L 7 AS 435/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 1590/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 435/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein verpätetes Erscheinen zum Meldetermin führt nur dann zu keinem sanktionsbewehrten Meldeversäumnis, wenn der Meldezweck am selben Tag noch erreicht werden kann.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.3.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer 10%-Sanktion für die Zeit vom 1.6.2013 bis 31.8.2013.

Der 1964 geb. Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Mit nicht angefochtenem Bewilligungsbescheid vom 3.4.2013 wurden dem Kläger im streitigen Zeitraum für die Zeit vom 1.5.2013 bis 31.10.2013 monatlich 912 EUR bewilligt, davon 382 EUR als Regelleistung und 530 EUR für die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (449 EUR kalt, 31 EUR Nebenkosten, 50 EUR Abschlagszahlung für die Heizkosten).

Mit Bescheid vom 18.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2013 wurde wegen eines Meldeversäumnisses am 2.4.2013 das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.5.2013 bis 31.7.2013 in Höhe von monatlich 10%, das sind 38,20 EUR abgesenkt. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht München (S 46 AS 1589/13) blieb erfolglos (Urteil vom 27.3.2015, zugestellt am 1.6.2015). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bay. LSG vom 22.10.2015, L 7 AS 434/15 NZB, zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 25.4.2013 wurde der Kläger aufgefordert, sich am 14.5.2013, 10:15 Uhr in der A-Straße 33 in A-Stadt zu einem ärztlichen Untersuchungstermin bei Herrn Dr. H. zu erscheinen. Ziel der Untersuchung sei eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit. Dr. H. ist ein niedergelassener Internist. Die Meldeaufforderung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung darüber, dass bei Nichterscheinen zum Termin ohne wichtigen Grund das Arbeitslosengeld II für die Dauer von 3 Monaten um 10 % jeweils gekürzt werde. Der Kläger ist zum Untersuchungstermin nicht erschienen. Mit Schreiben vom 16.5.2013 teilte der Kläger mit, dass er den mit Schreiben vom 25.4.2013 vorgegebenen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe. Er habe den Termin verwechselt. Irrtümlich habe er angenommen, der Termin finde am 15.5.2013 statt. Ferner bat er um einen Ersatztermin. Am 21.5.2013 fand eine persönliche Vorsprache beim Arbeitsvermittler statt. Laut Gesprächsvermerk vom 21.5.2013 legte er nochmals den Grund für das Nichterscheinen dar, was aber vom Arbeitsvermittler als wichtigen Grund nicht akzeptiert wurde, da der Kläger für die Terminplanung selbst verantwortlich sei.

Mit Bescheid vom 22.5.2013 wurde das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.6.2013 bis 31.8.2013 um 10%, das sind monatlich 38,20 EUR gemindert. Ein wichtiger Grund liege nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger am 3.6.2013 ohne weitere Begründung Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 9.7.2013 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München und begehrte die Aufhebung des Sanktionsbescheides. Er habe den Termin verwechselt und sei erst am nächsten Tag erschienen. Seiner Bitte, die Untersuchung dennoch durchzuführen, sei der Arzt nicht nachgekommen. Angeblich würde der Beklagte dies nicht gestatten. Terminliche Gründe seien vom Arzt nicht vorgetragen worden. Der Arzt habe ihm zugesichert, seine Anwesenheit am 15.5.2013 gegenüber dem Beklagten zu bestätigen. Die Terminverwechslung beruhe nicht auf Böswilligkeit. Er hätte auch am 15.5.2013 untersucht werden können. Er habe bis heute keinen Alternativtermin erhalten. Dies sei ein Indiz dafür, dass es dem Beklagten nicht um die Untersuchung gehe, sondern nur darum, unter einem billigen Vorwand eine Sanktion verhängen zu können. Die Sanktion sei offensichtlich willkürlich und schikanös.

Mit Urteil vom 27.3.2015 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Meldeversäumnis liege vor. Der Kläger sei am 14.5.2013 nicht zum Untersuchungstermin erschienen. Ob der Gutachter dem Kläger einen Tag später hätte begutachten können, sei nicht entscheidungserheblich. Den Beweisanträgen sei daher nicht stattzugeben. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin liege nicht vor. Die Terminverwechslung beruhe auf Fahrlässigkeit und sei dem Kläger subjektiv vorwerfbar. Für die subjektive Vorwerfbarkeit sei Vorsatz nicht erforderlich. Da die Urteilsgründe der BSG-Entscheidung vom 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R, die u.a. die Frage der Rechtmäßigkeit sich überlappender Sanktionszeiträume betraf, noch nicht veröffentlicht waren, wurde die Berufung im Urteil zugelassen.

Gegen die sozialgerichtliche Entscheidung legte der Kläger am 25.6.2017 unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag Berufung beim Bay. Landessozialgericht ein.

