Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 R 1294/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 103/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 16. April 2009 bis 30. Juni 2011.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der durch notariellen Vertrag vom 27. August 2007 gegründeten T. GmbH, bei welcher die Beigeladene zu 1) ab 1. Februar 2008 zunächst sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und an welcher sie aufgrund des Gesellschaftsvertrages anfangs mit 49 % des Stammkapitals beteiligt war. In dem Gesellschaftsvertrag heißt es unter anderem:
§ 5 Geschäftsführung, Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so ist dieser einzelvertretungsberechtigt 2. Der alleinige Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 3 ... 4. Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen.
§ 6 Gesellschafterversammlung 1. – 4. 5. Die Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung eine andere Mehrheit vorschreibt. Je 50 EUR des Nennbetrages eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Abtretung von Geschäftsanteilen 1. Die Abtretung von Geschäftsanteilen und Teilgeschäftsanteilen sowie jede sonstige Verfügung hierüber bedarf – mit Ausnahme von Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern – zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft. Diese darf im Innenverhältnis nur erteilt werden, wenn ein entsprechend einstimmig gefasster Gesellschafterbeschluss vorliegt. 2.
Geschäftsführer war seit der Gesellschaftsgründung der mit 51% am Stammkapital beteiligte K ... Die Beigeladene zu 1) übernahm für die T. GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 20.000 EUR und schloss mit dieser im Dezember 2008 einen Anstellungsvertrag ab 1. Februar 2008 über eine Tätigkeit als Projektleiterin, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Am 16. April 2009 veräußerte der K. der Beigeladenen zu 1) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 250 EUR (1% des Stammkapitals), zugleich erteilte die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) Einzelprokura und befreite sie von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 wurde der Techniker Krankenkasse als Krankenkasse der Beigeladenen zu 1) mitgeteilt, diese habe ihre Beteiligung an der Gesellschaft auf 50 % aufgestockt, sei daher keine Arbeitnehmerin mehr und dementsprechend abgemeldet worden.
Am 1. April 2011 stellte die T. GmbH nach einer Betriebsprüfung einen Antrag zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) bei der Clearingstelle der Beklagten. Im Vordruck der Beklagten gab die Beigeladene zu 1) unter anderem an, sie habe zuvor als Key Account Manager, als Pharmareferentin und als Werbekauffrau gearbeitet, während Herr K. als angestellter Projektleiter in der Branche tätig gewesen sei. Sie selbst sei nicht nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrags, sondern auch auf Grund eines Arbeits-/Dienstvertrags zur Mitarbeit verpflichtet. Sie arbeite 60 bis 70 Stunden wöchentlich, unterliege keinerlei Weisungsrechten, könne ihre Tätigkeit frei bestimmen, könne unbeschränkt Personal einstellen und müsse Urlaub nicht genehmigen lassen. Eine Abberufung/Kündigung sei gemäß § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nur aus wichtigem Grund und nur mit ihrer Zustimmung möglich. Es werde eine monatlich gleichbleibende Vergütung gezahlt und ein 13. Monatsgehalt, das bei schlechter Ertragslage ebenso wie die Mehrstundenvergütung durch Gesellschafterbeschluss gekürzt werden könne (so geschehen für 2010). Die Vergütung werde auch bei Arbeitsunfähigkeit im gesetzlichen Lohnfortzahlungszeitraum weiter gezahlt und auf das Gehalt werde Lohnsteuer entrichtet, die als Betriebsausgabe verbucht werde. Sie sei über Tantiemen und Gewinnausschüttung am Gewinn der Gesellschaft beteiligt.
