L 11 AS 127/18 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1452/17
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 127/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Beschwerde.
Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Er wendet sich nicht gegen den Verweisungsbeschluss des SG Gotha vom 29.11.2017, denn er erhebt "Berufung" ausdrücklich im Verfahren S 13 AS 1452/17 des SG Nürnberg, das jedoch bislang lediglich eine Eingangsverfügung und einen Schriftsatz des Beschwerdegegners an den Kläger übersandt hat. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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