S 40 U 333/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 333/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Kosten für eine medizinische Behandlung aufgrund einer Nagelwachstumsstörung der rechten Großzehe sowie einer Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts.

Der 1969 geborene Kläger erlitt am 3. Mai 1991 einen Arbeitsunfall, als er als Fußgänger von einem PKW erfasst wurde. Hierbei zog er sich unter anderem körpernahe Unterschenkelfraktur zu.

Am 26. Juni 2014 suchte der Kläger den Durchgangarzt Dr. M. wegen Beschwerden im Bereich der 4. Zehe rechts auf.

Nach beratungsärztlicher Stellungnahme von Dr. W. lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung dieser Beschwerden als Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 3. Mai 1991 mit Bescheid vom 15. August 2014 ab.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchbescheid vom 4. Dezember 2014 zurück gewiesen. Ein ursächlicher Zusammenhang sei nicht wahrscheinlich. Bereits im Zwischenbericht vom 27. Mai 1992 wurde ausgeführt, dass der Kläger unfallunabhängig an eingewachsenen Fußnägeln beidseits leide, die Entzündungen aufwiesen und chirurgischer Behandlung bedurften.

Am 14. Dezember 2014 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Nach Auffassung des Klägers seien die Nagelwachstumsstörung der rechten Großzehe sowie die Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts die Folgen des Arbeitsunfalles vom 3. Mai 1991.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst),

den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 aufzuheben und dem Kläger Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalles vom 3. Mai 1991 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll. Den Beteiligten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungs-findung des Gerichts.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gem. § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Arbeitsunfall vom 3. Mai 1991 noch Unfallfolgen in Form der Nagelwachstumsstörung der rechten Großzehe sowie der Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts verursacht hat.

Nach § 26 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gewährt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches näher bezeichnete Leistungen, unter anderem Heilbehandlung, Verletztengeld oder auch Verletztenrente. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 SGB VII) mit unfallbedingten Folgen.

Der Kläger hat am 3. Mai 1991 einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) erlitten, ohne das hierbei der Bereich der Zehen rechts betroffen wurde. Bereits im Zwischenbericht vom 27. Mai 1992 hat der behandelnde Chirurg darauf hingewiesen, dass unfallunabhängig beim Kläger ein eingewachsener Nagel im Bereich der rechten Großzehe mit starken Entzündungszeichen vorliege. Auch Frau Dr. W. kam in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2014 zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Nagelwachstumsstörungen im Bereich der rechten Großzehe unfallunabhängiger Natur seien. Aus dem Durchgangsarztbericht vom 7. Mai 1991 ergibt sich ebenfalls nicht, dass es damals zu einer Schädigung im rechten Vorfuß, insbesondere im Bereich der großen Zehe, beim Kläger gekommen war. Damit kann ein Zusammenhang der Nagelwachstumsstörung der rechten Großzehe sowie der Druckstelle zwischen der vierten und fünften Zehe rechts zum Unfallereignis nicht festgestellt werden.

Das Gericht stellt weiter nach § 136 Abs. 3 SGG fest, dass die Beklagte die gesetzlichen Vorschriften des SGB VII zutreffend angewandt hat und folgt diesen Ausführungen. Insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung ab, denn die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffende Ausführungen gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183 und 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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