Mit Bescheiden vom 17. Juni 2011 stellte die Beklagte nach erfolgter Anhörung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auch für die Zeit ab 16. April 2009 eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung fest. Im Widerspruchsverfahren machte die Beigeladene zu 1) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend, dass mit dem Geschäftsanteil von 50 % durchaus wesentlicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft genommen werden könne. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Der Geschäftsführer Herr K. führte in einer beigefügten Stellungnahme aus, dass real die Aufgaben der Geschäftsführung geteilt seien. Die Beigeladene zu 1) sei nur deswegen nicht zur zweiten Geschäftsführerin bestellt worden, um die Verantwortungsbereiche nicht splitten zu müssen. Sie könne aber selbständig Personal einstellen, habe alle Vollmachten und sei Inhaberin des Geschäftskontos. Sie sei für den gesamten Zahlungsverkehr allein verantwortlich und kümmere sich um die gesamte Unternehmensführung, während er selbst hauptsächlich für die Projektleitung in der Fahrzeuglogistik verantwortlich sei.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss sich dem Widerspruch und den dortigen Ausführungen an.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegenüber der Beigeladenen zu 1) und gegenüber der Klägerin zurück und berief sich dabei gleichfalls auf die Rechtsprechung des BSG. Nur Mehrheitsgesellschafter hätten danach bei einfacher Stimmenmehrheit als Mitarbeitende einen solchen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, dass von Selbständigkeit ausgegangen werden könne. Beim bloßen Vorliegen einer Sperrminorität sei abhängige Beschäftigung nicht ausgeschlossen, wenn der Minderheitsgesellschafter nicht gleichzeitig Geschäftsführer sei. Der weitere Gesellschafter und Geschäftsführer könne die Beigeladene zu 1) jederzeit in ihrer Tätigkeit abberufen.
Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und mitgeteilt, dass sie Rechtsnachfolgerin der T. GmbH sei. Gesellschafter seien nunmehr Herr K., der Anteile von 49 % halte, und die C. GmbH, die 51 % halte. Die Beigeladene zu 1) sei mit dem 30. Juni 2011 als Gesellschafterin und Prokuristin der Klägerin ausgeschieden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung vor dem Sozialgericht am 30. Juli 2014 hat die Beigeladene zu 1) ausgeführt, sie und Herr K. seien von Rechtsanwälten und dem Steuerberater so informiert worden, dass bei einer Geschäftsführung durch zwei Personen ein Splitting der Aufgaben im Innen- und Außenverhältnis erforderlich sei. Ihnen sei es jedoch nur darauf angekommen, dass beide Gesellschafter im gleichen Ausmaß handlungsfähig sein sollten. Dies habe sich auch durch Erteilung der Prokura erreichen lassen. Sie, die Beigeladene zu 1), habe die gesamte Unternehmensführung allein und den Personalbereich zusammen mit Herrn K. betrieben. Sie sei für die Finanzen und das Controlling allein zuständig gewesen und habe die Kontakte zum Steuerberater und zu den Kunden gehalten. Herr K. habe über das Geschäftskonto nicht ohne ihre Hilfe verfügen können, soweit es die Abrechnung angehe. Bei Urlaubsabwesenheit habe lediglich einer von beiden möglichst da sein sollen. Herr K. als Geschäftsführer habe aus seinem Anstellungsvertrag dieselbe Summe als "Gehalt" wie sie selbst erhalten und sei hauptsächlich für die Projektleitung Fahrzeuglogistik zuständig gewesen. Mit dem Erwerb der hälftigen Anteile an der Gesellschaft im April 2009 sei ihr nicht nur vom Steuerberater gesagt worden, dass sie nun nicht mehr abhängig beschäftigt sei. Sie habe auch mit der Beklagten hierüber ein Telefonat geführt, in dem ihr dies bestätigt worden sei. Deswegen habe sie genau zu dieser Zeit eine private Krankenversicherung abgeschlossen und privat für ihre Altersvorsorge zu sorgen begonnen. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben im Übrigen sowie des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 30. Juli 2014 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 17. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 insoweit aufgehoben, als abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und das Bestehen von Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit vom 16. April 2009 bis 30. Juni 2011 festgestellt wurde und im Wesentlichen ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, ob die Merkmale abhängiger Beschäftigung oder diejenigen selbständiger Tätigkeit überwögen. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Vorliegend sei maßgeblich, dass die Möglichkeiten zur Gestaltung der Gesellschaft und Verhinderung unliebsamer Entscheidungen der Beigeladenen zu 1) im gleichrangigen Innenverhältnis zu dem Geschäftsführer zur Verfügung gestanden hätten und sie hierzu die tatsächliche Rechtsmacht gehabt habe. Sie habe die Hälfte der Anteile gehalten und zusätzlich im Rahmen ihrer Tätigkeit die Geschicke der Gesellschaft lenken können, was sie auch getan habe. Es habe sich mindestens eine Gleichverteilung der Aufgaben der Beigeladenen zu 1) und des Herrn K. ergeben. Zwar sei der Anstellungsvertrag der Beigeladenen zu 1), der ursprünglich allein die Projektleitung zum Gegenstand gehabt und viele arbeitnehmertypische Rechte und Pflichten enthalten habe, nicht dementsprechend angepasst worden, jedoch hätten die handelnden Personen diesem Vertrag nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Das tatsächlich gelebte Geschehen sei hiervon abgewichen. Die Beigeladene zu 1) sei für weite Teile der Führung der Gesellschaft allein oder gemeinsam mit dem Geschäftsführer zuständig gewesen, nämlich für die gesamte Unternehmensführung allein und für den Personalbereich gemeinsam. Sie habe Einzelprokura gehabt, sei für die Finanzen und das Controlling allein zuständig gewesen, habe die Kontakte zum Steuerberater und zu den Kunden gehalten. Sie habe dieselbe Bezahlung wie der Geschäftsführer erhalten und sei nur wegen der Information von Rechtsanwälten und Steuerberater, dass bei einer Geschäftsführung durch zwei Personen ein Splitting der Aufgaben erforderlich sei, was man nicht gewollt habe, nicht zur Geschäftsführerin bestellt worden. Die gleichwertige Handlungsbefugnis habe sich auch durch die erteilte Prokura erreichen lassen.
