Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 R 941/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 41/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7.12.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 16.677,06 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen, denen er sich anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend und mit Blick auf die Beschwerdebegründung ist auszuführen:
1. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass Vorstandsmitglieder von Vereinen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 27 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die - ausnahmsweise und in Bezug auf Vereine nicht analogiefähig - die Versicherungsfreiheit der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften anordnen (BSG, Urteil v. 19.6.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18). Daraus folgt, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich zu den juristischen Personen, deren Organe sie sind, im Verhältnis der abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) stehen. Zwar mögen sie, zumal sie vielfach Arbeitgeberfunktionen ausüben, vertraglich und in der gelebten Vertragspraxis keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit oder Art ihrer Tätigkeit unterliegen. Ihre persönliche Abhängigkeit, die ihre Einbeziehung in die Sozialversicherung rechtfertigt, ergibt sich jedoch in einem "verfeinerten Sinne" daraus, dass ihre Tätigkeit funktionsgerecht dienend in einer von fremder Hand geschaffenen und vorgegebenen Arbeitsorganisation aufgeht.
2. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
a) Herr L ist aufgrund seiner Berufung zum künstlerischen Leiter nach § 7 Abs. 2 der Satzung des Antragstellers von Juli 2013 Vorstandsmitglied des Antragstellers. Die im Zeitraum davor maßgebliche Satzung hat der Antragsteller zwar nicht vorgelegt. Es ergibt sich jedoch aus dem zwischen ihm und Herrn L geschlossenen Vertrag vom 14.10.2013, dass Herr L seit 1992 ununterbrochen als künstlerischer Leiter für den Antragsteller tätig und zuvor auch schon dessen Erster Vorsitzender war.
b) Zwar regelt § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, dass der Chorleiter die musikalische Arbeit bestimmt. In diesem Rahmen ist er nach Ziff. 1.1 des Vertrages vom 14.10.2013 auch weitgehend weisungsfrei. So unterliegt er "in diesen Punkten" - gemeint sind Programm, die notwendigen Proben sowie die Terminfindung für die vereinbarten sechs Konzerte und acht bis zehn Kantatengottesdienste - keinen Weisungen, und er bestimmt Art und Umfang seiner Tätigkeit nach seinem Ermessen. Diese Freiheit besteht indessen nur im Rahmen der in § 2 der Satzung bestimmten Vereinsziele und ist ausdrücklich auf die genannten Aspekte der Tätigkeit beschränkt. Im Übrigen bedurfte es hinsichtlich der Terminierung sowie des personellen und finanziellen Rahmens ausdrücklich einer engen Abstimmung mit dem Vorstand (Ziff. 1.1 Satz 3, Ziff. 1.3 des Vertrages vom 14.10.2013). Ebenfalls ausdrücklich bestimmte Ziff. 2 des Vertrages vom 1.6.1992, dass das Programm des Konzertjahres gemeinsam vom Antragsteller und Herrn L festgelegt wurde, dass der Antragsteller (nicht Herr L) die Mitwirkenden und ggf. Gastdirigenten verpflichtet sowie im Rahmen der Kantatengottesdienste die Prediger berief. Über die Berufung des Chorleiters ebenso wie über die persönliche Zusammensetzung des Chores entschied ebenfalls der Vorstand (§ 8 Abs. 2 Buchst. e) und f) der Satzung). Herr L hatte dabei kraft Satzung keine Rechtsmacht, die hierfür jeweils erforderlichen Vorstandsentscheidungen in seinem Sinne zu gestalten. Vielmehr bedurfte es zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes der Anwesenheit von drei seiner Mitglieder, wobei Stimmenmehrheit notwendig war (§ 9 Abs. 3 der Satzung). Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsteller den organisatorischen Rahmen der Vereinstätigkeit organisierte, innerhalb dessen die Tätigkeit von Herrn L als Vorstandsmitglied und Chorleiter bzw. künstlerischer Leiter funktionsgerecht dienend aufging.
