Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
168
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 28850/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Legt ein Rechtsanwalt für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II Widerspruch ein, liegt gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit vor, wenn den Widersprüchen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Kostenfestsetzung nach einem im Jahr 2013 erfolgreichen Widerspruch im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kläger standen in den Jahren 2012 und auch 2013 beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II.
I.
Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.03.2013 hob der Beklagte der Klägerin zu 1) zuvor bewilligte Leistungen nach dem SGB II für die Monate August 2012 bis November 2012 in Höhe von 387,11 Euro auf. Darüber hinaus hob er zuvor bewilligte Leistungen für den Kläger zu 2) im selben Zeitraum in Höhe von 232,55 Euro und für den Kläger zu 5) in Höhe von 110,28 Euro auf. Den Gesamtbetrag von 730,28 Euro verlangte der Beklagte erstattet. Die Entscheidung begründete er damit, dass die Klägerin zu 1) Einkommen aus einer Beschäftigung beim Ambulanten Pflegedienst, die Kläger zu 3) und 4) Einkommen aus Schüler-BAföG und der Kläger zu 2) Einkommen aus einer Beschäftigung bei b. und R., sowie Arbeitslosengeld I erzielt habe. Dies sei anzurechnen.
Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.03.2013 hob der Beklagte dem Kläger zu 2) zuvor bewilligte Leistungen für den Zeitraum August 2012 bis November 2012 in Höhe von insgesamt 290,82 Euro auf und verlangte diesen Betrag erstattet. Dies begründete er mit denselben Erwägungen wie den Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1).
Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.03.2013 hob der Beklagte der Klägerin zu 3) zuvor bewilligte Leistungen für den Zeitraum August 2012 bis November 2012 in Höhe von insgesamt 182,02 Euro auf und verlangte diesen Betrag erstattet. Dies begründete er damit, dass die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) Einkommen aus Schüler-BAföG erlangt habe, das auf den Leistungsanspruch anzurechnen sei. Außerdem habe der Vater, der Kläger zu 2), Einkommen erzielt, das anzurechnen sei.
II.
Gegen diese Bescheide wendeten sich die Kläger mit ihren Widersprüchen vom 25.03.2013, wobei jeweils gegen den "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.03.2013" insgesamt drei Widersprüche erhoben wurden. Diese waren einmal als "S. u.a." (Geschäftszeichen des Widerspruchs-Bevollmächtigten und hiesigen Klägervertreters ...), einmal als "S, X." ( ) und zuletzt als "S., A." (.) gekennzeichnet. Diese Widersprüche wurden beim Beklagten unter den Geschäftszeichen ,. und. registriert.
Mit einheitlichem Abhilfebescheid vom 08.05.2013 gab der Beklagte unter Nennung aller drei Geschäftszeichen dem "Widerspruch in vollem Umfang" statt und hob die drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14.03.2013 auf. Er traf darüber hinaus die Entscheidung, die "im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten" zu erstatten, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die Gebühren und Auslagen Ihres Bevollmächtigten."
III.
Mit drei Schreiben vom 24.05.2013 beantragte der damalige Widerspruchs-Bevollmächtigte auf Grundlage des Abhilfebescheides die Festsetzung von Kosten für die Widerspruchsverfahren. Dabei beantragte er für das Verfahren 115/13 L 11 Kostenfestsetzung in Höhe von 480,76 Euro, für das Verfahren 116/13 L 11 Kostenfestsetzung in Höhe von 309,40 Euro und für das Verfahren 117/13 L 11 Kostenfestsetzung in Höhe von ebenfalls 309,40 Euro. Für Einzelheiten wird auf die Festsetzungsanträge, Bl. 64 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.07.2016 setzte der Beklagte die Kosten für die drei Verfahren einheitlich in Höhe von einmalig 337,96 Euro fest. Dabei legte er u.a. eine Rahmengebühr gem. § 14 RVG, VV 2400, 1008 in Höhe von 264 Euro zugrunde. Für weitere Einzelheiten wird auf die Berechnung im Bescheid, Bl. 70 f. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Die Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass eine Gebührenbemessungseinheit vorliege, da die drei Tätigkeiten im inneren Zusammenhang stünden und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen vorgelegen habe. Die Widersprüche seien wortgleich bis auf die Beteiligtenbezeichnung erhoben und begründet worden, aufgrund des identischen Streitzeitraumes und der in allen Fällen relevanten Einkommensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft habe auch ein innerer Zusammenhang i.S.e. einheitlichen Lebenssachverhaltes vorgelegen.