Die Beklagte hat gegen das am 12. September 2014 zugestellte Urteil am 8. Oktober 2014 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, das Urteil stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Das BSG habe mit Urteilen vom 25. Januar 2006 (B 12 KR 30/04 R – Juris) und vom 17. Mai 2001 (B 12 KR 34/00 R – Juris) klargestellt, dass ein mitarbeitender GmbH-Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt sei, allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht besitze, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Sowohl Minderheitsgesellschafter als auch hälftig am Kapital einer GmbH beteiligte mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion seien insbesondere nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der laufenden Geschäftsführung, d.h. dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ zuweise. Nicht zu Geschäftsführern bestellte mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH hätten nur dann einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH, wenn sie Mehrheitsgesellschafter seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und macht geltend, die vom BSG entschiedenen Fälle, auf die sich die Beklagte berufe, unterschieden sich in wesentlichen Punkten von dem vorliegenden. Maßgeblich sei, dass die Beigeladene zu 1) 50 % der Anteile gehalten habe und zusätzlich als Prokuristin in das Handelsregister eingetragen gewesen sei. Die Prokura gehe grundsätzlich über die Vornahme der gewöhnlichen Geschäfte des Betriebes des Handelsgewerbes hinaus und ihr gesetzlicher Umfang könne grundsätzlich nicht abbedungen werden.
Die Beigeladene zu 1) hält die erstinstanzliche Entscheidung gleichfalls für zutreffend und beruft sich dafür ebenfalls auf die Rechtsprechung des BSG. Danach seien die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich, ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließe dabei ein Beschäftigungsverhältnis aus. Vorliegend sehe der Gesellschaftsvertrag vor, dass alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, der Zustimmung der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit bedürften. Zudem habe die Beigeladene zu 1) mit ihrem Anteil am Stammkapital von 50 % und aufgrund der ihr erteilten Einzelprokura sowie der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall verhindern können.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2017 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
Zu Recht und im Wesentlichen mit der zutreffenden Begründung hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang aufgehoben. Sie sind rechtswidrig, soweit sie den streitbefangenen Zeitraum betreffen, denn die Beigeladene zu 1) war in dieser Zeit nicht sozialversicherungsrechtlich beschäftigt.
Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin befugt. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten – in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer – schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatte die T. GmbH als Rechtsvorgängerin der Klägerin am 1. April 2011 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Die Versicherungspflicht richtet sich in den Zweigen der Sozialversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) für die Arbeitslosen-versicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) für die Krankenversicherung, § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für die Rentenversicherung und § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung. Diese Vorschriften setzen für die Versicherungspflicht – in der hier einzig denkbaren Alternative – jeweils eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-schriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) voraus.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe etwa Urteil v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Sie stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 09.03.2005 – 5 AZR 493/04), wonach Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und wonach sich die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation insbesondere darin zeigt, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft und wonach für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, von Bedeutung sind und wonach schließlich eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Auch für Geschäftsführer einer GmbH gilt, ebenso wie für Prokuristen und Leitende Angestellte, nichts Abweichendes. Es ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung des jeweiligen Dienstverhältnisses dahingehend erforderlich, ob die betreffende Person, insbesondere aufgrund eigener Kapitalbeteiligung, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann oder ob sie einem Weisungsrecht unterliegt.
