S 11 AL 86/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 86/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 103/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB III -.

Der Kläger war seit 2001 bei Firma C. Brot- und Backwaren GmbH mit Sitz in C-Stadt als Maschinenführer beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte ihm mit Schreiben vom 26.08.2015 zum 31.01.2016 betriebsbedingt. Mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 21.10.2015 wurde der Kläger ab 22.10.2015 unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.

Er meldete sich bei der Beklagten am 19.10.2015 zunächst arbeitsuchend und sodann am 12.11.2015 zum 01.02.2016 arbeitslos. Im Antrag gab er u.a. an, er übe seit 09.07.2015 bis jetzt eine Tätigkeit als Fahrer und Kurier bei Firma D. AG mit einer Arbeitszeit von wöchentlich 15 Stunden (Stundenlohn 8,50 Euro). Unter Ziffer 3e gab er an, er erhalte noch Zahlungen vom der ehemaligen Arbeitgeberin für Zeiten nach seinem Ausscheiden ("Ich wurde freigestellt"). Zugleich legte er einen geänderten Arbeitsvertrag zwischen ihm und Firma D. AG vor (Änderungsvertrag vom 01.02.2016), wonach die Arbeitszeit von ursprünglich 52,75 Stunden monatliche ab 01.02.2016 auf höchstens 19 Stunden monatlich reduziert worden war und das monatliche Entgelt ab diesem Zeitpunkt höchstens 165 Euro betragen sollte.

Auf die vom Kläger bei dem Arbeitsgericht in Darmstadt (Az.: 3 Ca 311715) erhobene Kündigungsschutzklage wurde das Verfahren durch Vergleich vom 19.01.2016 beendet, in dem u. a. vereinbart worden war, dass das bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen fristgemäßen Kündigung der Arbeitgeberin vom 26.08.2015 mit Ablauf des 31.01.2016 aus betriebsbedingten Gründen sein Ende finden werde. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich darin, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungsdatum ordnungsgemäß abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen. Ferner verpflichtete sie sich, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes in Höhe von 53.000 Euro (brutto) zu zahlen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg durch Bescheid vom 27.01.2016 zunächst vorläufig auf der Grundlage des § 328 SGB III und zwar für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 42,47 Euro täglich und ab 01.01.2017 bis zum 30.01.2017 in Höhe von 43,07 Euro täglich.

Durch Änderungsbescheid vom 08.03.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger nunmehr endgültig – Alg für die Zeit ab 01.02.2016 bis 30.01.2017 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 55,39 Euro.

Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 17.03.2016 Widerspruch und bat um Neuberechnung des Alg.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24.03.2016 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Höhe des dem Kläger bewilligten Alg sei nicht zu beanstanden. Die Höhe des Alg bemesse sich nach § 149 ff. SGB III. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Dieser umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. In seinem Falle umfasse der Bemessungsrahmen somit die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.01.2016. Das Bemessungsentgelt sei gemäß § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Vorliegend umfasse der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume vom 01.02.2015 bis 30.09.2015; die Entgeltabrechnungszeiträume ab Oktober 2015 würden nicht zum Bemessungszeitraum gehören, weil der Kläger während dieser Zeit von der Arbeit unwiderruflich freigestellt gewesen sei. Im zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum sei in 242 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 28.807,75 (brutto) Euro erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 119,04 Euro. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerkasse III sowie der pauschalierten gesetzlichen Abzüge ergebe sich daraus ein Leistungsentgelt in Höhe von 82,67 Euro und – unter Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes wegen Berücksichtigung des Kindes von 67 v.H. - betrage das Alg danach täglich 55,39 Euro.

