarf eines konkreten Leistungsberechtigten (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - (juris Rdnr. 43), Senatsbeschlüsse vom 13. November 2006 - L 7 SO 2998/06 ER-B - (juris Rdnr. 16), vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - (juris Rdnr. 10) und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - (juris Rdnr. 10); Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 24). Maßgebend ist insoweit der typisierte Bedarf einer bestimmten, abstrakt definierten Gruppe von Hilfebedürftigen; die Inhalte einer Leistungsvereinbarung dürfen mithin nicht so weit ausdifferenziert werden, dass es einer Einzelplatzbeschreibung gleichkommen würde (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 30). Deshalb muss auch nicht jede einzelne Betreuungsmaßnahme, die mit der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp verbunden ist, eigens in dem Leistungsangebot aufgeführt sein, um für den Leistungserbringer verbindlich zu sein (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - (juris Rdnr. 16)); vielmehr genügt es, dass der Hilfebedarf individuell als erforderlich festgestellt worden ist.

Weichen die Bedarfe der in einem Leistungstyp zusammengefassten Zielgruppe quantitativ deutlich voneinander ab, können im Wege der Feinsteuerung innerhalb des jeweiligen Leistungstyps Hilfebedarfsgruppen gebildet werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. (juris Rdnr.11); Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 48); sie bilden dann die Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BSG, Urteil vom 2. Januar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris Rdnr. 14)). Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt jedoch noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - (juris Rdnr. 14), vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - (juris Rdnr. 6) und vom 28. August 2014 a.a.O. - (juris Rdnr. 12)). Vielmehr sind, da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten auf der Basis einer pauschalierten und abstrakten Kalkulation ausgeht (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), Abweichungen nach oben und unten im tatsächlichen Bedarf systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) zu erblicken wäre (BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4(Rdnr. 22)). Bei einer sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung läuft der Leistungserbringer allerdings Gefahr, auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf (sog. "Systemsprenger") aufnehmen zu müssen, ohne dass hierfür eine entsprechende Vergütung gewährt wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. (juris Rdnr. 12); Jaritz/Eicher, a.a.O., § 76 Rdnr. 49). Da das Leistungsspektrum und die hierfür fällige Vergütung an den Inhalt bestehender Vereinbarungen auf der Ebene zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer gebunden sind, ist dieser nicht berechtigt, im zivilrechtlichen Erfüllungsverhältnis einseitig zu Lasten des Hilfebedürftigen eine Erhöhung der Vergütung oder eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. (juris Rdnr. 13), vom 28. Dezember 2011 a.a.O.(Rdnr. 11) und vom 28. August 2014 a.a.O. (juris Rdnr. 12); ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - (juris Rdnr. 32) und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B -(juris Rdnr. 24)).

bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist der Kläger in der streitbefangenen Zeit dem vom Leistungsangebot der Beigeladenen erfassten Personenkreis unterfallen, wie er in den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen des Leistungserbringungsrechts umschrieben ist. Die Beigeladene hat sich im Schulvertrag nebst der Anlage 1a (vgl. die oben unter c wiedergegebenen §§ 2, 5 des Schulvertrags sowie des § 1 der Anlage 1a) verpflichtet, den Kläger in die St.H.-Schule als Heimsonderschule aufzunehmen und zu betreuen. Gemäß dem Votum des für die Beigeladene tätigen Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Z. vom 14. März 2011, das von gesundheitsamtsärztlicher Seite gebilligt wurde (vgl. die Stellungnahme der Dr. E. vom 14. April 2011), erfolgte insoweit eine Zuordnung in die HBG 2 des Leistungstyp I.3.4.

