L 3 R 49/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 R 364/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 49/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berichtigung seines Versicherungsverlaufs, soweit darin die Zeiten vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 als "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" gekennzeichnet sind. Stattdessen solle "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" eingestellt werden. Der am xxxxx 1949 geborene Kläger legte im August 1975 die erste juristische Staatsprüfung in H. ab. Der anschließend aufgenommene Referendardienst blieb unbeendet. Vom 1. Januar 2005 bis zum Einsetzen der Altersrente bezog der Kläger durchgehend Arbeitslosengeld II. Für die streitbefangenen Zeiten leistete der Bund Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Der Kläger, bei dem im Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit einem systematisierten Wahn bei sehr gut erhaltener Persönlichkeit diagnostiziert wurde, stritt bereits in mehreren Verfahren für eine Fortsetzung, hilfsweise erneute Durchführung des Referendardienstes. Zudem erwägt er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Einkommens. Im Januar 2007 führte die Beklagte als kontenführender Rentenversicherungsträger von Amts wegen ein Kontenklärungsverfahren durch. Seinerzeit war die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 als "Entgeltersatzleistung – Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit durch EnEV gemeldet" gekennzeichnet. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 30. Januar 2007 den Versicherungsverlauf mit und stellte mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 die bis zum 31. Dezember 2000 zurückgelegten Zeiten verbindlich fest. Zudem erteilte sie dem Kläger eine Wartezeitauskunft. Auch im dazu übersandten Versicherungsverlauf war die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 als "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" gekennzeichnet, ebenso wie die erstmals aufgeführte Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006. Der vom Kläger sowohl gegen den Vormerkungsbescheid vom 30. Januar 2007 als auch den Feststellungsbescheid vom 27. Dezember 2007 eingelegte Widerspruch und die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Hamburg (S 4 R 1584/07=S 4 R 899/09) betrafen Zeiten vor dem streitbefangenen Zeitraum. In diesem früheren Klagverfahren gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab, in dessen Ausführung sie höhere Entgelte für die Rentenversicherung für Zeiten bis zum 22. Juni 1999 speicherte. Mit Schreiben vom 5. November 2008 übersandte sie dem Kläger den geänderten Versicherungsverlauf. Darin waren die Zeiten vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin als "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" gekennzeichnet, ebenso wie die erstmals aufgeführte Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007. Der Kläger nahm die Klage S 4 R 1584/07=S 4 R 899/09, soweit sie sich nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hatte, zurück. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. April 2010 stellte die Beklagte die bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Zeiten neu fest. Sie teilte dem Kläger zudem den geänderten Versicherungsverlauf mit, in dem die Zeiten vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin mit "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" gekennzeichnet waren. Am 30. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nachdem er hierzu vom Jobcenter H. als zuständigem SGB II-Träger aufgefordert worden war. Letzteres bescheinigte der Beklagten am 14. November 2013, der Kläger sei seit dem 1. Januar 2005 durchgehend arbeitslos gemeldet gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Seit dem 8. September 2007 gelte er hingegen nicht als arbeitslos, weil er nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Arbeitslosengeld II bezogen habe, ohne dass ihm eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden sei. Da das Jobcenter an seiner Aufforderung nicht festhielt, nahm der Kläger den Antrag auf vorzeitige Altersrente zurück. Im März 2014 führte die Beklagte eine Folgekontenklärung durch. Nunmehr kennzeichnete sie die Zeiten vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 als "Entgeltersatzleistung – Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit über RVGlobal/SB-Dialog eingegeben", ebenso wie die erstmals aufgeführte Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010. Die anschließenden, hier nicht streitbefangenen