Dagegen hat der Kläger am 13.04.2016 Klage bei dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben. Mit ihr begehrt er höheres Alg unter Berücksichtigung der Entgelte von Oktober 2015 bis Februar 2016 und hat dazu vorgetragen, es sei nicht rechtens, wenn die Beklagte einerseits von den Entgelten für Oktober 2015 bis Februar 2016 Beiträge vereinnahme, diese aber andererseits bei der Berechnung der Höhe des Alg nicht berücksichtige. Im Übrigen sei bei anderen Arbeitskollegen, die sich in der gleichen Situation wie er befunden hätten, Alg unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Entgelte errechnet und gezahlt worden. Die Entscheidung der Beklagten beruhe möglicherweise auf einer früheren Vereinbarung der Spitzenverbände, der Träger Renten- und Krankenversicherung, die aber zwischenzeitlich überholt sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 24.09.2008 – B 12 KR 22/07 – dieser früheren Auslegung durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ausdrücklich widersprochen und festgestellt, dass eine die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung begründete Beschäftigung auch dann vorliegen könne, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgeltes der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt sei.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2016 abzuändern und dem Kläger Arbeitslosengeld auf der Bemessungsgrundlage einschließlich der Entgeltabrechnungszeiträume von Oktober 2015 bis Januar 2016 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält die verwaltungsseits getroffene Entscheidung für rechtmäßig und hat zur Begründung u. a. ausgeführt, der Kläger sei unstreitig ab 22.10.2015 unwiderruflich freigestellt gewesen. Mit der Freistellung habe das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne geendet. Der Bemessungszeitraum umfasse nach § 150 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume, weshalb daher auch nur der Zeitraum vom 01.02.2015 bis 30.09.2015 in die Bemessung des Alg einbezogen werden dürfe. Zutreffend sei, dass die Zeit ab 22.10.2015 noch im versicherungsrechtlichen Sinne von Bedeutung sei; dies ändere aber nichts an der getroffenen Entscheidung. Ob im Falle von Kollegen des Klägers auch Zeiten nach der Freistellung fälschlicherweise noch in die Berechnung einbezogen worden seien, sei nicht bekannt.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der über den Kläger bei der Beklagten geführten Leistungsakte, die dem Gericht vorgelegen haben und auszugsweise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und er Beratung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben worden, §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2, 90 Sozialgerichtsgesetz SGG -.

Die Klage ist indes nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2016 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Kläger darin Alg in zutreffender Höhe bewilligt. Zu Recht hat die Beklagte dabei die Entgeltabrechnungszeiträume von Oktober 2015 bis Januar 2016 bei der Bemessung des Alg nicht berücksichtigt.

Der Kläger hat ab 01.02.2016 einen Anspruch auf Alg nach Maßgabe der §§ 136 ff. SGB III. Die Bemessung der Höhe des dem Kläger zustehenden Alg richtet sich nach § 149 SGB III in der hier ab 01.01.2013 geltenden Fassung (BGBl. I Seite 2467). Danach beträgt Alg für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 5 des Einkommensteuergesetzes haben, 67 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Nach § 150 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungszeitraum wie auch der Bemessungsrahmen richten sich allein nach sozialrechtlichen Kriterien. Das Gesetz stellt dabei mit den Begriffen "Beschäftigungsverhältnis" und "Versicherungspflicht" klar, dass es auf das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ankommt (Lüdtke, in LPK-SGB III, § 150 Rdnr. 5, 6); für die Ermittlung der abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume ist vielmehr das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich. Der Bemessungsrahmen beginnt mit dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut von § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung sowie der Zeitpunkt der Entstehung des arbeitsrechtlichen Arbeitsentgeltanspruchs. Hierzu gehören auch Zeiten, in denen der Arbeitslose einvernehmlich und unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt ist (vgl. auch LSG Baden Württemberg, Urteil vom 13.06.2008 – L 8 AL 3829/07; andere Ansicht LSG Nordrhein Westfalen Urteil vom 23.11.2010 – L 1 AL 174/10).

Das BSG hat wiederholt entscheiden, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung anhand des leistungsrechtlichen Begriffs zu beurteilen ist, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Anderes wäre auch deshalb nicht folgerichtig, weil nach § 138 Abs. 1 SGB III Arbeitslosigkeit allein durch Beschäftigungslosigkeit und beschäftigungssuche (Eigenbemühungen und Verfügbarkeit) – unabhängig vom Bestehen eines tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnisses – bestimmt wird. Entscheidend ist dabei auch, dass bei der Bemessung Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen strikt voneinander zu trennen sind (vgl. Lüdtke a. a. O; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2005, § 130 Rdnr. 57 und 59).