Liegt wie im vorliegenden Fall eine Kapitalbeteiligung vor, so ist zunächst entscheidendes Merkmal das Ausmaß der Kapitalbeteiligung und der sich hieraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft. Ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte. Eine derartige Rechtsmacht haben Gesellschafter einer GmbH regelmäßig dann, wenn sie mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben und zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind (BSG, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O., m.w.N.). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor, denn die Beigeladene zu 1) hielt im streitigen Zeitraum zwar die Hälfte des Stammkapitals der Klägerin, sie war aber nicht deren Geschäftsführerin.
Ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte jedoch nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH nämlich Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (BSG, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O.). Rechtlich ist daher vorliegend auch die Beigeladene zu 1) an die Weisungen des Geschäftsführers gebunden gewesen: Dieser führt nach §§ 35 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die laufenden Geschäfte der GmbH, zu denen auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten der GmbH gehört. Einschränkungen sieht der Gesellschaftsvertrag insoweit nicht vor; in ihm hat die Gesellschafterversammlung Weisungsrechte gegenüber Beschäftigten weder allgemein noch im Einzelfall an sich gezogen oder vorbehalten. Auch soweit die Beigeladene zu 1) innerhalb der GmbH für die Finanzen und das Controlling verantwortlich war, war sie nur als Erfüllungsgehilfin des Geschäftsführers tätig; allein dieser ist kraft Gesetzes verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 Abs. 1 GmbHG).
Jedoch kann eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei kann auch der Umfang der tatsächlichen Einflussnahme der Gesellschafter auf die GmbH von Bedeutung sein, wobei auch an eine mittelbare Beeinflussung durch Verhinderung entsprechender Beschlüsse - beispielsweise der Entlastung des Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 GmbHG) - zu denken ist (BSG, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O.).
Danach war die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum nicht mehr abhängig beschäftigt, denn tatsächlich verfügte sie ab 16. April 2009 über dieselbe Rechtsmacht wie der zum Geschäftsführer bestellte K ... Sie war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und mit Einzelprokura ausgestattet, wodurch sie in ihren Befugnissen dem Geschäftsführer weitgehend gleichgestellt war. Die Geschäftsbereiche waren gleichermaßen zwischen ihr und Herrn K. aufgeteilt, wobei der Beigeladenen zu 1) die Unternehmensführung, Finanzen und Controlling allein oblagen und sie sogar Inhaberin des Geschäftskontos war. Die Personalverantwortung wurde gemeinsam mit dem Geschäftsführer wahrgenommen. Die Bestellung zur weiteren Geschäftsführerin unterblieb nach ihrem unbestrittenen Vortrag ausschließlich aufgrund einer entsprechenden Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwalt, um ein formales Splitting der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu vermeiden. Tatsächlich führte jedoch die Beigeladene zu 1) gemeinsam mit dem K. das Unternehmen, auch wenn eine formale Bestellung aus den genannten Gründen unterblieb. K. konnte gegen die Stimme der Beigeladenen zu 1) keine Gesellschafterbeschlüsse fassen und sich als Geschäftsführer auch nicht entlasten (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG). Zudem hatte die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer hälftigen Kapitalbeteiligung auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Klägerin, welches über das Interesse einer sonstigen abhängig Beschäftigten weit hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O.).
Bei Würdigung all dieser Umstände spricht trotz des Anstellungsvertrages, der typische Arbeitnehmerrechte und -pflichten regelt, deutlich mehr für eine selbständige Tätigkeit als für eine abhängige Beschäftigung. Hinzu kommt, dass der Anstellungsvertrag der Beigeladenen zu 1) noch aus der Zeit stammte, in der sie tatsächlich abhängig beschäftigt war und dass der Geschäftsführer nach ihren unbestrittenen Angaben ebenfalls über einen "Anstellungsvertrag" verfügte und daraus ein Gehalt in gleicher Höhe bezog. Die Gesamtschau ergibt somit, dass beide Gesellschafter die GmbH gemeinsam und gleichberechtigt unter Aufteilung der Geschäftsbereiche geführt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 16. April 2009 bis 30. Juni 2011.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der durch notariellen Vertrag vom 27. August 2007 gegründeten T. GmbH, bei welcher die Beigeladene zu 1) ab 1. Februar 2008 zunächst sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und an welcher sie aufgrund des Gesellschaftsvertrages anfangs mit 49 % des Stammkapitals beteiligt war. In dem Gesellschaftsvertrag heißt es unter anderem:
§ 5 Geschäftsführung, Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so ist dieser einzelvertretungsberechtigt 2. Der alleinige Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 3 ... 4. Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen.