c) Die Annahme einer zur abhängigen Beschäftigung führenden Eingliederung und Weisungsgebundenheit steht im Übrigen im vorliegenden Fall auch im Einklang mit dem Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen (Anlage 1 zum Rundschreiben "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" v. 13.4.2010), der nach der Rechtsprechung zwar für die Gerichte nicht verbindlich ist, wohl aber Beurteilungshilfen enthalten kann (BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19). Danach ist bei einem Dirigenten von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, wenn er die Einstudierung nur eines bestimmten Stückes oder Konzertes übernimmt und/oder nach dem jeweiligen Gastspielvertrag voraussehbar nicht mehr als fünf Vorstellungen oder Konzerte dirigiert. Spielzeitverpflichtete Künstler sind - auch wenn sie anderweitig gastspielverpflichtet sind - demgegenüber in der Regel eingegliedert und daher abhängig beschäftigt. Im vorliegenden Fall war Herr L zeitlich unbefristet (im Ergebnis über einen Zeitraum von 25 Jahren), also sogar über eine "Spielzeit" hinaus, zur Einstudierung und Leitung von pro Jahr mindestens 16 bis 18 Vorführungen verpflichtet, nach den Kriterien des Abgrenzungskatalogs demnach eindeutig als abhängig beschäftigt anzusehen.
3. Sprechen somit - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Versicherungspflicht von Vorständen - gewichtige Annahmen für die Weisungsgebundenheit und Eingliederung von Herrn L im Streitzeitraum, so hat das SG auch zu Recht festgestellt, dass keine wesentlichen Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit erkennbar sind.
a) Entgegen der Beschwerdebegründung spricht es nicht maßgeblich für Selbstständigkeit, dass Herr L neben seiner Tätigkeit für den Antragsteller noch anderweitige künstlerische Aufgaben für weitere Auftraggeber wahrnimmt. Die Frage der abhängigen Beschäftigung ist im Rahmen der jeweiligen Vertragsbeziehung zu prüfen. Ob weitere Rechtsbeziehungen des Beschäftigten zu anderen Vertragspartnern bestehen und wie diese zu qualifizieren sind, ist dafür nicht entscheidend. Denn das Gesetz kennt auch im Rahmen der abhängigen Beschäftigung Tätigkeiten, die zeitlich begrenzt nebeneinander ausgeübt werden (vgl. § 8 Abs. 2 SGB IV, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Das gilt insbesondere dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit - wie hier - im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
b) Ein maßgeblich ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko von Herrn L ist im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeit nicht zu erkennen. Die jeweils zwischen ihm und dem Antragsteller geschlossenen Verträge sind dahin auszulegen, dass Herr L seine künstlerische Leitung, nicht jedoch die Aufführung als künstlerisches Gesamtwerk selbst schuldete (vgl. zur Annahme von Selbständigkeit im letztgenannten Fall BAG, Urteil v. 20.1.2010, 5 AZR 99/09, AP Nr. 119 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Die entsprechende Leistung wurde zunächst leistungsbezogen, ab 2013 durch eine monatliche Zahlung, vergleichbar dem Gehalt eines abhängig Beschäftigten, vergütet, sodass eine über das auch von einem Arbeitnehmer zu tragende Risiko der Insolvenzgefahr hinausgehende Gefahr nicht erkennbar ist.
c) Zwar zeichnen sich reine Dienstleistungen - wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen sind - dadurch aus, dass typischerweise weder ein erheblicher Kapitaleinsatz zu leisten ist noch eine eigene Betriebsstätte vorhanden sein muss (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, juris). Andererseits ist auch bei reinen Dienstleistungen der Umstand, dass beides fehlt, jedenfalls bei bestehender Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
4. Zu Recht hat das SG schließlich die Annahme einer besonderen Härte durch einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verneint.
a) Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüberhinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht hinreichend dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Das ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
b) Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Damit wird berücksichtigt, dass - wie das SG ausgeführt hat - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig ein Viertel des Hauptsachestreitwertes anzusetzen ist. Dieser beläuft sich, da nur die Nachforderung Herrn L betreffend streitig ist, auf 66.708,22 Euro. Ein Viertel hiervon sind 16.677,06 Euro. Der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert war entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen, denen er sich anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend und mit Blick auf die Beschwerdebegründung ist auszuführen:
1. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass Vorstandsmitglieder von Vereinen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 27 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die - ausnahmsweise und in Bezug auf Vereine nicht analogiefähig - die Versicherungsfreiheit der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften anordnen (BSG, Urteil v. 19.6.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18). Daraus folgt, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich zu den juristischen Personen, deren Organe sie sind, im Verhältnis der abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) stehen. Zwar mögen sie, zumal sie vielfach Arbeitgeberfunktionen ausüben, vertraglich und in der gelebten Vertragspraxis keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit oder Art ihrer Tätigkeit unterliegen. Ihre persönliche Abhängigkeit, die ihre Einbeziehung in die Sozialversicherung rechtfertigt, ergibt sich jedoch in einem "verfeinerten Sinne" daraus, dass ihre Tätigkeit funktionsgerecht dienend in einer von fremder Hand geschaffenen und vorgegebenen Arbeitsorganisation aufgeht.
2. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
a) Herr L ist aufgrund seiner Berufung zum künstlerischen Leiter nach § 7 Abs. 2 der Satzung des Antragstellers von Juli 2013 Vorstandsmitglied des Antragstellers. Die im Zeitraum davor maßgebliche Satzung hat der Antragsteller zwar nicht vorgelegt. Es ergibt sich jedoch aus dem zwischen ihm und Herrn L geschlossenen Vertrag vom 14.10.2013, dass Herr L seit 1992 ununterbrochen als künstlerischer Leiter für den Antragsteller tätig und zuvor auch schon dessen Erster Vorsitzender war.
b) Zwar regelt § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, dass der Chorleiter die musikalische Arbeit bestimmt. In diesem Rahmen ist er nach Ziff. 1.1 des Vertrages vom 14.10.2013 auch weitgehend weisungsfrei. So unterliegt er "in diesen Punkten" - gemeint sind Programm, die notwendigen Proben sowie die Terminfindung für die vereinbarten sechs Konzerte und acht bis zehn Kantatengottesdienste - keinen Weisungen, und er bestimmt Art und Umfang seiner Tätigkeit nach seinem Ermessen. Diese Freiheit besteht indessen nur im Rahmen der in § 2 der Satzung bestimmten Vereinsziele und ist ausdrücklich auf die genannten Aspekte der Tätigkeit beschränkt. Im Übrigen bedurfte es hinsichtlich der Terminierung sowie des personellen und finanziellen Rahmens ausdrücklich einer engen Abstimmung mit dem Vorstand (Ziff. 1.1 Satz 3, Ziff. 1.3 des Vertrages vom 14.10.2013). Ebenfalls ausdrücklich bestimmte Ziff. 2 des Vertrages vom 1.6.1992, dass das Programm des Konzertjahres gemeinsam vom Antragsteller und Herrn L festgelegt wurde, dass der Antragsteller (nicht Herr L) die Mitwirkenden und ggf. Gastdirigenten verpflichtet sowie im Rahmen der Kantatengottesdienste die Prediger berief. Über die Berufung des Chorleiters ebenso wie über die persönliche Zusammensetzung des Chores entschied ebenfalls der Vorstand (§ 8 Abs. 2 Buchst. e) und f) der Satzung). Herr L hatte dabei kraft Satzung keine Rechtsmacht, die hierfür jeweils erforderlichen Vorstandsentscheidungen in seinem Sinne zu gestalten. Vielmehr bedurfte es zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes der Anwesenheit von drei seiner Mitglieder, wobei Stimmenmehrheit notwendig war (§ 9 Abs. 3 der Satzung). Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsteller den organisatorischen Rahmen der Vereinstätigkeit organisierte, innerhalb dessen die Tätigkeit von Herrn L als Vorstandsmitglied und Chorleiter bzw. künstlerischer Leiter funktionsgerecht dienend aufging.