Gegen die Kostenfestsetzung legten die Kläger drei Widersprüche ein. Diese begründeten sie damit, dass drei unterschiedliche Bescheide vorgelegen hätten, die auch jeweils gesonderte Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten hätten. Der Beklagte sei überdies ausweislich seiner Vergabe von getrennten Geschäftszeichen auch von drei separaten Widersprüchen ausgegangen.
Die Widersprüche wies der Beklagte sodann mit einem einheitlichen Widerspruchsbescheid vom 28.10.2013 als unbegründet zurück und nahm zur Begründung Bezug auf die Darlegungen im Kostenfestsetzungsbescheid.
IV.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren gegen die Kostenfestsetzung. Sie meinen, zur Rechtswahrung sei die Erhebung von drei Widersprüchen erforderlich gewesen, so dass nunmehr auch Kosten für diese drei Verfahren zu gewähren seien. Es habe immerhin drei separate Eingangsbestätigungen und Aktenzeichen gegeben. Im Übrigen sei die Gebührenbestimmung nicht unbillig; es hätten Verfahren mittlerer Art vorgelegen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2013 zu verpflichten, ihnen entstandene außergerichtliche Kosten für die Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 1.099,56 Euro zu erstatten, abzüglich erkannter und gezahlter 337,96 Euro.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23.10.2015 bzw. 28.10.2015 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
I.
Die Klage ist erfolglos, denn sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Kostenfestsetzung in Höhe von 1.099,56 Euro, sondern nur in Höhe der festgesetzten 337,96 Euro. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2013 hat den bestehenden Anspruch also erfüllt, so dass er nicht anspruchs- und daher nicht rechtsverletzend ist und mithin nicht abzuändern war.
Soweit die Kläger einen über 337,36 Euro hinausgehenden Anspruch geltend machen, besteht ein solcher nicht. Insbesondere ergibt er sich nicht aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. der Kostengrundentscheidung im Abhilfebescheid vom 08.05.2013. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies sind hier 337,96 Euro.
Maßgeblich sind dafür nicht der Kostenfestsetzungsanträge der Kläger. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt zwar die Gebühren gem. § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles bestimmen, wobei dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit, ihrer Bedeutung für den Auftraggeber und dem Haftungsrisiko Bedeutung zukommt. Die Gebührenbestimmung ist aber unbillig und damit gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich, wenn sie auch in Ansehung einer Toleranzgrenze von 20 Prozent (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R) die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht hinreichend beachtet (LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2011 – L 6 SF 1376/10 B). In diesen Fällen erfolgt, wie hier, eine Festsetzung in angemessener Höhe durch das Gericht (LSG Thüringen, Beschluss vom 26.06.2013 – L 6 SF 654/13 B; Winkler, in: Meyer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 14 Rn. 56 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab waren hier die Kosten wie vom Beklagten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2013 vorgenommen festzusetzen. Insoweit verweist die Kammer gem. § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Kostenfestsetzungs- und Widerspruchsbescheides, der sie folgt. Lediglich ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
Die Zusammenfassung der drei Einzelverfahren zu einer Gebührenbemessungseinheit durch den Beklagten begegnet auch aus Sicht des Gerichtes keinen Bedenken. Unter einer einheitlichen Angelegenheit ist nämlich das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.02.1995 – IX ZR 207/94). Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht (BGH, Urteil vom 05.04.1976 – III ZR 95/74). Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen (BGH, Urteil vom 05.04.1976 a.a.O.). Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfaßt werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (so für den Fall mehrerer Aufträge BGH, Urteil vom 29.06.1978 – III ZR 49/77; BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2000 – 11 C 1/99 – juris-Rn. 20). Unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammenzufassen (BVerwG a.a.O.; SG Berlin, Beschluss vom 17.12.2013 – S 180 SF 7504/13 E – juris-Rn. 15; SG Cottbus, Urteil vom 17.03.2014 – S 32 AS 436/13 – juris-Rn. 22).