§ 6 Gesellschafterversammlung 1. – 4. 5. Die Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung eine andere Mehrheit vorschreibt. Je 50 EUR des Nennbetrages eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Abtretung von Geschäftsanteilen 1. Die Abtretung von Geschäftsanteilen und Teilgeschäftsanteilen sowie jede sonstige Verfügung hierüber bedarf – mit Ausnahme von Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern – zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft. Diese darf im Innenverhältnis nur erteilt werden, wenn ein entsprechend einstimmig gefasster Gesellschafterbeschluss vorliegt. 2.
Geschäftsführer war seit der Gesellschaftsgründung der mit 51% am Stammkapital beteiligte K ... Die Beigeladene zu 1) übernahm für die T. GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 20.000 EUR und schloss mit dieser im Dezember 2008 einen Anstellungsvertrag ab 1. Februar 2008 über eine Tätigkeit als Projektleiterin, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Am 16. April 2009 veräußerte der K. der Beigeladenen zu 1) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 250 EUR (1% des Stammkapitals), zugleich erteilte die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) Einzelprokura und befreite sie von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 wurde der Techniker Krankenkasse als Krankenkasse der Beigeladenen zu 1) mitgeteilt, diese habe ihre Beteiligung an der Gesellschaft auf 50 % aufgestockt, sei daher keine Arbeitnehmerin mehr und dementsprechend abgemeldet worden.
Am 1. April 2011 stellte die T. GmbH nach einer Betriebsprüfung einen Antrag zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) bei der Clearingstelle der Beklagten. Im Vordruck der Beklagten gab die Beigeladene zu 1) unter anderem an, sie habe zuvor als Key Account Manager, als Pharmareferentin und als Werbekauffrau gearbeitet, während Herr K. als angestellter Projektleiter in der Branche tätig gewesen sei. Sie selbst sei nicht nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrags, sondern auch auf Grund eines Arbeits-/Dienstvertrags zur Mitarbeit verpflichtet. Sie arbeite 60 bis 70 Stunden wöchentlich, unterliege keinerlei Weisungsrechten, könne ihre Tätigkeit frei bestimmen, könne unbeschränkt Personal einstellen und müsse Urlaub nicht genehmigen lassen. Eine Abberufung/Kündigung sei gemäß § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nur aus wichtigem Grund und nur mit ihrer Zustimmung möglich. Es werde eine monatlich gleichbleibende Vergütung gezahlt und ein 13. Monatsgehalt, das bei schlechter Ertragslage ebenso wie die Mehrstundenvergütung durch Gesellschafterbeschluss gekürzt werden könne (so geschehen für 2010). Die Vergütung werde auch bei Arbeitsunfähigkeit im gesetzlichen Lohnfortzahlungszeitraum weiter gezahlt und auf das Gehalt werde Lohnsteuer entrichtet, die als Betriebsausgabe verbucht werde. Sie sei über Tantiemen und Gewinnausschüttung am Gewinn der Gesellschaft beteiligt.