Der Kläger trug mit Schreiben vom 20.10.2015 weiter vor, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht gleichgesetzt werden dürfe. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, den Untersuchungstermin platzen zu lassen. Der Gutachter hätte ihn am 15.5.2013 untersuchen müssen. Erst Mitte September sei ein neuer Termin festgelegt worden. Er vermute, dass der Gutachter dem Beklagten für beide Termine Rechnungen gestellt habe. Er beantrage daher, dass der Beklagte sämtliche Rechnungen des Gutachters vorlege.

Am 30.1.2017 nahm der Kläger Akteneinsicht. Er bemängelt, dass Unterlagen in der Beklagtenakte fehlen würden, wie Gesundheitsfragebogen, Schweigepflichtentbindungen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.3.2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 22.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 32 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II jeweils um 10 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis eine Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei dem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Meldeversäumnis liegt bereits dann vor, wenn der Hilfebedürftige am vorgesehenen Tag nicht bei der in der Meldung bezeichneten Stelle persönlich erschienen ist bzw. den Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hat. Der Kläger ist am 14.5.2013 nicht bei Dr. H. in dessen Praxis erschienen. Ein verspätetes Erscheinen ist dann unbeachtlich, wenn sich der Leistungsempfänger noch am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung noch erreicht wird. Der Leistungsträger hat dann alle zumutbaren organisatorischen Anstrengungen zu unternehmen, um die verspätete Meldung noch entgegennehmen zu können (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2015, § 32 Rn 30). Maßgebend ist also, dass der Meldezweck noch am selben Tag erreicht werden kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger ist am 14.5.2013 überhaupt nicht bei Dr. H. erschienen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Meldeversäumnis nicht deswegen unbeachtlich, weil er am 15.5.2013 erschienen ist. Denn am Folgetag konnte der Meldezweck einer ärztlichen Untersuchung am 14.5.2013 nicht mehr erreicht werden. Deshalb ist es irrelevant, aus welchen Gründen der Gutachter eine Untersuchung am 15.5.2013 ablehnt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung diesbezüglich ist entbehrlich. Nicht entscheidungserheblich ist ferner bereits nach dem Wortlaut des § 32 SGB II die Frage des Klägers, wie viele Rechnungen der Gutachter dem Beklagten ausgestellt hat.

Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen liegt nicht vor. Ein solcher muss objektiv gegeben sein. Ein Irrtum des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist nicht beachtlich und führt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Ein Irrtum über das Datum des Meldetermins stellt daher regelmäßig keinen wichtigen Grund dar (vgl. Schlegel/Voelzke, a.a.O. Rn 46). Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben im Termin geirrt, was einen objektiv wichtigen Grund nicht zu begründen vermag.

Das Meldeversäumnis ist dem Kläger subjektiv vorwerfbar. Die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen (vgl. BSG vom 9.11.2010, B4 AS 27/10 R, Rn. 28). Dabei ist ein fahrlässiges Verhalten ausreichend (vgl. Bay. LSG vom 17.2.2016, L 7 AS 776/15 NZB). Auf eine Absicht kommt es nicht an. Der Kläger hat den Termin schuldhaft versäumt, indem er keine Vorkehrungen getroffen hat, um den Termin einzuhalten. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen. Damit hat er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die auch von ihm mit seinen beruflichen Vorkenntnissen im Geschäftsverkehr als gelernter Verkäufer erwartbar war.

Die Meldeaufforderung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung bei Nichterscheinen zum ärztlichen Untersuchungstermin (vgl. BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R). Sie informierte konkret, einzelfallbezogen, verständlich, richtig und vollständig über die Folgen des Nichterscheinens zum Untersuchungstermin.

Nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II tritt die Minderung in den Monaten Juni bis August 2013 ein. Der Sanktionsbescheid wurde im Mai dem Kläger bekanntgegeben.

Die Sanktionen aufgrund des Bescheides vom 18.4.2013 und vom 22.5.2013 führen zu einer Kumulation auf 20% in den Monaten Juni und Juli 2013. Nach § 32 Abs. 2 SGB II wird lediglich § 31 a Abs. 3 und § 31b SGB II in Bezug genommen, nicht dagegen § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II. Folglich ist es möglich, Sanktionen für identische Zeiträume durch voneinander unabhängige Sanktionsbescheide festzustellen (vgl. BSG vom 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R, Rn 41).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Sanktionen nach §§ 31a, 32 SGB II bestehen nicht. Auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R, Rn 50 ff. keine durchgreifenden Bedenken hierzu geäußert. Die Vorlage des SG Gotha vom 26.5.2015 wurde vom BVerfG als unzulässig abgelehnt (BVerfG vom 6.5.2016, 1 BvL 7/15). Das SG Gotha hat zwar erneut eine Vorlage zum BVerfG gemacht (Beschluss vom 2.8.2016, S 15 AS 5157/14), jedoch teilt der Senat dessen Bedenken im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R, nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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