Zeiten vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 kennzeichnete sie als "Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld II DÜEV gemeldet" und erfasste sie als beitragsfreie Zeiten/Anrechnungszeiten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. März 2014 stellte die Beklagte die im überarbeiten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest, soweit sie Zeiten bis zum 31. Dezember 2007 betrafen. Zugleich machte sie dem Kläger Mitteilung vom überarbeiteten Versicherungsverlauf bis zum 31. Dezember 2013. Am 8. September 2014 beantragte der Kläger Regelaltersrente, die ihm mit Bescheid vom 27. November 2014 beginnend mit dem 1. Januar 2015 in Höhe von monatlich 177,58 Euro bewilligt wurde. Die streitbefangenen Zeiten wurden dabei als vollwertige Pflichtversicherungszeiten bewertet. Bestandteil des Rentenbescheids war der als Anlage 2 beigefügte Versicherungsverlauf. Darin waren die Zeiten vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 wie bei der vorgehenden Bescheiderteilung bzw. Mitteilung als "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" gekennzeichnet. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. November 2014 beschränkte der Kläger auf diese Kennzeichnung. Er sei seinerzeit nicht arbeitslos gewesen. Insbesondere habe die Bundesagentur für Arbeit gegen seinen Willen von Vermittlungsbemühungen abgesehen, weil man ihn für nicht gesund gehalten habe. Die von der Beklagten vorsorglich durchgeführte Probeberechnung ergab, dass sich bei einer Erfassung der streitbefangenen Zeiten als Zeiten ohne Arbeitslosigkeit dieselbe Anzahl von – bei zwischenstaatlicher Berechnung – 6.2070 Entgeltpunkten und derselbe Rentenbetrag von 177,58 Euro monatlich ergeben würde. Die Beklagte übersandte dem Kläger eine Ablichtung der Bescheinigung des Jobcenters vom 14. November 2013 sowie das Ergebnis der Probeberechnung und bat um Mitteilung, ob der Widerspruch damit erledigt sei. Der Kläger hielt seinen Widerspruch mit der Begründung aufrecht, die Beklagte sei an einer rückwirkenden Änderung des Versicherungsverlaufs gehindert gewesen, nachdem sie die Zeiten in Ausführung des angenommenen Teilanerkenntnis im Verfahren S 4 R 1584/07=S 4 R 899/09 neu festgestellt habe. Im damals übersandten Versicherungsverlauf seien die Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs noch als Zeiten ohne Arbeitslosigkeit erfasst gewesen. Zudem gehe aus dem Bescheid vom 7. März 2014 nicht ausreichend hervor, dass damit frühere Bescheide aufgehoben oder geändert werden sollten. Die Beklagte habe zudem den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, wenn sie sich allein auf die Mitteilung des Jobcenters verlasse. Hierzu vertiefte der Kläger sein Vorbringen, nicht in der Vermittlung gestanden, sondern Arbeitslosgengeld II zu erleichterten Bedingungen bezogen zu haben. Der Kläger bekräftige seinen Wunsch, die Referendarausbildung trotz Erreichen des Rentenalters zu beenden und anschließend juristisch tätig zu sein. Erfasse die Beklagte die Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs als Zeiten der Arbeitslosigkeit, werde der aus Sicht des Klägers zu vermeidende Eindruck erweckt, es habe ein "völlig normaler" Fall von Arbeitslosigkeit vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit dem angegriffenen Bescheid sei keine Regelung ergangen, die gegebenenfalls in seine Rechte eingreife. Gegen die Gewährung der Regelaltersrente habe der Kläger keine Einwände erhoben. Die begehrte Änderung der Kennzeichnung der Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II bliebe ohne Auswirkung auf seinen Rentenanspruch oder gar die Höhe der ausgezahlten Rente. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die streitbefangenen Zeiten zutreffend gekennzeichnet seien. Bereits am 7. April 2015 hatte der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage gegen den Bescheid vom 27. November 2014 erhoben und begehrt, die streitbefangenen Zeiten als Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs ohne Arbeitslosigkeit in seinen Versicherungsverlauf einzustellen. Eine höhere Altersrente würde sich daraus auch seiner Auffassung nach nicht ergeben. Er vertieft sein Vorbringen zu der aus seiner Sicht gleichwohl gegebenen Beschwer und hat beantragt, die Akten des Jobcenters beizuziehen. Das Sozialgericht hat den Verwaltungsvorgang der Beklagten beigezogen. Sodann hat es den Kläger darauf hingewiesen, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bislang nicht erkennen zu können und die Beiziehung weiterer Akten nicht zu beabsichtigen. Nach