Mit Bescheiden vom 17. Juni 2011 stellte die Beklagte nach erfolgter Anhörung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auch für die Zeit ab 16. April 2009 eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung fest. Im Widerspruchsverfahren machte die Beigeladene zu 1) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend, dass mit dem Geschäftsanteil von 50 % durchaus wesentlicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft genommen werden könne. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Der Geschäftsführer Herr K. führte in einer beigefügten Stellungnahme aus, dass real die Aufgaben der Geschäftsführung geteilt seien. Die Beigeladene zu 1) sei nur deswegen nicht zur zweiten Geschäftsführerin bestellt worden, um die Verantwortungsbereiche nicht splitten zu müssen. Sie könne aber selbständig Personal einstellen, habe alle Vollmachten und sei Inhaberin des Geschäftskontos. Sie sei für den gesamten Zahlungsverkehr allein verantwortlich und kümmere sich um die gesamte Unternehmensführung, während er selbst hauptsächlich für die Projektleitung in der Fahrzeuglogistik verantwortlich sei.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss sich dem Widerspruch und den dortigen Ausführungen an.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegenüber der Beigeladenen zu 1) und gegenüber der Klägerin zurück und berief sich dabei gleichfalls auf die Rechtsprechung des BSG. Nur Mehrheitsgesellschafter hätten danach bei einfacher Stimmenmehrheit als Mitarbeitende einen solchen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, dass von Selbständigkeit ausgegangen werden könne. Beim bloßen Vorliegen einer Sperrminorität sei abhängige Beschäftigung nicht ausgeschlossen, wenn der Minderheitsgesellschafter nicht gleichzeitig Geschäftsführer sei. Der weitere Gesellschafter und Geschäftsführer könne die Beigeladene zu 1) jederzeit in ihrer Tätigkeit abberufen.
Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und mitgeteilt, dass sie Rechtsnachfolgerin der T. GmbH sei. Gesellschafter seien nunmehr Herr K., der Anteile von 49 % halte, und die C. GmbH, die 51 % halte. Die Beigeladene zu 1) sei mit dem 30. Juni 2011 als Gesellschafterin und Prokuristin der Klägerin ausgeschieden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung vor dem Sozialgericht am 30. Juli 2014 hat die Beigeladene zu 1) ausgeführt, sie und Herr K. seien von Rechtsanwälten und dem Steuerberater so informiert worden, dass bei einer Geschäftsführung durch zwei Personen ein Splitting der Aufgaben im Innen- und Außenverhältnis erforderlich sei. Ihnen sei es jedoch nur darauf angekommen, dass beide Gesellschafter im gleichen Ausmaß handlungsfähig sein sollten. Dies habe sich auch durch Erteilung der Prokura erreichen lassen. Sie, die Beigeladene zu 1), habe die gesamte Unternehmensführung allein und den Personalbereich zusammen mit Herrn K. betrieben. Sie sei für die Finanzen und das Controlling allein zuständig gewesen und habe die Kontakte zum Steuerberater und zu den Kunden gehalten. Herr K. habe über das Geschäftskonto nicht ohne ihre Hilfe verfügen können, soweit es die Abrechnung angehe. Bei Urlaubsabwesenheit habe lediglich einer von beiden möglichst da sein sollen. Herr K. als Geschäftsführer habe aus seinem Anstellungsvertrag dieselbe Summe als "Gehalt" wie sie selbst erhalten und sei hauptsächlich für die Projektleitung Fahrzeuglogistik zuständig gewesen. Mit dem Erwerb der hälftigen Anteile an der Gesellschaft im April 2009 sei ihr nicht nur vom Steuerberater gesagt worden, dass sie nun nicht mehr abhängig beschäftigt sei. Sie habe auch mit der Beklagten hierüber ein Telefonat geführt, in dem ihr dies bestätigt worden sei. Deswegen habe sie genau zu dieser Zeit eine private Krankenversicherung abgeschlossen und privat für ihre Altersvorsorge zu sorgen begonnen. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben im Übrigen sowie des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 30. Juli 2014 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 17. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 insoweit aufgehoben, als abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und das Bestehen von Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit vom 16. April 2009 bis 30. Juni 2011 festgestellt wurde und im Wesentlichen ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, ob die Merkmale abhängiger Beschäftigung oder diejenigen selbständiger Tätigkeit überwögen. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Vorliegend sei maßgeblich, dass die Möglichkeiten zur Gestaltung der Gesellschaft und Verhinderung unliebsamer Entscheidungen der Beigeladenen zu 1) im gleichrangigen Innenverhältnis zu dem Geschäftsführer zur Verfügung gestanden hätten und sie hierzu die tatsächliche Rechtsmacht gehabt habe. Sie habe die Hälfte der Anteile gehalten und zusätzlich im Rahmen ihrer Tätigkeit die Geschicke der Gesellschaft lenken können, was sie auch getan habe. Es habe sich mindestens eine Gleichverteilung der Aufgaben der Beigeladenen zu 1) und des Herrn K. ergeben. Zwar sei der Anstellungsvertrag der Beigeladenen zu 1), der ursprünglich allein die Projektleitung zum Gegenstand gehabt und viele arbeitnehmertypische Rechte und Pflichten enthalten habe, nicht dementsprechend angepasst worden, jedoch hätten die handelnden Personen diesem Vertrag nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Das tatsächlich gelebte Geschehen sei hiervon abgewichen. Die Beigeladene zu 1) sei für weite Teile der Führung der Gesellschaft allein oder gemeinsam mit dem Geschäftsführer zuständig gewesen, nämlich für die gesamte Unternehmensführung allein und für den Personalbereich gemeinsam. Sie habe Einzelprokura gehabt, sei für die Finanzen und das Controlling allein zuständig gewesen, habe die Kontakte zum Steuerberater und zu den Kunden gehalten. Sie habe dieselbe Bezahlung wie der Geschäftsführer erhalten und sei nur wegen der Information von Rechtsanwälten und Steuerberater, dass bei einer Geschäftsführung durch zwei Personen ein Splitting der Aufgaben erforderlich sei, was man nicht gewollt habe, nicht zur Geschäftsführerin bestellt worden. Die gleichwertige Handlungsbefugnis habe sich auch durch die erteilte Prokura erreichen lassen.