Eine Veränderung des Bemessungsrahmens erfolgt danach weder dann, wenn sich nach Ende eines Versicherungspflichtverhältnisses noch eine geringfügige Beschäftigung anschließt und erst hiernach die Arbeitslosmeldung erfolgt noch dann, wenn – wie vorliegend - bei einem arbeitsgerichtlichen Streit über die Beendigung des versicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses Alg zunächst im Rahmen der Gleichwohlgewährung (§ 157 Abs. 3 SGB III) gewährt worden ist und sich später nach einem Kündigungsschutzprozess herausstellt, dass Arbeitsverhältnis sowie Entgeltzahlungspflicht und damit die Beitragspflicht fortgedauert haben. In all diesen Fällen wird der Bemessungsrahmen nicht verändert. Arbeitsentgelt, das beim Ausscheiden aus der leistungsrechtlichen Beschäftigung noch nicht abgerechnet war, fällt ebenso wenig in den Bemessungszeitraum wie Entgelt, das erst nach Freistellung des Arbeitnehmers abgerechnet wird (vgl. Eppelein in: Schlegel/Voelzke, SGB III, 1. Auflage 2014, § 150 Rdnr. 9, 14; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB III, Stand 9/15, § 150 Rdnr. 39 ff.).

Eine andere Sichtweise ist nach Auffassung des BSG auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei den im Freistellungszeitraum ausgezahlten Entgelten um beitragspflichtige Arbeitsentgelte handelt. Bei der Prüfung, ob ein Entgeltabrechnungszeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegt, ist auf den Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne abzustellen; auf die beitragsrechtliche Beurteilung kommt es nicht an. Endscheidend ist dabei allein, dass tatsächlich keine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne mehr vorgelegen hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2009 – B 11 AL 14/08 -). Zur Begründung hat das BSG im Zusammenhang mit der Frage, ob eine beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnete Sonderzahlung bei der Bemessung von Alg außer Betracht zu bleiben hat, ausgeführt, die Nichtberücksichtigung der erst nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossenen Entgelte entspreche dem Ziel des SGB III, nämlich bei der Alg-Bemessung aus Vereinfachungsgründen nur noch Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erfassen und alle übrigen Versicherungspflichtverhältnisse außer Acht zu lassen. Um dies zu ermöglichen, habe der Gesetzgeber weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der Typisierung und Pauschalierung, die eine zügige Leistungsbewilligung gewährleisten solle (vgl. BSG a. a. O.). Durch Beschluss vom 30.04.2010 (B 11 AL 160/09 B) hat das BSG zu § 130 SGB III - der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift der hier anzuwendenden Vorschrift des § 150 SGB III - seine Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt, auch dann, wenn Arbeitnehmer nach betriebsbedingter Kündigung bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt würden, sei als Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für die Ermittlung der abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume maßgeblich.

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung nach eigener Prüfung und Überzeugung an. Die Beklagte ist daher vorliegend zutreffend von einem Bemessungsrahmen vom 01.02.2015 bis 31.01.2016 ausgegangen.

Dem steht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht entgegen, dass das BSG mit Urteil vom 24.09.2008 (B 12 KR 22/07 R) entschieden hat, dass eine die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung bei der Prüfung des Bemessungsrahmens auch dann vorliegen kann, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist und deshalb auch in der Freistellungsphase noch eine Anwartschaft für den Bezug von Alg erworben werden kann. Wie oben ausgeführt, sind Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum aber strikt voneinander zu trennen.

Die Beklage hat daher bei der Bemessung des Alg zutreffend nur die Entgeltabrechnungszeiträume bis einschließlich September 2015 berücksichtigt; nur diese waren im Übrigen im Zeitpunkt des leistungsrechtlichen Ausscheidens des Klägers aus dem aus dem Beschäftigungsverhältnis auch "abgerechnet" im Sinne des § 150 SGB III.

Nach alledem ist die Höhe es dem Kläger gewährten Alg von der Beklagten im Bescheid vom 08.03.2016 zutreffend berechnet worden, weshalb die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gemäß §§ 143, 144 SGG ist die Berufung zulässig.
Rechtskraft
Aus
Saved