Nach diesem Maßstab war es hier richtig, von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen. Denn der Prozessbevollmächtigte ist für eine einheitliche Bedarfsgemeinschaft tätig geworden, die aus mehreren Mitgliedern bestand. Den drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden lag daher ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, der auch hinsichtlich der konkreten Einkommensanrechnungen einheitlich war; denn aufgrund der in einer Bedarfsgemeinschaft stattfindenden Horizontalanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II war das Einkommen eines Mitglieds jeweils auch für die Leistungsansprüche der übrigen Mitglieder von Bedeutung, so dass eine einheitliche Berechnung erforderlich war (so auch SG Berlin a.a.O. juris-Rn. 17). Genauso verhält es sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung. Auch hier muss zunächst berechnet werden, welche Beträge an Leistungen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unter Anrechnung des erzielten Einkommens zugestanden hätten, um diese dann von den Beträgen der tatsächlich gewährten Leistungen in Abzug zu bringen. Diese Einheitlichkeit zeigt sich auch darin, dass die konkreten Widerspruchsschreiben jeweils bis auf die Veränderung der Beteiligtenbezeichnung wortidentisch waren.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 105 Abs. 1 S. 3, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Berufung ist wegen Überschreitens der Grenze von 750 Euro (Abweisungsbeschwer 761,60 Euro) ohne gesonderte Zulassung statthaft.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Kostenfestsetzung nach einem im Jahr 2013 erfolgreichen Widerspruch im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kläger standen in den Jahren 2012 und auch 2013 beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II.
I.
Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.03.2013 hob der Beklagte der Klägerin zu 1) zuvor bewilligte Leistungen nach dem SGB II für die Monate August 2012 bis November 2012 in Höhe von 387,11 Euro auf. Darüber hinaus hob er zuvor bewilligte Leistungen für den Kläger zu 2) im selben Zeitraum in Höhe von 232,55 Euro und für den Kläger zu 5) in Höhe von 110,28 Euro auf. Den Gesamtbetrag von 730,28 Euro verlangte der Beklagte erstattet. Die Entscheidung begründete er damit, dass die Klägerin zu 1) Einkommen aus einer Beschäftigung beim Ambulanten Pflegedienst, die Kläger zu 3) und 4) Einkommen aus Schüler-BAföG und der Kläger zu 2) Einkommen aus einer Beschäftigung bei b. und R., sowie Arbeitslosengeld I erzielt habe. Dies sei anzurechnen.
Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.03.2013 hob der Beklagte dem Kläger zu 2) zuvor bewilligte Leistungen für den Zeitraum August 2012 bis November 2012 in Höhe von insgesamt 290,82 Euro auf und verlangte diesen Betrag erstattet. Dies begründete er mit denselben Erwägungen wie den Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1).
Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.03.2013 hob der Beklagte der Klägerin zu 3) zuvor bewilligte Leistungen für den Zeitraum August 2012 bis November 2012 in Höhe von insgesamt 182,02 Euro auf und verlangte diesen Betrag erstattet. Dies begründete er damit, dass die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) Einkommen aus Schüler-BAföG erlangt habe, das auf den Leistungsanspruch anzurechnen sei. Außerdem habe der Vater, der Kläger zu 2), Einkommen erzielt, das anzurechnen sei.