der Ankündigung, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, und Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2017 als unzulässig abgewiesen. Es fehle an der Klagebefugnis, denn eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten erscheine nicht möglich. Der Bescheid vom 27. November 2014 regle in seinem Verfügungssatz allein die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von 158,41 Euro. Gegen die Rentengewährung wende der Kläger sich auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht. Rentenrechtliche Zeiten würden angegriffenen Bescheid hingegen nicht verbindlich festgestellt, dies sei zuletzt durch den Bescheid vom 7. März 2014 für die Zeit bis zum Ende 2007 geschehen, der nicht Streitgegenstand und im Übrigen bestandskräftig geworden sei. Die Rentenberechnung fuße zwar auf den Daten im Versicherungsverlauf, wie er dem angegriffenen Bescheid als Anlage beigefügt war. Nach der auch vom Kläger nicht bestrittenen Probeberechnung der Beklagten würde sich die gewünschte Kennzeichnung der streitbefangenen Zeiten aber nicht auf die Rentenhöhe auswirken. Da es demnach nicht darauf ankomme, ob die Zeiten zutreffend als Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs mit Arbeitslosigkeit bezeichnet würden, habe das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen und insbesondere den Beweisantrag des Klägers ablehnen können. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 5. Mai 2017 zugestellt worden. Am 22. Mai 2017 hat er hiergegen Berufung eingelegt. Er rügt, dass das Sozialgericht seinen Antrag auf Beiziehung der Jobcenter-Akten, den er als Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens gekennzeichnet habe, nicht durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen habe. Er hält die Klage für zulässig, denn er mache keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente geltend, sondern auf Berichtigung der bei der Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum gespeicherten Sozialdaten gemäß § 84 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Für ihn sei erst bei Erhalt des Rentenbescheids erkennbar gewesen, welche Daten die Beklagte inzwischen gespeichert habe. Er bemängelt, weder die Beklagte noch das Sozialgericht hätten über die Berichtigung von Sozialdaten entschieden, die er nach seiner Meinung bereits mit seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid beantragt habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018, der am 29. Januar 2018 bei Gericht eingegangen ist, die Auffassung vertreten, mit Klagerhebung auch eine Untätigkeitsklage erhoben zu haben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 24. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. über seinen Antrag auf Berichtigung von Sozialdaten vom 29. Dezember 2014 zu entscheiden; 2. unter Änderung des Bescheids der Beklagten vom 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2015 die Zeiten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 mit "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" in seinem Versicherungsverlauf zu kennzeichnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet das angegriffene Urteil als zutreffend und hält an ihren Bescheiden fest. Die mündliche Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat am 30. Januar 2018 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. 1. Soweit sich der Kläger weiterhin gegen den Bescheid vom 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2015 wendet (Klagantrag zu 2) – wovon nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung vorsorglich ausgegangen wird –, fehlt ihm die erforderliche Klagebefugnis. Der Kläger behauptet selbst nicht, durch die mit dem angegriffenen Bescheid verfügte Rentenbewilligung beschwert zu sein. Er stimmt vielmehr mit der Beklagten überein, dass die erstrebte Kennzeichnung der streitbefangenen Zeiten ohne jede Auswirkung auf Art, Beginn, Höhe oder sonstige Umstände seiner Altersrente bliebe. Das ist zudem durch die vorliegende Probeberechnung belegt. Eine weitergehende Regelung trifft der Rentenbescheid nicht, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Insbesondere greift es nicht (erneut) in die Rechtssphäre des Klägers ein, dass der Versicherungsverlauf in Anlage 2 die streitbefangenen Zeiten wie zuletzt zuvor als Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs mit Arbeitslosigkeit ausweist. Die Zeiten bis zum 31. Dezember 2007 wurden im Übrigen mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 7. März 2014 verbindlich festgestellt. 