Eine eigene Definition des Leistungstyps I.3.4, der in der Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 in der aktualisierten Fassung vom 22. November 2012 (insoweit allerdings unverändert gegenüber früheren Fassungen; i.F.: Rahmenvertrag) als "Stationäre Hilfe in Heimsonderschulen für Körperbehinderte (Untergliederung des Leistungstyps in zwei Hilfebedarfsgruppen)" umschrieben ist, enthält der Rahmenvertrag nicht, weil (so die dortige Formulierung) wegen der Vorgaben des Schulgesetzes eine Kurzbeschreibung nicht erforderlich sei. Gemäß § 15 SchulG BW (in den Fassungen vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365), vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645) und vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 163)) dient eine Heimsonderschule der Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülern, die zu den Bildungszielen der allgemeinen Schulen geführt werden, soweit der besondere Anspruch der Schüler nicht eigene Bildungsziele erfordert, und in der die Schüler untergebracht werden, wenn die besondere Aufgabe der Schule die Internatsunterbringung der Schüler erfordert. Nach § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags sind Inhalt der Maßnahme die im Einzelfall erforderlichen Hilfen, insbesondere bei stationären und teilstationären Angeboten Hilfen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung (§ 54 SGB XII). Diese Leistungen beinhalten insbesondere Beratung, Betreuung, Förderung und Pflege, wobei das Nähere in der Leistungsvereinbarung zu regeln ist (§ 8 Abs. 3 des Rahmenvertrags). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrags vereinbaren Einrichtungsträger und Träger der Sozialhilfe bei stationären und teilstationären Angeboten die räumliche und sächliche Ausstattung. Nach § 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags richten sich die personelle Ausstattung und die Qualifikation nach dem Bedarf der Leistungsberechtigten und den Erfordernissen der einzelnen Leistungstypen der Einrichtung sowie den Erfordernissen der ambulanten Leistungsangebote; bei stationären und teilstationären Angeboten müssen sie den allgemeinen fachlichen Erkenntnissen und Notwendigkeiten für die jeweiligen Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Hilfebedarf entsprechen. Gemäß § 11 des Rahmenvertrags müssen die vereinbarten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten; dem Umfang nach ausreichend sind die Leistungen dann, wenn der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf jedes Leistungsberechtigten in der Maßnahme vollständig gedeckt werden kann, zweckmäßig sind sie dann, wenn sie geeignet sind, die für die Leistungen konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen. Die Vergütung der Leistung besteht bei stationären und teilstationären Angeboten je Leistungstyp aus einer Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), einer Pauschale für Maßnahmen (Maßnahmepauschale) und einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) (vgl. § 13 Abs. 2 des Rahmenvertrags).

cc) Die Finanzierung der Unterrichtsassistenz des Klägers in der St.H.-Schule ist in der streitbefangenen Zeit durch die Maßnahmepauschale gedeckt gewesen. Die Maßnahmepauschale ist die Vergütung für die Leistungen nach § 8 des Rahmenvertrags, sie umfasst gemäß § 15 Abs. 1 des Rahmenvertrags alle personellen und sachlichen Aufwendungen, soweit sie nicht der Grundpauschale nach § 14 des Rahmenvertrags und dem Investitionsbetrag nach § 16 des Rahmenvertrags zuzuordnen sind. Der Rahmenvertrag ist in § 1 Abs. 2 der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die die Beigeladene mit dem R.-Kreis am 20. September 2012, 31. Juli 2014 und 27. November 2015 geschlossen hat, ausdrücklich als Grundlage für die Vereinbarung bezeichnet; eine entsprechende Bezugnahme enthielt bereits die Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 27. September 2000, die noch zwischen der Beigeladenen und den Landeswohlfahrtsverbänden Baden/Württemberg-Hohenzollern (diese aufgelöst mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 mit Übergang der Aufgabenwahrnehmung ab dem 1. Januar 2005 auf die Stadt- und Landkreise; vgl. § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in der Fassung des Art. 177 VRG (GBl. 2004 S. 469, 570) i.V.m. Art. 187 Abs. 1 VRG) geschlossen worden war. Auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung wurde in der Vereinbarung vom 27. September 2000 verzichtet (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2). Sie sollte in der Folgezeit von der Einrichtung erarbeitet werden (vgl. Satz 3), was aber nachfolgend auch in den oben genannten Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem R.-Kreis nicht geschehen ist. In allen vorbezeichneten Vereinbarungen ist jeweils in § 2 Abs. 1 geregelt, dass die Leistungen die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung, die Maßnahme zur Beratung, Betreuung, Förderung und Pflege sowie die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung umfassen. Konkret vereinbart wurde jeweils das Angebot Typ 1.3.4 (Stationäre Hilfe in der Heimsonderschule für Körperbehinderte) mit 222 Plätzen (in der früheren Vereinbarung vom 27. September 2000 waren es noch 240 Plätze), ferner, dass die Qualität des Leistungsangebots den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistung entspricht und sich der Leistungserbringer verpflichtet, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen (vgl. jeweils § 2 Abs. 2, 4 und 5 der vorbezeichneten Vereinbarungen).