II.
Gegen diese Bescheide wendeten sich die Kläger mit ihren Widersprüchen vom 25.03.2013, wobei jeweils gegen den "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.03.2013" insgesamt drei Widersprüche erhoben wurden. Diese waren einmal als "S. u.a." (Geschäftszeichen des Widerspruchs-Bevollmächtigten und hiesigen Klägervertreters ...), einmal als "S, X." ( ) und zuletzt als "S., A." (.) gekennzeichnet. Diese Widersprüche wurden beim Beklagten unter den Geschäftszeichen ,. und. registriert.
Mit einheitlichem Abhilfebescheid vom 08.05.2013 gab der Beklagte unter Nennung aller drei Geschäftszeichen dem "Widerspruch in vollem Umfang" statt und hob die drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14.03.2013 auf. Er traf darüber hinaus die Entscheidung, die "im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten" zu erstatten, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die Gebühren und Auslagen Ihres Bevollmächtigten."
III.
Mit drei Schreiben vom 24.05.2013 beantragte der damalige Widerspruchs-Bevollmächtigte auf Grundlage des Abhilfebescheides die Festsetzung von Kosten für die Widerspruchsverfahren. Dabei beantragte er für das Verfahren 115/13 L 11 Kostenfestsetzung in Höhe von 480,76 Euro, für das Verfahren 116/13 L 11 Kostenfestsetzung in Höhe von 309,40 Euro und für das Verfahren 117/13 L 11 Kostenfestsetzung in Höhe von ebenfalls 309,40 Euro. Für Einzelheiten wird auf die Festsetzungsanträge, Bl. 64 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.07.2016 setzte der Beklagte die Kosten für die drei Verfahren einheitlich in Höhe von einmalig 337,96 Euro fest. Dabei legte er u.a. eine Rahmengebühr gem. § 14 RVG, VV 2400, 1008 in Höhe von 264 Euro zugrunde. Für weitere Einzelheiten wird auf die Berechnung im Bescheid, Bl. 70 f. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Die Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass eine Gebührenbemessungseinheit vorliege, da die drei Tätigkeiten im inneren Zusammenhang stünden und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen vorgelegen habe. Die Widersprüche seien wortgleich bis auf die Beteiligtenbezeichnung erhoben und begründet worden, aufgrund des identischen Streitzeitraumes und der in allen Fällen relevanten Einkommensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft habe auch ein innerer Zusammenhang i.S.e. einheitlichen Lebenssachverhaltes vorgelegen.
Gegen die Kostenfestsetzung legten die Kläger drei Widersprüche ein. Diese begründeten sie damit, dass drei unterschiedliche Bescheide vorgelegen hätten, die auch jeweils gesonderte Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten hätten. Der Beklagte sei überdies ausweislich seiner Vergabe von getrennten Geschäftszeichen auch von drei separaten Widersprüchen ausgegangen.
Die Widersprüche wies der Beklagte sodann mit einem einheitlichen Widerspruchsbescheid vom 28.10.2013 als unbegründet zurück und nahm zur Begründung Bezug auf die Darlegungen im Kostenfestsetzungsbescheid.
IV.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren gegen die Kostenfestsetzung. Sie meinen, zur Rechtswahrung sei die Erhebung von drei Widersprüchen erforderlich gewesen, so dass nunmehr auch Kosten für diese drei Verfahren zu gewähren seien. Es habe immerhin drei separate Eingangsbestätigungen und Aktenzeichen gegeben. Im Übrigen sei die Gebührenbestimmung nicht unbillig; es hätten Verfahren mittlerer Art vorgelegen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2013 zu verpflichten, ihnen entstandene außergerichtliche Kosten für die Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 1.099,56 Euro zu erstatten, abzüglich erkannter und gezahlter 337,96 Euro.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23.10.2015 bzw. 28.10.2015 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
I.