2. Soweit der Kläger nunmehr vor allem die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines Berichtigungsantrags begehrt (Klagantrag zu 1), gilt: Gegenstand der Klage ist allein der Bescheid vom 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2015. Darin traf die Beklagte zwar tatsächlich keine Entscheidung darüber, ob die streitbefangenen Zeiten zutreffend gekennzeichnet sind. Im Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015 ließ sie das sogar ausdrücklich dahinstehen. Indes lässt sich selbst bei einer wiederum am Meistbegünstigungsgrundsatz orientierten Auslegung weder der Klagbegründung noch den übrigen klägerischen Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger (auch) eine Untätigkeitsklage erheben wollte. Er hat seine Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2015 nur gegen den Bescheid vom 27. November 2014 in Gestalt des genannten Widerspruchsbescheids gerichtet. Lediglich beispielhaft sei sein Schriftsatz vom 29. Mai 2015 hervorgehoben, in dem er beide Bescheide ausdrücklich nennt und seine Klage als Anfechtungs- und Leistungsklage bezeichnet. Soweit er im Schriftsatz vom 28. August 2015 den geltend gemachten Anspruch sinngemäß auf § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützt, nennt er auch nach seinem eigenen Vorbringen lediglich die seines Erachtens einschlägige Anspruchsgrundlage. Das Ausbleiben einer Verwaltungsentscheidung hat der Kläger nur mit Blick auf die von ihm andernorts begehrte Fortsetzung oder erneute Durchführung des Referendardienstes bemängelt. Auch mit der Berufung hat der Kläger sich zunächst nur gegen den Rentenbescheid gewandt. Eine Untätigkeit der Beklagten hat er erstmals mit Schriftsatz vom 10. August 2017 bemängelt, indem er am Ende seiner Grafik auf Seite 3 festhält, es fehle ein Verwaltungsakt der Beklagten über den Berichtigungsantrag, den er seines Erachtens bereits mit dem Widerspruch gegen den Rentenbescheid stellte, so dass insoweit eine Untätigkeitsklage vorliege. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 hat er dann einen entsprechenden Bescheidungsantrag formuliert. Dieses Begehren ist indes nicht wirksam in das Verfahren einbezogen worden. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor und die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG sind nicht erfüllt. Die Klageänderung, in die die Beklagte nicht eingewilligt hat, erscheint nicht sachdienlich. Die Klage würde hinsichtlich des Bescheidungsbegehrens auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Insbesondere wäre erstmals darüber zu entscheiden, ob der vom Kläger geltend gemachte sozialdatenschutzrechliche Berichtigungsanspruch zulässigerweise mit einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG verfolgt werden kann. Diese setzt einen unbeschiedenen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus, während die vom Kläger erstrebte Berichtigung zumindest teilweise als Realakt angesehen wird (vgl. Bieresborn in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 84 Rn. 39). Die Interessen des Klägers sind ausreichend gewahrt, weil er jederzeit eine Untätigkeitsklage oder allgemeine Leistungsklage beim zuständigen Sozialgericht erheben könnte. Aus diesem Grund hat das Gericht auch davon abgesehen, seine letzten Schriftsätze zur Prüfung einer neuen Klagerhebung an das Sozialgericht weiterzuleiten. Die Beklagte sei, wie bereits in der mündlichen Verhandlung, darauf hingewiesen, dass sie in eigener Zuständigkeit über den vom Kläger jedenfalls mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 gestellten Berichtigungsantrag zu entscheiden haben wird. 3. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage sind weitere Ermittlungen entbehrlich und konnte insbesondere von der Beiziehung der Akte des Jobcenters abgesehen werden. Sollte der Kläger gleichwohl weiterhin die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens durch das Sozialgericht begehren, kann er gegen die behauptete Untätigkeit des Sozialgerichts nicht mit der Berufung vorgehen. Dem Kläger wird zu bedenken gegeben, dass er mit einem Gesuch auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens gegenüber dem Sozialgericht unter anderem einen Gefährdungstatbestand glaubhaft machen müsste, vgl. § 487 Nr. 4 ZPO iVm § § 76 Abs. 3 SGG. Seinem bisherigen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass und warum er sich hinsichtlich der Jobcenter-Akten um einen Verlust des Beweismittels oder die Erschwernis seiner Nutzung im Hauptsacheverfahren sorgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
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