Die Beklagte hat gegen das am 12. September 2014 zugestellte Urteil am 8. Oktober 2014 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, das Urteil stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Das BSG habe mit Urteilen vom 25. Januar 2006 (B 12 KR 30/04 R – Juris) und vom 17. Mai 2001 (B 12 KR 34/00 R – Juris) klargestellt, dass ein mitarbeitender GmbH-Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt sei, allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht besitze, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Sowohl Minderheitsgesellschafter als auch hälftig am Kapital einer GmbH beteiligte mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion seien insbesondere nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der laufenden Geschäftsführung, d.h. dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ zuweise. Nicht zu Geschäftsführern bestellte mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH hätten nur dann einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH, wenn sie Mehrheitsgesellschafter seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und macht geltend, die vom BSG entschiedenen Fälle, auf die sich die Beklagte berufe, unterschieden sich in wesentlichen Punkten von dem vorliegenden. Maßgeblich sei, dass die Beigeladene zu 1) 50 % der Anteile gehalten habe und zusätzlich als Prokuristin in das Handelsregister eingetragen gewesen sei. Die Prokura gehe grundsätzlich über die Vornahme der gewöhnlichen Geschäfte des Betriebes des Handelsgewerbes hinaus und ihr gesetzlicher Umfang könne grundsätzlich nicht abbedungen werden.
Die Beigeladene zu 1) hält die erstinstanzliche Entscheidung gleichfalls für zutreffend und beruft sich dafür ebenfalls auf die Rechtsprechung des BSG. Danach seien die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich, ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließe dabei ein Beschäftigungsverhältnis aus. Vorliegend sehe der Gesellschaftsvertrag vor, dass alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, der Zustimmung der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit bedürften. Zudem habe die Beigeladene zu 1) mit ihrem Anteil am Stammkapital von 50 % und aufgrund der ihr erteilten Einzelprokura sowie der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall verhindern können.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2017 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
Zu Recht und im Wesentlichen mit der zutreffenden Begründung hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang aufgehoben. Sie sind rechtswidrig, soweit sie den streitbefangenen Zeitraum betreffen, denn die Beigeladene zu 1) war in dieser Zeit nicht sozialversicherungsrechtlich beschäftigt.
Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin befugt. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten – in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer – schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatte die T. GmbH als Rechtsvorgängerin der Klägerin am 1. April 2011 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Die Versicherungspflicht richtet sich in den Zweigen der Sozialversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) für die Arbeitslosen-versicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) für die Krankenversicherung, § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für die Rentenversicherung und § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung. Diese Vorschriften setzen für die Versicherungspflicht – in der hier einzig denkbaren Alternative – jeweils eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-schriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) voraus.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe etwa Urteil v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Sie stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 09.03.2005 – 5 AZR 493/04), wonach Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und wonach sich die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation insbesondere darin zeigt, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft und wonach für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, von Bedeutung sind und wonach schließlich eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Auch für Geschäftsführer einer GmbH gilt, ebenso wie für Prokuristen und Leitende Angestellte, nichts Abweichendes. Es ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung des jeweiligen Dienstverhältnisses dahingehend erforderlich, ob die betreffende Person, insbesondere aufgrund eigener Kapitalbeteiligung, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann oder ob sie einem Weisungsrecht unterliegt.