Dass der Kläger für die stationäre Maßnahme dem Leistungstyp I.3.4 (HBG 2) zuzuordnen ist, sieht die Beigeladene selbst so (siehe hierzu oben unter bb). Unter die oben dargestellte vereinbarte Betreuung und Förderung in der St.H-Schule fällt auch die Unterrichtsassistenz, denn nur mit derartigen flankierenden Assistenzleistungen - hiervon gehen wohl alle Beteiligten aus - war der Kläger auf Grund der Schwere seiner Behinderung in der Lage, das Schulziel an der Heimsonderschule im Bildungsgang Realschule zu erreichen. Dass es sich insoweit um Betreuungs- und Förderungsleistungen gehandelt hat, die jenseits des sehr weit gefassten Leistungsangebots liegen, hat die Beigeladene allerdings nicht darzustellen vermocht. Vielmehr hat sie der Sache nach allein darauf abgehoben, dass der konkrete Hilfebedarf des Klägers wegen der Schwere seiner körperlichen Behinderung den typisierten Hilfeaufwand in dem Leistungstyp I.3.4 (HBG 2) deutlich übersteige. Dies führt indessen - wie oben unter aa) bereits dargelegt - nicht dazu, dass der Kläger nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 78); Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 a.a.O. (Rdnr. 14), vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - (juris Rdnr. 6) und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - (juris Rdnr. 12); ferner BSG SozR 4-3500 § 74 Nr. 4 (Rdnr. 22). Die Beigeladene hätte es in der Hand gehabt, ihr Leistungsangebot zu präzisieren und die Zielgruppe sowie die Leistungsinhalte näher zu beschreiben. Dies ist in der gesamten streitbefangenen Zeit indessen nicht geschehen.

Damit hat sich für die Beigeladene die Gefahr realisiert, dass sie bei der sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung auch Leistungsberechtigte wie den Kläger mit sehr hohem Betreuungsbedarf aufzunehmen hat, ohne möglicherweise in der streitbefangenen Zeit dafür eine adäquate Vergütung erhalten zu haben. Der Vortrag der Beigeladenen (vgl. etwa Schriftsätze vom 10. August2016 und 24. Mai 2017), der Verhandlungsführer des R.-Kreises im Rahmen der Kostensatzverhandlungen am 27. November 2015, H. B., habe seinerzeit dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass eine individuelle Unterrichtsassistenz, wie sie bei dem Kläger erforderlich sei, durch die durch den Rahmenvertrag erfassten Leistungen nicht abgedeckt sei und insofern auch nicht Teil einer Leistungsvereinbarung oder Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung sein könne, konnte durch die vom Senat bei Herrn B. eingeholten Auskünfte vom 13. April und 21. September 2017 nicht bestätigt werden; vielmehr waren nach seiner Darstellung Gegenstand der Verhandlungen im November 2015 ausschließlich tarifbedingte Personalkostenerhöhungen und inflationsbedingte Sachkostenerhöhungen gewesen. Eine andere Einschätzung der Sachlage wäre im Übrigen mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Würdigung der von der Beigeladenen mit dem R.-Kreis geschlossenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auch nicht haltbar gewesen. Die Beigeladene hat sich in der Vergangenheit regelmäßig auf diese Vereinbarungen eingelassen, obgleich bei Uneinigkeit unter den Vertragsparteien unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII das Schiedsstellenverfahren eröffnet ist. Damit hat sie sich auch an die durch das Leistungserbringungsrecht in den §§ 75 ff. SGB XII vorgegebenen Regeln zu halten und kann diese nicht durch Versuche zur Erzwingung von sog. "Einzelvereinbarungen" unterlaufen (vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - (juris Rdnr. 32) und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - (juris Rdnr. 24)). Dass Verhandlungen über eine höhere Vergütung bei überprüfbarer, nachvollziehbarer Offenlegung der für die Mischkalkulation (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) maßgeblichen Finanzierungsgrundlagen letztlich zum Erfolg führen können, belegt die zum 1. Juli 2017 von der Beigeladenen mit dem R.-Kreis abgeschlossene neue Vergütungsvereinbarung vom 23. Juni 2017. Dass solches nicht früher geschehen ist, kann nicht zu Lasten des Beklagten und darf erst recht nicht zu Lasten des Klägers gehen. Denn die Auseinandersetzung über die Höhe der Vergütung darf - und dies hat der Senat bereits wiederholt angemahnt (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 -(juris Rdnr. 43) ) - nicht auf dem Rücken des Hilfebedürftigen als dem schwächsten Glied im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ausgetragen werden.

dd) Auf Grund der oben dargestellten Vertragsgebundenheit der Beigeladenen, die auch die "Unterrichtsassistenz" umfasst, scheidet eine Leistungserbringung auf der Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII von vornherein aus (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - (juris Rdnr. 37); ferner schon Senatsbeschluss vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - (juris Rdnr. 27)). Die Beteiligten haben die Leistungen der Beigeladenen übereinstimmend als bedarfsdeckend angesehen; insofern hat der Senat keinen Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung.

Somit hat die Berufung des Beklagten in der Sache Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Eine Kostenauferlegung zugunsten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, nachdem diese im Verfahren keine Anträge gestellt hat (vgl. BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1 (juris Rdnr. 44)).

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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