Die Klage ist erfolglos, denn sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Kostenfestsetzung in Höhe von 1.099,56 Euro, sondern nur in Höhe der festgesetzten 337,96 Euro. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2013 hat den bestehenden Anspruch also erfüllt, so dass er nicht anspruchs- und daher nicht rechtsverletzend ist und mithin nicht abzuändern war.
Soweit die Kläger einen über 337,36 Euro hinausgehenden Anspruch geltend machen, besteht ein solcher nicht. Insbesondere ergibt er sich nicht aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. der Kostengrundentscheidung im Abhilfebescheid vom 08.05.2013. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies sind hier 337,96 Euro.
Maßgeblich sind dafür nicht der Kostenfestsetzungsanträge der Kläger. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt zwar die Gebühren gem. § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles bestimmen, wobei dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit, ihrer Bedeutung für den Auftraggeber und dem Haftungsrisiko Bedeutung zukommt. Die Gebührenbestimmung ist aber unbillig und damit gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich, wenn sie auch in Ansehung einer Toleranzgrenze von 20 Prozent (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R) die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht hinreichend beachtet (LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2011 – L 6 SF 1376/10 B). In diesen Fällen erfolgt, wie hier, eine Festsetzung in angemessener Höhe durch das Gericht (LSG Thüringen, Beschluss vom 26.06.2013 – L 6 SF 654/13 B; Winkler, in: Meyer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 14 Rn. 56 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab waren hier die Kosten wie vom Beklagten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2013 vorgenommen festzusetzen. Insoweit verweist die Kammer gem. § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Kostenfestsetzungs- und Widerspruchsbescheides, der sie folgt. Lediglich ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
Die Zusammenfassung der drei Einzelverfahren zu einer Gebührenbemessungseinheit durch den Beklagten begegnet auch aus Sicht des Gerichtes keinen Bedenken. Unter einer einheitlichen Angelegenheit ist nämlich das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.02.1995 – IX ZR 207/94). Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht (BGH, Urteil vom 05.04.1976 – III ZR 95/74). Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen (BGH, Urteil vom 05.04.1976 a.a.O.). Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfaßt werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (so für den Fall mehrerer Aufträge BGH, Urteil vom 29.06.1978 – III ZR 49/77; BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2000 – 11 C 1/99 – juris-Rn. 20). Unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammenzufassen (BVerwG a.a.O.; SG Berlin, Beschluss vom 17.12.2013 – S 180 SF 7504/13 E – juris-Rn. 15; SG Cottbus, Urteil vom 17.03.2014 – S 32 AS 436/13 – juris-Rn. 22).
Nach diesem Maßstab war es hier richtig, von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen. Denn der Prozessbevollmächtigte ist für eine einheitliche Bedarfsgemeinschaft tätig geworden, die aus mehreren Mitgliedern bestand. Den drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden lag daher ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, der auch hinsichtlich der konkreten Einkommensanrechnungen einheitlich war; denn aufgrund der in einer Bedarfsgemeinschaft stattfindenden Horizontalanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II war das Einkommen eines Mitglieds jeweils auch für die Leistungsansprüche der übrigen Mitglieder von Bedeutung, so dass eine einheitliche Berechnung erforderlich war (so auch SG Berlin a.a.O. juris-Rn. 17). Genauso verhält es sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung. Auch hier muss zunächst berechnet werden, welche Beträge an Leistungen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unter Anrechnung des erzielten Einkommens zugestanden hätten, um diese dann von den Beträgen der tatsächlich gewährten Leistungen in Abzug zu bringen. Diese Einheitlichkeit zeigt sich auch darin, dass die konkreten Widerspruchsschreiben jeweils bis auf die Veränderung der Beteiligtenbezeichnung wortidentisch waren.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 105 Abs. 1 S. 3, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Berufung ist wegen Überschreitens der Grenze von 750 Euro (Abweisungsbeschwer 761,60 Euro) ohne gesonderte Zulassung statthaft.
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