Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KA 157/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 37/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 108.813,70 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat auf die als zutreffend erachtete Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Soweit entscheidungserheblich, entspricht es dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren L 11 KA 39/17 B ER. Die dortige Beschwerde hat der Senat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 02.01.2018 zurückgewiesen. Hierauf ist Bezug zu nehmen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse des Antragstellers ist darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten. Demzufolge wird das wirtschaftliche Interesse durch die Faktoren "Länge des Verfahrens" und "Zinsinteresse" bestimmt. Das Zinsinteresse konkretisiert sich darin, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Das erfasst das Widerspruchs- und jedenfalls das nach Sachlage zu erwartende erstinstanzliche Hauptsacheverfahren. Bei einer geschätzten Dauer für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren von anderthalb Jahren und einem halben Jahr für das noch anhängige Widerspruchsverfahren ergibt sich angesichts eines durchschnittlichen Kreditzinses von derzeit ca. 5 % ein Streitwert von 5 % aus 1.088.136,97 EUR = 54.406,85 EUR x 2 = 108.813,70 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat auf die als zutreffend erachtete Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Soweit entscheidungserheblich, entspricht es dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren L 11 KA 39/17 B ER. Die dortige Beschwerde hat der Senat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 02.01.2018 zurückgewiesen. Hierauf ist Bezug zu nehmen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse des Antragstellers ist darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten. Demzufolge wird das wirtschaftliche Interesse durch die Faktoren "Länge des Verfahrens" und "Zinsinteresse" bestimmt. Das Zinsinteresse konkretisiert sich darin, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Das erfasst das Widerspruchs- und jedenfalls das nach Sachlage zu erwartende erstinstanzliche Hauptsacheverfahren. Bei einer geschätzten Dauer für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren von anderthalb Jahren und einem halben Jahr für das noch anhängige Widerspruchsverfahren ergibt sich angesichts eines durchschnittlichen Kreditzinses von derzeit ca. 5 % ein Streitwert von 5 % aus 1.088.136,97 EUR = 54.406,85 EUR x 2 = 108.813,70 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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