Liegt wie im vorliegenden Fall eine Kapitalbeteiligung vor, so ist zunächst entscheidendes Merkmal das Ausmaß der Kapitalbeteiligung und der sich hieraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft. Ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte. Eine derartige Rechtsmacht haben Gesellschafter einer GmbH regelmäßig dann, wenn sie mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben und zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind (BSG, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O., m.w.N.). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor, denn die Beigeladene zu 1) hielt im streitigen Zeitraum zwar die Hälfte des Stammkapitals der Klägerin, sie war aber nicht deren Geschäftsführerin.
Ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte jedoch nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH nämlich Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (BSG, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O.). Rechtlich ist daher vorliegend auch die Beigeladene zu 1) an die Weisungen des Geschäftsführers gebunden gewesen: Dieser führt nach §§ 35 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die laufenden Geschäfte der GmbH, zu denen auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten der GmbH gehört. Einschränkungen sieht der Gesellschaftsvertrag insoweit nicht vor; in ihm hat die Gesellschafterversammlung Weisungsrechte gegenüber Beschäftigten weder allgemein noch im Einzelfall an sich gezogen oder vorbehalten. Auch soweit die Beigeladene zu 1) innerhalb der GmbH für die Finanzen und das Controlling verantwortlich war, war sie nur als Erfüllungsgehilfin des Geschäftsführers tätig; allein dieser ist kraft Gesetzes verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 Abs. 1 GmbHG).
Jedoch kann eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei kann auch der Umfang der tatsächlichen Einflussnahme der Gesellschafter auf die GmbH von Bedeutung sein, wobei auch an eine mittelbare Beeinflussung durch Verhinderung entsprechender Beschlüsse - beispielsweise der Entlastung des Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 GmbHG) - zu denken ist (BSG, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O.).
Danach war die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum nicht mehr abhängig beschäftigt, denn tatsächlich verfügte sie ab 16. April 2009 über dieselbe Rechtsmacht wie der zum Geschäftsführer bestellte K ... Sie war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und mit Einzelprokura ausgestattet, wodurch sie in ihren Befugnissen dem Geschäftsführer weitgehend gleichgestellt war. Die Geschäftsbereiche waren gleichermaßen zwischen ihr und Herrn K. aufgeteilt, wobei der Beigeladenen zu 1) die Unternehmensführung, Finanzen und Controlling allein oblagen und sie sogar Inhaberin des Geschäftskontos war. Die Personalverantwortung wurde gemeinsam mit dem Geschäftsführer wahrgenommen. Die Bestellung zur weiteren Geschäftsführerin unterblieb nach ihrem unbestrittenen Vortrag ausschließlich aufgrund einer entsprechenden Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwalt, um ein formales Splitting der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu vermeiden. Tatsächlich führte jedoch die Beigeladene zu 1) gemeinsam mit dem K. das Unternehmen, auch wenn eine formale Bestellung aus den genannten Gründen unterblieb. K. konnte gegen die Stimme der Beigeladenen zu 1) keine Gesellschafterbeschlüsse fassen und sich als Geschäftsführer auch nicht entlasten (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG). Zudem hatte die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer hälftigen Kapitalbeteiligung auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Klägerin, welches über das Interesse einer sonstigen abhängig Beschäftigten weit hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O.).
Bei Würdigung all dieser Umstände spricht trotz des Anstellungsvertrages, der typische Arbeitnehmerrechte und -pflichten regelt, deutlich mehr für eine selbständige Tätigkeit als für eine abhängige Beschäftigung. Hinzu kommt, dass der Anstellungsvertrag der Beigeladenen zu 1) noch aus der Zeit stammte, in der sie tatsächlich abhängig beschäftigt war und dass der Geschäftsführer nach ihren unbestrittenen Angaben ebenfalls über einen "Anstellungsvertrag" verfügte und daraus ein Gehalt in gleicher Höhe bezog. Die Gesamtschau ergibt somit, dass beide Gesellschafter die GmbH gemeinsam und gleichberechtigt unter Aufteilung der Geschäftsbereiche geführt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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