c) Die Annahme einer zur abhängigen Beschäftigung führenden Eingliederung und Weisungsgebundenheit steht im Übrigen im vorliegenden Fall auch im Einklang mit dem Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen (Anlage 1 zum Rundschreiben "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" v. 13.4.2010), der nach der Rechtsprechung zwar für die Gerichte nicht verbindlich ist, wohl aber Beurteilungshilfen enthalten kann (BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19). Danach ist bei einem Dirigenten von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, wenn er die Einstudierung nur eines bestimmten Stückes oder Konzertes übernimmt und/oder nach dem jeweiligen Gastspielvertrag voraussehbar nicht mehr als fünf Vorstellungen oder Konzerte dirigiert. Spielzeitverpflichtete Künstler sind - auch wenn sie anderweitig gastspielverpflichtet sind - demgegenüber in der Regel eingegliedert und daher abhängig beschäftigt. Im vorliegenden Fall war Herr L zeitlich unbefristet (im Ergebnis über einen Zeitraum von 25 Jahren), also sogar über eine "Spielzeit" hinaus, zur Einstudierung und Leitung von pro Jahr mindestens 16 bis 18 Vorführungen verpflichtet, nach den Kriterien des Abgrenzungskatalogs demnach eindeutig als abhängig beschäftigt anzusehen.
3. Sprechen somit - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Versicherungspflicht von Vorständen - gewichtige Annahmen für die Weisungsgebundenheit und Eingliederung von Herrn L im Streitzeitraum, so hat das SG auch zu Recht festgestellt, dass keine wesentlichen Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit erkennbar sind.
a) Entgegen der Beschwerdebegründung spricht es nicht maßgeblich für Selbstständigkeit, dass Herr L neben seiner Tätigkeit für den Antragsteller noch anderweitige künstlerische Aufgaben für weitere Auftraggeber wahrnimmt. Die Frage der abhängigen Beschäftigung ist im Rahmen der jeweiligen Vertragsbeziehung zu prüfen. Ob weitere Rechtsbeziehungen des Beschäftigten zu anderen Vertragspartnern bestehen und wie diese zu qualifizieren sind, ist dafür nicht entscheidend. Denn das Gesetz kennt auch im Rahmen der abhängigen Beschäftigung Tätigkeiten, die zeitlich begrenzt nebeneinander ausgeübt werden (vgl. § 8 Abs. 2 SGB IV, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Das gilt insbesondere dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit - wie hier - im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
b) Ein maßgeblich ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko von Herrn L ist im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeit nicht zu erkennen. Die jeweils zwischen ihm und dem Antragsteller geschlossenen Verträge sind dahin auszulegen, dass Herr L seine künstlerische Leitung, nicht jedoch die Aufführung als künstlerisches Gesamtwerk selbst schuldete (vgl. zur Annahme von Selbständigkeit im letztgenannten Fall BAG, Urteil v. 20.1.2010, 5 AZR 99/09, AP Nr. 119 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Die entsprechende Leistung wurde zunächst leistungsbezogen, ab 2013 durch eine monatliche Zahlung, vergleichbar dem Gehalt eines abhängig Beschäftigten, vergütet, sodass eine über das auch von einem Arbeitnehmer zu tragende Risiko der Insolvenzgefahr hinausgehende Gefahr nicht erkennbar ist.
c) Zwar zeichnen sich reine Dienstleistungen - wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen sind - dadurch aus, dass typischerweise weder ein erheblicher Kapitaleinsatz zu leisten ist noch eine eigene Betriebsstätte vorhanden sein muss (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, juris). Andererseits ist auch bei reinen Dienstleistungen der Umstand, dass beides fehlt, jedenfalls bei bestehender Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
4. Zu Recht hat das SG schließlich die Annahme einer besonderen Härte durch einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verneint.
a) Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüberhinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht hinreichend dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Das ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
b) Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich der Antragsteller an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Damit wird berücksichtigt, dass - wie das SG ausgeführt hat - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig ein Viertel des Hauptsachestreitwertes anzusetzen ist. Dieser beläuft sich, da nur die Nachforderung Herrn L betreffend streitig ist, auf 66.708,22 Euro. Ein Viertel hiervon sind 16.677,06 Euro. Der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert war entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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